20, Rn. 13). 20 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - juris Rn. 13; Senatsurteil vom 10.2.2021 - L 3 U 54/20 - juris Rn. 18) voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität). 21 Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, müssen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Rechtsanwenders iS subjektiver Gewissheit belegt sein (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -
60 Rn. 23). Demgegenüber genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und schon gar nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 9, Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
55 Rn. 24; zu den einzelnen Beweismaßstäben im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. eingehend BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R - BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 7). Dabei besteht bei den einzelnen Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) keine Vermutungsregel dergestalt, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
55. Rn. 24). Für die erforderlichen Feststellungen der Tatsachen können u.a. die Angaben des Versicherten, Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Umstände herangezogen werden. Die Tatsachengerichte haben dabei grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
55 Rn. 25; BSG, Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 208/09 B - Juris Rn. 9). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit („non liquet“) anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -
60 Rn. 23). 22 Der Kläger erlitt durch die Verpuffung im Heizkessel eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper (dazu eingehend BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R,
S des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden u.a. in Form eines Cataracta traumatica, eines Glaskörperprolaps sowie von Affektionen der Iris und des Ziliarkörpers am rechten Auge. Im Zeitpunkt dieses Unfalls war der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 44 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Ziffer 1.4 der Satzung der (vormaligen) BG für Transport und Verkehrswirtschaft (vereinigt gemäß Gesetz vom 19.10.2013 <BGBl. I 3836, 3838> mit der Unfallkasse Post und Telekom mit Wirkung zum 1.1.2016 zur BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation <Beklagte> zu Hamburg) idF des 6. Nachtrages vom 6.3.2015 als selbständiger Betreiber eines Unternehmens der Personenbeförderung dem Grunde nach „Versicherter“ in der GUV. 23 Die vom Kläger zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - das Hochdrehen des Temperaturschalters - stand entgegen der Rechtsauffassung des Vordergerichts auch in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer. 24 Eine versicherte Tätigkeit wird ausgeübt, wenn, solange und soweit der Versicherte den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand - hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 44 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Ziffer 1.4 der vorbenannten Satzung - durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - juris Rn. 14; Senatsurteil vom 10.2.2021 - L 3 U 333/19 - juris Rn. 36; Krasney, NZS 2013, 681). Ein in der GUV versicherter Arbeitsunfall eines Selbstständigen in der Privatwohnung setzte mithin voraus, dass dieser im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung mit der Handlungstendenz ausführt, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb dient (vgl. BSG, Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
63, Rn. 13 ff.). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten als Ausdruck ihrer begründeten, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 103 Satz 1 Halbs. 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (Senatsurteil vom 10.2.2021 - L 3 U 54/20 - juris Rn. 23). Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt also voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zusammengetragen und festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den festgestellten Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R -
54 Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R -
67 Rn. 14). 25 Diese ständige Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der objektivierten Handlungstendenz für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls eines Beschäftigten oder versicherten Unternehmers in einer häuslichen Arbeitsstätte heranzuziehen (zur im Lichte des Art. 3 Grundgesetz <GG> notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im Home-Office siehe Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
63, Rn. 14). Zwar hatte der
35, Rn. 25). Mit Urteilen vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
63) und vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R -
68) hat der 2. Senat des BSG seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend präzisiert, dass auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich - wie auch sonst - die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, für die Frage des sachlichen Zusammenhanges maßgeblich ist und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive „Widmung“ der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw. das Ausmaß der „betrieblichen“ Nutzung des konkreten Unfallorts. Dem tritt der erkennende Senat bei. 26 Dass auch bei Unfällen im häuslichen Bereich als maßgebliches Kriterium die objektivierte Handlungstendenz zugrunde zu legen ist, schließt indes nicht aus, dass zum Zwecke dieser Objektivierung ggf. auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden, die ihrerseits wiederum Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der „unternehmensdienlichen“ Verrichtungen bei Selbstständigen, die im Home-Office tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -
68 Rn. 23; BSG, Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
63 Rn. 17). 27 Der Kläger verfügte nach den Feststellungen des Senats im Erdgeschoss seines Wohnhauses über ein Wohnzimmer, welches er nach seinen glaubhaften und unwidersprochenen Angaben zugleich als Geschäftsraum zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als GbR-Gesellschafter vereinbarungsgemäß nutzte, so dass zur Zeit des Unfalles eine häusliche Arbeitsstätte bestand (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -
68 Rn. 19). 28 Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt im Heizungskeller seines Wohnhauses befand, um den Temperaturschalter der Heizungsanlage hochzudrehen und diese Verrichtung nach seiner Vorstellung auch dazu diente, seine gerade unterbrochene betriebliche Tätigkeit bei höherer Zimmertemperatur unmittelbar fortsetzen zu können. Der Zeitpunkt des Bedienens der Heizungsanlage gegen 13:30 Uhr war ebenso wie der Unfallort durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, im weiteren Verlauf des Tages der selbständigen Tätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angemessen nachkommen zu können, was wiederum im Interesse der GbR lag. 29 Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch den Senat nachvollziehbar geschildert und auf Nachfrage im Einzelnen dargetan, dass er gegen 13:00 Uhr seine Kinder aus der Schule abgeholt und ihnen bei der Heimfahrt mitgeteilt habe, dass er sich wegen noch zu erledigender betrieblicher Angelegenheiten nicht sogleich um das Mittagessen kümmern könne. Weiter hat der Kläger versichert, dass er sich unmittelbar nach der Rückkehr an den Schreibtisch gesetzt und festgestellt habe, dass der dortige Heizkörper bzw. das ganze Haus kalt gewesen seien. Schließlich hat der Kläger widerspruchsfrei dargelegt, dass er sodann alleine zur Kellertreppe gegangen und ihm im Weiteren der Zeuge M in den Heizungskeller gefolgt sei, wo es nach Betätigung des Temperaturschalters zu dem hier streitigen Unfall gekommen sei. Diese Einlassung des Klägers wirkte uneingeschränkt glaubwürdig. Er war sachlich und zeigte keinen Eifer in Ausführungen zu Lasten des Beklagten, sondern beschränkte sich auf die Schilderung seiner eigenen Wahrnehmung und seines eigenen Erlebens. 30 Diese Angaben des Klägers werden durch die übereinstimmenden und nicht abgesprochen wirkenden Aussagen der Zeugen M und P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestützt, an deren Glaubhaftigkeit auch die Beklagte keine Zweifel geäußert hat. Deren Einlassungen wirkten weder vage noch allgemein gehalten noch erschienen sie als reine Gefälligkeitsangaben zugunsten des Klägers. 31 Der Zeuge M hat angegeben, dass sich der Kläger nach Ankunft im Haus an den Schreibtisch im Wohnzimmer gesetzt habe, weil er noch arbeiten musste. Der Zeuge P sei in den ersten Stock in sein Zimmer gegangenen, er selbst habe sich an den Küchentisch gesetzt und Hausaufgaben gemacht. In der Küche sei noch kein Essen vorbereitet gewesen. Weiter hat der Zeuge M geschildert, dass er und der Zeuge P des Öfteren nach der Schule auf das Mittagessen haben warten müssen, weil der Kläger häufig noch habe arbeiten müssen. Nach etwa einer Viertelstunde habe ihm sein Vater zugerufen, ob der Heizkörper in der Küche auch kalt sei, was er bejaht habe. Anschließend sei der Kläger in den Keller gegangen und er sei ihm gefolgt. Die Aussage des Zeugen war insoweit auch nach Ablauf der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit detailreich, lebensnah und überzeugend. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht nicht, dass im Aktenvermerk vom 7.5.2015 über die Befragung des Zeugen M niedergelegt ist, dass der Kläger und die Zeugen M und P nach der Schule zum Wohnhaus gefahren seien und „dort […] der Papa Essen machen“ [wollte]. Denn mit dieser Einlassung verbindet sich im Sinne gesicherter Erkenntnis nur, dass es ein Mittagessen geben sollte, nicht aber, zu welchem genauen Zeitpunkt, also unmittelbar nach Rückkehr oder im weiteren Verlauf des Tages. Ebenso wenig hält es der erkennende Senat für angängig, allein aus allgemeinen Angaben im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens bezüglich strafrechtlicher bzw. zivilrechtlicher (Haftungs-)Folgen zwingende Schlüsse für unfallversicherungsrechtliche Detailfragen abzuleiten. Letztlich kann deshalb dahinstehen, ob - wie der Klägerbevollmächtigte meint - die Angaben des Zeugen M gegenüber der Polizei mangels (möglicherweise fehlender) Einwilligung des Klägers von vorneherein unverwertbar sind (siehe dazu weiterführend Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
74 Rn. 18; BSG, Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
52 Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
V 2014, 102, 104). Dies ist zu bejahen. Denn die Bedienung der Heizungsanlage war durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, die unternehmerische Tätigkeit im Home-Office bei angenehmer Raumtemperatur weiterführen zu können. Denkt man das private Motiv (Beheizung der Privaträume) hinweg, so hätten es betriebliche Erfordernisse weiterhin notwendig gemacht, die Heizungsanlage zu bedienen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven Umständen das Hochdrehen der Heizung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die private Motivation des Klägers erhielt, die privat genutzten Räume des Hauses zu beheizen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - juris Rn. 14 ff.). 38 Gleichwohl hat die Berufung keinen Erfolg, weil es vorliegend an der Unfallkausalität fehlt. Die versicherte Tätigkeit hat den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht. 39 Die Prüfung der Unfallkausalität hat grundsätzlich zweistufig zu erfolgen (vgl. eingehend Becker, SGb 2012, 691). Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 10.6.1955 - 10 RV 390/54 - BSGE 1, 72 in Anschluss an die jahrzehntelange Rspr. des Reichsversicherungsamtes). Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung mithin voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit-)verursacht wurde. Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage. Auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung ist zu prüfen, ob die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr ist. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine rechtliche Zuordnung ist dagegen ausgeschlossen, wenn die anderen unversicherten Mitursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven (Mit-)Verursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - BSGE 128, 104 =
50, Rn. 24; BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - juris Rn. 20; BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
46, Rn. 33 ff.). 40 Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität einer genaueren Betrachtung bedarf, sind Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl. BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14; Becker SGb 2012, 691, 694 ff.). 41 Eine eingebrachte Gefahr ist, im Gegensatz zu einer solchen aus dem Verhalten des Versicherten, eine von einem Gegenstand aus dem häuslichen bzw. privaten Lebensbereich ausgehende Gefahr, wobei unerheblich ist, ob deren Vorhandensein dem Versicherten im Zeitpunkt des Unfallereignisses bekannt war oder nicht (Keller, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rn. 290d, Stand Februar 2021). Bei Auswirkung einer solchen Gefahr bedarf es lebenspraktischer Überlegungen sowie einer juristischen Wertentscheidung, ob diese im Verhältnis zur versicherten Tätigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfallereignisses ist (Senatsurteil vom 23.9.2020 - L 3 U 305/19 - juris Rn. 27; Becker SGb 2012, 691, 697). 42 Nach diesen Maßstäben war das versicherte Hochdrehen des Temperaturschalters der Heizungsanlage eine naturwissenschaftliche Ursache für die Einwirkung durch die dadurch ausgelöste Verpuffung im Inneren der Heizungsanlage. Insoweit war die Arbeitssituation, wonach sich der Kläger zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bei angenehmen Raumklima veranlasst sah, sein Büro zu verlassen und die Heizung zu überprüfen bzw. den Temperaturschalter hochzudrehen, mitwirkende Grundbedingung. Objektiv mitursächlich war aber auch die defekte Heizungsanlage, konkret die nicht zustandsgerechte Elektrodengeometrie im Ölbrenner, die im Zuge von Wartungsarbeiten zu kontrollieren und beheben gewesen wäre. 43 Die damit auf der zweiten Stufe zu stellende Frage, ob sich durch die Verpuffung rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen eine in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallende Gefahr realisiert hat, ist zu verneinen. In seiner Entscheidung vom 5.7.2016 (B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
35, Rn. 27 f.) hat der
68 Rn. 17 ff.) und vom 5.7.2016 (B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1-11,
35 Rn. 14 ff. und 20 ff.) handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die mit der Neufassung einhergehenden Änderungen finden mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung keine Rückwirkung auf Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten (vgl. §§ 212 ff. SGB VII). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. 47 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat (vgl. eingehend dazu Berchtold, in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 93 ff.; Karmanski, in beckOGK, § 160 SGG Rn. 26 ff., Stand 1.1.2021). Es bedarf der Klärung durch das Bundessozialgericht, ob und inwieweit in Home-Office-Fällen die Verwirklichung (spezifischer) häuslicher Gefahren der Annahme von Unfallkausalität entgegenstehen kann (vgl. auch Ricke, in KassKomm, § 8 SGB VII Rn. 129l f., Stand März 2021).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.