LG München II, Urteil v. 15.01.2021 – 2 KLs 380 Js 108323/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Urteil v. 15.01.2021 – 2 KLs 380 Js 108323/19 Download Drucken Titel: Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings Normenketten: AMG § 6a Abs. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2a AntiDopG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 StGB § 70, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AntiDopG ist es verboten, eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport aufgeführt ist, zum Zweck des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden. Unter Dopingmethoden sind allgemein auf den menschlichen Körper nicht notwendigerweise stofflich wirkende Verhaltensweisen zu verstehen, die zur Leistungssteigerung unmittelbar oder mittelbar führen können oder sollen. (Rn. 620) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unter Sport ist dabei jegliche sportliche Betätigung erfasst, also sowohl der Leistungs-, Wettkampf-, Freizeit- als auch der Breitensport. Gleichgültig ist auch, ob die Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist. (Rn. 621) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich möglicher rechtlicher Bewertungseinheiten ist auch bei den Strafvorschriften des Antidopingrechts auf die zum Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. (Rn. 642) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei injiziertem getrocknetem Hämoglobin handelt es sich um einen Stoff, der – nicht nur abstrakt, sondern auch in seiner konkreten Verwendung – die Gesundheit zu schädigen geeignet ist, mithin um einen gesundheitsschädlichen Stoff iSv § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. (Rn. 657) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine grobe Verletzung der mit dem Beruf als Arzt verbundenen Pflichten liegt vor, wenn der Täter durch die Tat den Pflichten gröblich zuwiderhandelt, die ihm für die Ausübung seines Berufes durch Gesetz oder anderweitig auferlegt sind. Es handelt sich um berufstypische Pflichten. Ob eine Pflichtverletzung grober Art ist, beurteilt sich nach dem Grad der Pflichtwidrigkeit und nach der Bedeutung der missachteten Pflichten. Als grob ist danach jede Pflichtwidrigkeit einzustufen, wenn die jeweilige Pflicht in einem besonders schweren Maß verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet. (Rn. 899) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anti-Doping-Gesetz, Arzneimittelgesetz, Blutdoping, Winter- und Radsportler, Mediziner, Verabreichung nicht zugelassener Präparate, gefährliche Körperverletzung, Berufsverbot, Operation Aderlass Fundstellen: SpuRt 2021, 344 LSK 2021, 198 Tenor I. Der Angeklagte Dr. M. Sch., geboren am … …1978, ist schuldig des unerlaubten Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens bei anderen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in zwei Fällen und des unerlaubten gewerbsmäßigen Anwendens von Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zweck des Dopings im Sport in 24 Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung. Der Angeklagte Dr. M.Sch. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Dr. M. Sch. wird ein Berufsverbot als Arzt für Humanmedizin für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten Dr. M. Sch. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 148.000 Euro angeordnet. Der sichergestellte PC iMac (Asservat Nr. 28533/19) und das sichergestellte Mobiltelefon iPhone (Asservat Nr. 17382/19, Ziffern 2 bis 4) werden eingezogen. II. Der Angeklagte D. Q., geboren am … …1980, ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Anwenden von Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zweck des Dopings im Sport in elf Fällen. Der Angeklagte D. Q. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. III. Die Angeklagte D. S., geboren am … …1970, ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Anwenden von Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zweck des Dopings im Sport in 15 Fällen. Die Angeklagte D. S. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. IV. Der Angeklagte A. Sch., geboren am … …1952, ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Anwenden von Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zweck des Dopings im Sport in drei Fällen. Der Angeklagte A. Sch. wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Die in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. V. Der Angeklagte S. M., geboren am … …1978, ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Anwenden von Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zweck des Dopings im Sport in vier Fällen. Der Angeklagte S. M. wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 95 Absatz 1 Nr. 2a, Absatz 3 Nr. 2 lit. b), 6a Absatz 1, Absatz 2 AMG jeweils in der von 13.08.2013 bis 17.12.2015 geltenden Fassung, §§ 2 Absatz 2 Nr. 2, 4 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 lit. b), Absatz 5 AntiDopG i.V.m. Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, §§ 27, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 1, 53, 51 Absatz 4 Satz 2, 70, 73, 73c, 74 StGB Entscheidungsgründe abgekürzt nach § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten I. Dr. M. Sch. 1. Werdegang und wirtschaftliche Verhältnisse 1
- a)Der Angeklagte Dr. M. Sch. wurde am … …1978 in H. an der S. als Kind von Dr. H. Sch. und dem Angeklagten A. Sch. geboren. Es folgten ein Umzug der Familie nach E. und dort Besuch der Kinderkrippe und des Kindergartens. 1984 wurde der Angeklagte in E. eingeschult. Mit 13 Jahren wechselte er an das dortige Sportgymnasium. 1998 erlangte er das Abitur. Im Anschluss daran leistete er seinen Zivildienst beim Malteser Hilfsdienst in der Hauspflege ab. Von Oktober 1997 bis März 2003 studierte er Medizin an der J.-L.-Universität in G.. Er schloss das Studium dort ab, 2002 erfolgte die Promotion. Nach einem Auslandsaufenthalt in den USA verbrachte er sein praktisches Jahr von Oktober 2003 bis Oktober 2004 an der Universität L. am P.krankenhaus. 2 Es folgten mehrere Anstellungen und Arbeitgeberwechsel. Der Angeklagte Dr. M. Sch. arbeitete zunächst als Assistenzarzt für Kardiochirurgie von November 2004 bis April 2005 in der Zentralklinik Bad B.. Vom Mai 2005 bis Dezember 2005 war er als Assistenzarzt für Innere Medizin am Krankenhaus in W.-F. beschäftigt. Von Januar 2006 bis Dezember 2007 arbeitete er in der Praxis für Allgemeinmedizin seiner Mutter Dr. H. Sch.. Von April 2008 bis Januar 2009 war er in der Sportklinik H. L. tätig. Von Juli 2009 bis Dezember 2009 arbeitete er wieder in der Praxis seiner Mutter. Von November 2010 bis Mai 2011 arbeitete er in der Kinderarztpraxis von Frau Dr. H. in E.. Ab Juni 2011 war er wieder in der Allgemeinmedizinpraxis seiner Mutter tätig. Seit Oktober 2011 ist der Angeklagte Facharzt für Allgemeinmedizin. Seit 2012 ist er selbstständig niedergelassener Allgemeinarzt in einer Gemeinschaftspraxis, zusammen mit seiner Mutter. Der Angeklagte bezog aus dieser Tätigkeit zuletzt ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 12.000 bis 13.000 Euro netto. Er hat Schulden in Höhe von knapp EUR 300.000 aus einer Immobilienfinanzierung. 3 Der Angeklagte ist ledig und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in einer Eigentumswohnung in E.. Der gemeinsame Sohn wurde am … …2016 geboren. Außerdem ist noch die 13-jährige Tochter der Lebensgefährtin Mitglied der Familie. Die Familie bewohnt eine Eigentumswohnung in E.. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin ist bereits seit 2017 stark belastet. 4 Der Angeklagte ist bereits seit seiner Kindheit sportbegeistert. Beide Elternteile hatten Schwimmen als Leistungssport betrieben. Auch der Angeklagte trieb in seiner Kinder- und Jugendzeit viel Sport, vor allem Schwimmen sowie Alpin-Skifahren und Basketball. Während seines Medizinstudiums absolvierte er eine Trainerausbildung und hatte mehrere kleine Trainerjobs. Von 2003 bis 2005 betreute er darüber hinaus Radrennen in Thüringen. Aufgrund des Besuchs des Sportgymnasiums und der Tatsache, dass der Kontakt zu ehemaligen Mitschülern aus dieser Zeit weiter fortbestand, hatte der Angeklagte vielerlei Kontakte zu Leistungssportlern unterschiedlicher Sportarten. Schließlich wurde er für das Radsportteam „G.“ als Teamarzt angestellt. Als der Sponsor des Teams 2008 sein Engagement beendete, wurde das Team aufgelöst. 2009 und 2010 arbeitete der Angeklagte sodann für das Radsportteam „M.“. Nachdem sich auch hier der Hauptsponsor zurückzog, wurde das Team zum Ende der Saison 2010 ebenfalls aufgelöst. Die Auflösung der beiden Radsportteams erfolgte jeweils nach dem Bekanntwerden von Dopingvorwürfen gegen Fahrer der Teams. Daraus resultierend bleiben weitere Bemühungen des Angeklagten um eine Anstellung als Teamarzt eines anderen Radrennteams erfolglos, obwohl eine konkrete Verwicklung in Vorgänge rund um die Dopingvorwürfe dem Angeklagten nicht nachgewiesen wurde. 5 Im Nachgang zum Dopingfall des österreichischen Radfahrers B. K.l im Team G. lernte der Angeklagte Dr. M. Sch. dessen Sportmanager St. M. kennen. Diesen traf er bei dessen Strafprozess in diesem Zusammenhang in Wien wieder. Nachdem St. M. nach seinem Verfahren seine Geräte, welche er zum Blutdoping verwendet hatte, wieder zurückerhalten hatte, mit der Auflage, diese einer gemeinnützigen Organisation zukommen zu lassen, erwarb der Angeklagte Dr. M. Sch. von St. M. zum Preis von 50.000 Euro dessen Ausrüstung, insbesondere bestehend aus einer Blutzentrifuge „Alyx“, einem Zellverarbeitungssystem „ACP 215“, einem Tiefkühlschrank und einem Bluttemperierer „Sahara“ zum Auftauen tiefgefrorener Blutbeutel. Im Jahr 2011 ergänzte der Angeklagte die für das Blutdoping erforderliche Ausrüstung mittels der Hilfe von G. A., welcher zu dieser Zeit in Slowenien bei einer Herstellerfirma für Produkte für die Transfusionsmedizin arbeitete, und dessen Kontakt er von St. M. erhalten hatte. Spätestens ab 2012 hat der Angeklagte sodann mit dieser Ausrüstung Blutdopingmaßnahmen an Sportlern durchgeführt. 6
- b)Forensisch relevante Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten, insbesondere solche mit einer Einwirkung auf den Kopf oder das Gehirn, sind nicht bekannt. 2. Vorstrafen 7 Der Angeklagte Dr. M. Sch. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; im Bundeszentralregister finden sich keine strafrechtlichen Eintragungen. 3. Haftdaten Am 27.02.2019 fand die sogenannte „Operation Aderlass“, eine konzertierte Ermittlungsaktion österreichischer und deutscher Ermittlungsbehörden mit mehreren Durchsuchungen in S. in Tirol und in E. statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. wurde im Rahmen der sogenannten „Operation Aderlass“ in Erfurt festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.02.2019, Gz. ER III Gs 1783/19, eröffnet am 28.02.2019, seit dem 05.07.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 27.06.2019, Gz. ER VI Gs 2309/19 und seit dem 04.03.2020 aufgrund Haftbefehls des Landgerichts München II vom selben Tag, Gz. 2 KLs 380 Js 108323/19 in den Justizvollzugsanstalten München-Stadelheim und Hof. II. D. Q. 1. Werdegang und wirtschaftliche Verhältnisse 8
- a)Der Angeklagte D. Q. wurde am … …1980 in E. geboren und wuchs dort in schwierigen familiären Verhältnissen auf. Seine ersten drei Lebensjahre verbrachte er bei den Großeltern väterlicherseits. Der Vater des Angeklagten litt an einer Alkoholerkrankung. Die Eltern des Angeklagten D. Q. heirateten im Jahr 1982, ließen sich aber schon im Jahr 1985 wieder scheiden. 9 Der Angeklagte hat zwei Halbbrüder väterlicherseits sowie zwei Vollgeschwister. 10 Der Angeklagte D. Q. wurde im Jahr 1987 in E. eingeschult. Aufgrund schlechter schulischer Leistungen, Verhaltensauffälligkeiten und Fehlzeiten im Unterricht wurde im Oktober 1991 eine Heimerziehung angeordnet. Im Jahr 1992 verließ der Angeklagte das Heim in H. bei W. wieder und lebte zunächst bei seiner Mutter. Im Jahr 1996 zog er in eine betreute Wohngemeinschaft. Nach erfolgreicher Beendigung seiner Schulzeit mit dem Hauptschulabschluss 1996 absolvierte er 1997/98 einen Maurerlehrgang. Eine anschließende Ausbildung als Tiefbauarbeiter beendete er im Jahr 2000 mit einem ordnungsgemäßen Abschluss. Ab 1998 wohnte der Angeklagte in einer eigenen Wohnung. Nach mehreren wechselnden Anstellungsverhältnissen folgte 2002 der Wehrdienst bei der Bundeswehr. Im Jahr 2005 wurde eine gemeinsame Tochter mit seiner damaligen Lebensgefährtin geboren. Im selben Jahr erwarb er auch den Führerschein, da er sich selbstständig machen wollte. Mit seinem seither bestehenden Gewerbe (vorwiegend Bauleistungen und erweiterte Hausmeistertätigkeiten) erzielte er zuletzt jährliche Umsatzerlöse von etwa 110.000 Euro. Aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Erfurt (siehe A.II.2) hat der Angeklagte D. Q. noch Schulden in Höhe von etwa 50.000 Euro. 11 Seit dem Jahr 2015 lebt der Angeklagte D. Q. in einer festen Beziehung mit seiner aktuellen Verlobten. Beide brachten jeweils Töchter mit in die Beziehung. Insgesamt hat das Paar drei Töchter im Alter von 19, 18 und 15 Jahren. 12 Der Angeklagte D. Q. und der Angeklagte Dr. M. Sch. kennen sich seit vielen Jahren. Der Angeklagte D. Q. war Patient des Angeklagten Dr. M. Sch.. Über das Arzt-Patienten-Verhältnis hinaus entwickelte sich mit der Zeit eine Freundschaft zwischen ihnen. Der Angeklagte Dr. M. Sch. bediente sich dabei regelmäßig und zunehmend auch der Dienstleistungen des Angeklagten D. Q. und verhalf diesem zu Aufträgen. 13
- b)Ab dem Alter von elf Jahren begann der Angeklagte, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Seit Alkoholkonsum steigerte sich stetig, und fand im Alter von 17 bis 23 Jahren seinen Höhepunkt mit exzessivem Alkoholkonsum mehrmals pro Woche. Nach dem Vorfall im Jahr 2003, der auch Gegenstand des Urteils des Landgerichts Erfurt, Az. 551 Js 60002/03 2 Ks ist, reduzierte er seinen Alkoholkonsum merklich und nahm nahezu vollständig davon Abstand. 14 Der Angeklagte wurde 2008 wegen einer Hautkrebserkrankung am Fuß operiert. Während seiner Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren kam es vorübergehend zu dadurch bedingten Komplikationen, eine Fußbeugung war kaum möglich. Diese Beschwerden sind zwischenzeitlich wieder abgeklungen. Im Übrigen ist der Angeklagte gesund. Weitere Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere solche mit einer Kopfbeteiligung, sind nicht bekannt. 2. Vorstrafen Der Angeklagte D. Q. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 08.09.2020 findet sich die folgende strafrechtliche Eintragung: 1. 19.06.2008 LG Erfurt (Y1100) -551 Js 60002/03 2 Ks - Rechtskräftig seit 10.01.2009 Tatbezeichnung: Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 25.01.2003 Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Absatz1, § 227 Absatz1, Absatz2, § 230 Absatz1, 2, § 56 2 Jahr(
- e)Freiheitsstrafe. Bewährungszeit bis 09.01.2011. Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen G. und dem Familiennamen Q… Strafe erlassen mit Wirkung vom 11.02.2011. 15 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 16 Der Angeklagte war am 25.01.2003 ab ca. 12.00 Uhr mittags in verschiedenen Gaststätten unterwegs und nahm in erheblichem Umfang Alkohol zu sich. Nach seinen unwiderlegten Angaben trank er im Laufe des Tages etwa 10 bis 15 Biere zu je 0,3 Liter sowie 4 Schnäpse zu je 0,02 Liter. In den Nachmittagsstunden stieß sein Freund A. B. hinzu, mit dem er seine Kneipentour fortsetzte. Gegen 21.15 Uhr begaben sich beide schließlich zu Fuß auf den Weg in Richtung T.straße, wo sie die Gaststätte ”W.s Billard Pub“, T.straße 54 in E., aufsuchen wollten. Der Angeklagte war an diesem Abend mit hellgrauen Sportschuhen, einer Jeans, einem T-Shirt, einer hellen Jacke und einem hellen Baseball-Cap bekleidet. 17 Unterwegs kamen sie an dem Gebäude A.weg 35 vorbei. Hier fand in der Wohnung der Zeugen B. und Qu. eine Feier statt, die ebenfalls schon seit den Nachmittagsstunden im Gange war und bei der ebenfalls in größerem Umfang Alkohol getrunken wurde. Teilnehmer an dieser Party waren neben dem Wohnungsinhaber B. und seiner Freundin Bu. u. a. der Zeuge H. (genannt ”E.“) sowie die später Geschädigten Ba. und Qu. und noch einige weitere Personen, die der sogenannten Punkszene angehörten, zum Teil aber namentlich nicht festgestellt werden konnten. 18 Nachdem der Angeklagte und der Zeuge B. Feiergeräusche und Stimmen aus der Wohnung gehört hatten, klingelten sie an der Wohnungstür und fragten, ob sie mittrinken bzw. mitfeiern könnten. Dieses Ansinnen wurde von den in der Wohnung Feiernden zurückgewiesen und der Einlass verweigert, wobei einige in der Hauptverhandlung gehörte Zeugen darauf hinwiesen, dass ohnehin kein Alkohol mehr vorhanden gewesen sei und die Gruppe gerade in Richtung ”AJZ“ habe aufbrechen wollen. Ein maßgeblicher Grund für die Einlassverweigerung war jedenfalls auch, dass der Angeklagte und der Zeuge B. schon rein äußerlich nicht zu den Partygästen in der Wohnung passten und von diesen aufgrund ihres Erscheinungsbildes (insbesondere der kurz geschorenen Haare) eher der rechten Szene zugeordnet wurden. 19 Nachdem der Angeklagte und der Zeuge B. das Haus verlassen hatten, begaben sich auch die Feiernden aus der Wohnung auf die Straße. Spätestens jetzt kam es zu wechselseitigen Provokationen und im weiteren Verlauf auch zu Tätlichkeiten zwischen den Gruppen, deren Ablauf sich im Einzelnen nicht näher aufklären ließ. Fest steht, dass der Angeklagte und B. in Richtung T.straße liefen und in diese einbogen, dass die Mitglieder der anderen Gruppedarunter auch die bereits stark alkoholisierten Ba. und Qu.- ihnen folgten und dass es im Bereich der T.straße auch zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, bei denen sich der Angeklagte eine ca. 1 cm tiefe Stichwunde im Rücken zuzog. Das Geschehen verlagerte sich schließlich bis zum Eingangsbereich des Hauses T.straße 54, in dem sich der ”Pub“ befand. Nachdem nun auch noch zwei weitere Verfolger, die zuvor um den Block gelaufen waren, aus der Gegenrichtung auftauchten (aus Richtung St straße), flüchteten der Angeklagte und B. schließlich in das Haus T.straße 54, in dem der dortige Wirt, R. T., den Tumult von der Straße bereits mitbekommen und sich zur Haustür begeben hatte. 20 Zu diesem Zeitpunkt - etwa 21.20 Uhr - hatten erste Anwohner in der T.straße wegen des Lärms bereits die Polizei verständigt. Nachdem der Angeklagte und B. sich in den Hauseingang T.straße 54 geflüchtet hatten, versuchten einige Verfolger zunächst noch, in das Gebäude einzudringen, was u.a. der Angeklagte und der Zeuge T. durch Zuhalten der Tür jedoch verhinderten. Hierbei wurde von außen eine Türscheibe zerstört. Während des Tumultes vor der Gaststätte wurde auch das vor dem Eingang geparkte Auto des Zeugen W. beschädigt und die Alarmanlage ausgelöst, was den Zeugen W. veranlasste, seine Wohnung im Obergeschoss der T.straße 54 zu verlassen und nach unten zu gehen, wo er im Hausflur noch sah, wie der Angeklagte und der Wirt T., bei dem es sich um den Lebensgefährten der Mutter (Zeugin P. Bu.) der Lebensgefährtin des Zeugen W. (Zeugin A. Bu.) handelte, von innen die Haustür zuhielten. Nachdem die Verfolger von der Tür abgelassen hatten, begab sich der Angeklagte in den ”Pub“ und legte dort seine Jacke ab. Durch andere in der Gaststätte Anwesende, u. a. die Zeugin P. Bu., wurde ihm mitgeteilt bzw. bestätigt, dass er eine Stichverletzung am Rücken hatte. Hierüber erbost und aufgeregt, verließ der Angeklagte, jetzt nur noch mit einem T-Shirt bekleidet, nochmals das Gebäude, wobei ihm zumindest der Wirt T. und - dies lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht ausschließen - auch noch ein oder zwei weitere Personen folgten. 21 Die Mehrzahl der Verfolger aus dem A.weg befanden sich zu diesem Zeitpunkt schon wieder auf dem Rückzug. Nur die beiden erkennbar stark alkoholisierten Ba. und Qu. hielten sich noch in der unmittelbaren Nähe des ”Pubs“ auf, und zwar im Bereich der wenige Meter vom Eingang der T.straße 54 in Richtung A.weg gelegenen Straßenlaterne. Die Blutalkoholkonzentration des später verstorbenen Ba. betrug zu diesem Zeitpunkt mindestens 3,1 Promille, die des Nebenklägers Qu. 2,9 Promille. In dieser Situation ging der 1,94 Meter große, damals 90 Kilogramm schwere Angeklagte auf die beiden weiter grölenden Betrunkenen zu, machte eine schulter-lockernde, kreisende Bewegung und schlug zuerst Ba. und gleich danach den Nebenkläger Qu. mit jeweils einem gezielten Faustschlag zu Boden. Die Kammer schließt aus, dass den Faustschlägen des Angeklagten ein körperlicher Angriff des später verstorbenen Ba. unmittelbar vorausgegangen wäre oder dass die Faustschläge des Angeklagten von einem Verteidigungswillen getragen gewesen wären. 22 Aufgrund des Schlages fiel der hochgradig betrunkene Ba. ”wie ein Brett“ bzw. ”wie ein nasser Sack“ rücklings um, schlug mit dem Hinterkopf auf den Gehweg auf und war sofort bewusstlos. Durch diesen Sturz zog er sich eine kreisrunde, im Durchmesser etwa 7,0 cm große Kopfschwartenunterblutung im Bereich des Hinterkopfes unterhalb einer gedachten Hutkrempe zu, die in der Folge zu einem schweren Hirnödem führte, an dessen Folgen der Geschädigte am 27.01 .2003 um 14.15 Uhr verstarb. 23 Nachdem Ba. und Qu. zu Boden gegangen waren, trat der Angeklagte auch noch auf den am Boden liegenden Nebenkläger Qu. ein. Die Kammer konnte jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, dass im weiteren Verlauf nur der Angeklagte auf den am Boden liegenden Qu. eingetreten hätte. Die Beweisaufnahme hat nicht völlig von der Hand zuweisende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass möglicherweise auch noch weitere Personen, die aus dem Gebäude T.straße herausgekommen waren, ebenfalls auf den am Boden liegenden Qu. eingetreten und ihn geschlagen haben. 24 Der Geschädigte Qu. erlitt durch die Schläge und Tritte eine zentrolaterale Mittelgesichtsfraktur rechts, eine Nasenbeinfraktur und ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades. Er musste operiert werden, befand sich über eine Woche in stationärer Behandlung und noch längere Zeit in ambulanter Behandlung. Er hatte noch längere Zeit Schmerzen im Gesicht und hat auch heute noch ein Taubheitsgefühl im Zahnfleisch. Inwieweit diese Verletzungen durch den Angeklagten verursacht wurden, konnte nicht abschließend geklärt werden, da zum einen nicht festgestellt werden konnte, ob die Verletzungen durch Faustschläge oder Tritte verursacht wurden und da zum anderen die Kammer nicht ausschließen konnte, dass nach oder neben dem Angeklagten auch noch andere Personen auf den Geschädigten Qu. eintraten oder einschlugen. 25 Nach den Tätlichkeiten gegen Ba. und Qu. ging der Angeklagte zunächst in die Gaststätte zurück. Noch vor dem Eintreffen der Polizei kehrten einige Personen aus dem Umfeld der Geschädigten an den Ort des Geschehens zurück. Die Zeugin Bu. fuhr mit ihrem vor und hielt auf der Straße an. Mit Hilfe einer oder zweier weiterer Personen, wahrscheinlich der Zeugen Be. und H., wurden die bewusstlos am Boden liegenden Verletzten auf den Rücksitz des Pkws verfrachtet. Ob einer der Verletzten bei dem Transport zum Wagen den Helfern aus den Händen glitt und auf die Straße fiel, konnte nicht eindeutig festgestellt, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auf den Eintritt des Todes des Geschädigten Ba. hat sich ein solcher Sturz jedenfalls nicht maßgeblich ursächlich ausgewirkt. Nach dem Einladen fuhr die Zeugin Bu. die Verletzten ins H. Klinikum E.. 26 Kurz danach trafen Polizei und Krankenwagen in der T.straße ein. Die Stichwunde des Angeklagten wurde versorgt und er wurde mit dem Krankenwagen zunächst ebenfalls in Richtung H. Klinikum transportiert. Nachdem bekannt wurde, dass dort bereits die Kontrahenten des Angeklagten eingeliefert worden waren, fuhr der Krankenwagen mit dem Angeklagten in das Katholische Krankenhaus, das der Angeklagte jedoch kurz nach seinem Eintreffen wieder eigenmächtig verließ und in welches er erst nach etwa einer Stunde zurückkehrte. 27 Eine Blutentnahme zur Alkoholbestimmung wurde bei dem Angeklagten nicht vorgenommen. Nach seinen unwiderlegten Trinkangaben betrug die maximale Blutalkoholkonzentration bei ihm zur Tatzeit gegen 21.30 Uhr 2,037 Promille. Der Angeklagte war jedoch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. 3. Haftdaten 28 Der Angeklagte D. Q. wurde in dieser Sache am 18.03.2019 in E. festgenommen und befand sich von da an bis zu seiner Entlassung am 18.12.2020 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 15.03.2019, Gz. ER VI Gs 935/19, eröffnet am 18.03.2019, seit dem 03.07.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 27.06.2019, Gz. ER VI Gs 2307/19 und seit dem 03.03.2020 aufgrund Haftbefehls des Landgerichts München II vom selben Tag, Gz. 2 KLs 380 Js 108323/19, in den Justizvollzugsanstalten Goldlauter, Nürnberg, Würzburg, Augsburg-Gablingen und München-Stadelheim. III. D. S. 1. Werdegang und wirtschaftliche Verhältnisse 29
- a)Die Angeklagte D. S. wurde am … …1970 in S. in Thüringen geboren und wuchs dort auch auf. Sie besuchte dort den Kindergarten und anschließend die polytechnische Hochschule in E.. Danach absolvierte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester in der Charité in Berlin. Anschließend schrieb sie sich in Berlin für ein Medizinstudium ein, beendete dieses jedoch nicht, da sie mit ihrer ältesten Tochter schwanger wurde und gesundheitliche Probleme des Kindes auftraten. Nach einem Umzug zurück nach Thüringen heiratete sie dort den Vater ihrer Tochter, einen Arzt. Aus dieser Ehe entstammen insgesamt drei Kinder im Alter von gegenwärtig 29, 25 und 23 Jahren. Aufgrund der beruflichen Orientierung des Mannes zog die Familie im Folgenden durchschnittlich alle zwei Jahre um und hatte ihren Lebensmittelpunkt an verschiedenen Orten innerhalb der Bundesrepublik sowie zuletzt in der Schweiz. Nach einer tiefen Ehekrise entschloss sich die Angeklagte ihren Mann zu verlassen und zog allein mit den drei Kindern zurück nach Thüringen. Sie begann dann selbst wieder beruflich Fuß zu fassen und absolvierte verschiedene Weiterbildungen. Sie nahm eine Stelle beim Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) als Krankenschwester an und arbeitete sich dort hoch bis zur Abteilungsleiterin. Aufgrund ihrer Inhaftierung und ihrer Verwicklung in das gegenständliche Verfahren wurde ihr vom Arbeitgeber nahegelegt, die heraus-gehobene Position als Abteilungsleiterin aufzugeben, was sie auch tat. Die Angeklagte hat zwischenzeitlich eine andere Anstellung in einer Arztpraxis in E. gefunden. 30 Die Angeklagte verdiente in ihrer Stellung als Abteilungsleiterin zwischen 1.800 und 2.000 Euro netto pro Monat inklusive Zulage als Abteilungsleitung und Nachtdienstgeldern. In ihrer neuen Anstellung in einer Arztpraxis verdient die Angeklagte etwa 1.600 Euro netto. Zusätzlich hat sie einen Nebenjob auf 450 Euro-Basis. Die Angeklagte hat Mietkosten in Höhe von 939 Euro monatlich und unterstützt außerdem ihren Sohn finanziell. Sie verfügt über kein wesentliches Vermögen und hat Schulden in Höhe von etwa 16.000 Euro aus laufenden Lebenshaltungskosten. 31 Die Angeklagte D. S. und der Angeklagte Dr. M. Sch. lernten sich Ende 2011 über den Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigung kennen. Die Angeklagte hatte damals die Aufgabe, neu hinzugekommene Ärzte einzuweisen. Der Angeklagte Dr. M. Sch. habe zunächst - wie sie - viele Dienste übernommen, man habe sich gut verstanden und sich schließlich auch privat zum Essen oder zu Feiern eingeladen. Im Jahr 2014 unterstützte der Angeklagte Dr. M. Sch. die Angeklagte D. S. bei einem Umzug und finanziell bei der Anschaffung eines Kleinkraftrades für ihren Sohn. Im Dezember 2017 wurde die Angeklagte D. S. von dem Angeklagten Dr. M. Sch. angesprochen, ob auch sie ihm bei der Durchführung und Organisation der Dopingmaßnahmen helfen könne. Im Folgenden kam es zu ihrer Mitwirkung bei den verfahrensgegenständlichen Taten. 32
- b)Die Angeklagte ist gesund. Es sind keine Krankheiten und keine außergewöhnlichen gesundheitlichen Belastungen bekannt. 2. Vorstrafen 33 Die Angeklagte D. S.r ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; im Bundeszentralregister finden sich keine strafrechtlichen Eintragungen. 3. Haftdaten 34 Die Angeklagte D. S. wurde in dieser Sache am 27.02.2019 in S. in Österreich festgenommen und befand sich dann zunächst in Auslieferungshaft. Sie wurde am 05.04.2019 nach Deutschland überstellt und befand sich von da an bis zur Entlassung am 16.05.2019 aufgrund Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.05.2019, Gz. ER VI Gs 1765/19, in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.02.2019, Gz. ER III Gs 1782/19, eröffnet am 05.04.2019, in der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt München - Stadelheim. IV. A. Sch. 1. Werdegang und wirtschaftliche Verhältnisse 35
- a)Der Angeklagte A. Sch. ist der Vater des Angeklagten Dr. M. Sch. und wurde am … …1952 in L. in Thüringen geboren. Im Jahr 1959 erfolgte der Umzug der Eltern des Angeklagten A. Sch. von dort nach E.. Nach der Grundschule besuchte er bis zur zehnten Klasse die dortige Kinder- und Jugendsportschule. Der Angeklagte betrieb Schwimmen als Leistungssport. Nach der Schule absolvierte er eine Ausbildung zum Bau- und Facharbeiter mit Abitur, welche er 1972 abschloss. Nach einem 18-monatigen Wehrdienst bei der NVA begann der Angeklagte A. Sch. ein Jurastudium an der M.-L.-Universität in H.. Während des Studiums lernte er seine spätere Ehefrau und Mutter des Angeklagten Dr. M. Sch. kennen. Am … …1978 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Ebenfalls 1978 schloss der Angeklagte A. Sch. das Jurastudium mit Fachrichtung Wirtschaftsrecht mit einem Diplom ab. Nach einem Umzug nach E. arbeitete der Angeklagte A. Sch.bals Justiziar bei einem VEB in E.. Er hatte dort die Stellung eines Fachdirektors mit Generalvollmacht. Nach der Wiedervereinigung wurde der Angeklagte A. Sch. 1990 als Rechtsanwalt zugelassen, was ihm bis dahin verwehrt war. Nach dem positiven Ergebnis einer Überprüfung bei der Gauck-Behörde erhielt er 1994 auch die OLG-Zulassung. Seit der Wiedervereinigung arbeitete er als Rechtsanwalt in einer Partnerschaft. Seit 2018 ist der Angeklagte A. Sch. im Ruhestand. 36 Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2001 geschieden und hat einen Sohn. Der Angeklagte hat eine neue Lebenspartnerin, die beiden wohnen jedoch nicht zusammen. 37 Der Angeklagte A. Sch. erhält an Renten und Versorgungswerksleistungen insgesamt monatlich 1.278 Euro. Hinzu kommen Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 378 Euro. Seine Beiträge für die Krankenversicherung belaufen sich auf 605 Euro monatlich. Der Angeklagte lebt mietfrei. Schulden hat er keine. 38
- b)Der Angeklagte hat trotz einer zeitlebens bestehenden Begeisterung zur Ausübung vielfältiger sportlicher Betätigungen altersbedingt mit zunehmenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. So traten in den letzten Jahren Gleichgewichtsbeschwerden und Kurzatmigkeit auf. Etwaige zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen befinden sich in gegenwärtiger neuromedizinsicher Abklärung. Dabei wurden bereits Mikroblutungen im Kleinhirn festgestellt, welche von unbemerkten kleinen Schlaganfällen herrühren könnten. Auch ein Verdacht auf eine Parkinsonerkrankung im Anfangsstadium wurde diagnostiziert. Zum Urteilszeitpunkt standen weitere Untersuchungen in W. in der dortigen Neurologie noch aus. Bereits festgestellt wurde im Rahmen der Untersuchungen jedoch auch ein Herzklappenfehler, der wohl im Zusammenhang mit der Kurzatmigkeit steht. Der Angeklagte erhält eine Medikation aufgrund eines Vitamin-B12-Mangels. Unfälle oder andere Verletzungen mit Kopfbeteiligung sind nicht bekannt. 2. Vorstrafen 39 Der Angeklagte A. Sch. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; im Bundeszentralregister finden sich keine strafrechtlichen Eintragungen. 3. Haftdaten 40 Der Angeklagte A. Sch. wurde in dieser Sache am 27.02.2019 in S. in Österreich festgenommen und befand sich zunächst in Auslieferungshaft. Er wurde am 15.03.2019 nach Deutschland überstellt und war von da an bis zur Entlassung am 24.05.2019 aufgrund Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.05.2019, Gz. ER VI Gs 1834/19 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.02.2019, Gz. ER III Gs 1784/19, eröffnet am 15.03.2019 in der Justizvollzugsanstalt München - Stadelheim. V. S. M. 1. Werdegang und wirtschaftliche Verhältnisse 41
- a)Der Angeklagte S. M. wurde am … …1978 in Q. in Sachsen-Anhalt geboren. Er wurde 1985 eingeschult und verließ die Schule 1995 mit der Mittleren Reife. Im Anschluss absolvierte er eine Lehre als Landmaschinenmechaniker und arbeitete sodann zwei Jahre in diesem Beruf. Er wechselte dann sein Tätigkeitsfeld und arbeitete als Baumaschinenführer im Baugewerbe bei verschiedenen Firmen, zuletzt bei einem Arbeitgeber in Österreich. Im Jahr 2006 verstarb seine damalige Lebensgefährtin nach einer Krebserkrankung. Nach einer folgenden kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit absolvierte der Angeklagte S. M. ab Oktober 2006 eine Ausbildung zum Rettungsassistenten in H.. Diese Ausbildung schloss er nach zwei Jahren erfolgreich ab. Im Jahr 2008 zog der Angeklagte nach Erfurt und arbeitete dort seither bei verschiedenen Arbeitgebern im Rettungsdienst. Seit dem Jahr 2016 arbeitete der Angeklagte für die Johanniter in E., zunächst als Rettungsassistent und später als Notfallsanitäter. Der Angeklagte S. M. ist selbst als Ausbilder in diesem Bereich tätig. 42 Der Angeklagte ist Vater einer 9-jährigen Tochter. Mit deren Mutter war der Angeklagte von 2010 bis 2012 liiert. Seit 2016 führt der Angeklagte eine Beziehung mit seiner aktuellen Lebensgefährtin; diese hat aus einer vorhergehenden Beziehung zwei Kinder. Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern zusammen; seine leibliche Tochter hält sich aufgrund der bestehenden Umgangs- und Betreuungsvereinbarung ebenfalls häufig und regelmäßig in seinem Haushalt auf. 43 Der Angeklagte verdient als Notfallsanitäter inklusive Zuschläge etwa 1.800 Euro monatlich. Er leistet Unterhaltszahlungen an die Mutter seiner leiblichen Tochter in Höhe von 350 Euro monatlich. Die Familie lebt in einem Haus, welches der Lebensgefährtin des Angeklagten gehört; der Angeklagte beteiligt sich an den laufenden Lebenshaltungskosten. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 20.000 Euro aus einer Kfz-Finanzierung. 44 Der Angeklagte S. M. lernte den Angeklagten Dr. M. Sch. beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in E. kennen. Beide kennen sich aus gemeinsamen Schichtdiensten seit dem Jahr 2014. Als der Angeklagte 2015 mit seinem damaligen Arbeitgeber unzufrieden gewesen war, bot ihm der Angeklagte Dr. M. Sch. an, in dessen Praxis zu arbeiten. Die damit verbundene schwerpunktmäßige Büroarbeit sagte dem Angeklagten S. M. damals jedoch nicht zu. Ab dem Jahr 2016 arbeitete er dennoch hin und wieder aushilfsweise in der Praxis des Angeklagten Dr. M. Sch.. Ab dem Jahr 2017 half er auch dem Angeklagten Dr. M. Sch. bei der Betreuung von Nachwuchssportlern. Im November 2018 wurde der Angeklagte S. M. von dem Angeklagten Dr. M. Sch. erstmals darauf angesprochen, ihn auch bei den verfahrensgegenständlichen Dopingmaßnahmen zu unterstützen. 45
- b)Der Angeklagte S. M. erlitt im Alter von 20 Jahren einen schweren Verkehrsunfall, weshalb er mehrere Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Langzeitschäden sind wegen dieses Unfalls jedoch keine bekannt. Infolge der Festnahme im gegenständlichen Verfahren erlitt der Angeklagte einen psychosomatischen Zusammenbruch. Aufgrund des diagnostizierten auch psychischen Zusammenbruchs konnte der Angeklagte in Haft zeitweilig nicht auf eigenen Beinen stehen und war auf einen Rollstuhl und später Krücken angewiesen. Die körperlichen Auswirkungen des Zusammenbruchs haben sich bereits im Laufe der Untersuchungshaft wieder vollständig rückgebildet. Darüber hinaus sind bei dem Angeklagten S. M. keine Krankheiten oder außergewöhnlichen Belastungen bekannt. 2. Vorstrafen 46 Der Angeklagte S. M. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; im Bundeszentralregister finden sich keine strafrechtlichen Eintragungen. 3. Haftdaten 47 Der Angeklagte S. M. wurde in dieser Sache am 27.02.2019 in E. festgenommen und befand sich von da an bis zur Entlassung am 27.06.2019 aufgrund Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.06.2019, Gz. ER VI Gs 2305/19 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.02.2019, Gz. ER III Gs 1785/19, eröffnet am 28.02.2019, in den Justizvollzugsanstalten Goldlauter und Bayreuth. B. Strafbares Verhalten I. Vorgeschichte 48 Nach Auflösung der Radsportteams „G.“ und „M.“ (siehe oben A.I.1.) erhielt der Angeklagte Dr. M. Sch. trotz eigenen Bemühens keine neue Anstellung als Teamarzt. Aufgrund des bekannt gewordenen Doping-Skandals beim Team „G.“ ergab sich auch sonst keine Möglichkeit für eine Anstellung im Bereich des Leistungssports. Im Anschluss an seine Tätigkeit als medizinischer Berater bei dem Radsportteam „G.“ im Jahr 2009 überlegte der Angeklagte Dr. M. Sch. daher als Alternative zu einer beruflichen Zukunft in der Hausarztpraxis seiner Mutter in E., ob er sich im Bereich der Erbringung von Dopingdienstleistungen für Leistungssportler selbständig machen solle, und strebte eine solche Tätigkeit schließlich an. Deswegen wandte er sich 2010 an den anderweitig Verurteilten St. M., den er aus seiner Zeit beim Team „G.“ kannte und der im Oktober 2010 in Wien wegen seiner Blutdopingpraktiken und der Weitergabe verbotener Substanzen zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war. Ende 2010 verkaufte der anderweitig Verurteilten M. dem Angeklagten Dr. M. Sch. sein gesamtes Equipment zum Blutdoping, also insbesondere die Blutzentrifuge „Alyx“, die Auftaumaschine „Sahara“, das Zellverarbeitungssystem „ACP 215“, einen Tiefkühlschrank und ein Handschweißgerät zum sterilen Verschweißen von Schläuchen und Blutbeuteln. Die Maschinen konnten aufgrund der damals in Österreich bestehenden Rechtslage zuvor nicht eingezogen werden. Der Angeklagte Dr. M. Sch. bezahlte für dieses Equipment einen Kaufpreis in Höhe von 50.000 Euro in bar an den anderweitig Verurteilten St. M. 49 Zusammen mit den Gerätschaften vermittelte St. M. dem Angeklagten Dr. M. Sch. auch Kontakte zur Gerätewartung und dem Bezug von notwendigem medizinischem Material wie Blutbeuteln oder Glycerin, u.a. auch den Kontakt zu dem anderweitig Verfolgten slowenischen Staatsangehörigen G. A.. Dieser arbeitete als Medizintechniker in L. zunächst bis 2015 für die Medizintechnikfirma M., bevor er sich im Bereich der Medizintechnik als zertifizierter Servicetechniker selbständig machte und u.a. das Transfusionszentrum in L. technisch betreute. Im Jahr 2011 ergänzte der Angeklagte Dr. M. Sch. seine technische Ausstattung für das Blutdoping über den Kontakt zu dem Slowenen G. A.. Um die Jahreswende 2011/12 begann er dann eigenständig mit der Aufnahme der zum Blutdoping erforderlichen Tätigkeiten entsprechend seines zunächst gefassten Plans, sich auf dem Gebiet des Sportdopings selbständig zu machen und seinen Lebensunterhalt vollständig durch Dopingdienstleistungen im Profisport zu verdienen. Bereits ab diesem Zeitpunkt arbeitete er zur Vertuschung seiner Dopingmaßnahmen mit einem slowenischen Prepaid-Handy sowie Tarnnamen für sich und die von ihm betreuten Sportler. II. Rahmengeschehen 50 Die im Folgenden skizzierten Umstände konnten im Rahmen der Hauptverhandlung als Rahmengeschehen herausgearbeitet werden, in welches eingebettet die verfahrensgegenständlichen konkreten Straftaten begangen wurden. 1. Methoden
- a)Wirkungsweise des Blutdopings 51 Blut besteht aus speziellen Zellen (Hämatokrit, ca. 44%) und Blutplasma (ca. 55%), das wiederum zu 90% aus Wasser besteht. Blut verdankt seine rote Farbe dem Hämoglobin, das mit etwa 34% Hauptbestandteil der Erythrozyten (rote Blutkörperchen) ist. Neben den Erythrozyten sind die Leukozyten (weiße Blutkörperchen) und die Thrombozyten (Blutplättchen) zelluläre Bestandteile des Blutes. Die Erythrozyten dienen dem Transport von Sauerstoff und Kohlendioxid. 52 Die Leistungsfähigkeit eines Muskels hängt von seiner Sauerstoffversorgung ab. Das Hämoglobin (abgekürzt Hb), bindet den Sauerstoff, transportiert ihn z.B. zu jenem Muskel, der gerade besonders beansprucht wird, und gibt ihn dort ab. Es ist ein eisenhaltiger Proteinkomplex aus vier Globinen als Untereinheiten (Tetramer) mit sehr guter Löslichkeit in Wasser. Es kann vier Sauerstoffmoleküle binden. 53 Durch Blutdoping wird die Hämoglobinkonzentration im Blut eines Athleten dadurch erhört, dass diesem entweder Vollblut (weniger effektiv) oder ein Erythrozytenkonzentrat (deutlich effektiver) zugeführt wird. Dadurch wird unmittelbar die Sauerstoffaufnahme sowie die Transportkapazität des Blutes erhöht, wodurch eine Steigerung der Ausdauer einhergeht. Die Effekte von Blutdoping sind aber auch wegen des größeren Blutvolumens ein größeres Herzschlagvolumen und ein höherer Blutdruck. Mit der Transfusion von Erythrozyten kann neben der Gefahr einer bakteriellen Infektion oder bei falscher Zuordnung der Gefahr von schweren Immunreaktionen auch das Thromboserisiko steigen (z.B. tiefe Venenthrombose, Lungenembolie, Myokardinfarkt oder zerebrovaskuläre Ereignisse). 54 Beim „klassischen Blutdoping“ als Eigenblutdoping werden dem Sportler einige Wochen oder Monate vor der Wettkampfsaison venöses Blut abgenommen und in einer Zentrifuge die Erythrozyten von den restlichen Blutbestandteilen getrennt. Das Erythrozytenkonzentrat wird mit einer speziellen Lösung (ca. 65 ml CPD) und in speziellen Plastikbeuteln gelagert; es ist im Kühlschrank bei 4 Grad Celsius maximal 7 Wochen haltbar. Die Haltbarkeit verlängert sich deutlich durch Ultratiefkühlung bei -80 Grad Celsius. Die restlichen Blutbestandteile werden zuzüglich Citrat in das Gefäßsystem zurückgeleitet. In der folgenden Zeit normalisiert sich der Blutkreislauf des Athleten wieder. Kurz vor dem Wettkampf wird ihm das Erythrozytenkonzentrat wieder infundiert, so dass sich schlagartig die Zahl der Erythrozyten erhöht und mithin das so angereicherte Blut mehr Sauerstoff transportieren kann. Ca. 190 ml Erythrozyten erhöhen den Anteil von Hämoglobin im Blut um ca. 10 g/l. Der Sachverständige Dr. T. schätzt, dass durch Blutdoping eine Leistungssteigerung im Ausdauersport von 10 - 15% erzielt werden kann. 55 Vom „klassischen Blutdoping“ ist insbesondere Blutdoping mittels EPO zu unterscheiden. 56 Blutdoping steht seit 1988 auf der Liste verbotener Methoden der WADA und des IOC. 57 Durch einen längeren Höhenaufenthalt bzw. Höhentraining oder durch Training oder Aufenthalt in einer sogenannten Hypoxie-Kammer kann auf legalem Wege die Masse an Erythrozyten und damit an Hämoglobin vorübergehend erhöht werden.
- b)Blutdoping 58 Im Regelfall bot der Angeklagte Dr. M. Sch. seine Blutdopingbetreuung in zwei Varianten an, die je nach konkreter Situation zum Einsatz kamen: 59 Zunächst sorgte er dafür, dass vor einer Wettkampfsaison ein Blutvorrat angelegt wurde. In der Erholungs- oder Trainingsphase, bereits mehrere Monate vor wichtigen Wettkämpfen, wurde einem Sportler meist in einem Abstand von drei bis vier Wochen und meist zwei bis vier Mal vor jeder Saison Blut abgenommen. Dabei wurde mit einer Blutzentrifuge Vollblut entnommen, die Erythrozyten wurden separiert und in Blutbeutel gefüllt und die übrigen Blutbestandteile wieder in den Körper rückgeführt. Ein normaler Vollblutbeutel kann bei Kühlschranktemperaturen je nach den konkreten Umständen bis zu drei oder vier Wochen lang gelagert werden. Die Erythrozyten, die für den Sauerstofftransport im Blut verantwortlich sind, können als Konzentrat mittels einer Glycerinlösung und Tiefgefrieren für mehrere Jahre haltbar gemacht werden. Vor den Wettkämpfen oder vor speziellen Trainingseinheiten kann das Erythrozytenkonzentrat aufgetaut und gewaschen und dann leistungssteigernd wieder in die Blutbahn des Athleten zurückgeführt werden. 60 In laufenden Wettbewerben kam demgegenüber ab einem bestimmten Zeitpunkt auch die sogenannte „rein-raus“-Methode zum Einsatz. So wurde beispielsweise nach einer Etappe eines mehrtätigen Rennens - regelmäßig nach Rückführung von Erythrozytenkonzentrat oder Vollblut vor dem Rennen - gleich nach der Etappe Vollblut entnommen und dann unmittelbar vor der nächsten Etappe wieder leistungssteigernd zugeführt. Dies erfolgte, um das Risiko einer Entdeckung auffälliger Blutwerte bei Dopingkontrollen zu minimieren, und zur Leistungssteigerung bei den betreffenden Rennen bzw. Etappen mittels der erhöhten Erythrozytenanzahl im Blut und damit einer gesteigerten Sauerstofftransportkapazität des Körperbluts. 61 Während die Blutzentrifuge in Hotelzimmern, Appartements oder Wohnungen zum Einsatz kam, wurde die „rein-raus-Methode“ auch in Kraftfahrzeugen durchgeführt, sofern kein Hotelzimmer verfügbar war. Diese „rein-raus“-Methode diente neben dem Erhalt einer hohen Erythrozytenkonzentration im Blut vor allem auch der Verhinderung der Aufdeckung der Dopingmaßnahmen durch Kontrollen. 62 Der in der Transfusionsmedizin zwingend vorgeschriebene sogenannte „bedside“-Test zur Sicherstellung, dass das infundierte Blut von dem behandelten Sportler stammt bzw. dessen biologische Blutmerkmale besitzt, wurde von dem Angeklagten Dr. M. Sch. in keinem Fall durchgeführt. Dies stellt einen gravierenden ärztlichen Kunstfehler dar und führt im Fall einer Fehltransfusion zu einem 5-10%igen Mortalitätsrisiko. Der Angeklagte Dr. M. Sch. sorgte weiter nicht in ausreichendem Maß für das zur Durchführung einer Bluttransfusion erforderliche medizinische Material, wie sterile Tupfer und Handschuhe, so dass er selbst, die von ihm beauftragten Mitangeklagten und die Sportler zum Teil auf nicht sterile Materialien wie Toilettenpapier zurückgreifen mussten. Weiter beschleunigte der Angeklagte Dr. M. Sch., der bei der Durchführung der Blutdopingmaßnahmen häufig in Zeitnot war und eine Reihe von Sportlern in kurzen Zeitfenstern vor Wettkämpfen mit Blutrückführungen versorgte, die Blutrückführungen, indem er mit Körperkraft das Blut in die Körper der Sportler drückte bzw. die Sportler selbst und die von ihm eingeschalteten Mitangeklagten dazu veranlasste, was zum Teil Kreislaufbeschwerden bei den Sportlern hervorrief. 63 Diese Blutdopingmaßnahmen wurden durch den Angeklagten Dr. M. Sch. an seinen Sportlerkunden sowohl in Hotelzimmern als auch in Pkws mit abgedunkelten Scheiben an den Wettkampforten wie auch außerhalb der Saison zum Teil an den Wohnorten der Sportler durchgeführt. 64 Insgesamt zählte der Angeklagte Dr. Sch im relevanten Tatzeitraum von 2014 bis 2019 mindestens 13 Sportler zu seinem Kundenkreis. Aufgrund der Vielzahl der Wettbewerbe und der beteiligten Sportler war es dem Angeklagten Dr. M. Sch. logistisch nicht möglich, alle Sportlerkunden selbst mit Blutdopingmaßnahmen zu versorgen. Spätestens ab Ende 2016 bediente er sich dazu der Mitangeklagten als Unterstützer, wobei von diesen nur die Angeklagten D. S. und S. M. eine medizinische Ausbildung hatten. Die Mitangeklagten kannten die behandelten Sportler zum großen Teil nicht. Ihnen war lediglich der Tarnname, aber nicht die Identität bekannt. Es war ihnen nicht möglich zu verifizieren, ob im Fall von Blutrückführungen die ihnen von Dr. M. Sch. oder dem Angeklagten A. Sch. übergebenen Blutbeutel tatsächlich von dem behandelten Sportler stammten. Die zwingend vor einer Bluttransfusion erforderlichen sogenannten „bedside“-Tests wurden auch von ihnen nicht durchgeführt, was der Angeklagte Dr. M. Sch. wusste. Lediglich den Mitangeklagten D. S. und S. M. wäre im Fall des Eintritts einer medizinischen Notsituation auch eine fachgerechte Krisenintervention möglich gewesen. Bevor insbesondere ab Ende 2017 die Mitangeklagte D. S. Blutdopingmaßnahmen im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. übernahm, schulte dieser ab Ende 2016 den Mitangeklagten A. Sch., seinen Vater, einen im Ruhestand befindlichen Rechtsanwalt, sowie den als Bauunternehmer und Hausmeister tätigen Angeklagten D. Q. im Setzen von Transfusionsnadeln. Hierzu bestellte er die Mitangeklagten gesondert nach Praxisschluss der mit seiner Mutter betriebenen Hausarztpraxis in deren Räumlichkeiten und ließ sie dann an Gartenschläuchen und seinem eigenen Arm das „Stechen“ üben. Beide Mitangeklagte behandelten in der Folgezeit Sportler mit Blutentnahmen und -rückführungen, ohne diese Techniken hinreichend gut zu beherrschen, was auch zu Beschwerden von Seiten der Athleten und Trainer führte. 65 Der Angeklagte Dr. Sch stellte sicher, dass er über sein Mobiltelefon mit der slowenischen Tarn-Telefonnummer sowohl für die behandelten Sportler wie auch die von ihm eingesetzten Mitangeklagten ständig erreichbar war und gab während der Behandlungen durch die Mitangeklagten teilweise minütlich Anweisungen zur Vorgehensweise. Dies war auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass u.a. die Mitangeklagten D. S. und D. Q. der englischen Sprache nicht ausreichend mächtig waren. Dennoch überließ der Angeklagte Dr. M. Sch. insbesondere der Mitangeklagten D. S. die Bedienung der neuen MSC+-Blutzentrifuge ab Dezember 2017, deren Menüführung ausschließlich in englischer Sprache erfolgt. Die Bedienung dieser Maschine war für die Mitangeklagte nur unter erheblichen Schwierigkeiten und durch die Übermittlung von Screenshots von der Maschine und deren Anzeige möglich, die ihr der Angeklagte Dr. M. Sch., der nicht vor Ort war, so gut wie möglich telefonisch erläuterte und übersetzte.
- c)Ganzheitlicher Ansatz der Dopingbetreuung 66 Der Angeklagte Dr. M. Sch. bot diversen Athleten seine saisonweise Betreuung als „Doping Doc“ an. Kern der Betreuungsleistung war dabei das Blutdoping. Diese Leistungen wurden abgerundet durch die Gabe weiterer zum Doping geeigneter Mittel wie Wachstumshormonen, durch konkrete Abstimmung mit Trainingsplänen und anvisierten Wettkampferfolgen und durch begleitende Verschleierungsmaßnahmen. Über die Blutwerte der Athleten hielt er sich dazu stets auf dem Laufenden. 67 Die Anbahnung der Geschäftsbeziehungen zur Durchführung von Dopingmaßnahmen erfolgte dabei auf unterschiedliche Art und Weise. Teilweise ging die Initiative von den Sportlern oder Dritten aus, andere Sportler wurden von dem Angeklagten selbst direkt angesprochen. Die von ihm angesprochenen und akquirierten Sportlerkunden motivierte der Angeklagte Dr. M. Sch. zur Anwendung von Dopingmaßnahmen auch mit den Argumenten, dass deren Anwendung in der Leistungssportszene unabdingbar sei, um in Wettbewerben erfolgreich zu sein, und von allen erfolgreichen Sportlern angewandt würden. Einigen der Kunden, insbesondere den Sportlern J. D., Ch. K.-F., K. D. und G. P., erklärte er, dass ihr Talent überragend sei, allein noch die Anwendung von Dopingmaßnahmen zum Erreichen des sportlichen Erfolgs erforderlich sei. 68
- d)Weitere Dienstleistungen und verbotene Dopingmethoden (
- i)Der Angeklagte Dr. Sch unterstützte seine Sportlerkunden im Rahmen seiner Betreuungsleistung darüber hinaus bei der erfolgreichen Absolvierung von Dopingtests, indem er sie gezielt medizinisch-fachlich beriet und überwachte. Hierzu ließ er sich von ihnen in und außerhalb der Wettkampfzeit regelmäßig die aufgeschlüsselten Blutwerte, insbesondere den Hämatokritwert, übermitteln und nahm selbst Blut ab, um dieses im Labor darauf hin untersuchen zu lassen. Je nach Höhe der Hämoglobin- und Hämatokritwerte verordnete der Angeklagte den Sportlern die Einnahme von Humanalbumin, EPO und das Trinken bestimmter Mengen von Leitungs- und Salzwasser, insbesondere in den zweistündigen Pausen nach Ende eines Wettbewerbs und der erst anschließenden Dopingkontrollen, und empfahl den Sportlern nach den Blutabnahmen zur Erythrozytengewinnung teilweise „in Urlaub zu fahren“, um für die Dopingkontrolleure in bestimmten ungünstigen Zeiträumen nicht erreichbar zu sein. 69 (
- ii)Über die Blutdopingmaßnahmen und deren Verschleierung hinaus versorgte und beriet der Angeklagte Dr. M. Sch. seine Sportlerkunden und deren Trainer, insbesondere den anderweitig Verurteilten estnischen Trainer M. A., auch im Hinblick auf die Einnahme weiterer unerlaubter Dopingpräparate zur Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit und zur Wettbewerbsverzerrung. Der Angeklagte war stets bemüht, sich neueste Erkenntnisse über aktuelle Dopingmethoden, Dopingmittel und insbesondere Informationen über aktuelle Methoden der Antidopingorganisationen und hier vor allem des Antidopinglabors in Köln als dem wichtigsten europäischen Labor in der Ermittlung von Dopingmaßnahmen zu verschaffen, diese umzusetzen bzw. darauf zu reagieren, seine Sportlerkunden gegebenenfalls zu warnen und auf neue verbotene Präparate umzustellen. Zu diesem Zweck unterhielt der Angeklagte Kontakte zu weiteren Ärzten, die Dopingbehandlungen an Sportlern vornahmen, wohl auch dem Schweizer Arzt D. W., und dem slowenischen Leichtathletiktrainer D. N.. Namen weiterer im Dopingbereich tätiger Mediziner und anderer Akteure, zu denen der Angeklagte Dr. M. Sch. Kontakte unterhielt, blieben im Verfahren unbekannt. 70 Zu den von ihm an seine Kunden veräußerten und verabreichten verbotenen Dopingpräparaten gehörten u.a. die folgenden Mittel: - Die Wachstumshormone Somatropin, Genotropin, Norditropin, IGF, HGH und Lutrelev. Diese bewirken u.a. eine Zunahme der Muskelmasse. Sie werden in der Medizin u.a. zur Behandlung kleinwüchsiger Kinder eingesetzt. Als Nebenwirkungen können sie u.a. das Tumorwachstum fördern und Bluthochdruck auslösen. - TB 500, TB 1000 sowie Thymosin ß4: Es handelt sich um in der Veterinärmedizin eingesetzte, in der Humanmedizin nicht zugelassene Mittel (u.a. synthetische Peptide) zur Anregung des Muskelwachstums sowie zur schnelleren Wundheilung. Studien im Bereich der Humanmedizin zu diesen Präparaten und deren Nebenwirkungen gibt es nur sehr begrenzt. - Die HIF-Stabilisatoren Molidustat, Daprodustat und Roxadustat, die in der Humanmedizin zur Behandlung schwer anämischer Patienten u.a. bei Leukämie- und Nierenerkrankungen zur Anwendung kommen. Nebenwirkungen sind u.a. eine Hyperkaliämie, metabolische Azidose sowie eine Hemmung der Cholesterinsynthese. 71 Zwei bis drei der vorgenannten Mittel wurden vom Angeklagten Dr. M. Sch. in der Regel kumulativ bei seinen Sportlerkunden eingesetzt. Validierte medizinische Studien zu Wechsel- und Nebenwirkungen der verabreichten Wachstumshormone, Thymosine und HIF-Stabilisatoren auch im Zusammenspiel mit den vom Angeklagten Dr. M. Sch. an seine Kunden veräußerten Insulin-Pens existieren nicht. Dies gilt insbesondere auch für die vom Angeklagten gewählten Dosierungen, was dem Angeklagten bewusst war. Den Sportlerkunden gegenüber nahm der Angeklagte Dr. M. Sch. in Anspruch, diese Mittel aufgrund seines überragenden medizinischen Dopinginsiderwissens zu empfehlen und zu veräußern. Diese nahmen die Mittel im Vertrauen auf die medizinische Dopingkompetenz des Angeklagten zu sich. Zur Verschleierung des Einsatzes dieser verbotenen Substanzen benutzte der Angeklagte Dr. M. Sch. in der Kommunikation mit seinen Kunden nicht das medizinische Fachvokabular, sondern nannte sie etwa das „Pulver“ oder „Vitamin E“. 72 (iii) Teil des Leistungspakets von Dr. M. Sch. war auch, dass er den Sportlern nahezu rund um die Uhr über sein slowenisches Prepaid-Handy bei Fragen und Anliegen aus dem Bereich der Dopingmethoden zur Verfügung stand, sogar während er seiner Lebensgefährtin bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Kreissaal beistand. Mit den meisten seiner Kunden unterhielt der Angeklagte wenigstens in den Wettkampfzeiten mehrfach täglichen Kontakt, verfolgte ihre sportlichen Leistungen während der Wettkämpfe, wenn er nicht vor Ort sein konnte, und passte die medizinischen Maßnahmen stets individuell an. Auch außerhalb der Wettkampfzeiten passte er die Blutdopingmaßnahmen wie auch die Verabreichung von verbotenen Dopingpräparaten (dann häufig zur besseren Regeneration) genau dem physischen Zustand des Sportlers an und beriet ihn zu diesem Zweck selbst oder unmittelbar auch den estnischen Trainer M. A.. Der Angeklagte Dr. M. Sch. war bestrebt, einen Ruf in interessierten Leistungssportlerkreisen als Dopingarzt („Doping Doc“) aufzubauen, der erfolgreich und - aus seiner Sicht - auf hohem Niveau Dopingmaßnahmen durchführt. Zu diesem Zweck unterhielt er zu den von ihm versorgten Dopingkunden ein enges und vertrautes Verhältnis und begriff sich als Teil der Leistungssportszene.
- e)Maßnahmen zur Verschleierung 73 Neben den Verschleierungsmaßnahmen bei den Sportlern selbst, wie etwa das Trinken von Salzwasser vor einer Blutabnahme durch Dopingkontrolleure, zur Verhinderung von Auffälligkeiten in deren Blutbild, wurden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um auch die Aktivitäten des Angeklagten Dr. M. Sch. selbst vor Aufdeckung und Verfolgung zu schützen. So verwendete der Angeklagte Dr. M. Sch. für die dopingbezogene Kommunikation ein eigenes Mobiltelefon mit einer slowenischen Prepaid-Nummer, dessen SIM-Karte nicht auf seinen Namen registriert war. Auch vergab er allen Sportlern, die seine Dienstleistungen in Anspruch nahmen, Tarnnamen, die er sowohl für die Kommunikation mit diesen als auch mit den Helfern und zur Beschriftung der entnommenen Blutbeutel verwendete. Sich selbst gab er den Tarnnamen „D. N.“, so dass ein Teil der Beteiligten seinen echten Namen gar nicht kannte. Das Material für das Blutdoping wurde stets nur im Ausland besorgt und immer selbst oder von einem Helfer dort abgeholt, so dass keine Postsendungen mit relevantem Inhalt an den Angeklagten adressiert waren oder mit ihm in Verbindung gebracht werden konnten. Zahlungen erfolgten grundsätzlich in bar, so dass möglichst keine Zahlungsströme oder Leistungen nachvollzogen werden konnten. In diesem Zusammenhang wies der Angeklagte seine Helfer stets an, das verbrauchte medizinische Material in dunkle Plastiktüten verpackt unter Entfernung aller Aufkleber in Mülleimern von Autobahnrastplätzen zu entsorgen. Durch dieses Vorgehen beabsichtigte der Angeklagte Dr. M. Sch. die Verschleierung seiner Dopingtätigkeiten und den Schutz der Beteiligten vor Entdeckung und Strafverfolgung. 2. Die Rollen der Helfer 74 Zur Unterstützung bei seinen Blutdopingaktivitäten bediente sich der Angeklagte Dr. M. Sch. unter anderem auch der Hilfe der vier weiteren Angeklagten. 75 Während der Angeklagte Dr. M. Sch. die durchaus komplexe Organisation der Dopingaktivitäten alleine durchführte, wurde er von den anderen vier Angeklagten mit der Ausführung einzelner ihnen von ihm zugewiesenen Handlungen dabei jeweils unterstützt. Während die Angeklagten D. Q., D. S. und S. M. jeweils nicht voneinander wussten, bzw. sich zwar persönlich kannten, jedoch nicht wussten, dass die jeweils anderen auch in die Dopingaktivitäten des Dr. M. Sch. eingebunden waren, wusste der Angeklagte A. Sch. auch jeweils zumindest dem Grunde nach von den Aktivitäten der anderen drei Beteiligten.
- a)D. Q. 76 Seit einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 unterstützte der Angeklagte D. Q. den Angeklagten Dr. M. Sch., zunächst nur mit Logistikleistungen und von 2015 bis Sommer 2018 mit der zur Verfügungstellung von Lagerkapazitäten, später - jedenfalls ab Juli 2016 - auch mit Blutabnahmen und -rückführungen bei Athleten. Der Angeklagte Dr. M. Sch. entsandte den Angeklagten Q., der über keinerlei ausgeprägte Fremdsprachen- oder medizinische Kenntnisse verfügte, auch zu teilweise wochenlangen Wettkampfdopingbetreuungen von Sportlern ins Ausland (u.a. zu den Olympischen Winterspielen in Pjöngjang 2018). Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte den Angeklagten D. Q. während dieser Aufenthalte sehr eng und gab ihm teilweise minütlich Anweisungen über WhatsApp-Nachrichten oder SMS zum genauen Vorgehen bei den einzelnen Sportlern (Infusionsmengen von Blut und Verschleierungsmitteln, Geschwindigkeit der Verabreichung u.a.). 77 Die Unterstützungstätigkeiten durch den Angeklagten D. Q. dauerten bis Oktober 2018 an. Im Folgenden bestand zwar noch Kontakt zwischen dem Angeklagten Dr. M. Sch. und dem Angeklagten D. Q., jedoch beteiligte dieser sich nicht mehr an den Dopingaktivitäten.
- b)D. S. 78 Dafür bediente sich der Angeklagte Dr. M. Sch. seit Dezember 2017 der Hilfe der Angeklagten D. S.. Diese unterstützte die Blutdopingaktivitäten des Dr. M. Sch., indem sie Blutbeutel und Dopingmittel zu Athleten fuhr und Blutabnahmen sowie -rückführungen durchführte sowie darüber hinaus u.a. Kurierfahrten unternahm und in einem Fall das Konto ihrer Tochter für Überweisungen zur Bezahlung medizinischer Geräte zur Verfügung stellte.
- c)A. Sch. 79 Der Angeklagte A. Sch. unterstützte die Blutdopingaktivitäten seines Sohnes Dr. M. Sch., indem er für diesen vor allem Logistikleistungen übernahm sowie Lagerkapazitäten zur Verfügung stellte. So unterstützte er die Dopingaktivitäten jedenfalls seit Mai 2018, indem er insbesondere bei Abwesenheit des Angeklagten Dr. M. Sch. Fahrzeuge und Doping-Ausrüstung für die Angeklagten D. Q., D. S. und S. M. bereit hielt, diesen übergab und von ihnen wieder zurück übernahm. Die Lagerung fand dabei - jedenfalls vorübergehend - auch in der Garage des Angeklagten A. Sch. statt. Er teilte das Interesse seines Sohnes Dr. M. Sch. an Blutdopingmaßnahmen und nahm u.a. mit ihm die neue MSC+-Maschine im Dezember in Empfang und probierte sie zusammen mit seinem Sohn aus. Darüber hinaus stand er für Botenfahrten zur Verfügung, wenn etwa Trockeneis zu besorgen war, oder einzelne Ausrüstungsgegenstände fehlten oder vergessen worden waren. Auch übernahm er selbst Fahrten zu Wettkampforten und stand vor Ort jedenfalls mit logistischer Unterstützung zur Verfügung, indem er etwa die von ihm genutzten Unterkünfte oder Fahrzeuge für die Blutdoping-Aktivitäten zur Verfügung stellte. In der von dem Angeklagten A. Sch. im August 2018 angemieteten Garage im Lager- und Garagenpark am R. Berg in E. stellte er dem Angeklagten Dr. M. Sch. Lagerkapazitäten zur Verfügung, damit dieser die zum Blutdoping erforderliche Ausrüstung dort auch langfristig lagern konnte und insbesondere wieder einen sicheren Standort für einen Tiefkühlschrank hatte, in welchem die Blutbeutel tiefgefroren gelagert wurden. Die gesamte Ausrüstung befand sich mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. Sch. in einem separaten Verschlag, welchen der Angeklagte Dr. M. Sch. in der von dem Angeklagten A. Sch. angemieteten Garage mit dessen Einverständnis errichtet hatte. Der Kaufpreis für die MSC+-Maschine wurde von dem Angeklagten Dr. M. Sch. über das Konto des Anklagten A. Sch. überwiesen.
- d)S. M. 80 Der Angeklagte S. M. wurde erst im Jahr 2018 von dem Angeklagten Dr. M. Sch. zur Unterstützung bei den Dopingaktivitäten hinzugezogen und wurde im Januar und Februar 2019 dahingehend aktiv, dass auch durch ihn Blutabnahmen und Blutrückführungen bei verschiedenen Athleten durchgeführt wurden. 81 3. Weitere Unterstützer
- a)G. A. 82 Der Angeklagte arbeitete ab 2010 mit der Übernahme der für das Blutdoping benötigten Gerätschaften von St. M. bis zu seiner Festnahme im Februar 2019 geschäftlich eng mit dem anderweitig Verfolgten G. A. zusammen. Dieser sorgte für die regelmäßige Wartung der Geräte, die Beschaffung der benötigten Blutbeutel und speziell auf die Maschinen abgestimmten -sets sowie weiteren medizinischen Materials und war in der späteren Folge der Zusammenarbeit auch bereit und in der Lage, kurzfristig ein Ersatzgerät für den Fall eines Geräteausfalls zu organisieren. Für sämtliche Tätigkeiten erhielt der anderweitig Verfolgte A. durch den Angeklagten Dr. M. Sch. oder in dessen Auftrag jeweils eine Bargeldentlohnung, in der Regel 10% der Auftragssumme. 83 Nach Auftrag durch den Angeklagten Dr. M. Sch. vom 01.12.2014 bestellte der anderweitig Verfolgte G. A. u.a. einen neuen Spezialtiefkühlschrank für die Aufbewahrung und ordnungsgemäße Lagerung der Blutbeutel der Leistungssportler, die die Dienstleistungen durch den Angeklagten Dr. M. Sch. in Anspruch nahmen. Um seine Tätigkeit als Dopingarzt zu verschleiern, veranlasste der Angeklagte Dr. M. Sch., dass der anderweitig Verfolgte A. diesen Tiefkühlschrank Modell HEF U410 bei dem deutschen Laborausrüster Eppendorf bestellte und auf seinen Namen nach Slowenien liefern ließ. Der Tiefkühlschrank wurde auf Veranlassung des Angeklagten Dr. M. Sch. von dem anderweitig Verfolgten österreichischen Langlaufsportler J. D. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt um den 11.02.2015 in L. abgeholt und zunächst zu dem anderweitig Verfolgten österreichischen Langlaufsportler H. W. nach V. in Österreich und anschließend von dem Angeklagten D. Q. zum Angeklagten Dr. M. Sch. nach E. gebracht, wo dieser ihn zunächst in seinem Garten, dann in einer Lagerhalle des Angeklagten D. Q. und zuletzt in einer von dem Angeklagten A. Sch. am 30.08.2018 dafür angemieteten Garage Nr. 30- … im Lager- und Garagenpark Am R. Berg 16 in E. aufstellte. Den Kaufpreis in Höhe von 13.076,57 Euro zuzüglich Lager- und Nebenkosten (letztere inklusive einer 10%igen Provision für den anderweitig Verfolgten G. A.) bezahlten die anderweitig Verfolgten Sportler J. D., H. W. und E. M.. 84 Der anderweitig Verfolgte A. beschaffte im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. über seinen Schwager, einen Tierarzt in Slowenien, für diesen ferner im Dezember 2017 die neue Blutzentrifuge „MSC+“ samt hierfür erforderlicher Blutbeutelsets als gebrauchtes Gerät zum Preis von ca. 40.000 Euro. Der Kaufpreis wurde von dem Angeklagten Dr. M. Sch. über das Konto des Anklagten A. Sch. überwiesen. Am 18.12.2017 wurde das Gerät von dem Angeklagten D. Q. in Slowenien abgeholt. Beide hofften, dass die neue Maschine auch das Blutdopinggeschäft des Angeklagten Dr. M. Sch. belebt und äußerten in der schriftlichen Kommunikation ihre besondere Freude über dieses Geschäft (Nachricht des anderweitig Verfolgten G. A. an den Angeklagten Dr. M. Sch. vom 23.12.2017: „let the business run 110%“). 85 Der anderweitig Verfolgte G. A. führte auch sämtliche erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Maschinen des Angeklagten Dr. M. Sch. durch. So brachte zuletzt beispielsweise der Angeklagte Dr. M. Sch. am 09.02.2019 dem anderweitig Verfolgten G.r A. die Zellverarbeitungsmaschine ACP 215 aufgrund eines Defekts zur Reparatur, welche dann am 18.02.2019 von dem Angeklagten A. Sch. wieder abgeholt wurde. 86 Auf Initiative des Angeklagten Dr. M. Sch. entnahm der anderweitig Verfolgte A. medizinisches Material wie Blutbeutel und Gerätschaften, u.a. ein für die Blutentnahme benötigtes Handschweißgerät zum Verschließen der Blutbeutel aus dem Transfusionszentrum in L., zu dem der anderweitig Verfolgte G. A. Zutritt hatte, was der Angeklagte Dr. M. Sch. wusste. Dieses Schweißgerät wurde im Rahmen der Durchsuchung im Rahmen der sogenannten „Operation Aderlass“ am 27.02.2019 beschlagnahmt. Außerdem veranlasste der Angeklagte Dr. M. Sch. den anderweitig Verfolgten A. am 14.02.2019 sein defektes Auftaugerät gegen ein intaktes des Transfusionszentrums für das folgende Wochenende auszutauschen und anschließend wieder zurückzutauschen, damit er es am Wochenende für einen Blutdopingkunden in Mailand nutzen konnte (Kommunikation zwischen Dr. M. Sch. und dem anderweitig verfolgten A. vom 14.02.2019 ff.). 87 Der anderweitig Verfolgte G. A. übernahm des Weiteren die regelmäßige Aufladung des slowenischen Prepaidhandys des Angeklagten Dr. M. Sch., über das dieser die Organisation aller von ihm erbrachten Dopingdienstleistungen für Leistungssportler sowie die Kommunikation mit den Sportlern, dem estnischen Trainer M. A., seinen Helfern, den Mitangeklagten D. Q., D. S. und S. M. und den anderweitig Verfolgten G. A. und D. N. führte. 88 Der anderweitig Verfolgte A. handelte jeweils in Kenntnis der Blutdopingmaßnahmen des Angeklagten, die dieser an internationalen Leistungssportlern bei internationalen Sportwettbewerben durchführte.
- b)D. N. 89 Der anderweitig Verfolgte D. N. verfügt zur Überzeugung der Kammer über langjährige Dopingkontakte. Bereits 2008/09 hat er nach eigenen Angaben im Auftrag des österreichischen Langlauftrainers W. M. diverse Dopingmittel besorgt, u.a. auch EPO und Wachstumshormone. Den anderweitig Verfolgten D. N. lernte der Angeklagte Dr. M. Sch. 2010 zu Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Dopingtätigkeiten kennen und behandelte in verjährter Zeit zunächst dessen Ehefrau, die Marathonläuferin L. N.. In der Folgezeit intensivierten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte D. N. ihre gemeinsamen Dopingaktivitäten. Auf Initiative des Angeklagten Dr. M. Sch. besorgte der anderweitig Verfolgte kroatische Staatsangehörige D. N. insbesondere verbotene Dopingpräparate für diesen wie Wachstumshormone, IGF-1 und EPO und war insgesamt für die Beschaffung verbotener Dopingpräparate im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. zuständig. Die Dopingpräparate bestellte D. N. im Auftrag von Dr. M. Sch. in slowenischen Apotheken oder über die slowenische Firma Biovit, die insbesondere auch innovative Medizinprodukte der Firma Sigma-Aldrich vertrieb, an denen der Angeklagte Dr. M. Sch. und sein Kundenkreis aus Sportlern und Trainern besonders interessiert waren. Der Angeklagte Dr. M. Sch. veräußerte diese sodann an seine Sportlerkunden sowie den estnischen Trainer M. A. gewinnbringend weiter. Der Zeuge D. N. führte darüber hinaus dem Angeklagten Dr. M. Sch. weitere Sportlerkunden zu, u.a. den anderweitig Verfolgten G. P.r, den er zunächst durch die unentgeltliche Übergabe verbotener Dopingpräparate anwarb. Des Weiteren stellte der anderweitig Verfolgte D. N. den Kontakt zu M. E., dem slowenischen Teamleiter des Radsportteams B., her. Dieser fragte u.a. nach der Durchführung von Blutdopingmaßnahmen an Kamelen bei dem Angeklagten Dr. M. Sch. an. Eine solche Zusammenarbeit kam nicht zustande, da sich der Angeklagte Dr. M. Sch. auf dem Gebiet der Veterinärblutdopingmaßnahmen nicht kompetent fühlte. Der Angeklagte Dr. M. Sch. und der anderweitig verfolgte D. N. betrachteten sich als „Partner“ im Dopinggeschäft (Nachricht des anderweitig verfolgten D. N. vom 28.10.2017: „Kein Problem! Wir sind Partner.. wir helfen uns einander!“).
- c)M. A. 90 Eine besonders enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Dopings verband den Angeklagten Dr. M. Sch. mit dem estnischen Langlauftrainer M. A.. M. A. kommunizierte mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. unter verschiedenen Namen, u.a. per E-Mail unter dem Decknamen „Roger Federer“. Für den anderweitig Verurteilten M. A. entwickelte der Angeklagte Dr. M. Sch. im Tatzeitraum ein umfassendes Dopingprogramm zur Anwendung bei den estnischen Langlaufsportlern K. T., A. V. und A. K. sowie dem kasachischen Langläufer A. P.. Dieses umfasste in der Regel neben der Anwendung von Blutdopingmaßnahmen auch die Verabreichung von Wachstumshormonen, IGF-, HGH- und Insulinpräparaten. Der Angeklagte Dr. M. Sch. gab jeweils die genauen Zeitpunkte und Mengen der Dopingmaßnahmen vor und passte sie mit dem anderweitig Verurteilten M. A. auf die Trainings- und Wettkampfpläne der Sportlerkunden an (u.a. E-Mail vom 10.10.2017). 91 Der anderweitig Verurteilte M. A. trat gegenüber dem Angeklagten Dr. M. Sch. sehr fordernd auf, indem er ihn immer wieder zur Anwendung von neuen Mitteln aufforderte, die die neuesten Entwicklungen im Ausdauersport abbildeten, und auch zum Einsatz von Stammzellen- und Gentechnologie, Blutkrebs- und Anämiemedikamenten (E-Mail vom 16.03.2017). Gendoping lehnte der Angeklagte Dr. M. Sch. in einer E-Mail vom 06.06.2017 unter Verweis darauf, dass er „immer noch Mediziner sei“ und „möchte, dass alle Sportler am Ende ihrer Karriere auch ein normales gesundes Leben führen können“, ab. M. A. wurde in Estland mit Urteil des Landgericht Harju vom 14.11.2019, Az. 1-19-8262
(19700000014)rechtskräftig wegen wiederholter Anstiftung zur Nutzung eines Arzneimittels zu Dopingzwecken bei den Skilangläufern K. T., A. K., A. V. und A. P. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.
- d)St. M. 92 Der anderweitig Verurteilte St. M. hat dem Angeklagten nach seiner eigenen Entdeckung und Verurteilung seine Ausrüstung verkauft. Außerdem hat er seine Kontakte zur Ausrüstungsbeschaffung und technischen Unterstützung an den Angeklagten weitergegeben. St. M. hat Dr. M. Sch. aber wohl keine Kontakte zu Athleten vermittelt. 4. Finanzierung 93 Doping ist teuer. Auch in finanzieller Hinsicht war mit den Dopingmaßnahmen und insbesondere mit dem Blutdoping ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Während die Aufwendungen etwa für Hormone und Insulin-Pens auch eine vierstellige Summe pro Sportler und Saison erreichen konnten, lagen die Aufwendungen für das Blutdoping regelmäßig noch darüber. Für die Abnahme von Erythrozytenkonzentraten, deren Einfrieren und ihr Wiederauftauen sind neben in Anschaffung und Unterhalt relativ teuren Maschinen auch teure Verbrauchsmaterialien erforderlich. So ist für ein Blutbeutelset für eine Abnahme mittels Blutzentrifuge ein Preis von 250 bis 400 Euro zu veranschlagen. auch für das Auftauen von tiefgefrorenen Blutbeuteln und für die sogenannte „rein-raus“-Methode sind entsprechende spezielle Sets und weitere Blutbeutel erforderlich. Nicht zuletzt bedarf auch die erforderliche Logistik der Refinanzierung, soll aus dem gesamten Unterfangen kein Verlustgeschäft werden.
- a)Dr. M. Sch. 94 Der Angeklagte Dr. M. Sch. ließ sich für seine Dopingdienstleistungen und -beratungen von den Sportlern bezahlen. Die Behandlungen wurden jeweils für eine Wettkampfsaison inklusive Vorbereitungszeit vereinbart. Seine Dienstleistungen in Form von Blutdopingmaßnahmen, Anwendung von Verschleierungstechniken zum Bestehen von Dopingkontrollen und Verabreichung von verbotenen medizinischen Mitteln zur verbotenen Leistungssteigerung bot der Angeklagte seinen Sportlerkunden im Tatzeitraum zum Basispreis von regelmäßig 5.000 Euro pro Saison an. Teilweise konnte er auch höhere Saisonpreise durchsetzen und teilweise wurden darüber hinaus als „Leistungsprämien“ weitere Zahlungen bei besonderen sportlichen oder finanziellen Erfolgen der Athleten vereinbart. Die Bezahlung erfolgte dabei durch Übergabe von Bargeld in Teilbeträgen sowie teilweise auch durch Überlassung hochwertiger Sportausrüstung. Überdurchschnittlicher Aufwand für die Betreuung wurde extra vergütet. 95 Der neuere der beiden Tiefkühlschränke aus der Garage in E. wurde auch von den Zeugen J. D., H. W. und E. M., Kunden des Angeklagten Dr. Sch, besorgt und vorfinanziert. Von einzelnen Sportlern wurde dem Angeklagten auch hochwertige Sportausrüstung überlassen. 96 Während der Angeklagte Dr. M. Sch. zu Beginn seiner Dopingtätigkeiten 2011 plante, seinen Lebensunterhalt vollständig durch seine Dopingdienstleistungen im Profisport zu verdienen, beabsichtigte er im Tatzeitraum, seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Tätigkeit in der Hausarztpraxis mit seiner Mutter zu sichern und darüber hinaus ständige Einkünfte durch seine Dopingleistungen zu generieren. Die Höhe dieser Einkünfte war seinen Einnahmen aus dem Praxisbetrieb insgesamt untergeordnet und wechselte je nach Sportler, dessen sportlichem Erfolg und der Anzahl der Wettkampfeinsätze pro Saison.
- b)Helfer 97 Die Angeklagten D. Q., D. S. und S. M. erhielten für ihre Unterstützungsleistungen von dem Angeklagten Dr. M. Sch. bei Entnahmen oder Rückführungen von Blut bei den Athleten jeweils eine Tagespauschale in Höhe von 200 Euro zuzüglich einer Auslagenerstattung. Der Angeklagte D. Q. erhielt diese Vergütung auch für andere Unterstützungsleistungen wie rein logistische Tätigkeiten. Während der Angeklagte A. Sch. hauptsächlich aufgrund der emotionalen, familiären Bindung an seinen Sohn Dr. M. Sch. handelte, handelten der Angeklagte Dr. M. Sch. sowie die Angeklagten D. Q., D. S. und S. M. jedenfalls auch, um sich dadurch jeweils eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht nur unerheblicher Dauer und nicht nur unerheblichem Umfang zu verschaffen. 98 Allen Angeklagten war dabei bewusst, dass es sich bei den Tätigkeiten um Maßnahmen des Blutdopings handelte und dass Blutdoping an Sportlern verboten und strafbar ist. 99 Im Einzelnen kam es dabei zu den nachgenannten Handlungen, wobei die Reihenfolge der der jeweils erstmaligen Nennung einer Tathandlung zu den entsprechenden Athleten in der Anklageschrift entspricht. III. Taten hinsichtlich des österreichischen Skilangläufers J. D. 1. Saison 2013/14 100 Die dieser Saison zugerechneten Tathandlungen wurden durch den Angeklagten Dr. M. Sch. ohne Beteiligung der anderen Angeklagten vorgenommen. 101 Am 05.02.2014, kurz vor der Abreise des österreichischen Nationalteams zu den Olympischen Winterspielen (07.02.2014 bis 23.02.2014) nach Sotschi in Russland, führte der Angeklagte Dr. M. Sch. dem österreichischen Skilangläufer J. D. im Zimmer … des Hotels R. International in der O.straße 41 in I. zumindest einen Beutel mit Erythrozyten-Konzentrat zur Leistungssteigerung bei den olympischen Wettkämpfen zurück. 102 Am 19.02.2014 infundierte sich der österreichische Skilangläufer J. D. - wie der Angeklagte Dr. M. Sch. wusste - im Hotel R. International in der O.straße 41 in I. den Inhalt zumindest eines von Dr. M. Sch. zuvor entnommenen und gelagerten und aufbereiteten Beutels mit Erythrozyten-Konzentrat. J. D. war während der Olympischen Winterspiele in Sotschi nach Österreich zu diesem Zweck zurückgereist. Am nächsten Tag trat er wieder die Reise nach Sotschi an, um dort unter Einfluss der unerlaubten Dopingmaßnahmen am 50 Kilometer-Skilanglaufwettbewerb teilzunehmen. 103 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte J. D. dem Angeklagten Dr. M. Schm. 5.000 Euro. 104 Der Angeklagte wusste, dass das Eigenblutdoping eine verbotene Dopingmethode und strafbar war und handelte bewusst in Kenntnis aller Umstände. 2. Saison 2018/19 105 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch. und D. S. beteiligt. 106 Am 20.10.2018 führte die Angeklagte D. S. mit Wissen und Wollen und im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. auf einem nicht genauer bekannten Parkplatz bei R. in Österreich dem österreichischen Langläufer J. D. in dem von Dr. M. Sch. ihr hierfür zur Verfügung gestellten Pkw mindestens einen Beutel mit Vollblut zur Leistungssteigerung zurück. Die Angeklagte D. S. wollte den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Dopingaktivität unterstützen und führte deswegen die Vorgaben des Angeklagten Dr. M. Sch. gewissenhaft aus. Ihr war bewusst, dass es sich um eine verbotene und strafbare Dopingmaßnahme handelte. Dr. M. Sch. betraute die Angeklagte D. S. mit der Dopingmaßnahme vor Ort in Kenntnis aller Umstände. Er stand telefonisch mit der Angeklagten und dem Langläufer J. D. in Kontakt und koordinierte das Treffen. 107 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte J. D. dem Angeklagten Dr. M. Sch. kein Geld. J. D. hatte sich stattdessen bereits 2015 an der Finanzierung des neuen Tiefkühlschranks beteiligt sowie dessen Finanzierung und die Lieferung aus Slowenien organisiert, womit die Dopingleistung nun verrechnet werden sollte. Ferner war eine Beteiligung an etwaigen Preisgeldern angedacht, jedoch konnte das für diese Saison vorgesehene Comeback des J. D. nicht wie geplant stattfinden. IV. Taten hinsichtlich des österreichischen Straßenradfahrers St. D. 1. Saison 2015 108 Die dieser Saison zugerechneten Tathandlungen wurden durch den Angeklagten Dr. M. Sch. ohne Beteiligung der anderen Angeklagten vorgenommen. 109 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2014 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in einem nicht genauer bestimmbaren Hotel in der Umgebung von München mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Radsportler St. D. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrats zur Anlage eines Blutvorrats zur Vorbereitung auf die Rennsaison 2015 die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas durch. 110 Zu einem weiteren nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum Mai 2014 bis November 2014 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände ebenfalls in einem Hotel in der Umgebung von München, ebenfalls mittels einer Blutzentrifuge, bei dem österreichischem Radsportler St. D. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten zur Anlage eines Blutvorrats zur Vorbereitung auf die Rennsaison 2015 nochmals die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas durch. 111 Vom 13.06.2015 bis 21.06.2015 fand die Tour de Suisse 2015 statt. Am 12.05.2015 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. anlässlich des Starts der Tour de Suisse an einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Nähe von Donaustauf bei Regensburg wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zumindest einen Beutel der zuvor im Jahr 2014 entnommenen Erythrozyten-Konzentrate dem österreichischen Radsportler St. D. zur Leistungssteigerung wieder zurück. St. D. gewann unter dem Einfluss dieser leistungssteigernden und nicht erlaubten Methode bei dieser Rundfahrt das Bergtrikot. 112 Vom 04.07.2015 bis 12.07.2015 fand die Österreich-Rundfahrt 2015 statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte St. D. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zur Leistungssteigerung am 08.07.2015 im Hotel S., K.straße 8 in G. sowie am 10.07.2015 im Hotel T., A. Straße 46 in K. in Tirol, jeweils vor dem dortigen Etappenstart zumindest einen Beutel mit Blut zu und entnahm dieselbe Menge jeweils nach dem Rennen wieder, und zwar am 08.07.2015 im Hotel Sch., S.straße 40 in V. und am 10.07.2015 wieder im Hotel T.. St. D. wurde bei dieser Österreichrundfahrt bester Österreicher im Klassement. 113 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte St. D. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß 5.000 Euro in bar. 2. Saison 2016 114 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch. und D. Q. beteiligt. 115 Zu zwei nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände jeweils in einem nicht genauer bestimmbaren Hotel in der Umgebung von München mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Radsportler St. D. zur Gewinnung von jeweils mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats zur Vorbereitung auf die Rennsaison 2016 durch. 116 Von 06.05.2016 bis 29.05.2016 fand der Giro d‘Italia 2016 statt. Zur Vorbereitung auf den und während des Giro d‘Italia führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum März 2016 bis Mai 2016 entweder an einem nicht näher bestimmbaren Ort in München oder auf dem Parkplatz des Cineplexx Kinos in B. in Österreich sowie am 27.05.2016 im Hotel N. in der Viale G. 9 in A. in Italien jeweils zumindest einen Beutel der im Jahr 2015 zuvor entnommenen Erythrozyten-Konzentrate dem österreichischen Radsportler St. D. wieder zurück. Der so gedopte St. D. erreichte bei einer Etappe dieses Giro d‘Italia den 6. Platz. 117 Vom 11.06.2016 bis zum 19.06.2016 fand die Tour de Suisse 2016 statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände St. D. bei der am 15.06.2016 in Brig-Glis beginnenden Bergetappe zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt am 14.06.2016 in seinem in der Nähe des Hotels La Porte d’O., Route du G.-S.-B. 5 in M.-C. in der Schweiz zumindest einen Beutel mit Blut zur Leistungssteigerung zu. 118 Am 13.07.2016 führte der Angeklagte D. Q. wissentlich und im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. und mit dessen Wissen und Wollen an einem nicht näher bestimmbaren Ort in Österreich zumindest einen Beutel der im Jahr 2015 entnommenen Erythrozyten-Konzentrate dem österreichischen Radsportler St. D. wieder zurück. Dabei erhielt er hinsichtlich des Stechens mit der Nadel in die Armbeuge des Athleten Unterstützung durch eine weitere Hilfsperson, vermutlich M. S., die Lebensgefährtin von St. D.. St. D. nahm unter dem Einfluss dieser leistungssteigernden Methode im Folgenden an der Polenrundfahrt (12.07.2016 bis 18.07.2016), der Tour of Britain (04.09.2016 bis 11.09.2016) sowie den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro (05.08.2016 bis 21.08.2016) teil. Der Angeklagte D. Q. wollte den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Dopingaktivität behilflich sein und ihn unterstützen. 119 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte St. D. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß 5.000 Euro. 3. Saison 2017 120 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch. und D. Q. beteiligt. 121 Zu insgesamt drei nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten von Oktober 2016 bis Januar 2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zweimal im Autobahnmotel I. Süd, W.11 in I. und einmal im Hotel Der H.hof, B. 6 in K. in Österreich mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Radsportler S. D. zur Gewinnung von jeweils mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats zur Vorbereitung auf die Rennsaison 2017 durch. 122 Während der Wettkampfsaison 2017 führten wissentlich und in Kenntnis aller Umstände der Angeklagte Dr. M. Sch. und der Angeklagte D. Q. im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. mit Unterstützung einer Hilfsperson, vermutlich M. S., zu fünf Zeitpunkten im Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 an zum Teil nicht näher bestimmbaren Orten in Oberbayern und in Österreich jeweils zumindest einen Beutel der im Jahr 2016 entnommenen Erythrozyten dem österreichischen Radsportler St. D.wieder zurück. Am 02.07.2017 brachte der Angeklagte D. Q. zwischen 10:30 Uhr und 12:00 Uhr in das Zimmer Nr. … eines nicht näher bestimmbaren Hotels in der Nähe des Startortes des Prologes der Österreich-Rundfahrt (02.07.2017 bis 08.07.2017) in Graz St. D. jedenfalls einen Blutbeutel, dessen Inhalt dem Athleten dort infundiert wurde, wobei das Setzen der Nadel in die Armbeuge durch St. D. selbst oder die weitere Hilfsperson erfolgte. Nach dem Rennen wurde St. D. dieselbe Menge nach 16:15 Uhr desselben Tages ebendort wieder entnommen und der Angeklagte D. Q. nahm das Vollblut wieder mit. Am 03.07.2017 brachte der Angeklagte D. Q. zwischen 17:30 Uhr und 21:40 Uhr in ein Zimmer des von St. D. Team bewohnten nicht näher bekannten Hotels in Wien jedenfalls einen Blutbeutel, welcher St. D. wie beschrieben infundiert wurde. Am 04.07.2017 zwischen 19:30 Uhr und 19:50 Uhr wurde dem Athleten dieselbe Menge wieder in dem vom Angeklagten D. Q. genutzten Pkw des Angeklagten Dr. M. Sch. an einem nicht näher bestimmbaren Ort in Wien wie beschrieben entnommen. Am 06.07.2017 brachte der Angeklagte D. Q. zwischen 09:30 Uhr und 10:45 Uhr in ein Zimmer des von St. D. Team bewohnten nicht näher bestimmbaren Hotels in der Nähe des Startortes zur sechsten Etappe von Salzburg zum Kitzbüheler Horn mindestens einen Blutbeutel, dessen Inhalt dem Athleten wie beschrieben infundiert und dieselbe Menge am 06.07.2017 zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr im Zimmer Nr. … des von St. D. Team bewohnten Hotels an einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Nähe des Zielortes der sechsten Etappe von Salzburg zum Kitzbüheler Horn im Raum Kitzbühel wieder entnommen wurde. Am 07.07.2017 zwischen 07:45 Uhr und 08:45 Uhr brachte der Angeklagte D. Q. in dieses Zimmer vor dem Start der siebten Etappe von Kitzbühel nach St. Johann wieder mindestens einen Blutbeutel, dessen Inhalt St. D. wieder wie beschrieben infundiert und dieselbe Menge, nachdem ein zunächst vereinbarter Termin im Zimmer Nr. … in einem Hotel in der Nähe des Zielortes in St. Johann nicht geklappt hatte, spätestens am 08.07.2017 nach 16:20 Uhr an einem nicht genauer bestimmbaren Ort in der Nähe des Zielortes in Wels ebenso wieder entnommen wurde. St. D. gewann unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode die Österreich-Rundfahrt 2017 und eine Etappe bei der Spanien-Rundfahrt Vuelta a España 2017 (19.08.2017 bis 10.09.2017). 123 Der Angeklagte Q. wollte dabei den Angeklagten Dr. M. Sch. in seinen Dopingaktivitäten unterstützen. Er hielt sich jeweils an die konkreten Anweisungen des Angeklagten Dr. M. Sch.. Die Treffen wurden dabei nach Vorgabe des Dr. M. Sch. teilweise zwischen dem Angeklagten Q. und dem Radsportler oder dessen Lebensgefährtin M. S. vereinbart. 124 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte St. D. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß zwischen 12.000 und 13.000 Euro. 4. Saison 2018 125 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch. und D. S. beteiligt. 126 Zu zwei nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch.t wissentlich und in Kenntnis aller Umstände jeweils in einem Hotel im Süden von München - am Irschenberg oder im deutsch-österreichischen Grenzgebiet - mittels seiner Blutzentrifuge beim österreichischen Radsportler St. D.zur Gewinnung von einmal zwei und einmal drei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Vorbereitung auf die Rennsaison 2018 durch. 127 Vom 16.05.2018 bis 20.05.2018 fand die Tour of Norway 2018 statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 01.05.2018 und 16.05.2018 wissentlich und in Kenntnis aller Umstände an einem nicht näher bestimmbaren Ort in Österreich zumindest einen Beutel des im Jahr 2017 entnommenen Erythrozyten-Konzentrats dem österreichischen Radsportler D. zum Zweck der Leistungssteigerung bei der Tour of Norway wieder zurück. 128 Zwischen dem 09.06.2018 und dem 17.06.2018 fand die Tour de Suisse 2018, ein über neun Etappen gehendes Radrennen beginnend in Frauenfeld und endend in Bellinzona, statt. Die Angeklagte D. S. führte mit Wissen und Wollen und im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. zum Zweck der Leistungssteigerung am 13.06.2018 vor der anstehenden Etappe im Team-Hotel der österreichischen Mannschaft in Gstaad dem österreichischen Radsportler St. D. mindestens zwei Blutbeutel zu und entnahm die gleiche Menge nach Ende der Etappe am Zielort in Leukerbad wieder. Aufgrund eines Sturzes von St. D. bei dieser Etappe musste ein weiterer zunächst geplanter Termin zur Reinfusion ausfallen. Die Angeklagte D. S. begab sich daraufhin zunächst nach E. zurück und reiste dann auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. Sch. am Nachmittag des 14.06.2018 wieder in die Schweiz. Dort führte sie vereinbarungsgemäß St. D. in ihrem Hotelzimmer in E. zum Zweck der Leistungssteigerung bei der für den Folgetag angesetzten siebten Etappe zwischen Eschenbach und Arosa zwei Beutel Vollblut wieder zu. Diese entnahm sie St. D. am Abend des 15.06.2018 im Hotelzimmer von St. D. in A. nach der Etappe vereinbarungsgemäß wieder, bei welcher St. D. den 25. Platz erreichte. St. D. erreichte - sturzbedingt nur - den 91. Platz in der Gesamtwertung. 129 Am 24.07.2018 führte die Angeklagte D. S. dem Radrennfahrer St. D. gemäß vorheriger Absprache mit Dr. M. Sch.t in D. Wohnung im Z. mindestens zwei Beutel Erythrozyten zum Zweck der Leistungssteigerung bei kommenden Rennen (jedenfalls Tour de Wallonie vom 28.07.2018 bis 01.08.2017 und Tour du Limousin vom 15.08.2018 bis 18.08.2018) zu. 130 Die Angeklagte D. S. wollte damit jeweils die Dopingaktivitäten des Angeklagten Dr. M. Sch. unterstützen. Sie hielt sich jeweils genau an die Vereinbarungen mit Dr. M. Sch.. Dieser organisierte im Einzelnen die Treffen und stand jeweils in Kontakt zur Angeklagten D. S. und dem Radrennfahrer D. bzw. dessen Lebensgefährtin. 131 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte St. D. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß 5.000 Euro. V. Taten hinsichtlich des österreichischen Skilangläufers D. B. 1. Saison 2016/17 132 Die dieser Saison zugerechneten Tathandlungen wurden durch den Angeklagten Dr. M. Sch. ohne Beteiligung der anderen Angeklagten vorgenommen. 133 Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände am 01.04.2016 im Motel I. Süd, W. 11 in I. mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2016/17 durch. 134 Zu einem weiteren nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2016 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Motel I. Süd, W. 11 in I. ebenfalls mittels der Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Blutbeuteln Erythrozyten die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrates in Vorbereitung auf die Wintersaison 2016/17 durch. 135 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem Langlaufrennen der Herren anlässlich des Weltcups in Davos in der Schweiz am 11.12.2016 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände ebenfalls im Motel I. Süd, W. 11 in I. dem österreichischen Skilangläufer D. B. einen Beutel der zuvor entnommenen Erythrozyten-Konzentrate wieder zurück. D. B. nahm unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode an dem Sprintrennen teil und wurde 43ster. 136 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Beginn der Tour de Ski 2017 am 31.12.2016 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Motel I. Süd, W. 11 in I. dem österreichischen Skilangläufer D. B. einen Beutel der zuvor entnommenen Erythrozyten wieder zurück. D. B. nahm unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode an dem Etappenrennen teil, kam in der Gesamtwertung jedoch nicht unter die ersten 40. 137 Am 15.02.2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände auf dem Parkplatz des in der Nähe des Münchener Flughafens befindlichen Hotels B. W. München-Airport, R.-K.-Straße 10 in E., dem österreichischen Skilangläufer D. B. vor dem Beginn der Weltmeisterschaften 2017 in Lahti in Finnland, an deren Weltcuprennen am 18.02.2017 in Otepää in Estland der Skilangläufer D. B. teilnahm, einen Beutel des zuvor entnommenen Erythrozyten-Konzentrats zurück. D. B. nahm unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode an den Wettbewerben teil und wurde in Otepää im Sprintrennen 37ster, In Lahti im Sprintrennen und im Teamsprint jeweils 18ter. 138 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte D. B. vereinbarungsgemäß dem Angeklagten Dr. M. Sch. 6.000 Euro. Außerdem sollte der von J. D. im Jahr 2015 organisierte neue Tiefkühlschrank teilweise mit diesen Behandlungen verrechnet werden. 2. Saison 2017/18 139 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch., D. Q. und D. S. beteiligt. 140 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im April 2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Motel I. Süd, W. 11 in I. mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2017/18 durch. 141 Am 07.07.2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Zimmer Nr. … des A. Sporthotels, H.-K.-Straße 7 in St. J. im P. in Österreich mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2017/18 durch. 142 Am 02.12.2017 und am 03.12.2017 fand die österreichische Staatsmeisterschaft im Skilanglauf in Seefeld in Österreich statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte dem österreichischen Skilangläufer D. B. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände am Tag des Wettbewerbs in Seefeld mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. Beim Sprintrennen am 02.12.2017 belegte D. B. den 1. Platz und beim 15 km-Rennen am 03.12.2017 den 2. Platz. 143 Vom 09.12.2017 bis 10.12.20217 fand der Langlaufweltcup 2017 in Davos in der Schweiz statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Leistungssteigerung in dem Wettbewerb in Apartment Nr. … der B. Lodge, B.straße 13 in D. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach den Wettbewerben wieder, auch um das Blut dann für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. D. B. erreichte bei dem Sprintrennen am 09.12.2017 den 34. Rang und am 10.12.2017 über 15 Kilometer den 26. Rang. 144 Am 16.12.2017 und am 17.12.2017 fand der Langlaufweltcup Toblach 2017 in Toblach in Italien statt. Der österreichische Skilangläufer D. B. nahm am 15 Kilometer-Rennen am 16.12.2017 und am Verfolgungsrennen am 17.12.2017 teil. Die Angeklagte D. S. führte ihm wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten zur Leistungssteigerung bei diesen Wettbewerben im Hotel R., P. Straße 15 oder im Hotel M., St. J.straße 33 jeweils in T. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. D. B. erreichte am 16.12.2017 beim Rennen über 15 Kilometer den 55. Platz und am 17.12.2017 beim Verfolgungsrennen den 63. Platz. 145 Vom 30.12.2017 bis 07.01.2018 fand die Tour de Ski 2017/18 statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zur Leistungssteigerung dem österreichischen Skilangläufer D. B. zwischen dem 29.12.2017 und dem 01.01.2018 im L. Lifestyle Hotel L., Voa P. 19 in O. in der Schweiz Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettkampf wieder, auch um das Blut dann für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. Am 03.01.2018 und am 04.01.2018 führte der Angeklagte D. Q. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten dem österreichischen Skilangläufer D. B. in einem Pkw abgestellt in der Nähe der K.straße 3 in O. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampftermin verwenden zu können. Am 06.01.2018 und am 07.01.2018 führte der Angeklagte D. Q. erneut wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten dem österreichischen Skilangläufer D. B. im Hotel Al C., Via IV N. 18 in T. in Italien in der Nähe der Wettkampforte im Val di Fiemme Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampftermin verwenden zu können. D. B. schied beim Freistil-Sprint in Lenzerheide am 30.12.2017 im Viertelfinale aus, aber erreichte beim 15 Kilometer-Rennen am 31.01.2017 in Lenzerheide den 54. Rang, beim Verfolgungsrennen am 01.01.2018 in Lenzerheide den 49. Rang und beim 15 Kilometer-Rennen am 04.01.2018 in Oberstdorf den 51. Rang. 146 Am 13.01.2018 und am 14.01.2018 fand der Langlaufweltcup 2018 in Dresden statt. Der österreichische Skilangläufer D. B. nahm dabei am Freistil-Sprint am 13.01.2018 teil. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände ihm zur Leistungssteigerung bei diesem Wettbewerb am 13.01.2018 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort in Dresden mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. D. B. schied beim Freistil-Sprint im Viertelfinale aus. 147 Am 27.01.2018 und am 28.1.2018 fand der Langlaufweltcup 2018 in Seefeld in Österreich statt. Der österreichische Skilangläufer D. B. nahm am 27.01.2018 beim Freistil-Sprint und am 28.01.2018 beim 15 Kilometer-Rennen teil. Die Angeklagte D. S. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten D. B. zur Leistungssteigerung bei diesen Wettbewerben auf einem Parkplatz in Seefeld in einem Pkw oder im Hotel D. K., O.straße 101 in S. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. D. B. schied am 27.01.2018 beim Freistil-Sprint im Viertelfinale aus, beim 15 Kilometer-Rennen am 28.01.2018 erreichte er den 33. Platz. 148 Vom 09.02.2018 bis 25.02.2018 fanden die Olympischen Winterspiele in Pjöngjang in Südkorea statt. Dort sollte auch der österreichische Skilangläufer D. B. an den Start gehen. Wie alle beteiligten Angeklagten wussten, waren in Pjöngjang an dem österreichischen Skilangläufer D. B. Blutmanipulationen zur Leistungssteigerung bei den von diesem zu bestreitenden Rennen vorgesehen. Die detaillierte Planung und konkrete Koordination der Einsätze seiner Helfer hatte der Angeklagte Dr. M. Sch. allein übernommen. Die Mitangeklagten D. S. und D. Q. wurden entsprechend diesen Planungen eingesetzt und handelten jeweils wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in enger Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten. Dazu begab sich der Angeklagte D. Q. auf Geheiß und somit mit Wissen und Wollen des Angeklagten Dr. M. Sch. am 01./02.02.2018 bereits vorab nach Pjöngjang und transportierte die zum Blutdoping erforderliche Ausrüstung wie leere Blutbeutel und das zur Blutverdünnung und zur Vorbeugung gegen Thrombose bei längeren Flügen eingesetzte Medikament Clexane von Deutschland aus nach Südkorea, um den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Blutdopingaktivitäten zu unterstützen. Kurz vor dem Abflug des D. B. zu den Olympischen Winterspielen Anfang Februar 2018 begab sich die Angeklagte D. S. im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch.und mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten zum Autobahnrastplatz Bad Wörishofen. Dort infundierte sie D. B. absprachegemäß den Inhalt von mindestens zwei Blutbeuteln, die dieser im Anschluss in seinem Körper, nebst dem Inhalt von zwei ihm von D. S. übergebenen Clexane-Pens, nach Pjöngjang in Südkorea brachte. Kurz nachdem D. B. in Pjöngjang angekommen war, wurden ihm durch den Angeklagten D. Q. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten mittels des von diesem von Deutschland aus nach Südkorea zuvor eingeführten Equipments die der in Deutschland zugeführten Menge entsprechende Menge Vollblut entnommen. Vor zumindest einem Wettkampf wurde dem Athleten durch den Angeklagten D. Q. dem Tatplan folgend wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten wieder das entnommene Eigenblut zur Leistungssteigerung zugeführt. Nach Beendigung des Wettbewerbs wurde neuerlich wieder dem Athleten Vollblut zur Weiterverwendung entnommen. D. B. lief im Sprint- und im Teamsprintwettbewerb; über 15 Kilometer erreichte er dabei am 13.02.2018 den 35. und in der Staffel am 16.02.2018 den 42. Platz. 149 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte D. B. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß 10.000 Euro. 3. Saison 2018/19 150 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch., D. S., A. Sch. und S. M. beteiligt. 151 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im April 2018 entnahmen die Angeklagten Dr. M. Sch .und D. S. in Obertauern in Österreich arbeitsteilig mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2018/19. Die Angeklagte D. S. brachte dabei die Maschine und zwei kurz zuvor in L. in Slowenien abgeholte Kartons mit Glycerin mit dem Pkw VW Passat des Angeklagten Dr. M. Sch. nach Obertauern und fuhr danach mit dem Pkw Audi A5 des Angeklagten Dr. M. Sch. zurück nach E.. 152 Die Angeklagten Dr. M. Sch. und D. S. handelten wissentlich in Kenntnis sämtlicher Umstände. Die Angeklagte D. S. wollte dabei die Dopingaktivitäten des Angeklagten Dr. M. Sch. unterstützen und hielt sich dabei jeweils streng an dessen Weisungen. 153 Zu einem weiteren nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2018 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Hotel V. Haus, M.park, M.straße 2 in der Innenstadt von D. in Österreich mittels einer Blutzentrifuge beim Skilangläufer D. B. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2018/2019 durch. Die Angeklagte D. S. hatte im Vorfeld dieses Treffens eine entsprechende Mitteilung von Dr. M. Sch. an D. B. übermittelt, um damit den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Dopingaktivitäten wissentlich zu unterstützen. 154 Vor einem Trainingslager in Saariselkä in Finnland führte der Angeklagte Dr. M. Sch. im B& B Hotel am Flughafen München, M.straße 1 in H. im dortigen Zimmer Nr. … am 04.11.2018 wissentlich und in Kenntnis aller Umstände dem österreichischen Skilangläufer D. B. vor dessen Training zum Zweck der Leistungssteigerung und auch im Hinblick auf die im anstehenden Winter geplanten Rennen einen Beutel der im Jahr 2018 entnommenen Erythrozyten-Konzentrate wieder zurück. 155 Am 15.12.2018 und am 16.12.2018 fand der Langlauf-Weltcup Davos 2018 in der Schweiz statt. Der österreichische Skilangläufer D. B. nahm dort am 15.12.2018 am Sprintwettbewerb und am 16.12.2018 am 15 Kilometer-Rennen teil. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände dem österreichischen Skilangläufer D. B. am Tag des Wettbewerbs in einem Hotel nahe der Wettkampfstrecke in Davos zwei Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder. D. B. wurde dort im Sprint 32ster und im Rennen über 15 Kilometer belegte er den 43. Platz. 156 Weitere derartige Rückführungen und Entnahmen fanden zwischen dem 29.12.2018 und dem 06.01.2019 während der Tour de Ski 2019 statt. Dabei wurden dem österreichischen Skilangläufer D. B. durch die Angeklagte D. S. in einem Hotel in Bahnhofsnähe in T. in Italien wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten drei Beutel Vollblut zugeführt und zwei Beutel Vollblut entnommen. Eine weitere Rückführung bei D. B. von mindestens einem Blutbeutel erfolgte durch den Angeklagten Dr. M. Sch. in einem Pkw an einem nicht genauer ermittelbaren Ort in Val Müstair. D. B. belegte bei der Tour de Ski in Toblach am 29.12.2018 im Sprint den 27. Platz und am 30.12.2018 über 15 km den 25. Platz. Beim Sprint in Val Müstair in der Schweiz am 01.01.2019 wurde er 8er. 157 Am 12.01.2019 und 13.01.2019 erfolgte eine weitere derartige Rückführung und Entnahme von mindestens einem Blutbeutel anlässlich des Langlauf-Weltcups in Dresden (12.01.2019 bis 13.01.2019) im Hotel H., An der F. 5 in D. durch den Angeklagten Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände zur Leistungssteigerung bei den dortigen Rennen. D. B. erreichte daraufhin im Sprint am 12.01.2019 den 49. und im Teamsprint am 13.01.2019 den 9. Rang. 158 Am 16.02.2019 führte der Angeklagte S. M. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und auf dessen Weisung mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nach 12:47 Uhr in dem Pkw VW Passat des Angeklagten Dr. M. Sch. auf dem Parkplatz des Cineplexx Kinos in H. in Österreich dem D. B. den Inhalt von mindestens einem Blutbeutel im Auftrag des Angeklagten Dr. M. Sch. zur Leistungssteigerung bei den in Kürze beginnenden Weltmeisterschaften zu. Die Rückführung war aufgrund einer Erkrankung des Athleten erforderlich geworden. 159 Zwischen dem 20.02.2019 und dem 03.03.2019 fanden die nordischen Skiweltmeisterschaften in Seefeld in Tirol in Österreich statt. Anlässlich und während dieser Wettkämpfe waren die Angeklagten Dr. M. Sch., D. S. und A. Sch. in verschiedener Art und Weise an den Anwendungen der nach dem Anti-Doping-Gesetz verbotenen Methode beteiligt. Der Angeklagte A. Sch. hatte bereits im September 2018 eine Garage in E. zur Kühlung und Lagerung der Blutpräparate angemietet und diese dem Angeklagten Dr. M. Sch. hierfür zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. hatte in Vorbereitung für die Skiweltmeisterschaft zwei Objekte in Seefeld, das Apartment Nr. … in der Villa E. zum See, I. Straße 116 in S. und ein Zimmer im Wellnesshotel S. in der R.straße 356 in Se. gebucht. Das Apartment Nr. … in der Villa E. zum See sollte dem Plan entsprechend neben der Unterbringung insbesondere den beabsichtigten Blutdopingbehandlungen dienen. Dieses Apartment ließ die Angeklagte D. S. kurz vor Anreise in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. auf ihren Namen umschreiben. Das Zimmer im Wellnesshotel S. sollte primär von dem Angeklagten A. Sch. genutzt werden, welcher dieses jedoch der Angeklagten D. S. auch nochmal ausdrücklich zur Durchführung von Blutdopingmaßnahmen zur Verfügung stellte. Der Angeklagte A. Sch. belud mit der Angeklagten D. S. in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. den Pkw unter anderem mit den für die Blutmanipulationen erforderlichen Gerätschaften und den dazu nötigen Präparaten und reiste zusammen mit der Angeklagten D. S. am 20.02.2019 gegen 21:30 Uhr in Seefeld an um auf diese Weise weiter den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Dopingaktivitäten zu unterstützen. 160 Bei den Aktivitäten der Angeklagten im Rahmen der nordischen Skiweltmeisterschaften in Seefeld handelte der Angeklagte Dr. M. Sch. jeweils in Kenntnis aller Tatumstände. Er übernahm die vollständige Planung und teilte die Mitangeklagten auf der Basis dieser Planung ein, um so den Zeitraum der Weltmeisterschaft vom 20.02.2019 bis 03.03.2019 abzudecken. Die Mitangeklagten D. S. und A. Sch. handelten jeweils auf der Basis der konkreten Anweisungen des Dr. M. Sch. in enger Abstimmung mit diesem mit dem Ziel, den Angeklagten Dr. M. Sch. bei dessen Dopingaktivitäten zu unterstützen. 161 Am 21.02.2019 zwischen 09:00 Uhr und 09:20 Uhr führte die Angeklagte D. S. wissentlich gemäß Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. dem österreichischen Skilangläufer D. B. in dem zu diesem Zweck angemieteten Apartment Nr. … der Pension Villa E. zum See, I. Straße 161 in S. den Inhalt zumindest eines Beutels Erythrozyten-Konzentrats mit dem Ziel der Leistungssteigerung zurück. An diesem Tag nahm D. B.an der Qualifikation zum 1,6 Kilometer-Langlauf-Sprintwettbewerb teil. 162 Ebenfalls am 21.02.2019, nach diesem Wettkampf, zwischen 16:30 Uhr und 16:58 Uhr entnahm die Angeklagte D. S. gemäß Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. dem Skilangläufer D. B. ebenfalls in dem zu diesem Zweck angemieteten Apartment Nr. … der Villa E. zum See zumindest einen Beutel Vollblut. 163 Am 24.02.2019 zwischen 06:58 Uhr und 07:24 Uhr behandelte der Angeklagte Dr. M. Sch. den österreichischen Skilangläufer D. B. in dem zu diesem Zweck angemieteten Apartment Nr. … der Villa E. zum See, indem er dem D. B.zum Zweck der Leistungssteigerung für den anstehenden Wettkampf mindestens einen Blutbeutel von dem zuvor entnommenen Blut rückführte. Im unmittelbaren Anschluss daran nahm D. B. an einem Teamsprint-Wettbewerb teil und wurde Sechster. 164 Ebenfalls am 24.02.2019, nach diesem Wettkampf, zwischen 13:56 Uhr und 14:48 Uhr behandelte der Angeklagte Dr. M. Sch. den österreichischen Skilangläufer D. B. in dem zu diesem Zweck angemieteten Apartment Nr. …5 der Villa E. zum See und entnahm diesem wieder zwei Beutel Vollblut, um diese vor dem nächsten Wettbewerb wieder zuzuführen. 165 Am 27.02.2019 fanden im Rahmen der sogenannten „Operation Aderlass“ die Durchsuchungen und Festnahmen in Seefeld in Österreich statt. 166 Am 09.04.2019 wurden in einem in der Wohnung des Angeklagten A. Sch. in E. befindlichen Kühlschrank drei Beutel mit Vollblut bzw. 180 Gramm Erythrozyten-Konzentrat sichergestellt. Diese gehörten zu einem Vorrat, der sämtlich für D. B. zur Vorbereitung auf anstehende Wettkämpfe und zum Zweck der Leistungssteigerung angelegt und zur zukünftigen Verwendung vorgehalten worden war. Konkret hatte diese Beutel der Angeklagte Dr. M. Sch. aus dem Tiefkühlschrank in der Garage, welche von seinem Vater, dem Angeklagten A. Sch., angemietet worden war, geholt und aufgetaut, um damit nach dem 27.02.2019 - dem Tag, an dem er selbst in E. festgenommen worden war - nach Seefeld zu fahren und dort diese Beutel dem D. B. vor dem nächsten anstehenden Wettkampf bei der Weltmeisterschaft rückzuführen. Der Inhalt der Beutel konnte jeweils zweifelsfrei D. B. zugeordnet werden. 167 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte D. B. dem Angeklagten Dr. M. Sch. bis zur Festnahme vereinbarungsgemäß 7.500 Euro. VI. Taten hinsichtlich des österreichischen Skilangläufers M. H. 1. Saison 2016/17 168 Die dieser Saison zugerechneten Tathandlungen wurden durch den Angeklagten Dr. M. Sch. ohne Beteiligung der anderen Angeklagten vorgenommen. 169 Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte wissentlich und in Kenntnis aller Umstände am 01.04.2016 im Motel I. Süd, W. 11 in I. mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer M. H. zu Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2016/17 durch. 170 Zu einem weiteren nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2016 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. ebenfalls im Motel I. Süd wissentlich und in Kenntnis aller Umstände mittels einer Blutzentrifuge bei M. H. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten-Konzentrat die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats ebenfalls in Vorbereitung auf die Wintersaison 2016/17 durch. 171 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor den Langlaufrennen der Herren anlässlich des Weltcups in Davos in der Schweiz am 11.12.2016 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. ebenfalls im Motel I. Süd wissentlich und in Kenntnis aller Umstände dem österreichischen Skilangläufer M. H. einen Beutel der zuvor entnommenen Erythrozyten-Konzentrate wieder zurück. M. H. nahm unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode an dem 30 Kilometer-Wettbewerb teil und erreichte den 47. Platz. 172 Am 15.02.2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. vor dem Beginn der Weltmeisterschaft in Lahti in Finnland wissentlich und in Kenntnis aller Umstände auf dem Parkplatz des in der Nähe des Münchener Flughafens befindlichen Hotels B. W. München-Airport, R.-K.-Straße 10 in E. dem Skilangläufer M. H. einen Beutel der zuvor entnommenen Erythrozyten-Konzentrate wieder zurück. M. H. nahm unter dem Einfluss der leistungssteigernden Methode an dem Wettbewerb teil und erreichte in Otepää den 51. Platz über 15 Kilometer im klassischen Stil. 173 Für das Blutdoping in dieser Saison bezahlte M. H. dem Angeklagten Dr. M. Sch. vereinbarungsgemäß zwischen 5.000 und 7.500 Euro. Außerdem sollte der von J. D. organisierte neue Tiefkühlschrank teilweise mit diesen Behandlungen verrechnet werden. 2. Saison 2017/18 174 An den dieser Saison zugerechneten Tathandlungen waren die Angeklagten Dr. M. Sch., D. Q. und D. S. beteiligt. 175 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im April 2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Motel I. Süd, W. 11 in I. mittels einer Blutzentrifuge bei dem österreichischen Skilangläufer M. H. zur Gewinnung von mindestens zwei Beuteln Erythrozyten die Entnahme von Vollblut mit anschließender Rückführung des Blutplasmas zur Anlage eines Blutvorrats in Vorbereitung auf die Wintersaison 2017/2018 durch. 176 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im November 2017 führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände an der Raststätte Aistersheim bei Wels in Österreich dem Skilangläufer M. H. mindestens einen Beutel Erythrozyten-Konzentrats zur Leistungssteigerung in Vorbereitung auf das anstehende Training zurück. 177 Am 02.12.2017 und am 03.12.2017 fand die österreichische Staatsmeisterschaft im Skilanglauf in Seefeld in Österreich statt. Mittels der zur Umgehung etwaiger Blutpasskontrollen angewendeten von den Beteiligten sogenannten „rein-raus-Methode“ führte der Angeklagte Dr. M. Sch. wissentlich und in Kenntnis aller Umstände dem österreichischen Skilangläufer M. H. am Tag des Wettbewerbs in Seefeld mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, unter anderem auch, um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. Beim Sprintrennen am 02.12.2017 belegte M. H. den 29. Platz und beim 15 km-Rennen am 03.12.2017 den 1. Platz. 178 Vom 09.12.2017 bis 10.12.20217 fand der Langlaufweltcup 2017 in Davos in der Schweiz statt. Der Angeklagte Dr. M. Sch. führte dem österreichischen Skilangläufer M. H. zur Leistungssteigerung in dem Wettbewerb wissentlich und in Kenntnis aller Umstände im Apartment Nr. … der B. Lodge, B.straße 13 in D. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach den Wettbewerben wieder, auch um das Blut dann für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. M. H. erreichte am 10.12.2017 über 15 Kilometer den 15. Rang. 179 Am 16.12.2017 und am 17.12.2017 fand der Langlaufweltcup Toblach 2017 in Toblach in Italien statt. Der österreichische Skilangläufer M. H. nahm am 15 Kilometer-Rennen am 16.12.2017 und am Verfolgungsrennen am 17.12.2017 teil. Die Angeklagte D. S. führte ihm wissentlich und in Kenntnis aller Umstände in Absprache mit dem Angeklagten Dr. M. Sch. und mit dem Ziel der Unterstützung von dessen Dopingaktivitäten zur Leistungssteigerung bei diesen Wettbewerben im Hotel R., P. Straße 15 oder im Hotel M., St. J.straße 33 jeweils in T. mindestens einen Beutel Blut zu und entnahm dieselbe Menge nach dem Wettbewerb wieder, auch um das Blut für den nächsten Wettkampf verwenden zu können. M. H. erreichte am 16.12.2017 beim Rennen über 15 Kilometer den 24. Platz und am 17.12.