VG München, Urteil v. 29.06.2021 – M 5 K 20.4303 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 29.06.2021 – M 5 K 20.4303 Download Drucken Titel: Behauptete Dienstpflichtverletzung eines Beamten – erfolglose Leistungsklage auf Widerruf und Unterlassung infolge bereits vorhandener Erklärungen Normenkette: BeamtStG § 45 Leitsatz: Reichen die bereits erfolgten Schreiben und Verlautbarungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit einer verwaltungsintern geäußerten – relativ offenen und unbestimmt – gehaltenen Kritik am Verhalten einer Beamtin aus (hier: Vorwurf einer möglichen Dienstpflichtverletzung), um diese Kritik auszuräumen, so steht der Beamtin kein Anspruch auf eine Widerrufserklärung zu. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf, Unterlassung, Feststellung, Rechtsschutzbedürfnis, Vorwurf der Dienstpflichtverletzung, Kritik, Beamter, Beamtenrecht, Dienstpflichtverletzung, Lehrer Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten. 2 Das Staatliche Schulamt im Landkreis M. - unterzeichnet durch die für die Schule der Klägerin zuständige Schulrätin - teilte mit einem an die Klägerin unter deren privater Adresse gerichteten Schreiben vom … Oktober 2019 Folgendes mit: 3 „ … Am … Oktober 2019 fand in Ihrer Klasse 4 A von 19:00 bis 20:30 Uhr ein Klassenelternabend statt. 4 Neben 2/3 der Elternschaft waren auch Frau H. und Frau R. anwesend. 5 Einige Ihrer Äußerungen an diesem Abend wurden von der Schulleiterin und der Konrektorin als sehr unpassend empfunden und teilweise als Verletzung Ihrer Dienstpflichten betrachtet. 6 Ich bitte Sie bis zum …11.2019 um schriftliche Stellungnahme zu folgenden Punkten: 7 - Eltern hatten die gesammelten Fragen Frau H. gegenüber als geklärt bezeichnet, als Sie nach ca. 75 Minuten die Fragekarten wieder aufnahmen und äußerten, für Sie sei nichts geklärt. 8 - Frau H. bat Sie um interne Klärung bestimmter Inhalte. Sie gingen auf diese Bitte nicht ein. 9 - Sie äußerten vor Eltern, dass sie die Fragen, insbesondere die Leistungsbeobachtung, juristisch klären lassen müssten. 10 - Verletzung der dienstlichen Verschwiegenheit (LDO § 14 Abs. 1) als Sie berichteten, Sie müssten als einzige Lehrkraft im Jahrgangsstufenteam die Probearbeiten vor der Rückgabe an die Klasse bei der Schulleitung vorlegen. 11 - Falschaussage vor Eltern, dass Sie „Tests“, die während Ihrer Abwesenheit gehalten worden wären, bis heute nicht gesehen hätten. 12 - Falschaussage, dass die Klasse geteilt werden solle. 13 Nach Vorlage Ihrer Stellungnahme werde ich Sie zeitnah zu einem persönlichen Gespräch ins Schulamt einladen. Ziel des Gesprächs wird sein, wieder zu einer vertrauensvollen, Ihren Dienstpflichten entsprechenden Zusammenarbeit mit der Schulleitung Ihrer Stammschule zurückzufinden. … “ 14 Die das Schreiben unterzeichnende Schulrätin war am … November 2019 an der Schule der Klägerin und erörterte mit der Klägerin den Sachverhalt. 15 Ein von der Schulrätin unterzeichnetes Schreiben des Staatlichen Schulamts im Landkreis M* … vom … Dezember 2019 an die Bevollmächtigten der Klägerin hat folgenden Wortlaut: 16 „ … am … Oktober 2019 fand in der Klasse 4 A von 19:00 bis 20:30 Uhr ein Klassenelternabend statt. 17 Neben 2/3 der Elternschaft waren auch Frau H. und Frau R. anwesend. 18 Einige der Äußerungen von Frau (der Klägerin) an diesem Abend wurden von der Schulleiterin und der Konrektorin als sehr unpassend empfunden und teilweise als Verletzung Ihrer Dienstpflichten betrachtet. 19 Ich bitte Frau (die Klägerin) bis zum …01.2020 den Ablauf des Elternabends aus ihrer Sicht zu schildern: 20 Nach Vorlage der Stellungnahme werde ich Frau (die Klägerin) zeitnah zu einem persönlichen Gespräch ins Schulamt einladen. Ziel des Gesprächs wird sein, wieder zu einer vertrauensvollen, ihren Dienstpflichten entsprechenden Zusammenarbeit mit der Schulleitung Ihrer Stammschule zurückzufinden. …“ 21 Die Klägerin erhob wegen des Komplexes eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulrätin, die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom … Januar 2020 zurückgewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde von einer Abteilungsdirektorin der Regierung unterzeichnet. 22 Daraufhin erhoben die Prozessbevollmächtigten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Abteilungsdirektorin. In einem Antwortschreiben des Regierungsvizepräsidenten der Regierung von Oberbayern auf diese Beschwerde vom … März 2020 ist folgende Passage enthalten (S. 2 f.): 23 „ … Hinsichtlich der Formulierung in den Schreiben vom … Oktober 2019 und … Dezember 2019, dass einige Äußerungen Ihrer Mandantin „teilweise als Verletzung von Dienstpflichten betrachtet“ würden, stimmen wir Ihnen allerdings zu, dass diese Formulierung missverständlich aufgefasst werden konnte und in diesem Zusammenhang unglücklich war. Dennoch bleibt festzustellen, dass Frau (die Schulrätin) in ihren Schreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass sie die Meinung der Schulleiterin und der Konrektorin weitergibt. Frau (die Schulrätin) stellt in beiden Schreiben ausdrücklich das Ziel heraus, dass Schulleitung und Ihre Mandantin zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zurückfinden. … 24 Im Übrigen wird in den Schreiben von Frau (der Schulrätin) weder der konkrete Vorwurf eines Dienstvergehens erhoben noch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in den Raum gestellt. Abgesehen davon wäre das Schulamt hierfür auch gar nicht zuständig. … 25 Soweit Sie eine Akteneinsicht in die „seit Oktober 2019 geführten Akten“ beantragen, weisen wir, wie Ihnen Frau (die Abteilungsdirektorin) auch bereits mitgeteilt hat, erneut darauf hin, dass ein dienstrechtliches Verfahren gegen Ihre Mandantin weder eingeleitet noch anhängig ist. … Die bisher angefallenen Unterlagen wurden gerade unter Beachtung des Art. 106 BayBG nicht in die Personalakte Ihrer Mandantin aufgenommen. …“ 26 Mit Schreiben vom … August 2020 machten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Anspruch auf Widerruf und Unterlassung wegen der im Schreiben vom … Oktober 2019 behaupteten „Verletzung der Dienstpflichten“ der Klägerin gegenüber der Regierung von Oberbayern geltend. 27 Die Regierung teilte hierzu mit Schreiben vom … August 2020 mit, dass im Schreiben des Regierungsvizepräsidenten vom … März 2020 ausdrücklich angegeben sei, dass diese Formulierung missverständlich habe aufgefasst werden können und in diesem Zusammenhang unglücklich gewesen sei. Es sei dort auch bestätigt worden, dass ein dienstrechtliches Verfahren gegen die Klägerin nicht anhängig sei und die Unterlagen auch nicht in die Personalakten aufgenommen würden. Daher sei keine Veranlassung für die Abgabe der geforderten Widerrufs- und Unterlassungserklärung gegeben. 28 Mit Schreiben vom *. September 2020 bekräftigte die Klagepartei den Anspruch auf Abgabe einer Widerrufs- und Unterlassungserklärung. 29 Mit Schriftsatz vom … September 2020, eingegangen bei Gericht am … September 2020, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, 30 Der Beklage wird verpflichtet, die Behauptung im Schreiben des Staatlichen Schulamts im Landkreis München vom … Oktober 2019, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten verletzt, zu widerrufen und eine Wiederholung dieser Behauptung zu unterlassen. 31 Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin keine Veranlassung für den in dem Schreiben des Staatlichen Schulamts im Landkreis M. vom … Oktober 2019 erhobenen Vorwurf, sie habe ihre Dienstpflichten verletzt, gegeben hat. 32 Der Vorwurf einer „Verletzung der Dienstpflichten“ im Schreiben vom … Oktober 2019 sei nicht zutreffend und wiege schwer. Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 33 Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Der Klägerin sei in verschiedenen Schreiben mitgeteilt worden, dass ein dienstrechtliches Verfahren nicht anhängig sei, die gewählte Formulierung missverständlich aufgefasst werden könne und die Unterlagen nicht in die Personalakte aufgenommen würden. Daher folge aus der Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf den geltend gemachten Widerruf. Zudem sei die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2020/21 an eine andere Schule mit anderer Schulleitung und anderer Schulratszuständigkeit eingesetzt. 36 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 29. Juni 2021 verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der geltend gemachten Widerrufs- und Unterlassungserklärung wie auch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung. 38 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten als ihren Dienstherrn auf eine formale Erklärung mit dem Inhalt, die Behauptung im Schreiben des Staatlichen Schulamts im Landkreis M* … vom … Oktober 2019, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten verletzt, zu widerrufen und eine Wiederholung dieser Behauptung zu unterlassen. 39
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