VG München, Gerichtsbescheid v. 09.06.2021 – M 5 K 19.51345 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 09.06.2021 – M 5 K 19.51345 Download Drucken Titel: Versäumung der Klagefrist in einem Dublin-Verfahren Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1 VwGO § 81 Abs. 1 Leitsatz: Maßgeblich für die Einhaltung der Klagefrist ist der rechtzeitige Eingang bei Gericht (vgl. allgemein § 81 Abs. 1 VwGO). Wann das den Rechtsbehelf auslösende Schriftstück abgesandt wurde, ist unbeachtlich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren, Klagefrist, Unzulässigkeit der Klage Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Mit Bescheid vom … Dezember 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asyl- und Schutzantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Dezember 2019 übergeben. 2 Am 27. Dezember 2019 hat der Ausländer Klage erhoben und beantragt, Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Dezember 2019 wird aufgehoben. 3 Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 des Asylgesetzes (AsylG) zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 4 Die Beklagte hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt. 5 Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2020 abgelehnt (M 5 S 19.51346), ebenso ein Antrag nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (M 5 S7 20.50079). 6 Die Beklagte teilte am 19. Januar 2021 mit, dass der streitgegenständliche Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben werde. 7 Der Kläger wurde am 26. Januar 2021 aufgefordert, bis zum 26. Februar 2021 eine prozessbeendende Erklärung (Rücknahme- oder Erledigungserklärung) abzugeben. Der Kläger gab keine Erklärung ab. 8 Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. 9 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 1. Die Klage ist offensichtlich unzulässig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.