ringens des Klägers und des gestellten Antrags ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung der Beklagten beantragt, dem Kläger zukünftig die Bücherrückgabe am Tresen in der Bibliothek der Beklagten zu ermöglichen und ihm künftig auf Verlangen eine Quittung über die erfolgte Bücherrückgabe auszustellen. Angesichts der Antragsformulierung „ab sofort“ ist davon auszugehen, dass sich der Klageantrag, insbesondere das Begehren einer Quittung, nicht auf das im September 2020 in der Bibliothek der Beklagten zurückgegebene Buch bezieht, sondern allgemein für zukünftige Bücherrückgaben in der Bibliothek. 14 Die so verstandene Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. In Bezug auf die begehrte Ermöglichung der Bücherrückgabe am Tresen der Bibliothek ist die Klage jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Klagebegehrens auf Erhalt einer Quittung ist er bereits unzulässig. 15 Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage. Bei der begehrten Quittung handelt es sich nach der Legaldefinition in § 368 Satz 1 BGB um ein schriftliches Empfangsbekenntnis und damit mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 BayVwVfG. 16 1. Hinsichtlich der auf die Ermöglichung der Bücherrückgabe am Tresen der Bibliothek gerichteten Klage bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit, jedenfalls ist sie unbegründet. 17 Die auch bei der Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist insoweit zu bejahen. Aus dem klägerischen
ringen ist ersichtlich, dass mit der Rückgabe am Tresen das Interesse verbunden ist, unmittelbar vor Ort nachweisen zu können, dass das rückgegebene Buch unbeschädigt ist, und so die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche ihm gegenüber zu vermeiden. Insoweit ist es jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig, dass dem Kläger das geltend gemachte Recht nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
GO, 39. EL Juli 2020, § 42 Rn. 156 m.w.N.). Denn der Kläger bestand bei der Bücherrückgabe im September 2020 in der Bibliothek der Beklagten auf eine Rückgabe am Tresen, was ihm aber unter Hinweis auf die infolge der Corona-Pandemie festgelegten Vorgaben für die Medienrückgabe verweigert wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch auf einen ausdrücklichen Antrag des Klägers eine entsprechende Reaktion der Beklagten erfolgen würde. 20 Der Kläger hat allerdings zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach Aussage des Beklagtenvertreters bei der Bibliothek kein Buch mehr entliehen, so dass es deshalb am Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt weiterhin geltenden Regelungen für die Bücherrückgabe - ausschließlich kontaktlos über den Bücherrückgabekasten - droht jedoch bei einer neuen Ausleihe und anschließenden Rückgabe eines Buches erneut die Verweigerung der Annahme dieses Buchs am Tresen durch Bibliotheksmitarbeiter und der Verweis auf die Rückgabe über den dafür vorgesehenen Kasten. Gegen den Kläger besteht derzeit auch kein Hausverbot, so dass in Bezug auf die begehrte Bücherrückgabe am Tresen grundsätzlich
eugender Rechtsschutz in Betracht kommen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020,
GO,
ringens, die Bücher könnten durch das Einwerfen in den Rückgabekasten beschädigt werden, wurde durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass der Einwurf der Bücher abgefedert werde und eine Beschädigung von Büchern hierbei so gut wie ausgeschlossen sei. 27 Entgegen den Bedenken des Klägers ist nach dem
ringen der Beklagten auch eine Zuordnung der Bücher über den Scan bzw. eine Zentralen Fernleihserver eindeutig möglich. Ebenso wenig bestehen für die Möglichkeit einer Manipulation des Bücherrückgabekastens konkrete Anhaltspunkte. 28 Ein Anspruch des Klägers auf Rückgabe entliehener Medien am Tresen der Bibliothek der Beklagten ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Bedenken des Klägers nicht gegeben. 29 2. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten, künftig auf Verlangen eine Quittung über die erfolgte Bücherrückgabe auszustellen, ist schon unzulässig. 30 Zwar ist insoweit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu bejahen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 18 Abs. 1 Satz 5 ABOB in Betracht, wonach für jedes zurückgegebene Werk eine Quittung verlangt werden kann. 31 Allerdings ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. 32 Der Kläger hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aktuell bei der Bibliothek der Beklagten kein Buch mehr entliehen. Auf die Frage, ob insofern
eugender Rechtsschutz in Betracht kommt, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers schon aus einem anderen Grund zu verneinen ist. 33 Denn es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn das Klagebegehren auf einfachere und näherliegende Weise erreicht werden kann, wenn ein Klageerfolg die Rechtstellung des Klägers nicht verbessert oder wenn es ihm auf diesen gar nicht mehr ankommt (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020,
GO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.