VG Ansbach, Urteil v. 12.05.2021 – AN 17 K 19.01616 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 12.05.2021 – AN 17 K 19.01616 Download Drucken Titel: Landwirtschaftliche Maschinenhalle ist keine Garage Normenketten: GG Art. 28 Abs. 2 BauGB § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BayBO Art. 2 Abs. 8 S. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 66 Abs. 1 S. 2, Art. 67 Gemeindliche Garagen- und Stellplatzsatzung Leitsatz: Eine landwirtschaftliche Maschinenhalle ist keine Garage, sodass ein Stauraumerfordernis nach der Garagen- und Stellplatzsatzung entfällt, denn gewerbliche Anlagen, in denen Fahrzeuge untergebracht werden, sind generell keine Stellplätze im Sinne des Baurechts. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrssicherheit im Rahmen der wegerechtlichen Erschließung von Bauvorhaben, Stauraumerfordernis vor Garagen nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung gilt nicht für landwirtschaftliche Maschinenhallen, Garage, Abstandsfläche, Stauraum, Landwirtschaft, Berge- und Maschinenhalle Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die Baugenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle erteilt hat. 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks … in … (FlNr. … der Gemarkung …). Er betreibt auf dem Grundstück eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Hauptbetriebszweig Milchviehhaltung und Biogasanlage. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand der Gemeinde … (Klägerin) an der Kreisstraße … Der Beigeladene beabsichtigt unter Abbruch einer kleineren Halle den Neubau einer Halle von ca. 800 m² Nutzfläche als Berge- und Maschinenhalle zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen und zur Einlagerung von Ernteerzeugnissen. 3 Die Halle ist Richtung Norden, zur Kreisstraße … hin, mit ihrer Länge von ca. 34 m nahe der Grundstücksgrenze zur … bzw. deren Gehweg bzw. Grünstreifen geplant. Im Westen soll die Halle an der Grundstücksgrenze als Anbau an ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück errichtet werden; die Nachbarn (FlNr. … der Gemarkung …) haben hierzu ihre nachbarliche Zustimmung erteilt. Die übrigen landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen liegen östlich und südöstlich des Vorhabens. Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar an das Vorhabengrundstück anschließenden Grundstücks FlNr. … (Gehweg und Grünstreifen entlang der …) und des Grundstücks FlNr. … (Entwässerungsgraben südlich des Grundstücks des Beigeladenen). 4 Für das Bauvorhaben beantragte der Beigeladene mit Formblattantrag vom 9. April 2018, bei der Klägerin eingegangen am 10. April 2018, zunächst die Baugenehmigung für eine von der Kante zwischen Gehweg und Fahrbahn der … 3 m entfernt stehende Halle unter Zulassung einer Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum westlichen Nachbarn. In einer beigefügten Nutzungsbeschreibung führt der Beigeladene aus, dass die Maschinenhalle straßenseitig befahren werden soll und mit Toren und Fernbedingung ausgestattet werde. Sämtliche straßenseitigen Tore hätten auch ein Tor auf der straßenabgewandten Seite, was ein Durchfahren der Halle ermögliche und ein Wenden und ein Rückwärtsfahren aus der Halle nicht erforderlich mache. Die straßenseitigen Tore dürften aus der Halle heraus nur vorwärts in der Richtung Straße befahren werden. 5 Die Klägerin fasste in ihrer Gemeinderatssitzung vom 16. Mai 2018 hierzu den einstimmigen Beschluss, dass einer Befreiung von den Festsetzungen der Satzung der Gemeinde … über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (GaStS) hinsichtlich der Zufahrt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht zugestimmt werde. Zum Bauantrag würde aber dann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt werden, wenn das Gebäude von der gemeindlichen Grünfläche um 5 m zurückgesetzt werde. In der Stellungnahme der Klägerin an den Beklagten vom 29. Mai 2018, beim Beklagten eingegangen am 30. Mai 2018, ist auf den Beschluss vom 16. Mai 2018 Bezug genommen und angekreuzt, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde. 6 Im Rahmen der behördlichen Bauprüfung machte die Tiefbauverwaltung des Landratsamts Vorschläge zu Auflagen und Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sachbereich technische Wasserwirtschaft Vorgaben für Nebenbestimmungen zur Niederschlagswasser- und Dachflächenwasserbeseitigung. Das Sachgebiet Straßenverkehrswesen teilte nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion … mit, dass das Gebäude in unmittelbarer Grundstücksgrenze bzw. die Ein- und Ausfahrt in unmittelbarer Nähe zum Gehweg als kritisch betrachtet werde, da Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen werden könnten. An der Kreisstraße … führe (außerhalb des Ortes) ein überörtlicher Radweg vorbei. Es könne dazu kommen, dass Radfahrer, insbesondere Kinder den Gehweg weiter benutzten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … … erhob keine Bedenken und trug ergänzend vor, dass sich derzeit für den Betrieb des Beigeladenen ein Lager-Fehlbedarf von etwa 1.320 m² ergebe und der Beigeladene angegeben habe, kurzfristig noch einige Maschinenanschaffungen wie einen Groß-Kreiselheuer, eine leistungsfähige Kreiselegge und ein 8m³-Güllefass zu beabsichtigen. Die geplante Baumaßnahme sei angemessen und diene dem Betrieb. Mit E-Mail vom 12. September 2018 ergänzte das Sachgebiet Verkehrswesen seine Stellungnahme und forderte insbesondere einen Abstand der Gebäudeaußenwand zur Kante Gehweg - Fahrbahn von durchgehend mindestens 3,5 m. 7 Aufgrund dieser Forderung wurde die ursprüngliche Planung dem Beigeladenen zurückgegeben. Er reichte daraufhin bei der Klägerin neue Pläne, datiert auf den 17. Januar 2019 ein, auf denen der Abstand von 3,5 m umgesetzt ist. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 zu einer erneuten gemeindlichen Stellungnahme auf und wies dabei darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht unter einer Bedingung erteilt werden könne und für eine Maschinenhalle die GaStS nicht anwendbar sei. 8 In der Gemeinderatssitzung der Klägerin vom 13. März 2019 wurde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit 6 zu 2 Stimmen abgelehnt und dies dem Beklagten mit Stellungnahme vom 27. März 2019, beim Beklagten eingegangen am 1. April 2019, mitgeteilt. Auf die Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 15. April 2019 äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 und teilte mit, dass das gemeindliche Einvernehmen weiterhin verweigert werde. Das Vorhaben verstoße gegen die GaStS vom 20. September 2006. Garagen dienten dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, wobei Kraftfahrzeuge motorangetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge seien und damit auch Traktoren, Mähdrescher und andere motorbetriebene landwirtschaftliche Geräte umfasst würden. 9 Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 genehmigte das Landratsamt … das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Als Auflage ist unter anderem aufgenommen, dass die Hochbordsteine entlang der Kreisstraße im Einvernehmen mit der Klägerin auf der gesamten Breite der neuen Zufahrt auf Kosten des Beigeladenen auszubauen und durch geeignete Einfahrtsteine zu ersetzen seien und der gemeindliche Gehweg und Grünstreifen entsprechend anzugleichen seien (Nebenbestimmung 10). Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfe das Abbiegen bzw. Einfahren in die Kreisstraße nur vorwärts erfolgen. Auf dem Baugrundstück sei ausreichend Platz zum Wenden freizuhalten (Nebenbestimmung 11). Die erforderliche Sichtfläche im Einmündungsbereich der Zufahrt in die Kreisstraße sei stets freizuhalten (neben Bestimmung 12). Unter der Nebenbestimmung 13 ist Folgendes aufgenommen: „Die neue Zufahrt zur Kreisstraße ist auf einer Länge von mindestens 15,0 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, als Stauraum herzustellen und freizuhalten. Da der Stauraum nach den übersandten Planunterlagen nicht eingehalten wird, sind elektrisch betriebene Tore (Rolltore o.ä.) mit Öffnung durch Fernbedienung einzubauen (wie geplant). Die Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg) hineinragen. Die Einfahrt in die Halle muss ohne Rangieren in einem Zug möglich sein, die Durchfahrt muss stets gewährleistet sein (keine Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten bzw. Abstellung von Fahrzeugen).“ 10 Als Auflage der Straßenverkehrsbehörde ist im Bescheid aufgenommen, dass der Abstand der Gebäudeaußenwand zur Gehwegkante (am derzeit vorhandenem Grünstreifen) durchgehend mindestens 3,5 m betragen müsse (Nebenbestimmung 20). 11 In der Begründung ist ausgeführt, dass die GaStS nicht gelte, da es sich bei Garagen um Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen handle, motorisierte Arbeitsgeräte wie Mähdrescher aber nicht als Kraftfahrzeuge in diesem Sinn zu klassifizieren seien. Ein Abstand von durchgehend mindestens 3,5 m zur Gehwegkante zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei gegeben, was ein Ortstermin am 11. September 2018 ergeben habe. Da ein Stauraum von 15,0 m zur Kreisstraße nicht eingehalten sei, seien die elektrischen Tore erforderlich sowie die Gewährleistung der Durchfahrt durch die Halle und Freihaltung von Sichtflächen. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das verweigerte Einvernehmen werde ersetzt. 12 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21. August 2019 Klage und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 11. März 2020 Folgendes aus: Das neue Gebäude führe zu einer Erweiterung der Berge- und Maschinenhalle auf 2.807,52 m². Der Beigeladene plane die Halle von der Kreisstraße aus anzufahren. Vor den drei Einfahrten bzw. Toren seien keine Stellflächen bzw. Zufahrtsmöglichkeiten vorhanden. Die geplante Halle sehe nach der Lageverschiebung einen Abstand von nur zu 3,5 m zur Gehwegkante vor. Nach § 4 Abs. 3 der GaStS müsse zwischen einer Garage bzw. einem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche für Zu- und Abfahrten ein Stauraum von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Das Vorhaben verletzte das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, da es Art. 6 BayBO i.Vm. § 4 Abs. 3 GaStS widerspreche. Es komme nicht auf die konkrete Fahrzeugart, die untergestellt werden solle, an. In Garagen würden typischerweise neben Kraftfahrzeugen auch andere, insbesondere landwirtschaftliche Gerätschaften untergestellt. Der Gemeinde stehe insoweit ein Ermessen zu. Eine Gefährdung von Fußgängern und des Verkehrs, wozu es bei einem Abstand von weniger als 5 m komme, müsse ausgeschlossen werden. Das verweigerte Einvernehmen sei rechtswidrig ersetzt worden. 13 Es wurde beantragt, den bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 24. Juli 2019 aufzuheben. 14 Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 äußerte sich der Beigeladene und gab an, dass ein Verrücken der Maschinenhalle in südliche Richtung nicht möglich sei, weil dann der Rangierbereich zum Einfahren wegen einer bestehenden Fahrsiloanlage betroffen sei. 5 m Vorstellfläche würde für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die deutlich größer seien, nichts bringen. Die Errichtung der Maschinenhalle entlaste die südlichen Nachbarn. In der Nähe bestehe eine andere Garage, die der GaStS ebenfalls nicht entspreche. 15 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020, die Klage abzuweisen und verwies erneut auf die Nichtanwendbarkeit der gemeindlichen GaStS, da motorisierte Arbeitsmaschinen nicht als Kraftfahrzeug gälten. Ebenso seien Anhänger, die nicht aus eigener Kraft bewegt werden können, keine Kraftfahrzeuge. Bei der landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle handle es sich nicht um eine Garage. Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Maschinen dürften nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 GaStS in Räumen untergebracht werden, die keine Garagen sind. Ebenso wurde auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Bau- und Verkehr vom 27. Juni 2013 verwiesen. Die Verpflichtung zu einem Stauraum von 5 m existiere nicht. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei ausreichend berücksichtigt worden. Bei einem Ortstermin mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizeiinspektion … sei ein Abstand von mindestens 3,5 m für ausreichend erachtet worden. 16 Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 verwies die Klägerseite darauf, dass zur Ausfahrt der im Eigentum der Klägerin stehende Grünstreifen überfahren werden müsse und der Beigeladene wohl von einem stillschweigenden Einverständnis der Klägerin damit ausgehe, das aber nicht existiere. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Lauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juli 2019 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 19 1. Die Klägerin ist, da sie ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB zum Bauvorhaben nicht erteilt hat und dieses mit der Erteilung der Baugenehmigung vom Beklagten ersetzt wurde, klagebefugt, da eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung in Betracht kommt. Auch ein geltend gemachter und nicht von vorneherein offensichtlich ausgeschlossener Verstoß gegen die gemeindliche GaStS begründet die Klagebefugnis der Klägerin als rechtssetzender Gemeinde. Sie ist aufgrund ihres Eigentums am Gehweg bzw. dem Grünstreifen außerdem Nachbarin des Vorhabengrundstücks im Sinne von Art. 66 BayBO und hat dem Vorhaben nicht gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO zugestimmt, so dass ihr auch insoweit, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 BayBO, eine Klagebefugnis zukommt. 20 Da die Klägerin eine privatrechtliche Position zur Verhinderung des Bauvorhabens bislang nicht ernsthaft und eindeutig ins Spiel gebracht hat, sich insbesondere nicht endgültig geweigert hat, die Zufahrt zum Grundstück durch Anpassung des Grünstreifens und der Bordsteine zu errichten, steht auch das Rechtschutzbedürfnis für die Klage nicht in Frage. Ein anderer, einfacherer Weg zur Zielerreichung steht nicht fest. Zivilrechtliche Ansprüche sind weder vorrangig geltend zu machen (vgl. Art. 68 Abs. 5 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte ergeht), noch kann die Eigentumsposition am Straßengrund das Vorhaben sicher verhindern, da bei einem genehmigungsfähigen Vorhaben auch ein Erschließungsanspruch des Bauherrn gegenüber der Gemeinde in Frage kommt. 21 2. Die Klage ist aber unbegründet. 22 Die Anfechtungsklage führt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zum Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung - rechtswidrig ist und den Kläger zugleich in eigenen Rechten verletzt. Dabei werden vom Gericht nur Rechtsverletzungen geprüft, die zum Prüfungsumfang im maßgeblichen bauaufsichtsrechtlichen Verfahren - hier dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO - gehören, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. 23 Eine Verletzung von die klagende Gemeinde schützenden Verschriften ist vorliegend nicht festzustellen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.