OLG München, Endurteil v. 28.07.2021 – 10 U 767/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 28.07.2021 – 10 U 767/21 Download Drucken Titel: Beschädigung einer vollständig geöffneten LKW-Tür auf einem Betriebsgelände Normenkette: StVO § 1 Abs. 2, § 10, § 14 Leitsätze: 1. Hat der Fahrer die Tür eines an einer Laderampe auf dem Betriebsgelände der Post abgestellten LKW vollständig geöffnet und musste er wegen der Schrägstellung eines benachbarten LKW und der Nähe der Fahrzeuge zueinander erkennen, dass die vollständige Öffnung bei einem Anfahren des anderen LKW zu einer Beschädigung der Türe führen würde, so ist er allein für den Schaden verantwortlich, wenn der andere Fahrer die geöffnete Tür beim Anfahren nicht erkennen konnte. (Rn. 7 – 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Haftung des anderen LKW-Fahrer ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 2 StVO noch aus dem auf dem Betriebsgelände allenfalls über § 1 Abs. 2 StVO anwendbaren § 10 StVO noch aus der allgemeinen Betriebsgefahr. (Rn. 9 und 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gegenseitige Rücksichtnahme, Betriebsgelände, LKW-Tür, Laderampe, Betriebsgefahr Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 29.01.2021 – 17 O 13441/19 Fundstellen: ZfS 2022, 78 SVR 2022, 178 LSK 2021, 20695 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten vom 11.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.01.2021 (Az. 17 O 13441/19) in Nr. 1 - 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.659,81 € festgesetzt. Entscheidungsgründe A. 1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO). B. 2 Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. 3 I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Verstoß des beklagten Zeugen P. gegen die Vorschrift des § 10 StVO angenommen und damit zu Unrecht unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50% einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bejaht. 4 1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. 5 Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind. 6 Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). 7 Ausweislich der seitens des Erstgerichts ordnungsgemäß und sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Fahrer des klägerischen Lkws, der Zeuge Pl., die Fahrertüre vollständig geöffnet hat und der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkws, der Zeuge P., beim Anfahren die geöffnete Tür nicht erkennen konnte (vgl. S. 6 des Ersturteils). 8 2. Das Erstgericht hat jedoch die sachlich-rechtlichen Fragen nur teilweise zutreffend beantwortet, indem es zu Unrecht einen Verstoß des beklagten Zeugen P. gegen die Vorschrift des § 10 StVO angenommen hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.