VGH München, Beschluss v. 18.06.2021 – 10 CS 21.1076 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.06.2021 – 10 CS 21.1076 Download Drucken Titel: Unzureichendes Beschwerdevorbringen Normenketten: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, § 32 Abs. 3 VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Leitsatz: Die Beschwerde gegen einen Ablehnungsbescheid über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen Kindernachzugs ist erfolglos, wenn das Beschwerdevorbringen vage, unplausibel und widersprüchlich ist. (Rn. 15 – 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Kindernachzug, Aufenthaltserlaubnis, Versagung, Visumverfahren, Unzumutbarkeit der Nachholung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 22.03.2021 – M 10 S 21.552 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Zusammenhang mit der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug und der angedrohten Abschiebung nach Serbien anzuordnen. 2 Die am 19. Dezember 2004 geborene Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 20. September 2020 zu ihrem Vater, einem ebenfalls serbischen Staatsbürger, in das Bundesgebiet ein. Dieser hatte sich zuvor im August 2020 bei der zuständigen Ausländerbehörde wegen des Nachzugs von Familienmitgliedern erkundigt und die Auskunft erhalten, dass für einen dauerhaften Aufenthalt von Familienmitgliedern ein Visum benötigt werde und ohne das Durchlaufen des Visumverfahrens ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nicht beantragt werden könne. 3 Am 16. Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Grund für die Einreise sei gewesen, dass die Antragstellerin sich mit ihrer Mutter nicht mehr verstehe, zwischen ihnen ein schweres Zerwürfnis bestehe, die Mutter sie nicht mehr aufnehmen wolle und sie daher bei dem Vater bleiben solle. 4 Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), führte aus, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 7 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit, zu verlassen (Nr. 2), drohte für den Fall, dass die Antragstellerin der unter Nr. 2 genannten Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3) und untersagte für den Fall, dass die Ausreise nicht innerhalb der unter Nr. 2 genannten Frist erfolgt, die Wiedereinreise in das Bundesgebot für ein Jahr (Nr. 4). 5 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners anzuordnen. Am 11. Februar 2021 hat sie zudem Klage auf Aufhebung des (gesamten) Bescheides des Antragsgegners erhoben. 6 Mit angegriffenem Beschluss vom 22. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Dabei legte das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie mit dem Eilantrag die aufschiebende Wirkung der (den gesamten Bescheid angreifenden) Klage begehrt. In der Sache führt es im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG habe. Die Antragstellerin sei entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, weil sie schon vor der Einreise zu vorgeblich touristischen Zwecken beziehungsweise einem zeitlich beschränkten Besuch ihres Vaters einen Daueraufenthalt beabsichtigt habe. Die Voraussetzungen für ein mögliches Absehen von dem Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor, weil § 32 Abs. 3 AufenthG eine Sollvorschrift sei, die keinen strikten Rechtsanspruch verleihe, und Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit weder vorgetragen noch ersichtlich seien. 7 Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, 8 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners anzuordnen. 9 Zur Begründung trägt die Antragstellerseite vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt seien. Dazu bietet sie die Einvernahme der Mutter der Antragstellerin als Zeugin zu dem Zerwürfnis und der fehlenden Rücknahmebereitschaft an. Das Verwaltungsgericht habe den Umstand der fehlenden Rücknahmebereitschaft im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin habe nicht entschieden, im Bundesgebiet zu bleiben, sie könne gar nicht anders als bei dem Vater zu bleiben. Dass das Zerwürfnis mit der Mutter der Grund für den Besuch bei dem Vater gewesen sei, bedeute nicht, dass von Anfang an ein Daueraufenthalt geplant gewesen sei. Dies sei eine Vermutung ins Blaue hinein. 10 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 hat der Antragsgegner beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Zur Begründung weist der Antragsgegner unter anderem darauf hin, dass es an einer Erklärung der Mutter zu der fehlenden Rücknahmebereitschaft fehle, obwohl dafür ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden habe, wie auch der Vergleich mit der von ihr abgegebenen Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 3 AufenthG zeige. Des Weiteren trägt der Antragsgegner - unter Vorlage eines Auszugs des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Juni 2021 - vor, dass die Mutter der Antragstellerin aktuell die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu dem Vater der Antragstellerin beantragt habe. Die nachweislich geplante Familienzusammenführung untermauere, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu einem Zerwürfnis nicht glaubhaft sei. 13 Mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2021 und 17. Juni 2021 hat die Antragstellerseite daraufhin vorgetragen, dass das Zerwürfnis nichts mit dem Visumantrag der Mutter der Antragstellerin zum Familiennachzug zu tun habe, weil der Vater und die Mutter der Antragstellerin nicht zerstritten seien, und dass am 28. Juni 2021 ein Termin für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung für die Antragstellerin sowie deren Bruder avisiert sei. 14 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. 15 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Senat seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 16
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