AG Nürnberg, Endurteil v. 23.06.2021 – 19 C 867/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Endurteil v. 23.06.2021 – 19 C 867/21 Download Drucken Titel: Schadensersatz für Verlust einer Zahnprothese im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts Normenkette: BGB § 241 Abs. 2, § 280, § 630a Leitsätze: 1. Ein Behandlungsvertrag iSd § 630a Abs. 1 BGB über eine Operation verpflichtet die Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme bezüglich der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die vorübergehende Lagerung einer Zahnprothese für die Dauer der Operation ist als Teil dieses einheitlichen Vertrages erfasst, weil der Aufenthalt, die Herausnahme der Prothese und die Operation in untrennbaren funktionalen Zusammenhang stehen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung stellt dabei eine Schutzpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB dar und ist insbesondere deshalb kein hiervon losgelöstes bloßes Gefälligkeitsverhältnis, weil sich der Patient für den Krankenhausbetreiber erkennbar in dessen Obhut befindet und deshalb von ihm abhängig ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird der Geschädigte durch die Naturalrestitution am Ende besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ist dieser Vorteil grundsätzlich dadurch auszugleichen, dass ein Wertverbesserungsabzug bzw. Vorteilsausgleich (Abzug „neu für alt“) vorgenommen wird. Dieser Ausgleich erfolgt dabei nach Wertungsgesichtspunkten. Bei Schadensersatz für eine von der gesetzlichen Krankenkasse (mit-)finanzierten Prothese ist ein Vorteilsausgleich aber unter Wertungsgesichtspunkten nicht veranlasst. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Lebensqualität, Verlust einer Zahnprothese, Krankenhausaufenthalt, Abzug „neu für alt“ Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Kanzlei in Höhe von 136,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.150,20 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die daraus resultieren, dass der Beklagten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts die Zahnprothese des Klägers abhandenkam. 2 Im Zeitraum 27.07.2020 bis 03.08.2020 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung bei der Beklagten, um eine notwendige Operation am 03.08.2020 durchführen zu lassen. Vor der Operation befand sich der Kläger auf der Station B2; danach wurde er auf die Station C2 verlegt. Im Zuge der Vorbereitung auf die Operation wurde er durch eine Mitarbeiterin der Beklagten angewiesen, die Zahnprothese zu entnehmen und diese in eine extra dafür bestimmte Schale zu legen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass er nach der Operation verlegt würde. Nach der Verlegung auf die Station C2 wurden dem Kläger alle ursprünglich übergebenen Wertgegenstände ausgehändigt mit Ausnahme der Zahnprothese. Diese war nicht mehr auffindbar. Der Kläger hatte sich diese Prothese im Mai 2019 anfertigen lassen. Auf die Anlage K6 wird Bezug genommen. 3 Am 05.08.2020 wurde die Beklagte durch die Ehefrau des Klägers auf den Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, vgl. Anlage K1. Nachdem dies zu keinem Fortgang führte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung. Mit Schreiben vom 24.09.2020, vgl. Anlage K2, übersandte der Prozessbevollmächtigte einen Kostenvoranschlag der Zahnärztin des Klägers an die Beklagte. Dabei wurde auch darüber informiert, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits acht Wochen ohne Zahnprothese auskommen musste und Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme hätte. Die Versicherung der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab und verwies auf die gesetzliche Krankenversicherung, welche ihrer Auffassung nach vorleistungspflichtig sei. 4 Der Kläger ließ im Oktober/November 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen. Dabei stellte die Zahnärztin ihm Kosten in Höhe von 1.393,50 €, vgl. Anlage K4, in Rechnung, die er auch zahlte. Die Rechnung wurde im Nachhinein an die Haftpflichtversicherung der Beklagten übersandt mit der Aufforderung zum Kostenersatz sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 706 € zuzüglich Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Darüber hinaus wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgefordert, die Kosten für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu ersetzen, vgl. Anlage K5. Dies lehnte die Versicherung erneut ab. 5 Der Kläger behauptet, dass die fehlende Zahnprothese ihn in seiner Lebensqualität eingeschränkt habe; unter anderem habe er Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme gehabt. Zudem seien die Kosten für die Neuanfertigung der Zahnprothese mit 1.393,50 € erforderlich und angemessen gewesen. Diese habe er auch voll vorgestreckt und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgewickelt. Des Weiteren trägt er vor, dass der Eigenanteil, vgl. Anlage K6, bereits beglichen sei. Daneben seien ihm die Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt und auch von ihm beglichen worden. 6 Er vertritt die Rechtsansicht, ihm stehe neben dem Schadensersatzanspruch u.a. auch Schmerzensgeld zu. 7 Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.12.20 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Kanzlei in Höhe von 174,75 € € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 9 Die Beklagte behauptet, es sei davon auszugehen, dass die gesetzliche Krankenversicherung entsprechend dem eingeholten Heil- und Kostenplan einen Teil der Kosten getragen hätte. Deshalb vertritt die Beklagte die Rechtsansicht, der Kläger sei infolge eines Forderungsüberganges gar nicht Anspruchsinhaber. Sie meint auch, dass der Kläger ihr Verschulden zu beweisen habe und dass eine Pflichtverletzung nicht erkennbar sei. Zudem sei die Beklagte gar nicht ersatzpflichtig, weil der Kläger vorrangig seine gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen müsse. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden deshalb anrechnen lassen, weil er mit der Neuanfertigung einer neuen Prothese lang gewartet habe. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtsanwaltskosten und Unkostenpauschale auf den Schriftsatz vom 01.04.2021 verwiesen. 10 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 wird Bezug genommen. 11 Im Übrigen wird zur Vervollständigung auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. 13 Die Klage ist zulässig. Das AG Nürnberg ist gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17, 29 ZPO örtlich zuständig. B. 14 Die Klage ist überwiegend begründet. I. 15 Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 630a I, 280 I, 241 II BGB in Höhe von 1.918,50 €, weil der Verlust der ihr zur Aufbewahrung übergebenen Zahnprothese eine Pflichtverletzung darstellt, die die Beklagte zu vertreten hat. Denn gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Schuldner bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses für den dadurch verursachten Schaden, es sei denn, der kann gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Die Beklagte hat aber schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, nämlich die Pflicht, die ihr anvertrauten Sachen sorgsam zu behandeln, verletzt. Eine Exkulpation ist nicht ersichtlich. 16 1. Die Parteien schlossen einen Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a I BGB über die Operation des Klägers, §§ 145, 147 BGB. Dieser verpflichtet die Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme bezüglich der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 II BGB. Die vorübergehende Lagerung der Zahnprothese ist als Teil dieses einheitlichen Vertrages erfasst, weil der Aufenthalt, die Herausnahme der Prothese und die Operation in untrennbaren funktionalen Zusammenhang stehen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung stellt dabei eine Schutzpflicht i.S.d. § 241 II BGB dar und ist insbesondere deshalb kein hiervon losgelöstes bloßes Gefälligkeitsverhältnis, weil sich der Kläger für die Beklagte erkennbar in deren Obhut befand und deshalb von ihr abhängig war. Dem Kläger wurde auch keine anderweitige und sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Gegen die bloße Gefälligkeit spricht auch, dass die Rückgabe seiner Zahnprothese und damit u.a. die schmerzfreie, selbstständigen Nahrungsaufnahme erkennbar von erheblichem Wert für den Kläger war und dieser auf die Aufbewahrungszusage der Mitarbeiterin vertraute (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 57. Ed. 1.2.2021, § 241 BGB, Rn. 18). 17 2. Die Beklagte verletzte diese Pflicht gegenüber dem Eigentum und der Interessen des Klägers im Sinne des § 241 II Var. 2, 3 BGB, weil die zur Aufbewahrung übergebene Zahnprothese abhandengekommen und nicht mehr auffindbar ist. 18 3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, weil ihr das Vertretenmüssen des Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird, §§ 278 S. 1 Alt. 2, 276 I 1 BGB. Gemäß der Beweislastregel des § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen - entgegen der Auffassung der Beklagten - gesetzlich vermutet (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, § 280 BGB Rn. 31). Entlastende Umstände wurden durch die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr spricht gerade das äußere Geschehen für ein positives Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten. Denn der Kläger wurde durch diese angewiesen, die Prothese zu entnehmen. Er wurde dann durch die Mitarbeiter auf eine andere Station verlegt. Dabei wurden ihm nicht alle Gegenstände aus dem alten Zimmer in das neue Zimmer überbracht. Nachdem der Kläger zuvor eine Operation hatte, war es sicherlich nicht die Aufgabe des Klägers, dies sicherzustellen. 19 4. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass der Kläger erst nach drei Monaten eine neue Zahnprothese beschafft habe und dies ein Mitverschulden begründe, ist vollumfänglich abwegig. Dass die Versicherung einerseits zunächst ohne ausdrücklichen Vorbehalt von einer Einstandspflicht ausging und dies auch dem Kläger mitteilte, vgl. Anlage K 3, dann aber andererseits jede weitere Kooperation versagte, kann ihm nicht angelastet werden. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der neuen Prothese eine für den Kläger erhebliche finanzielle Anstrengung darstellte. Vor diesem Hintergrund ist das zunächst erfolgte Zuwarten auf eine Regulierung der Beklagten oder deren Versicherung nachvollziehbar. Nach deren Ausbleiben ist dann der Kläger - ohne dazu verpflichtet zu sein - in Vorleistung gegangen und hat eine neue Prothese selbst beschafft. 20 5. Gem. §§ 249 II 1, 250 S. 1, 2 BGB steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe von 1.393,50 € für die Herstellung einer neuen Zahnprothese zu, weil die zu vertretende Pflichtverletzung äquivalent kausal für den Schaden ist. 21
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