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VGH München, Beschluss v. 23.06.2021 – 10 ZB 21.1235

VGH München, Beschluss v. 23.06.2021 – 10 ZB 21.1235 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 23.06.2021 – 10 ZB 21.1235 Download Drucken Titel: Verspätete Begründung eines Antrags

§ 172Abs.

1 Satz 1 ZPO zugestellt worden (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 154 u. Bl. 158). Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs.

§ 222Abs.

1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des

  1. Juni 2021, einem Montag, verstrichen. Bis dahin ging bei dem Verwaltungsgerichtshof keine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche hat die Klägerseite lediglich in dem Antrag vom
  2. April 2021 angekündigt (vgl. Senatsakte, Bl. 2 Rückseite). 4 b) An der festgestellten Verfristung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom
  3. Juni 2020 um 16:00 Uhr beantragt hat, die Begründungsfrist bis zum
  4. Juli 2021 zu verlängern. Das Telefax enthielt keinen Eilt-sehr-bitte-sofort-vorlegen-Vermerk, und es ist nicht dokumentiert, dass der Bevollmächtigte versucht hätte, eine sofortige Vorlage telefonisch zu erreichen. Das Telefax wurde dem Senat erst nach Ablauf der Frist am
  5. Juni 2021 vorgelegt. Bei der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 57 Abs.

§ 224Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist, da das Gesetz keine Verlängerung vorsieht (vgl. Bay

VGH, B.v. 22.5.2012 - 10 ZB 11.2431 - juris Rn. 1; vgl. stellvertretend für das Schrifttum: Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 38 m.w.N.). 5 Die Begründungsfrist ging auch ohne Weiteres aus der, wie bereits erörtert, ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungin dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor. Einer Belehrung darüber, dass eine Begründungfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2004 - 12 CS 04.554 - juris Rn. 6). 6

  1. c)Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Klägerseite die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht unverschuldet versäumt hat. 7
  2. aa)Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Dazu gehört die Kenntnis der insoweit einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere wenn sie in einschlägigen Kommentierungen nachgewiesen ist (s.o.). Die Rechtsunkenntnis, dass es unmöglich ist, die gesetzliche Begründungsfrist zu verlängern, kann die Fristversäumnis daher nicht entschuldigen. Das Verschulden des Bevollmächtigten muss sich die Klägerin wie eigenes Verschulden nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 12 u. Rn. 20). Die Klägerseite hat auch im Übrigen nicht alles dafür getan, ihre Rechtsunkenntnis innerhalb der Frist zu beheben (s.o.). 8
  3. bb)Abgesehen davon würde der für den Fristverlängerungsantrag angegebene Grund gemessen an den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die angeführte „Arbeitsüberlastung nach urlaubsbedingter Abwesenheit des Unterzeichners und alleinigen Sachbearbeiters“ ist pauschal, unsubstantiiert und trägt in der Sache nicht. Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wie bereits erörtert, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine der wesentlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Soweit ihm dies nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls dazulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen (s.o.). 9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 11 4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.