VG Augsburg, Urteil v. 11.05.2021 – Au 1 K 20.1281 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 11.05.2021 – Au 1 K 20.1281 Download Drucken Titel: Unzulässige Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses Normenkette: VwGO § 43 Abs. 2 Leitsatz: Für die Feststellung, dass es sich bei einer von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren um Schikane handelt, fehlt es am Feststellungsinteresse. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Feststellungsinteresse, Leistungsklage, Erklärung über familiäre Lebensgemeinschaft, Schikane Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 12.07.2021 – 10 ZB 21.1782 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, begehrt mehrere gerichtliche Feststellungen gegenüber der Beklagten. 2 Sie reiste am 2. Juli 2016 in die Bundesrepublik ein und meldete ihren Wohnsitz an der Adresse ihres späteren Ehemanns im Stadtgebiet der Beklagten an. Am 23. September 2016 heiratete sie in Dänemark ihren Ehemann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 26. September 2016 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie gebar am 2. März 2017 im Bundesgebiet einen Sohn. Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst ab. Am 7. August 2018 wurde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, die bis zum 20. September 2020 befristet war. 3 Am 23. Februar 2020 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um 10 Jahre. Die Klägerin brachte am 8. März 2020 ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 bat die Beklagte um die Vorlage verschiedener Dokumente, u.a. einer unterschriebenen Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft. Dieser Aufforderung kam die Klägerin bislang nicht nach. 4 Am 28. Juli 2020 ließ die Klägerin eine Klage sowie einen Eilantrag erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte unzulässiger Weise eine unterschriebene Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft gefordert habe. Es müsse nur der gewöhnliche Aufenthalt der Familienangehörigen im Bundesgebiet vorliegen. Dieser sei von der Beklagten weder bestritten worden, noch seien irgendwelche Nachweise angefordert worden. 4 Die Klägerin beantragt, 5 I. die Feststellung, dass es sich bei der von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft um Schikane handelt. 6 II. die Feststellung, dass die Beklagte zur Eröffnung eines Zugangs via De-Mail-Adresse verpflichtet ist, hilfsweise die Verpflichtung besteht, Gründe anzugeben, warum ein solcher Zugang nicht besteht. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 24. August 2020 lehnte das Gericht den Eilantrag der Klägerin ab (Au 1 E 20.1283). 10 Am 11. Mai 2021 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten in der Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 1. Gegenstand der Klage sind die von der Klägerin begehrten Feststellungen, dass es sich bei der von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft um Schikane handelt und dass die Beklagte zur Eröffnung eines Zugangs via De-Mail-Adresse verpflichtet ist. 14 2. Die von der Klägerin erhobene Klage, die ausdrücklich nur Feststellungsanträge enthält, ist schon nicht zulässig, weil die Klägerin vorrangig eine Leistungsklage hätte erheben müssen bzw. kein Feststellungsinteresse erkennbar ist. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.