1 Nr. 3 FZV. Diese Meldung könne der Kläger nicht finden. Es sei zuzugeben, dass es durch die Einspielung der … Versicherung zum
1 Satz 6 FZV sei eine Anzeige zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen sei und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV mitgeteilt worden sei. Die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes dieser Vorschrift seien zum
1 Nr. 3 FZV die Zulassungsbehörde den Versicherer über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung zu unterrichten habe. Der Verordnungsgeber gehe demnach erkennbar davon aus, dass sich der „Altversicherer“ bei der Zulassungsbehörde oder dem Fahrzeughalter melden werde, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis bei ihm, entgegen dem sich aus der neuen Versicherungsbestätigung ergebenden Anschein, fortbestehen sollte. Auch dies spreche gegen eine der Zulassungsbehörde insoweit obliegende Sachaufklärungspflicht. Der Kläger sei auch Schuldner der Kosten des Stilllegungsverfahrens. Als gebührenrechtlicher Veranlasser der Stilllegungsanordnung sei der Fahrzeughalter Schuldner der dafür entstandenen Verfahrenskosten, wenn ihm - wie im Fall des Klägers - die Erlöschensanzeige des Versicherers zuzurechnen sei. Gebührenrechtlicher Veranlasser in Stilllegungsfällen sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt sei. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsgesetzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, treffe den Kraftfahrzeughalter (vgl. § 1 PflVG). Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers habe nicht die Zulassungsstelle einzustehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet sei. Es sei sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden. Der Halter müsse sich das Handeln der Versicherung zurechnen lassen. Ein Ausnahmefall könne dann vorliegen, wenn der Halter für Versicherungsbestätigungen oder Erlöschensanzeigen keinerlei Anlass gegeben habe, ja noch nicht einmal in Kontakt mit der Versicherung getreten sei. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. 14 Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 bat das Gericht die Beteiligten um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 erklärt. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 erklärt und ausdrücklich klargestellt, dass er hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids an seiner ursprünglichen Klage festhalte. 15 Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Über die Klage kann
GO (Verwaltungsgerichtsordnung) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils ausdrücklich einverstanden erklärt haben. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet. 19 I. Das Klagebegehren des Klägers als juristischem Laien ist
GO dahingehend auszulegen, dass er - trotz seiner Wortwahl, zu beantragen, den Bescheid vom
GO fest. Einer gesonderten Klage gegen die Kostenrechnung bedarf es hingegen, um das erkennbare Ziel des Klägers, die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht tragen zu müssen, nicht. Das Begehr des Klägers, auch die zu dem Bescheid vom 18. September 2019 ergangene Kostenrechnung aufzuheben, ist demnach nicht als eigenständiger Klageantrag auszulegen. 20 II. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids gerichtet ist. 21 Die insoweit statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage
GO analog ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. 22
GO analog auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage demnach nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Es ist typischerweise in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 2 C 5/19 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.3.2017 - 6 C 1/16 - juris Rn. 29 m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 11). 26 Ausgehend hiervon besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers. Es sind weder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der eben genannten anerkannten Fallgruppen ersichtlich noch hat der Kläger hierzu vorgetragen. 27 a. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich nicht aufgrund eines berechtigten Rehabilitationsinteresses des Klägers bejahen. Denn ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, B.v. 25.6.2019 - 6 B 154.18 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verpflichtung, entweder eine neue gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen (Ziffer 1), sowie die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 2) führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass diese Maßnahmen geeignet wären, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in dessen sozialen Umfeld herabzusetzen. Es fehlt bereits an der Außenwirkung der gegenüber dem Kläger ergangenen Maßnahmen. Der Bescheid vom 18. September 2019 wurde an den Kläger adressiert und diesem
ZVG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt. 28 b. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist zum einen die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 12). Vorliegend besteht keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird. Hierfür wurden weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Selbst wenn der Kläger in absehbarer Zeit erneut einen Wechsel des Krafthaftpflichtversicherers beabsichtigen sollte, wäre nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Zulassungsbehörde auch bei einem erneuten Versicherungswechsel Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ergreifen würde. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bestehe weiterhin ein Aufklärungsinteresse, da die Entscheidung unabhängig vom konkreten Fall auch für künftige gleichartige Konstellationen richtungsweisend sei. Ein Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass generell-abstrakt die Gefahr bestehe, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt jederzeit auch in Bezug auf andere Fahrzeughalter wiederholen könnte. 29 c. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen. Nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Anerkennung eines Forstsetzungsfeststellungsinteresses über die genannten Fallgruppen hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 20). Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 21). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in grundrechtlich geschützte Bereiche nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 22). Demnach ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu erlangen wäre, d.h. wenn der Betroffene ansonsten keine Möglichkeit hätte, eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 23). 30 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch unter Berücksichtigung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes
4 GG kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vor. Weder die Verpflichtung zur Vorlage einer neuen gültigen Versicherungsbestätigung noch die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zählen zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Daran ändert auch die in Ziffer 1 festgesetzte Frist von drei Tagen nichts. Denn die Erledigung eines solchen Verwaltungsakts tritt nicht schon mit dem Ablauf der zur Erfüllung der Handlungspflicht gesetzten Frist ein. So trat auch vorliegend die Erledigung erst durch die Erfüllung der Pflicht mit Vorlage der neuen Versicherungsbestätigung am
GO zwar zulässig, aber unbegründet. 34 Die Kostenauferlegung in Ziffer 4 des Bescheids sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 36,00 Euro sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 35 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgebührenordnung (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
VG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 36 1. Der Kläger ist als Veranlasser der Amtshandlung
OSt verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu zahlen. 37 Zur Zahlung der Kosten ist
OSt verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Vorliegend hat der Kläger als Halter des zu versichernden Fahrzeugs den Erlass des Bescheides vom
KostG) dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt aus § 6 Abs. 1 GebOSt, der auf die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verweist, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. 40 Die in Ziffer 1 verfügte Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs war rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts in Ziffer 1 des Bescheids war § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV.
dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm hängt die Rechtmäßigkeit einer nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV getroffenen Maßnahme und die Verpflichtung der Zulassungsbehörde, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, nicht davon ab, ob tatsächlich kein den gesetzlichen Erfordernissen genügender Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Dies war bereits für die Vorgängerregelung (§ 29c und § 29d StVZO a.F.) in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Die Zulassungsstellen sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Rückfragen beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige zu Recht erstattet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109). Ein Abwarten oder eine Überprüfung der Anzeige auf ihre Richtigkeit seitens der Zulassungsbehörde ist grundsätzlich sogar verboten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, am Straßenverkehr teilnehmen, und so sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Dieses gesetzliche Ziel könnte offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - juris). Eine Ausnahme hiervon ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Erlöschensanzeige selbst - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern o.Ä. - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Nach der Wertung des Verordnungsgebers genügt damit im Hinblick auf den mit der Norm verfolgten Schutzweck bei einer Erlöschensanzeige des Versicherers bereits die mit einer solchen Anzeige verbundene Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug, um der Zulassungsbehörde eine unverzügliche Handlungspflicht zur Stilllegung des Fahrzeugs
G, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). Der Halter kann dem nicht entgegenhalten, dass das Fahrzeug in Wahrheit durchgehend haftpflichtversichert gewesen sei. 41 Gemessen an diesen Grundsätzen war die Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV vorliegend rechtmäßig. Die Zulassungsbehörde war
4 Satz 1 FZV verpflichtet, nach dem Eingang der Erlöschensanzeige des Bayerischen Versicherungsverbands vom
1 Nr. 3 FZV darüber zu unterrichten, dass ihr für das fragliche Fahrzeug die Bestätigung über den Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung zugegangen ist. Hat das bisherige Versicherungsunternehmen die Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV erhalten, so hat es nach § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Erlöschensanzeige zu unterlassen. Geht der Zulassungsstelle in einer solchen Konstellation gleichwohl eine derartige Anzeige des „Altversicherers“ zu, so darf sie diese nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht mehr zum Anlass für Maßnahmen nehmen, die
4 Satz 1 FZV auf die Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs abzielen. Dieses Regelungssystem verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung ist, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris). Eine ältere Versicherungsbestätigung wird stets durch eine zeitlich später bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung „überschrieben“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris). D.h., geht bei der Zulassungsbehörde seitens des Versicherers, der zuletzt eine Anzeige über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung übermittelt hat, eine Erlöschensanzeige im Sinne von § 25 Abs. 1 FZV ein, so löst diese Mitteilung auch dann die normativ vorgesehenen Rechtsfolgen aus, wenn für die Behörde aus ihren Akten ersichtlich ist, dass zuvor andere Versicherer ebenfalls Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt hatten. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderes Versicherungsunternehmen zuvor das Bestehen eines Versicherungsschutzes ab dem gleichen Zeitpunkt zugesagt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris). So liegt der Fall hier. Maßgebliche Versicherungsbestätigung, auf die die Zulassungsbehörde abzustellen hatte, war vorliegend die Versicherungsanzeige des Bayerischen Versicherungsverbands vom
1 Nr. 3 FZV erfüllt habe.
1 Nr. 3 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung zu unterrichten. Der „Altversicherer“ hat dann seinerseits
1 Satz 6 FZV eine Anzeige
1 Satz 1 FZV über das Erlöschen des Versicherungsschutzes zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und die Zulassungsbehörde dies nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV mitgeteilt hat. § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV bestimmt zudem, dass eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auslöst. Ob die Zulassungsbehörde ihre Pflicht
1 Nr. 3 FZV vorliegend erfüllt hat und welche Auswirkungen eine gegebenenfalls unterbliebene Mitteilung auf die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung in Ziffer 4. des Bescheides hat, kann jedoch dahinstehen, da eine unterbliebene Mitteilung
1 Nr. 3 FZV vorliegend jedenfalls nicht ursächlich für die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Maßnahme nach § 24 Abs. 4 Satz 1 FZV war. Vorliegend ist keine Fallkonstellation gegeben, in der sich eine fehlerhaft unterbliebene Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV auf die Verpflichtung der Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auswirken konnte. Aufgrund der Versicherungsbestätigung vom
1 Satz 6 FZV der Zulassungsbehörde nicht mehr das Erlöschen des Versicherungsschutzes anzeigen. Diese Verpflichtung, eine Erlöschensanzeige zu unterlassen, ist jedoch durch den Eingang der Versicherungsbestätigung des Bayerischen Versicherungsverbands vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.