VGH München, Beschluss v. 20.07.2021 – 10 CS 21.1437, 10 C 21.1438 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 20.07.2021 – 10 CS 21.1437, 10 C 21.1438 Download Drucken Titel: Anforderungen an eine geringfügige Straftat bei einer Ausweisung Normenkette: AufenthG § 11, § 38a, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9 Leitsätze: 1. Eine Straftat wird gemeinhin als noch geringfügig angesehen, wenn sie zu einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen geführt hat oder als geringfügig eingestellt worden ist und der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 Euro betragen hat oder wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nicht mehr als 300 Euro geahndet worden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grds. nicht als geringfügig anzusehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen, Union langfristig Aufenthaltsberechtigte, Versagung, Titelerteilungssperre, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Prozesskostenhilfe, Geringfügigkeit, geringfügige Straftat, Geldstrafe, 30 Tagessätze, Geldbuße, Ausweisungsinteresse, Besitz kinderpornographischer Schriften Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 21.04.2021 – M 25 S 21.1443, M 25 K 21.1442 Tenor I. Die Verfahren 10 CS 21.1437 und 10 C 21.1438 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1437 wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit den Beschwerden verfolgt der Antragsteller seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Anträge weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (10 CS 21.1437) anzuordnen, sowie ihm Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilrechtsschutzverfahren zu bewilligen (10 C 21.1438). 2 Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, der über einen italienischen Daueraufenthaltstitel-EU verfügt, reiste am 15. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein. Auf seinen Antrag hin erteilte die Landeshauptstadt München ihm am 21. Januar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG mit Gültigkeit bis zum 19. Januar 2019. Als er in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zog, beantragte er bei diesem deren Verlängerung, die ihm mit Gültigkeit bis zum 19. Dezember 2019 erteilt wurde. Am 12. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dabei kreuzte er bei der Frage „Wurden Sie wegen Rechtsverstößen verurteilt?“ das Kästchen „Nein“ an. Der Antragsteller erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung, zuletzt gültig bis zum 30. April 2021. 3 Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. So ist er mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 26. September 2019 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt worden. Des Weiteren ist er mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2020 wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. 4 Mit streitbefangenem Bescheid vom 9. März 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus (Nr. 1 d. Bescheidstenors), lehnte dessen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 2), setzte eine Ausreisefrist von 14 Tagen nach Vollziehbarkeit des Bescheides (Nr. 3), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Italien an oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4), und setzte ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest (Nr. 5). 5 Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht neben der Erhebung der Klage beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihm - unter Beiordnung der Bevollmächtigten − für das Klage- und Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 6 Mit angegriffenem Beschluss vom 21. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers (Nr. I d. Beschlusstenors) sowie dessen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten nach Verbindung (Nr. IV.) abgelehnt. 7 Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerden eingelegt der Sache nach mit den Anträgen, 8 den Antragsgegner − unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts − zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, und ihm für das Klage- und Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen. 9 Zur Begründung führt er an, die Verurteilung wegen des Besitzes pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sei kein Indiz für eine nachhaltige Straftat, sondern (erg. wohl: habe - Anm. d. Senats) lediglich die Falschangabe im Formblattantrag des Antragstellers (erg. wohl: verursacht - Anm. d. Senats). Es sei davon auszugehen, dass zwei Verurteilungen zu einer Geldstrafe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht derart gefährdeten, dass sie eine Ausweisung begründen könnten. Bei § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG handele es sich um eine Auffangnorm, wobei die Geringfügigkeitsgrenze bislang bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen angesetzt worden sei. Der Antragsteller hätte also durchaus wahre Angaben bei dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis machen können, ohne dass dies die Verlängerung verhindert hätte. Eine Straftat, die mit 30 Tagessätzen geahndet worden sei, bedeute keine fortdauernde Beeinträchtigung. Deswegen und auch unter Berücksichtigung des italienischen Daueraufenthaltstitels sei die Ausweisung rechtswidrig. Das Ausweisungsrecht kenne im Übrigen keine separaten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dem angefochtenen Beschluss sei auch nicht die erforderliche Abwägung zwischen den Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu entnehmen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Kläger nunmehr seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet befinde. 10 Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 hat der Antragsgegner beantragt, 11 die Beschwerden zurückzuweisen. 12 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 13 1. Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. 14 Das Beschwerdevorbringen in dem Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1437, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, Nrn. I und II. des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2021 abzuändern (a). Die Beschwerde gegen Nr. IV. des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (10 C 21.1438) ist ebenfalls unbegründet, weil aus den im Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1437 von dem Senat angeführten Gründen Prozesskostenhilfe weder für das Hauptsache- noch das Eilrechtsschutzverfahren zu bewilligen ist (b). 15
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