dem Fahreignungs-Bewertungssystem – einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 StVG § 4 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 ZPO § 180, § 182 Abs. 1, Abs. 2, § 418 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1.
den Gesetzgebungsmaterialien dürfte die Fahrerlaubnisbehörde objektiv-rechtlich zwar gehalten sein, den Fahrerlaubnisinhaber beim Erreichen von vier Punkten unmittelbar und zeitnah zu ermahnen und nicht zuzuwarten, bis sich aufgrund weiterer Verstöße fünf Punkte ergeben. Ein etwaiges fehlerhaftes Zuwarten hat aber nur zur Folge, dass die nächste Stufe erst ergriffen werden darf, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist.
der Konzeption des Gesetzgebers kommt der Ermahnung keine Warnfunktion zu, sondern sie dient neben der ihr durchaus zugedachten Erziehungswirkung in erster Linie der Information des Betroffenen. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung
ZPO erstreckt sich insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Postsendung in Betracht kommenden Person angetroffen hat. Ein Beweisantritt für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen verlangt den vollen
weis eines anderen Geschehensablaufs, dh es muss substantiiert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden, ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen bloßer Zweifel. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Begründungsanforderungen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie ihrer Auffassung
auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27427 Rn. 20 mwN). Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2021, 4157 Rn. 23 mwN). (Rn. 29 und 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis
dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Ermahnung beim erstmaligen Erreichen von vier oder fünf Punkten, Ersatzzustellung der Verwarnung, Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, Ermahnung bei vier oder fünf Punkten, Warnfunktion, Erziehungswirkung, Information, substantiierter Beweisantritt, Begründung der sofortigen Vollziehung, typische Interessenlage, Erlassinteresse, Vollzugsinteresse Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 31.03.2021 – Au 7 S 21.372 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt 1998)
dem Fahreignungs-Bewertungssystem. 2 Am 5. November 2019 ging bei der damals örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Augsburg ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts ein, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten vier Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. Dem lagen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am
dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. 4 Mit Schreiben vom
Anhörung wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes zur Ablieferung des Führerscheins. In der Rechtsbehelfsbelehrung:heißt es, gegen den Bescheid könne Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. 8 Am
Zustellung des Widerspruchsbescheids hätte erhoben werden müssen. Diese wäre aber auch unbegründet. Der Antragsteller habe mit der zuletzt geahndeten Tat vom 11. Mai 2020 einen Stand von acht Punkten erreicht und zuvor das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. 10 Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, die Klage sei nicht verfristet, da die einschlägige Klagefrist
GO erst mit der Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung:zum Ausgangsbescheid in Lauf gesetzt worden sei. Die Klage habe auch Aussicht auf Erfolg, da das Stufensystem nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden sei. Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten, wie sie hier vorgenommen worden sei, sei nur zulässig, wenn der Zusteller sich vorher vergewissert habe, dass weder der Adressat noch ein erwachsener Familienangehöriger in der Wohnung anwesend seien. Dazu sei hier der Zusteller als Zeuge zu hören. Ferner hätte das Landratsamt den Antragsteller unmittelbar
Erreichen von vier Punkten
dem Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnen müssen, sonst verfehle diese Maßnahme ihre Warnfunktion. 11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn die von der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 13 1. Dem Antragsteller kann zwar nicht entgegengehalten werden, dass er die Klage im Hauptsacheverfahren nicht fristgerecht erhoben hat. 14 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das fakultative Widerspruchsverfahren hier nicht einschlägig war (vgl. dazu BayVGH, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.772 - juris Rn. 11), der Ausgangsbescheid vom 29. Oktober 2020
GO aber gleichwohl nur innerhalb der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Monat angegriffen werden konnte. Denn Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden eine Einheit (vgl. OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 14 A 273/12 - juris Rn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO,
vollziehbar und damit ersichtlich entschuldbar (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 7.2.2013 - 1 BvR 639/12 - NJW 2013, 1588 = juris Rn. 12; BGH, B.v. 12.1.2012 - V ZB 198/11 u.a. - NJW 2012, 2443 = juris Rn. 10 f.; B.v. 18.10.2017 - LwZB 1/17 - NJW 2018, 165 = juris Rn. 7; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 233 Z Rn. 23.31; Mattes in Mann/Uechtritz/Sennekamp, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 32 Rn. 39). 16 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 17 a)
VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1.6.2020 in Kraft getretene Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008]), ergeben. 18 Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis
dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde. 19 b) Daran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen und acht Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat. 20 aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgelagerten Stufen der Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden wären. 21
holung einer zunächst nicht ergriffenen Maßnahme grundsätzlich an die jeweilige Maßnahmenstufe angepasst (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Damit ist sichergestellt, dass keine der Maßnahmenstufen übersprungen wird und der Betroffene vor wesentlichen
teilen durch ein Abwarten der Fahrerlaubnisbehörde geschützt ist (vgl. dazu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 85). 24 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm.
der Konzeption des Gesetzgebers kommt der Ermahnung keine Warnfunktion dergestalt zu, dass sie den Betroffenen zwingend erreichen und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumen muss, bevor er weitere Verstöße begeht. Dem Gesamtsystem ist zwar durchaus eine Erziehungswirkung zugedacht; die Ermahnung dient aber in erster Linie der Information des Betroffenen (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 = juris Rn. 23). Dieser Funktion wird die hier erfolgte Ermahnung bei einem Stand von fünf Punkten hinreichend gerecht. Wenn der Antragsteller sinngemäß geltend macht, eine Ermahnung erst bei fünf Punkten erschwere es dem Betroffenen gegebenenfalls, von einem Punktabzug
Besuch eines Fahreignungsseminars zu profitieren (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG), mag dies in Einzelfällen zutreffen. Denn ein Abzug kommt nur bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung in Betracht. Dabei handelte es sich jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller die zum Erreichen von fünf Punkten führende Tat bereits am 8. Juli 2019 begangen hatte - um eine reine Zufälligkeit. Diese ist
dem typisierenden Ansatz des Fahreignungs-Bewertungssystems, bei dem sich eine Reihe von Unwägbarkeiten aus dem Ablauf des betreffenden Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie des daran anknüpfenden Verwaltungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017, a.a.O. Rn. 40), hinzunehmen. 25
ZVG) für die förmliche Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden, für deren Ausführung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Hiernach kann das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn der Zusteller den Zustellungsempfänger am Zustellungsort im Sinne von § 178 Abs. 1 ZPO nicht persönlich antrifft und keine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO vornehmen kann (§ 180 Satz 1 ZPO).
Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten an dem vom Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkten Datum (§ 180 Satz 3 ZPO) als zugestellt. Zum
weis der Zustellung dient eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular (§ 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sofern sie die
2 Nr. 1, 4, 6 bis 8 ZPO erforderlichen Angaben enthält. 27 Diesen Anforderungen genügt die Zustellungsurkunde vom
weis der Zustellung nicht in Frage stellen.
1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft erstreckt sich bei einer Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung
ZPO insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Postsendung in Betracht kommenden Person angetroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2002 - 2 WDB 15.01 - Buchholz 235.0 § 82 WDO Nr. 1 = juris Rn. 6 m.w.N.). Zwar kann
2 ZPO derjenige, zu dessen
teil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt jedoch den vollen
weis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss
dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben über die erfolgte Niederlegung der Postsendung reicht aber ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen zur Führung des Gegenbeweises aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1996 - 4 B 181.96 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 17 = juris Rn. 7; B.v. 19.3.2002, a.a.O.). Daran fehlt es hier. 29 bb) Die gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Rüge, die sich der Natur der Sache
nur auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und nicht auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 9 StVG) beziehen kann, greift nicht durch. Die gegebene Begründung in dem angegriffenen Bescheid genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht es bei häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, aus, wenn die Fahrerlaubnisbehörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie ihrer Auffassung
auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20). Dem wird der Bescheid gerecht, indem er auf das Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins einer bestehenden Fahrerlaubnis und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins verweist. 30 3. Davon ausgehend bleibt die Klage des Antragstellers in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt somit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 - 11 CS 20.2979 - juris Rn. 23; B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris Rn. 14). Dem steht hier auch das von der Beschwerde angesprochene berufliche Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den
teilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 22.5.2012 - B.v. 22.5.2012 - 16 B 536/12 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - juris Rn. 22). 31
Abschnitt A I Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE sowie L. Maßgeblich sind davon die Klassen B, BE sowie C1, C1E, für die
den Nummern 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs jeweils der Auffangwert von 5.000,- Euro (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte) anzusetzen ist. Die Fahrerlaubnis der mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klassen A und A1 sowie die Führerscheinklasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) wirken sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 24). Gleiches gilt
V für die von der Fahrerlaubnisklasse B eingeschlossenen Unterklassen AM und L. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 32 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.