trägliche Genehmigungsfähigkeit, Anforderungen an die Schaffung von Ersatzwohnraum, Familiengerechter Wohnraum Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 14.01.2021 – 9 S 20.6832 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
dem die Antragsgegnerin den angebotenen „Ersatzwohnraum“ für ungeeignet befunden hatte - einen weiteren Mietvertrag mit der I.-WG für den Zeitraum zwischen dem
Zweckentfremdungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung, dass im Gebäude F.-Straße 10 Ersatzwohnraum mit wenigstens 142 m² Wohnfläche neu geschaffen werde, darunter mindestens eine familiengerechte Wohnung. Der Ersatzwohnraum sei gemäß der Baugenehmigung vom
dem die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid vom
gekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- € (Ziffer IV.), für einen Verstoß gegen das Gebot, die Räumlichkeiten wieder Wohnzwecken zuzuführen, unter Fristsetzung von acht Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- € angedroht (Ziffer V.). Für eine Genehmigung der Zweckentfremdung der Wohneinheit in der F.-Straße 12,
Auskunft des Bevollmächtigten des Antragstellers stehen die Büroräume seither leer; sie weisen Renovierungsbedarf auf. 5
GO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die auf den
trägliche Anerkennung, da er ansonsten gezwungen wäre, sowohl den Ersatzwohnraum als auch den verfahrensgegenständlichen Wohnraum zu Wohnzwecken zu vermieten. 6
der im Verfahren
GO vorzunehmenden summarischen Prüfung und Interessenabwägung habe das Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg. Gegen den Bescheid vom 3. September 2020 bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da der Antragsteller den von ihm angebotenen Ersatzwohnraum nicht geschaffen habe. Die Untersagung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sei
der vorliegenden Sach- und Rechtslage rechtmäßig. 7 5.1 Die streitgegenständliche Wohneinheit F.-Straße 12,
baurechtlicher Genehmigung der Nutzungsänderung in eine Büronutzung durch Baugenehmigung vom
Aktenlage bis 31.12.2020 auch als Büro genutzt worden. 8
EWG in Verbindung mit § 13 der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnerin (ZeS) könne dem Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Zeit zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen, wenn die Zweckentfremdung sich auch
träglich nicht als genehmigungsfähig erweise, § 13 Abs. 2 ZeS. Der Antragsteller besitze vorliegend weder eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung für die Wohneinheit F.-Straße 12, 1. OG rechts, noch könne er eine solche für sich beanspruchen, da sich die Zweckentfremdung nicht als
träglich genehmigungsfähig erweise. 9 5.2 Eine Zweckentfremdungsgenehmigung liege bereits deshalb nicht vor, weil die aufschiebende Bedingung der Herstellung des angebotenen Ersatzwohnraums nicht eingetreten sei. Der Antragsteller habe die baurechtlich genehmigten vier Wohnungen in der F.-Straße 10 nicht errichtet. 10 5.3 Auch eine
trägliche Genehmigung der Zweckentfremdung scheide vorliegend aus. Insoweit fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ZeS, wonach der Ersatzwohnraum im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden müsse. Unter Berücksichtigung des Antrags auf Genehmigung der Zweckentfremdung aus dem Jahr 2013 sowie der Genehmigung unter auflösender Bedingung aus dem Jahr 2016 bestehe kein zeitlicher Zusammenhang (mehr) zu dem geplanten Umbau, den der Antragsteller immer wieder auf später verschoben habe. Der zwischenzeitliche Abschluss befristeter Mietverträge über die vormaligen Pensionszimmer, zuletzt bis zum Jahr 2022, führe dazu, dass es auch an der tatbestandlichen Voraussetzung der Verlässlichkeit des Angebots von Ersatzwohnraum
S fehle. Ferner bestünden aktuell erhebliche Zweifel daran, ob die 2014 erteilte Baugenehmigung für die vier Wohneinheiten in der F.-Straße 10 überhaupt noch Gültigkeit besitze. 11 5.4 Auch in der aktuellen Nutzung der vormaligen Pensionszimmer liege keine Wohnnutzung, aufgrund derer von einem neuen und verlässlichen Angebot von Ersatzwohnraum ausgegangen werden könne.
Aktenlage fehle es bereits an der baurechtlichen Genehmigung einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken. Ob diese erteilt werden könne, sei offen. Die gewerbliche Zimmervermietung, vergleichbar einem Boardinghaus, entspreche zwar der baurechtlich genehmigten gewerblichen Nutzung, der es jedoch an der Eignung als zweckentfremdungsrechtlicher Ersatzwohnraum mangele. Weiter genüge die zimmerweise Untervermietung an Einzelpersonen nicht dem zweckentfremdungsrechtlichen Gebot der Schaffung gleichwertigen Wohnraums, der dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehe wie der zweckentfremdete Wohnraum. Bei der nunmehr als Büro genutzten Wohneinheit in der F.-Straße 12,
2 GG bestehende Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgingen. 14 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller auch einen Anspruch auf Anerkennung des geschaffenen Ersatzwohnraums und damit jedenfalls auf
trägliche Genehmigung der Zweckentfremdung
EWG in Verbindung mit § 13 ZeS.
S könne eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum Rechnung getragen werde. Die Anforderungen, die § 7 ZeS an den Ersatzwohnraum stelle, halte der Antragsteller ein. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZeS müssten insoweit verfassungskonform ausgelegt werden. Auf dem Grundstück F.-Straße 10 habe der Antragsteller Ersatzwohnraum im Umfang von mehr als 142 m² bereitgestellt. Lediglich der Zuschnitt der Wohnungen im
seinem Standard nicht in einer dem allgemeinen Wohnungsmarkt
teiligen Weise unterschreiten dürfe. Im seinerzeitigen Fall habe es das Bundesverwaltungsgericht ausreichen lassen, dass an Stelle zweier Wohnungen Ersatzwohnraum in Form eines Hauses geschaffen worden sei. Dass im vorliegenden Fall anstatt einer Wohnung mit 142 m² nun zwei Wohnungen mit je 96,42 m² geschaffen worden seien, könne nicht dazu führen, das Vorliegen eines beachtlichen Angebots von Ersatzwohnraum zu verneinen. Dem Erfordernis einer ausgeglichenen Wohnraumbilanz sei damit Genüge getan. Darüber hinaus seien die als Ersatzwohnraum geschaffenen Räume ebenso wie der ursprüngliche Wohnraum mit Küche und Badezimmer ausgestattet und damit vom Standard her gleichwertig. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ZeS nicht gegeben seien, da der Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung aus dem Jahr 2013 stamme und der Antragsteller den Ersatzwohnraum bis 2016 nicht geschaffen habe, sei dem zu widersprechen. Der Antragsteller habe den Ersatzwohnraum in Form der beiden Wohnungen in der F.-Straße 10 geschaffen und diese auch ab 1. Oktober 2016 zu Wohnzwecken vermietet. Ferner liege in der Vermietung der Zimmer der beiden Wohnungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eine Wohnnutzung. Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn sei nur dann gegeben, wenn ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunkts und nur ein übergangsweises, nicht alltägliches Unterkommen gegeben sei. Demgegenüber seien unter „Wohnraum“ zweckentfremdungsrechtlich solche Räume zu verstehen, die
Anlage und Ausstattung tatsächlich und baurechtlich geeignet seien, auf Dauer bewohnt zu werden. Vorliegend seien die Wohnungen in der F.-Straße 10 an Studenten zum längerfristigen Aufenthalt vermietet; es handele sich dabei nicht um ein vorübergehendes Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunkts. Auch die streitgegenständliche Wohneinheit in der F.-Straße 12 hätte jederzeit an mehrere Personen, die eine Wohngemeinschaft bilden, vermietet werden können; insoweit sei keinesfalls ausschließlich eine Vermietung an eine Familie möglich gewesen. 15 Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller
den Vorgaben der Antragsgegnerin sowohl den angeblich zweckentfremdeten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuführen als auch gleichzeitig den geschaffenen Ersatzwohnraum beibehalten müsste, da ihm sonst wiederum eine Zweckentfremdung vorgeworfen würde. 16
dem Nutzungskonzept der Räumlichkeiten in der F.-Straße 10 nicht von einer dauerhaften Wohnnutzung auszugehen. Es komme insoweit nicht darauf an, dass eine „Wohngemeinschaft“ eingerichtet worden sei. Vielmehr ließen die Mietverträge auf eine Kurzzeitnutzung schließen, die zweckentfremdungsrechtlich keine Wohnnutzung darstelle. Bei dem Vortrag des Antragstellers, er werde durch das Zweckentfremdungsrecht gewissermaßen „doppelt“ beansprucht handele es sich um einen Trugschluss. Die vom Antragsteller als Ersatzwohnraum angebotenen, jedoch nicht entsprechend der Zweckentfremdungsgenehmigung umgenutzten Räumlichkeiten unterfielen konsequenterweise nicht dem Zweckentfremdungsverbot; es liege insoweit weiterhin kein Wohnraum vor. Soweit der streitgegenständliche Bescheid auf eine veraltete Rechtsgrundlage verweise, handele es sich um ein Schreibversehen. Da die Ermächtigungsgrundlage jedoch ausgewechselt werden könne, wenn sich damit die rechtlichen Voraussetzungen nicht änderten, sei dies ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 18 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 19 1. Ausgehend von Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG vom 10.12.2007, GVBl 2007, 864, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2017, GVBl. 2017, 182) sowie § 13 Abs. 4 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS vom 5.12.2017, MüABl S. 494; zuletzt geändert am 4.11.2019, MüABl. S. 452) kommt Klagen gegen zweckentfremdungsrechtliche Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
VwZVG. Mithin unterliegen die vorliegend streitgegenständlichen Verfügungen dem gesetzlichen Sofortvollzug
GO mit der Folge, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
GO regelmäßig erfordert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO,
summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin in Ziffer I., II., IV. und V. des Bescheids vom 3. September 2020. 20 2.
S in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ZwEWG kann dem Verfügungsberechtigten bzw. dem Nutzer von vormals zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und die Räumlichkeiten wieder Wohnzwecken zuzuführen, soweit sich die Zweckentfremdung auch
träglich nicht als genehmigungsfähig erweist. Die Voraussetzungen hierfür sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall
summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren indes nicht gegeben. 21 Zwar fehlt es vorliegend an einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung der Umwandlung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten in der F.-Straße 12, Vordergebäude,
träglich genehmigungsfähig, da der Antragsteller zumindest in den ihm ebenfalls gehörenden Räumlichkeiten in der F. Straße 10,
trägliche Genehmigungsfähigkeit der Zweckentfremdung in der F.-Straße 12,
den Vorgaben der Baugenehmigung vom 23. Juni 2014 in der F.-Straße 10 Wohnraum mit wenigstens 142 m² Wohnfläche neu errichtet, darunter mindestens eine familiengerechte Wohnung.
dem der Bescheid vom 10. März 2016 in der Folge in Bestandskraft erwachsen war und der Antragsteller die (aufschiebende) Bedingung für die Erteilung der zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung jedenfalls
Aktenlage nicht innerhalb der Jahresfrist erfüllt hatte, erlangte die zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung infolge des ausgebliebenen Bedingungseintritts keine Wirksamkeit. Da der Antragsteller den Bescheid vom
summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss jedoch voraussichtlich als rechtswidrig aufzuheben sein, da sich die Zweckentfremdung der Räumlichkeiten in der F.-Straße 12, 1. OG rechts, jedenfalls als
träglich genehmigungsfähig erweist, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ZeS, Art. 3 Abs. 2 ZwEWG für die zweckentfremdungsrechtlichen Verfügungen nicht gegeben sind; damit entfallen zugleich die Voraussetzungen für die ebenfalls streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen. 24 2.2.1
S kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum Rechnung getragen wird. § 7 Abs. 1 Satz 1 ZeS konkretisiert dies dahingehend, dass ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen lässt, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird.
S liegt ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum dann vor, wenn der Ersatzwohnraum im Gebiet der Landeshauptstadt München geschaffen wird, der Ersatzwohnraum vom Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen wird, der Ersatzwohnraum in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird, der neu zu schaffende Wohnraum nicht kleiner als der zweckentfremdete Wohnraum ist und diesen im Standard nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt
teiligen Weise unter- bzw. überschreitet und der Ersatzwohnraum dabei dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung steht wie der zweckentfremdete Wohnraum. Familiengerechter Wohnraum darf
S nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. Verlässlich soll das Angebot von Ersatzwohnraum
S dann sein, wenn sich seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er das Vorhaben finanzieren kann. 25 2.2.2 Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist das Zweckentfremdungsrecht stark von der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie geprägt. Dabei muss das Grundrecht des Eigentümers von Wohnraum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, mit seinem Eigentum
Belieben zu verfahren, mit der - durch einen Mangel an Wohnraum in einem bestimmten Gebiet verstärkten - Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zum Ausgleich gebracht werden. Einschränkungen des Eigentumsgrundrechts, wie sie sich aus dem Zweckentfremdungsrecht ergeben, unterliegen daher - worauf der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser erfordert insbesondere die Eignung zweckentfremdungsrechtlicher Eigentumsbeschränkungen zum Wohnraumerhalt (vgl. hierzu jüngst BayVGH, B.v. 24.3.2021 - 12 ZB 19.369 - BeckRS 2021, 6085 Rn. 28 ff. mit weiteren
weisen). Vom Grundsatz her trägt dabei das Erfordernis der Bereitstellung von Ersatzwohnraum für die Zweckentfremdung bisheriger Wohnräume der verfassungsrechtlichen Ausgangslage Rechnung, soweit die Anforderungen an die Schaffung von Ersatzwohnraum sich in der Herstellung einer ausgeglichenen Wohnungsbilanz erschöpfen. Zielt der Satzungsgeber hingegen mit einer Zweckentfremdungssatzung auf eine Wohnraumbewirtschaftung ab, steht dies mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (mehr) in Einklang. Dies gilt gleichermaßen für Vorgaben zur Mietpreishöhe. Der Genehmigungsvorbehalt im Zweckentfremdungsrecht darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um „allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen“ auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden. Von daher hat der Senat bereits die Regelungen in § 7 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 4. November 2019 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt (BayVGH, B.v. 20.1.2021 - 12 N 20.1706 - BeckRS 2021, 963). 26 Für die Anforderungen an die Schaffung von Ersatzwohnraum zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit einer Zweckentfremdung hat das Bundesverwaltungsgericht in Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Ausgangslage insgesamt sechs Kriterien formuliert, denen ein beachtliches Angebot an Ersatzwohnraum genügen muss (vgl. hierzu insb. BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 19.96 - BeckRS 9998, 36604). Ersatzwohnraum muss danach den zweckentfremdeten Wohnraum in derselben Gemeinde ersetzen, in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden oder geschaffen worden sein, eine unter dem Blickwinkel des Verfügungsberechtigten mindestens gleichwertige Ausgleichsleistung des durch das Zweckentfremdungsverbot Belasteten darstellen, in Größe und baulichem Standard mindestens dem zweckentfremdeten Raum entsprechen, die einer Überschreitung des Standards des zweckentfremdeten Raums gezogene obere Grenze einhalten und schließlich dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie der zuvor zweckentfremdete Wohnraum. 27 Angesichts dieses Maßstabs bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 ZeS, wonach im Rahmen der Schaffung von Ersatzwohnraum „familiengerechter Wohnraum“ nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden darf (vgl. hierzu den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 20.1.2021 - 12 N 20.1706 -, der im Rahmen des Normenkontrollantrags die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 ZeS ebenfalls zum Gegenstand hatte, der sich insoweit jedoch als unstatthaft erwies).
der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich die Zielsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes in der Erhaltung des „Gesamtwohnraumangebots“. Das Zweckentfremdungsverbot gestattet dabei weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch eine Mietpreisregelung. So ist es dem Satzungsgeber insbesondere nicht gestattet, für den Ersatzwohnraum die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 ZeS) bzw. Vorgaben für die Lage (in demselben Stadtbezirk oder in vergleichbarer räumlicher Nähe zum zweckentfremdeten Wohnraum, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ZeS) und den Typus des Ersatzwohnraums (Ersatz von Mietwohnraum nur durch Mietwohnraum, § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 ZeS) zu machen. Der Genehmigungsvorbehalt im Zweckentfremdungsrecht darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um „allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen“ auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (BayVGH, a.a.O, Leitsatz 4 mit weiteren
weisen). Demzufolge fehlt es wie bei den bereits für unwirksam erklärten Regelungen der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnerin auch für die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 ZeS, die das Erfordernis der Beibehaltung „familiengerechten Wohnraums“ bei der Gestellung von Ersatzwohnraum aufstellt, an einer hierfür tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZwEWG, da die Anforderungen, die an den Ersatzwohnraum gestellt werden, über die Herstellung einer ausgeglichenen Wohnraumbilanz unzulässig hinausgehen. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist dabei im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, der die Anforderungen an den Ersatzwohnraum zum Gegenstand hat, inzident zu prüfen. 28 Bedenken an der Rechtmäßigkeit von § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 ZeS resultieren weiterhin auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot. So lässt sich der von der Antragsgegnerin verwandte Begriff des „familiengerechten Wohnraums“ unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungskriterien nicht hinreichend konkretisieren. Die Vorstellung der Antragsgegnerin, Wohnraum sei nur dann „familiengerecht“, wenn er eine Größe von mehr als 70 m² aufweise, mindestens drei Zimmer, Küche und die üblichen Nebenräume beinhalte und die Größe der jeweiligen Zimmer 10 m² nicht unterschreite, erweist sich insoweit als willkürlich gegriffen und mithin nicht geeignet, im Rahmen der Sozialbindung Eingriffe in die Eigentumsfreiheit zu legitimieren. 29 Mithin ist im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Eignung des angebotenen Ersatzwohnraums die Erfüllung der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 ZeS außer Betracht zu lassen. 30 2.2.3 Als unzutreffend erweist sich im vorliegenden Zusammenhang auch die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die seit 2016 bestehende Nutzung der vormaligen Pensionsräumlichkeiten in der F.-Straße 10,
barhaus und damit zugleich im Gebiet der Landeshauptstadt München liegen und beide Immobilien im Eigentum des Antragstellers stehen, ist unbestritten. Der Ersatzwohnraum wurde, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, auch in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. Denn maßgeblicher Bezugspunkt für die Erstellung des Ersatzwohnraums ist nicht der - vom Antragsteller zuletzt auf das Jahr 2022 verschobene - Umbau der Pensionsräumlichkeiten in vier Wohnungen gemäß der Baugenehmigung aus dem Jahr 2014, sondern der Wechsel von der gewerblichen Vermietung der Räumlichkeiten an die I.-WG zur unmittelbaren Vermietung an die „Wohngemeinschaften“ ab dem
träglich als genehmigungsfähig erweist. 35 2.2.5 Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bereits in einem Schreiben vom 19. Juli 2013 an den Antragsteller (Bl. 147 der Behördenakte) von anerkennungsfähigem Ersatzwohnraum in den vormaligen Pensionsräumlichkeiten ausgegangen ist, wenn die Umwandlung der gewerblichen Nutzung durch Fremdenbeherbergung in eine Wohnnutzung durch einen
außen erkennbaren Akt dokumentiert werde und auf Dauer erfolge, wenn - selbst bei gewerblicher Zwischenvermietung - jedenfalls die Weitervermietung einzelner Zimmer zu Wohnzwecken erfolge, dies durch Vorlage entsprechender Mietverträge belegt werde und die Mindestmietdauer insoweit mindestens drei Monate betrage. Diesen zutreffenden Ansatz hat die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht weiter verfolgt. 36 2.3 Aus der Behördenakte der Antragsgegnerin ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsteller hinsichtlich des Anwesens F.-Straße 10 über den mit Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 genehmigten Umbau der vormaligen Pensionsräumlichkeiten in vier Wohnungen hinaus weitere (Tektur-)Anträge gestellt und Baugenehmigungen erhalten hat. So ist im Rahmen einer Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom
GO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend
1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5, 56.6.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat auf der Basis des Mietspiegel-Berechnungsprogramms der Antragsgegnerin von einem durchschnittlichen Netto-Mietpreis der Räumlichkeiten in der F.-Straße 12, 1. OG rechts, im Falle einer Wohnnutzung von 13 €/m² und einem Durchschnittsmietpreis für Büroraum von 22,30 €/m² (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/209635/umfrage/entwicklung-der-mietpreise-fuer-bueroflaechen-in-muenchen) aus, woraus sich der Jahresbetrag des Interesses an der wirtschaftlich günstigeren Nutzung der streitgegenständlichen Wohneinheit errechnet. 39 Dieser Beschluss ist
GO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.