folgende Baubeseitigungsanordnung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVwZVG Art. 29, Art. 31, Art. 38 Abs. 1 S. 3, Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG Art. 43 Abs. 1, Art. 43 Abs. 2 Leitsatz: Eine "Baueinstellungsverfügung" wird von einer späteren "Baubeseitigungsanordnung" nicht schlicht konsumiert. Gerade auch aus Sicht des Betroffenen liegen zwei eigenständig zu befolgende Anordnungen vor, deren jeweilige Regelungsgehalte gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Beide Anordnungen – diejenige, die untersagt weiterzubauen sowie diejenige, die befiehlt, zu beseitigen – sind gleichermaßen zu befolgen und können bei Nichteinhaltung mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Bescheid, Zwangsgeld, Verwaltungsakt, Bebauungsplan, Beseitigungsanordnung, Baueinstellungsverfügung, Vorhaben, Unanfechtbarkeit, Gemarkung, Baueinstellung, Vollziehung, Bauantrag, Neubau, Zwangsgeldandrohung, Einstellung der Zwangsvollstreckung, sofortige Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Konsumption, Erledigung, Regelung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 08.07.2021 – 15 CS 21.1642 Tenor I. Soweit der Antragsteller die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Forderung des Antragsgegners hinsichtlich des mit Bescheid vom
BO liege nicht vor. Würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so könne die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Die Einstellung der Bauarbeiten sei im vorliegenden Falle notwendig, um weitere Fehler, Beeinträchtigungen oder Schäden zu vermeiden. Der Einstellung liege pflichtgemäße Ermessensausübung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde. Die bauaufsichtliche Maßnahme entspreche dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sei und die dem Betroffenen auferlegte Belastung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgten Interessen stehe. Ein Fortsetzen der Bauarbeiten würde im Gegenteil dazu führen, dass Tatsachen geschaffen würden, die gegebenenfalls nur mit erheblichem tatsächlichem und finanziellem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom
Fertigstellung beziehungsweise im Zuge der Sanierung wieder entfernt. Das um das Gebäude laufende Stahlbetonfundament diene zum einen als Stabilisierung des bestehenden Mauerwerks und zum anderen solle dieser Überstand als Fundament für einen geplanten tragenden Vollwärmeschutz dienen. Da das bestehende Mauerwerk nicht mehr tragfähig sei, sei eine technische Lösung gesucht worden, welche zugleich eine energetische Verbesserung des Gebäudes
sich ziehe. Demnach sei geplant, das Gebäude mit einem Vollwärmeschutz auszustatten, welcher zugleich mit tragenden Holzständern zu versehen sei. Holzständer würden durch Anker mit dem Bestandsmauerwerk verbunden und somit sei die Tragfähigkeit des Mauerwerks wieder hergestellt. Des Weiteren diene diese Holzkonstruktion als Tragwerk für den bestehenden Dachstuhl. Die Bodenplatte vor der Gebäudelängsseite solle
Aussage des Bauherrn als Unterkonstruktion für die geplante Terrasse dienen. Der Standort des Carports sei vom Bauherrn verschoben worden, um eine bessere Ausnutzung des Grundstückes zu erreichen. Die Höhenlage der Bodenplatte sei aufgrund der Zufahrt von der Straße so gewählt. Um den Höhenunterschied zum Wohngebäude zu überbrücken sei umlaufend Stahlbetonaufkantung hergestellt. Auf deren Höhe solle dann später das Gelände angeglichen werden. Auf der Stahlbetonaufkantung solle dann später ein Holzcarport errichtet werden. 7
einem Aktenvermerk über eine Baubesprechung vom 6. November 2019 sei im Rahmen dieser Besprechung Folgendes festgestellt worden: Zumindest in 3 Punkten sei vom Sanierungskonzept abgewichen worden. Aufgrund der auflösenden Bedingung der Baugenehmigung sei diese erloschen. Damit bestehe auch kein Bestandsschutz mehr. Die verfügte Baueinstellung solle bestehen bleiben. Die vom Planfertiger vorgestellten Maßnahmen bezüglich der Standsicherheit stellten einen Neubau dar und seien nicht genehmigungsfähig. Der Bauherr solle zusammen mit seinem Planfertiger ein neues Sanierungskonzept erarbeiten und dann dem Landratsamt vorliegen. 8
einem Aktenvermerk des LRA vom
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR (Ziffer 5), für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 2 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer 6), für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 3 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer 7) sowie für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 4 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR (Ziffer 8). Zur Begründung wird ausgeführt,
BO könne die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Dies sei hier der Fall. Das Vorhaben sei zum einen formell illegal errichtet worden. Mit der Baugenehmigung vom 2. Juli 2019 sei zwar dem Bauvorhaben zugestimmt worden, aber aufgrund der abweichenden Ausführung des Sanierungskonzeptes sei diese aufgrund der auflösenden Bedingung erloschen. Auch die vorgebrachten Lösungsvorschläge vom Bauherrn und die vorgelegten Statikberechnungen ließen keinen anderen Schluss zu. Zum anderen sei das Vorhaben auch materiell illegal. Das Baugrundstück befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es handele sich bei dem Vorhaben um ein nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des §§ 35 Abs. 3 BGB. Insbesondere seien die natürliche Eigenart der Landschaft sowie das Landschaftsbild beeinträchtigt. Optisch sei eine erhebliche Störung der Landschaft festzustellen. Die baulichen Anlagen seien in diesem Bereich als wesensfremd anzusehen, da sie nicht im Bezug zur vorgegebenen Bodennutzung stünden. Weiter ließe die Realisierung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Eine
trägliche Genehmigung im Wege eines Ersatzbaus
GB scheide ebenso aus wie die vorgebrachte Legalisierungsmöglichkeit über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das betroffene Grundstück befinde sich zudem in einem Landschaftsschutzgebiet und widerspreche dem Schutzzweck der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald. Es könnten auch nicht auf sonstige Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden, insbesondere scheide eine
trägliche Genehmigungsfähigkeit der beschriebenen baulichen Anlagen wegen der genannten Ausführungen aus. Der Erlass der Beseitigungsanordnung habe auch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen. Bei einer Duldung der rechtswidrigen Maßnahme oder bei einer Baugenehmigung ohne Rechtsgrundlage werde das rechtsstaatliche Denken Schaden nehmen und andere Bürger, welche zur Einhaltung der gesetzlichen Schranken bereit seien, würden durch eine Duldung der Baumaßnahmen vor den Kopf gestoßen. Es komme auch ein möglicher Bestandsschutz nicht in Betracht, da der bauliche Bestand in einem nicht tragfähigen Zustand sei und die Statik mittels neuer Tragelemente zu 100% ersetzt werden müsse. Diese Maßnahmen seien gleichzusetzen mit einer Neuerrichtung. Hierbei werde nicht betrachtet, ob das Bauwerk einem Neubau von außen gleiche, sondern es werde vielmehr die Statik des bestehenden Bauwerkes betrachtet. Auch eine vom Ingenieur … vorgelegte Gegenüberstellung von Abgang zu Bestand könne die vorgenannte baurechtliche Einschätzung nicht ändern, da in dieser Gegenüberstellung sowohl die Außenwände als auch die Dachkonstruktion als Bestand angegeben sein. Faktisch jedoch seien diese Bauteile aus mangelnden statischen Gegebenheiten nicht mehr zu werten. Dies führte dazu, dass weit weniger als die Hälfte des Bestandes verbleibe. Zudem sei bei der Anordnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden. Es sei kein anderes, milderes Mittel ersichtlich und die Interessen der Allgemeinheit seien in diesem Fall höher zu werten als die Interessen des Antragstellers an einer Belassung des rechtswidrigen Zustandes und der Nutzung der illegal errichteten Gebäude aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 14 Mit Schreiben vom
ZVG lägen nicht vor. Es fehle ein vollstreckbarer Verwaltungsakt, der die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung fordere. Die Baueinstellungsverfügung stelle keinen solchen vollstreckbaren Verwaltungsakt mehr dar, da sich diese durch den Erlass der Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 erledigt habe. Es liege eine Erledigung auf andere Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG vor. Die Baueinstellungsverfügung sei in der Beseitigungsanordnung aufgegangen und damit gegenstandslos geworden. Der Regelungsgehalt der Baueinstellungsverfügung sei dem Zweck
vollständig in der Beseitigungsanordnung vom 14. Mai 2020 aufgegangen. Der Baueinstellungsverfügung verbleibe demgegenüber keinerlei eigenständiger Regelungsbereich mehr. Die Baueinstellung verbiete Änderungen oder Erweiterungen des geschaffenen Bauzustandes und verpflichte zur Einstellung jeglicher Bauarbeiten. Dieser Befehl bedeute, dass jegliche Änderung oder Erweiterung des geschaffenen Bauzustandes zu unterbleiben habe. Demgegenüber verpflichte eine Beseitigungsanordnung zur Beseitigung rechtswidriger Anlagen und damit zu einer Handlung. Die Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Zustände enthalte dabei implizit auch die Verpflichtung, keine weiteren und zusätzlichen Bauarbeiten an dem Gebäude vorzunehmen. In diesem impliziten Bestandteil decke sich die Abrissverfügung mit der Baueinstellungsverfügung und stelle sich dieser gegenüber damit als weitergehendes "Mehr" dar. Auch Sinn und Zweck der Baueinstellungsverfügung sprächen für eine Erledigung in sonstiger Weise. Ziel der Baueinstellung sei es, das formelle Baurecht durchzusetzen und die Einhaltung von Genehmigungspflichten zu sichern. Der Behörde werde damit eine Ermittlungsfrist eröffnet, im Rahmen derer sie das Vorhaben prüfen und dann entweder auf der Grundlage eingereichter Bauunterlagen eine Genehmigung erteilen oder eine Beseitigungsanordnung erlassen könne. Sobald die Behörde sich für die Erteilung der Genehmigung oder den Erlass einer Beseitigungsanordnung entschieden habe, bedürfe es keiner eigenständigen Baueinstellung mehr. Die Behörde habe ihre Überlegungsfrist genutzt und sei zu einer Entscheidung gekommen. Sobald diese erlassen sei und vollstreckt werden könne, stehe es der Behörde frei, auf diesem Wege rechtmäßige Zustände herzustellen. Die dienende Baueinstellung habe sich damit erledigt, da der bestehende Zustand nicht mehr gegen Veränderungen gesichert werden müsse. Auch im umgekehrten Fall, dass abschließend eine Baugenehmigung erteilt werde, entspreche es ständiger Rechtsprechung bayerischer Gerichte, dass sich eine vorab erlassene Baueinstellungsverfügung erledige. Die Behörde müsse nun die Beseitigungsanordnung im Wege des Vollstreckungsverfahrens durchsetzen und nicht mehr die Baueinstellungsverfügung. Es könne nicht sein, dass auf der Grundlage zweier Vollstreckungstitel doppelte Zwangsmaßnahmen ergriffen werden könnten. Zudem könne die Zwangsgeldandrohung auch nicht in eine Androhung auf der Grundlage der Beseitigungsanordnung umgedeutet werden. In der Beseitigungsanordnung seien eigenständige Zwangsgeldandrohungen enthalten, welche noch nicht fällig gestellt worden seien. Es sei eine erneute Androhung aber erst zulässig, wenn eine vorangegangene Androhung erfolglos geblieben sei. Außerdem sei die Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerhaft, es liege ein Ermessensausfall vor. Zwangsgeldandrohungen bedürften
ZVG einer Fristsetzung. Ganz ausnahmsweise könne von einer solchen Fristsetzung abgesehen werden, wenn es sich um reine Unterlassungspflichten handele, die keiner Umsetzungsfrist bedürften. Die Begründung des Zwangsgeldandrohungsbescheides enthalte keinerlei Ausführungen zur Frist oder deren Entbehrlichkeit. Ausweislich der Bescheidsbegründung müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller zu keiner Zeit darüber Gedanken gemacht habe, ob es in den vorliegenden Fällen einer Frist bedürfe oder nicht. Zudem hätten sowohl Antragsteller als Antragsgegner übereinstimmend die Baueinstellungsverfügung als erledigt angesehen und der Verfügung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Bedeutung mehr beigemessen. 17 Der Antragsteller beantragt zuletzt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 10. Dezember 2020 anzuordnen. 18 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 19 Zur Begründung wird ausgeführt, die Sichtweise, dass die Baueinstellungsverfügung erledigt sei, könne nicht überzeugen. Die Baueinstellungsverfügung sei unanfechtbar und zwischenzeitlich auch nicht erledigt. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beseitigungsanordnung die Baueinstellungsanordnung in irgendeiner Weise erledige. Vielmehr handele es sich um 2 getrennt voneinander zu betrachtende bauaufsichtliche Maßnahmen. Mit der Baueinstellungsanordnung werde der Bauherr dazu angehalten, formell baurechtswidrige Bauarbeiten einzustellen. Der Bauherr solle daran gehindert werden, weitere Arbeiten zur Umsetzung seines noch nicht bzw. letztlich gar nicht genehmigungsfähigen Bauvorhabens fortzusetzen. Ein solcher Verwaltungsakt könne daher Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
sich ziehen. Am
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben ist. Gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) haben auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziff. 1 des Bescheids vom
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
GO. Führt diese summarische Prüfung dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht
erfolglos bleiben, weil
der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris m.w.N.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 27 Im vorliegenden Fall spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 erfolglos bleiben wird, da diese rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG das Zwangsgeld und bestimmt in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt.
ZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,00 ? und soll das
Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). 29 Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung isolierter Zwangsgeldandrohungen, die nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind, wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt sind demnach ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl. 2007, 306; OVG Koblenz, U.v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. etwa Art. 31, 36 VwZVG; BayVerfGH, E.v. 24.1.2007, a.a.O. m.w.N.). Daneben ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 VwZVG der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris). 30 Ausgehend von diesen Maßgaben ist das in Ziff. 1 des Bescheids vom 29. Januar 2020 angedrohte Zwangsgeld nicht zu beanstanden. 31 a) Es liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. 32 Der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Dezember 2019 liegt die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. September 2019 zugrunde, in welcher die Einstellung aller Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. 72/2 der Gemarkung … angeordnet worden war. Diese Grundverfügung war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 10. Dezember 2019 nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf anfechtbar und damit
ZVG vollstreckbar. Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist dabei keine Vollstreckungsvoraussetzung, da keine Konnexität gefordert ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591). 33 Insofern genügt es, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt und dies ist hier der Fall. 34 Dass vorliegend der Bescheid vom 25. September 2019 nichtig
VwVfG) wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 Auch ist entgegen der Ansicht der Antragstellerseite nicht davon auszugehen, dass sich die Baueinstellungsverfügung vom 15. September 2019 zwischenzeitlich erledigt hat. Gem. Art. 43 Abs. 1 und 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die vorliegend einzig in Betracht kommende Erledigung auf andere Weise kann hier bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch
Erlass der Beseitigungsanordnung vom
folgende Sachentscheidung überholt wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 6 C 3.10 - juris Rn. 13; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2019 - 9 B 12.940 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass eine solche Konstellation im Verhältnis zwischen Baueinstellungsverfügung und Beseitigungsanordnung nicht gegeben ist und der Regelungsgehalt der Baueinstellungsverfügung nicht in demjenigen der Beseitigungsanordnung aufgeht. Welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist
den für Willenserklärungen allg. geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen, wobei § 133 BGB entsprechend anzuwenden ist. Maßgeblich ist demnach der erklärte Wille, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens,
Baueinstellung entweder die Baugenehmigung erteilt wird oder die Baumaßnahmen entgegen der Einstellungsverfügung schlicht abgeschlossen werden und für die
der Rechtsprechung eine Erledigung in anderer Weise gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG angenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.1993, 14 CE 93.434 - juris Rn. 23; B.v. 22.2.2017, 1 ZB 14.1609 - juris Rn. 3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Konstellationen sind ihrer Art
verschieden zu derjenigen im vorliegenden Fall. Sowohl dann, wenn
träglich die Baugenehmigung erteilt wird, als auch dann, wenn schlicht ungeachtet der Einstellungsverfügung der Bau vollendet wird, ist jeweils festzustellen, dass der Regelungsbedarf für die Baueinstellung wegfällt, da einmal in der entgegengesetzten Richtung nunmehr gebaut werden darf und im anderen Fall schlicht die Bautätigkeit, die Gegenstand der Einstellungsverfügung war, schon abgeschlossen ist. Im einem Fall wie dem vorliegenden jedoch, in dem der Bestand beseitigt werden soll, besteht
wie vor Raum für eine Regelung, die es verbietet, die Bautätigkeit fortzusetzen. Diese ist in der Baueinstellung zu finden. Auch kann nicht angenommen werden, dass beide Seiten übereinstimmend der Baueinstellungsverfügung keine Bedeutung mehr beigemessen hätten. Allein aus der Tatsache, dass die Behörde in der Beseitigungsanordnung eigenständig Zwangsgelder angedroht hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie daher von der Gegenstandslosigkeit der Baueinstellung und einer in diesem Rahmen eröffneten Vollstreckungsmöglichkeit ausgegangen ist. Wie dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Behörde auch durch Erlass der Beseitigungsanordnung nicht auf die weitere Möglichkeit zur Durchsetzung der parallel angeordneten Baueinstellung verzichten wollte.
alledem ist bei summarischer Prüfung anzunehmen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung mit der Baueinstellungsverfügung vom 25. September 2019 ein wirksamer, vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorlag. 36 Weiterhin setzt
ZVG die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Auch davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da bei der Baukontrolle am 7. Dezember 2020 verschiedene,
der Baukontrolle vom 20. April 2020 noch einmal neu vorgenommene Bautätigkeiten, wie unter anderem die Vergrößerung von Fenster- und Türöffnungen, Änderungen an Mauerpfeilern, das Verlegen von Granitsteinen, das Anbringen einer Außentreppe sowie Arbeiten am Putz festgestellt wurden. Dies wird von der Antragstellerseite im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. 37 b) Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung sind erfüllt.
ZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln, unter anderem mit Zwangsgeld, vollstreckt werden.
ZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Allerdings ist
ZVG ein wiederholter Zwangsmitteleinsatz auf Grund der gleichen Verpflichtung nur möglich
einer erneuten Androhung des Zwangsmittels und soweit die vorausgegangene Androhung - wie hier - erfolglos geblieben ist. Nicht Voraussetzung ist, dass eine vorausgegangene Zwangsmittelandrohung auch bereits tatsächlich vollstreckt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war zur Durchsetzung der Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. 72/2 erforderlich. Das mit dem Bescheid vom
dieser Vorschrift ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Ein Verzicht auf eine solche Frist ist jedoch rechtmäßig, wenn eine "reine" Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung zu vollstrecken ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1965 - 316 VIII 64 - UA S. 30 f., B.v. 24.4.2013, 22 CS 13.590 - juris Rn. 14). Bei der hier vorliegenden Baueinstellungsverfügung handelt es sich um eine Verpflichtung, die sich in einem solchen bloßen Unterlassen bzw. einer Duldung erschöpft (vgl. Busse/Kraus/Decker,
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 42 Der Billigkeit entsprach es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser voraussichtlich unterlegen wäre. 43 Der gestellte Antrag auf Einstellung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht hat. Zwar kann
ZVG die Zwangsvollstreckung einzustellen sein, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung offensichtlich erloschen ist, wozu auch der Fall zählen würde, in dem der Grundverwaltungsakt als erledigt anzusehen ist (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1994, 548, 549). Im vorliegenden Fall jedoch ist jedoch, wie oben dargelegt, in entgegengesetzter Richtung anzunehmen, dass die - inzwischen bestandskräftige -Verfügung der Baueinstellung nicht erledigt ist, sondern weiterhin einen wirksamen, vollstreckbaren Grundverwaltungsakt darstellt. Ein Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung in das
VwZVG fällig gewordene Zwangsgeld ist somit nicht gegeben. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.