VGH München, Beschluss v. 08.07.2021 – 15 N 20.1810 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.07.2021 – 15 N 20.1810 Download Drucken Titel: Antragsbefugnis eines Plannachbarn Normenketten: VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BauGB § 1 Abs. 7 Leitsätze: 1. Ist ein Antragsteller nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann er sich grundsätzlich (nur) auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Antragsbefugnis ist nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung davon abhängig, dass die mit der Planung verbundene Beeinträchtigung der Erschließungssituation eine Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, Plannachbar, Antragsbefugnis (verneint), befürchtete Zunahme einer Verkehrsbehinderung und -gefährdung auf einer Erschließungsstraße aufgrund ggf. zunehmenden Lkw-Verkehrs Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den (Änderungs-) Bebauungsplan „GEe P. - Deckblatt 7“ (im Folgenden „Deckblatt Nr. 7“), der von der Antragsgegnerin am 9. Juni 2020 als Satzung beschlossen und am 8. Juli 2020 ortsüblich bekanntgemacht wurde. 2 Mit Satzungsbeschluss vom 7. Dezember 2000 hatte die Antragsgegnerin für den etwa 2 km südöstlich ihres Hauptorts gelegenen, heute als Gewerbedorf P. bezeichneten Bereich den Bebauungsplan „GEe P.“ in seiner Ausgangsfassung beschlossen und mit diesem ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Bis zur streitgegenständlichen Änderungsplanung umfasste das Plangebiet unter Einschluss aller bisherigen Änderungsbebauungspläne (zuletzt im Jahr 2017 durch den Änderungsbebauungsplan Deckblatt Nr. 6) eine Gesamtfläche von ca. 6 ha. Mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung wird - neben öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Ausgleichsflächen - das nördlich an den bisherigen Geltungsbereich angrenzende Grundstück FlNr. …4 der Gemarkung H. in den Bebauungsplan integriert, wobei die Gesamterweiterungsfläche (incl. Ausgleichs- und Grünflächen) ca. 0,75 ha umfasst, von der eine Baufensterfläche von etwa 0,4 ha über festgesetzte Baugrenzen zur gewerblichen Bebauung und Nutzung (vgl. im Einzelnen Nr. 1 der textlichen Festsetzungen) ausgewiesen wird. 3 Ca. 170 m nordwestlich der überplanten FlNr. … liegt das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. … mit einem (ca. 190 m vom vorgenannten überplanten Grundstück entfernten) Wohnhaus in einem aus fünf Wohnhäusern (mit eigenen Hausnummern) und diversen Nebengebäuden gebildeten Siedlungssplitter, für den kein Bebauungsplan besteht. 4 Zur straßenmäßigen Erschließung ist im streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan eine neue Erschließungsstraße (Teilbereich der FlNr. …19) in einer Ausbaubreite (Fahrbahn) von 6,50 m festgesetzt, die von der Südgrenze der FlNr. …4 auf etwa 200 m in südlicher bzw. südwestlicher Richtung verläuft, um dann an eine bestehende (in der Planzeichnung zum „Deckblatt Nr. 7“ so bezeichneten) „G. straße“ angeschlossen zu werden. Letztere verläuft ab dem Kreuzungsbereich auf einer Länge von ca. 290 m in südöstlicher Richtung bis zum Ortsteil K., wo sie an die Bundesstraße B … (im Folgenden: Bundesstraße) angebunden wird. Über dieselbe G. straße ist von der Bundesstraße aus das Wohngrundstück des Antragstellers FlNr. …2 zu erreichen (ab dem Kreuzungsbereich der neuen Erschließungsstraße mit der G. straße bis zur Grundstücksaus- bzw. auffahrt des Antragstellers ca. 500 m in zunächst nordwestliche und sodann nördliche Richtung). 5 Nach der Begründung zum „Deckblatt Nr. 7“ dient die Planung der Firmenerweiterung eines u.a. auf der FlNr. …11 (südwestlich angrenzend an die Erweiterungsfläche FlNr. …4) angesiedelten Bauunternehmens (Firma H. … GmbH, im Folgenden: Firma H.*). Da die Erweiterungsfläche in erster Linie der Entspannung der räumlich sehr beengten Situation im bestehenden Betriebsgelände der Firma H. diene und Letztere keine Ausweitung ihrer betrieblichen Tätigkeit verfolge, sei für den Verkehr vom und zum Gewerbegebiet mit keinen wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu rechnen. Die neu geplante Gewerbefläche werde über eine neu anzulegende Erschließungsstraße mit einer Ausbaubreite von mindestens 6 m aus Süden von der G. straße aus erschlossen. Für die Erschließung der weiter nördlich anschließenden künftigen Gewerbegebietsflächen sei eine Anschlussspange am Südrand des Baufelds geplant. Diese Anbindung werde mit einer Bedarfsfläche von einer Bebauung freigehalten. Die Firma H. nutzt nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten neben der FlNr. …11 auch die FlNrn. …9, …10 und …12 mit den dort befindlichen Gebäuden, nach Angaben des Antragstellers zudem auch etwa 1.000 m² der (unbebauten) FlNr. 1060/8 als Lagerfläche. 6 Im Planungsverfahren erklärte das Staatliche Bauamt P. mit Stellungnahmen vom 18. Juni 2019 und vom 29. Januar 2020, dass zwar mit der Planung grundsätzlich Einverständnis bestehe, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Anschluss der G. straße, die die Bundesstraße mit der neu geplanten Erschließungsstraße für den erweiterten Gewerbebereich verbinde, für größere Verkehrsmengen unzureichend leistungsfähig sei. Zudem schränke die nahe an der Bundesstraße stehende Bebauung die Anfahrsicht stark ein. Der Anschluss, der nicht mehr weiter ausgebaut werden könne, sei für die Erschließung eines stark frequentierten Gewerbebereichs nicht geeignet. 7 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 stimmte der Gemeinderat einer Beschlussvorlage (Abwägungstabelle) mit Abwägungsvorschlägen zu den in den Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zu. Laut der übernommenen Abwägungstabelle ging der Gemeinderat auf die Hinweise des Staatlichen Bauamts und Einwendungen des Antragstellers (zuletzt in einem Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2020) dahingehend ein, dass sich mit der mittelfristig geplanten Verlegung der Bundesstraße eine verkehrstechnisch optimierte Anbindung des Gewerbegebiets ergeben werde. Die Antragsgegnerin sei sich bewusst, dass an der Einmündung der G. straße in die Bundesstraße keine optimalen Bedingungen bestünden. Trotzdem könne der bisherige Verkehr abgewickelt werden. Durch die aktuelle Planung ergäben sich keine erheblichen Änderungen in der Frequentierung der Anschlussstelle, da durch die vorgesehene Erweiterung des Betriebsgeländes der betroffenen Firma vor allem die bestehende, sehr beengte Betriebssituation räumlich entspannt werden solle. Das heiße, dass zwar mehr Lager- und Arbeitsfläche sowie ein zusätzliches Betriebsgebäude geschaffen werde, jedoch keine relevante Ausweitung des Fahrzeugbestands erfolge. Mit der Entspannung dieser Situation durch die Erweiterungsfläche sei mithin keine erhebliche Ausweitung der Fahrzeugbewegungen zu erwarten. Die direkte Verbindung zwischen bestehendem Betriebsgelände und der Erweiterung über die neue Erschließungsstraße verhindere umwegige Fahrten über die bestehende Erschließungsstraße und die beengte Einmündungsstelle (gemeint: im westlichen Bereich). 8 Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2020 stellte der Gemeinderat zunächst eine abschließende Entscheidung über den Bebauungsplan mit Blick auf noch fehlende Ausgleichsflächen zurück. Im anschließenden erneuten Beteiligungsverfahren wiederholte das Staatliche Bauamt mit Stellungnahme vom 7. April 2020 seine bisherigen Äußerungen. Unter dem 6. Mai 2020 ließ der Antragsteller über seine Bevollmächtigten erneut Einwendungen gegen die Planung erheben. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 stimmte der Gemeinderat den in einer Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlägen in der Fassung dieses Tages vollumfänglich zu. Hiernach wurde hinsichtlich der wiederholten Stellungnahme des Staatlichen Bauamts auf die frühere Abwägung verwiesen. Ebenso beschloss der Gemeinderat im Anschluss in derselben Sitzung die streitgegenständliche Erweiterung des Bebauungsplans (Deckblatt Nr. 7) als Satzung. Der Bebauungsplan wurde noch am 9. Juni 2020 mit Unterschrift des 1. Bürgermeisters der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 8. Juli 2020 erfolgte durch Amtstafelaushang die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. 9 Mit seinem am 6. August 2020 erhobenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geltend. Er sei in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt. Die Anbindung des Geltungsbereichs an die Bundesstraße über K. habe auch mit Blick auf die Hinweise des Staatlichen Bauamts während des Verfahrens der Bauleitplanung nicht hinreichend die Sicherheit der Wohnbevölkerung und Belange des Personenverkehrs berücksichtigt. Alternativstandorte mit einer möglichen direkten Anbindung an die Bundesstraße und einer geringeren Belastungswirkung für diverse Belange seien nicht hinreichend in Erwägung gezogen worden. Insbesondere sei keine ordnungsgemäße Abwägung in Bezug auf das erhöhte Gefährdungspotential durch den zunehmenden Gewerbeverkehr an der Einmündung der G. straße in die Bundesstraße gegenüber möglichen Alternativstandorten durchgeführt worden. Aufgrund eines kreuzenden Radwegs seien dort auch Radfahrer gefährdet. Die in der Planbegründung und im Umweltbericht angeführte Behauptung, dass sich in Bezug auf die Verkehrsbewegungen keine wesentlichen Änderungen ergäben, entbehre jeder Grundlage. Die Firma H. habe in den letzten Jahren massiv expandiert. Die Mitarbeiterzahl sei von 36 im Jahr 2007 auf 125 im Jahr 2018 angewachsen. Im Jahr 2015 sei von dieser Firma eine dritte Halle (Zimmerer-Abbundhalle) in Betrieb genommen worden, die die Fertigungstiefe im Gewerbegebiet und damit auch die Verkehrsbewegungen erhöht habe. Zudem habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Änderung des Bebauungsplans (Deckblatt Nr. 6) eine zusätzliche westliche Zufahrt für die FlNr. …10 mit einem erhöhten Aufkommen an Lkw-Verkehr begründet. Eine Einschätzung oder Analyse der steigenden Verkehrsbelastung und des Anteils des Güterverkehrs sei aber unterblieben. Die G. straße sei mit einer Breite von 4,60 m nicht für das GEe P. geeignet. Beim Aufeinandertreffen z.B. eines Pkw Golf mit einem Lastkraftwagen verblieben wenige Millimeter Abstand zwischen den Fahrzeugen. Beim Aufeinandertreffen eines SUV bzw. größeren Personenkraftwagens mit einem Lastkraftwagen müsse ein Fahrzeug auf das Bankett ausweichen. Im Einmündungsbereich zur Bundesstraße existiere aufgrund eines Wohngebäudes eine Engstelle. Die Unübersichtlichkeit der direkten Einmündung begründe eine zusätzliche Gefahrenquelle für den ein- und ausfahrenden Verkehr. Ein- und ausfahrende Lastkraftwagen behinderten und gefährdeten den Verkehr auf der Bundesstraße sowie der G. straße und stellten damit eine Gefahrenquelle für die Anwohner des Gebiets dar. Die unfallträchtige Einmündung der G. straße in die Bundesstraße sei allen Anliegern und auch der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt und werde mit gesteigerter Aufmerksamkeit angefahren. Da das Plangebiet Gewerbegebiet P. nunmehr von dem industrieähnlichen Betrieb der Firma H. dominiert werde, habe sich die Verkehrssituation quantitativ und qualitativ verändert. Für ein GEe mit einzelnen Gewerbehöfen seien Kleinlaster mit bis zu 3,5 t oder leichte Lastkraftwagen ohne Anhänger bis 7,5 t typisch. Schwere Lastkraftwagen bis 44 t und einer Länge mit Auflieger bis 16,50 m bzw. mit Anhänger bis 18,75 m seien dort eine Ausnahme. Aufgrund der bestehenden Engstelle am Haus K. 11 stehe ein einbiegender Lastkraftwagen mit Auflieger noch teilweise in der Bundesstraße. Bei Ausfahrt in die Bundesstraße müsse ein Lastkraftwagen mit Auflieger beide Fahrspuren dieser nutzen. Zudem handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Firma H. Der Bebauungsplan werde landschaftlichen Belangen im G. Tal nicht gerecht. Ferner werde die bauleitplanerische Vorgabe aus dem Flächennutzungsplan eines Gewerbedorfs mit Gliederung der einzelnen „Höfe“ durch Grünstreifen und mit einem Ausgleich von Höhenunterschieden durch Grünstreifen nicht umgesetzt. Auch wenn die Antragsgegnerin die erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild anerkenne, seien insgesamt keine hinreichenden Ausgleichsflächen zur Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffe festgesetzt worden. Zudem sei eine Sicherung der Ausgleichsverpflichtung unterblieben, obwohl dies aufgrund des Privateigentums an der vorgesehenen Ausgleichsfläche geboten gewesen wäre. Eine Aufnahme der Fläche in das Ökoflächenkataster habe im Bebauungsplan festgeschrieben werden müssen. Abwägungsdefizite bestünden auch hinsichtlich des Schutzguts Wasser. Die Gefährdung eines nahegelegenen Gewässers sei nicht hinreichend beachtet worden. 10 Der Antragsteller beantragt (Schriftsatz vom 6. August 2020), 11 den Bebauungsplan „GEe P. (Deckblatt Nr. 07)“ vom 9. Juni 2020 für unwirksam zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt (Schriftsatz vom 4. September 2020), 13 den Antrag abzulehnen, 14 und begründet dies damit, dass der Bebauungsplan nicht an materiellen Fehlern und insbesondere nicht an einem Abwägungsmangel leide. Sie - die Antragsgegnerin - habe von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht und dabei auch die Einwendungen des Antragstellers hinreichend in die Abwägung eingestellt. Die G. straße sei im Bereich zwischen dem Kurvenbereich auf Höhe der FlNr. …8 bis zur Einmündung des Feld-/Waldwegs mit der FlNr. …2 bereits von 4,50 m auf 6 m verbreitert und neu asphaltiert worden. Lediglich im letzten Teilbereich vor der Einmündung in die Bundesstraße habe die bestehende Straße auf einem relativ kurzen Stück wegen vorhandener Bebauung nicht verbreitert werden können. Die Verbreiterung der bestehenden G. straße - so die vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im ergänzenden Schriftsatz vom 31. Mai 2021 (auf Anfrage des Senats und unter Vorlage diverser Unterlagen) - sei im Jahr 2017 geplant, im März 2018 an die beauftragte Baufirma vergeben und im August 2018 beendet worden. Durch das Bauvorhaben der Firma H., die durch die Betriebserweiterung lediglich die erheblich beengten Verhältnisse in den bestehenden Betriebs- und Lagerflächen abmildern wolle, sei mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Mit dem Bebauungsplan würden städtebauliche Ziele verfolgt, nämlich die Sicherstellung der geordneten Entwicklung eines Gewerbestandorts, sodass keine unzulässige Gefälligkeitsplanung vorliege. Hinsichtlich der Lage möglicher Standorte sowie der Schutzgüter Landschaft, Wasser, Mensch, Umwelt und Naturschutz werde auf die Abwägung im Gemeinderat und den Umweltbericht verwiesen. Sofern ein Eingriff in die betroffenen Rechtsgüter vorliege, werde für Ausgleich gesorgt und die Bedenken der Behörden berücksichtigt. Es seien auch verschiedene Alternativstandorte ermittelt und gegeneinander abgewogen worden. Mitnichten stelle die beschlossene Planung die schlechteste Lösung für zusätzliche Gewerbeflächen dar. Abwägungsfehler zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Insofern fehle es schon an einem konkreten Vortrag des Antragstellers. 15 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zur Planung nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 16 Der im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. 17 1. Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 29. April 2021 angehört worden sind. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Über Normenkontrollanträge von Plannachbarn kann hingegen selbst dann im Beschlussweg entschieden werden, wenn diese - was beim Antragsteller zu verneinen ist [s.u. 2.] - wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt sind (BVerwG, B.v. 25.3.2019 - 4 BN 14.19 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 15 N 19.1537 - juris Rn. 13). Der Antragsteller ist Plannachbar in diesem Sinne, da das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. …2 nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt. 18 2. Die im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellten Anträge sind unzulässig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen zur Bejahung der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erfüllt. 19 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist der Antragsteller - wie vorliegend - nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann er sich grundsätzlich (nur) auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (subjektives Recht auf gerechte Abwägung). Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 = juris Rn. 2; B.v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 = juris Rn. 3; B.v. 16.6.2020 - 4 BN 39.19 - ZfBR 2020, 778 = juris Rn. 4; B.v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - BauR 2020, 1767 = juris Rn. 6). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war (BVerwG, U.v. 16.6.2011 a.a.O. juris Rn. 15). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, B.v. 24.6.2019 - 4 BN 28.19 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.3.2020 - 15 N 19.210 - BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.8.2020 - 2 D 25/18.NE - BauR 2021, 494 = juris Rn. 35 m.w.N.; OVG SH, U.v. 26.7.2017 - 1 KN 17/15 - juris Rn. 48). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BVerwG, B.v. 10.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; B.v. 16.6.2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 15 N 20.1692 - juris Rn. 19; B.v. 17.5.2021 a.a.O.). 20 Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis des Antragstellers. Allein der Umstand, dass er Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe des Plangebiets ist, macht ihn noch nicht zu einem antragsbefugten Plannachbarn. 21
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