den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom
gereichter Informationen und diverser
fragen in einem umfangreichen E-Mail-Verkehr zwischen
Aktenlage wurde die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Diesen Umstand räumte auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein. Allerdings erweist dich der streitbefangene Bescheid gemäß Art. 46 BayVwVfG nicht als angreifbar verfahrensfehlerhaft. 16 2.1 Offen bleiben kann dabei, inwieweit möglicherweise noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine Heilung dieses Formfehlers eingetreten ist. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird. Zwar ist eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Angesichts dessen, dass im Grundsatz eine mindestens aus zwei eigenständigen Schritten bestehende behördliche Verfahrenshandlung
zuholen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings wohl überwiegend angenommen, dass jedenfalls eine gleichsam automatische Heilung durch den Austausch von Argumenten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für eine
holung nicht ausreichend ist (vgl. nur etwa Emmenegger, in: NK- VwVfG,
dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften unter anderem über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Das Gericht kann zweifelsfrei davon ausgehen, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler - hier die fehlende Anhörung - nicht anders ausgefallen wäre (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.6.2018 - 2 C 14/17 - juris Rn. 32; zum Ganzen statt vieler Emmenegger, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 65). 19 Dies folgt zunächst daraus, dass vorliegend ein Fall eines sogenannten intendierten Ermessens vorliegt und somit die behördliche Entscheidung bereits weitestgehend durch die gesetzliche Regelung determiniert ist.
dem hier einschlägigen Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
hinein - ihre Entscheidungspraxis darstellt. Allerdings kann, letztlich unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Verwaltung, die behördliche Praxis in verfahrensfehlerfrei abgewickelten Parallelfällen zu berücksichtigen sein (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 82). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Rahmen des hier vorliegenden Massenverfahrens in der Verwaltungspraxis bei - wie hier - fehlender Antragsberechtigung insbesondere eines Unternehmens in Schwierigkeiten regelmäßig eine Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe erfolge. Dies ist
vollziehbar und entspricht auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung (Art. 7 Abs. 1 BayHO). 21 Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt ausgeschlossen, dass in einem Fall fehlender Förderantragsberechtigung, der im Übrigen hier zusätzlich durch unrichtige Angaben im Antrag gekennzeichnet ist, auch bei durchgeführter Anhörung eine abweichende Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung durch den Beklagten getroffen worden wäre. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes kann daher selbst bei Vorliegen eines Anhörungsmangels nicht beansprucht werden. 22 3. An der materiellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebe scheides bestehen keine Zweifel.
VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). 23 3.1 Der die Corona-Soforthilfe i.H.v. 4.051 EUR gewährende Bescheid vom
Nr. 2.3 der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen, die in der Verwaltungspraxis des Beklagten auch entsprechend angewendet und umgesetzt wird, nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. 27 Der Begriff des „Unternehmens“ im Sinne der Nr. 2.3 der Richtlinien umfasst nicht nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, sondern jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Art. 1, Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Als -
den Angaben im Antrag vom 31. Mai 2020 - Einzelunternehmer übt die Klägerin eine solche wirtschaftliche Tätigkeit aus. 28 Ihre Antragsberechtigung fehlte
Nr. 2.3 der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen, weil sie sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
18 Buchst. c) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat. Danach ist ein Unternehmen in Schwierigkeit, das die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Dies trifft auf die Klägerin zu.
O) ist allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren die Zahlungsunfähigkeit.
O ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Satz 2). Voraussetzung der Zahlungseinstellung ist ein
außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 34).
den durch das Finanzamt … dem Beklagten am 15. Juli 2020 mitgeteilten Umständen, wonach im Fall der Klägerin bzw. des Einzelunternehmers bereits vor dem 31. Dezember 2019 nicht unerhebliche rückständige Betriebssteuern bestanden, Einzelvollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen seien, eine fruchtlose Pfändung vorliege und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt sei, konnte der Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit im ausgeführten Sinne und im relevanten Zeitpunkt ausgehen. 29 Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte diese Fest stellung auf die gemäß §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
bestimmten standardisierten und formalisierten Abläufen erfolgt. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) kommt bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Zusammenhang der Corona-Soforthilfe besondere Bedeutung zu; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Anträge und damit über die (Nicht-) Gewährung der Soforthilfe geben zu können (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - juris Rn. 30; B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 18; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 48). Vor diesem Hintergrund führt es nicht weiter, wenn die Klägerin das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit schriftsätzlich ohne weitere Erläuterung schlicht in Abrede stellt. Abgesehen davon, dass diese nicht weiter substantiierte Einlassung bereits als solche kaum geeignet ist, die dezidierte finanzbehördliche Auskunft in Frage zu stellen, kann der Beklagte
- wie dargelegt - nicht zu beanstandender Zuwendungspraxis auf die Informationen anderer Behörden abstellen, ohne diese zusätzlich verifizieren zu müssen. Dies gilt im Übrigen insbesondere für Auskünfte von Fachbehörden wie hier der Finanzbehörden, die gerade den entsprechenden behördlichen Aufgabenbereich berühren (vgl. insbesondere § 31a Abs. 2 Satz 1 AO). 30 Damit war der Bescheid über die Gewährung der Corona-Soforthilfe vom
dieser Vorschrift genügt (vgl. statt vieler aktuell VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 44 m.w.N.). 32 Die Klägerin bestätigte in dem Antragsformular weiterhin, dass sie die Bedingungen gelesen und akzeptiert habe. Daher greift neben Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch Nr. 3 der Vorschrift ein. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 33 Auch unabhängig davon ist das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, selbst wenn sie die Fördermittel bei ihrer Vermögensdisposition miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Maßgeblich zu berücksichtigen ist insofern, dass es primär im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, zu eruieren, ob sie Antragsberechtigter für die Gewährung des beantragten Billigkeitszuschusses war. Dabei hat sie im konkreten Einzelfall nicht das zu fordernde Maß an Sorgfalt walten lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Soforthilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne jegliche Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuschussbescheides gewährt wurde, kam der Antragstellerin eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin zu eruieren, ob sie Antragsberechtigte für die Gewährung des beantragten Billigkeitszuschusses war (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 48). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang umfangreich zu den aus ihrer Sicht bestehenden Unzulänglichkeiten und Problemen der elektronischen Antragstellung vorträgt, ergibt sich daraus nichts Entscheidendes für die hier allein relevante Frage, inwieweit sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen darstellt. Alle - durchaus denkbaren - Herausforderungen und Komplexitäten bei der Beantragung im Rahmen länderübergreifender Firmenverbünde ändern nichts daran, dass der jeweilige Antragsteller
den eindeutigen Vorgaben des Antragsformulars, der Richtlinien und ihres Vollzugs nicht antragsberechtigt ist, wenn es sich um ein Unternehmen im Schwierigkeiten handelt. 34 3.3 Der Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Regierung von Oberbayern sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass die Bewilligung durch falsche Angaben bewirkt wurde. 35
VwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist. Diese Vorgehensweise entspricht
den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten im Vollzug der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen und genügt auch insoweit dem Gleichheitssatz. 36 4. Die Rückforderung der gezahlten Corona-Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BaVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. 37 Die Klage war
alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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