teile durch eine ggf. spätere Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erleidet, ist kein unzumutbarer
teil, der eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit Ernennung zur Beamtin auf Probe im Eilverfahren bei fraglicher gesundheitlicher Eignung rechtfertigen kann. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn zwar die amtsärztlichen Stellungnahmen die prognostische Dienstfähigkeit nicht überzeugend verneinen, weil sie nur pauschal auf die Krankheitsgeschichte und Krankheitstage in der Vergangenheit verweisen, sich diesen aber Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch bis zum Ende des Prognosezeitraums dienstfähig sein werde. (Rn. 60 – 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilantrag, Einstellung, Beamtenverhältnis auf Probe, Anordnungsgrund, unzumutbare
teile, spätere Ernennung, gesundheitliche Eignung, Prognose, Dienstfähigkeit, Schwerbehinderung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.07.2021 – 3 CE 21.1616 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 18.396,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragstellerin geht es insbesondere um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Die am ... 19… geborene Antragstellerin war vom
dem das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Bescheid vom 13. Juli 2016 eine Behinderung im Sinne des § 2 SGBIX festgestellt und den Grad der Behinderung mit 30 v.H. angegeben hat. Das LfF erhielt am 26.5.2017 Kenntnis von dem Gleichstellungsbescheid gem. § 2 Abs. 3 SGB IX. Genauere Erkenntnisse über die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin, die zur Feststellung der Behinderung geführt haben, liegen dem Gericht bisher nicht vor.
eigenen Angaben erkrankte die Antragstellerin am Pfeifferschen Drüsenfieber. 5 Mit Schreiben vom
ihrem berufspraktischen Einsatz in der Bezügestelle Arbeitnehmer sei die Einschätzung der Ausbildungssachbearbeiterinnen gewesen, dass die Antragstellerin der Arbeitsbelastung nicht gewachsen sei. Die Antragstellerin habe beispielsweise
einem zweistündigen Vortrag angegeben, sehr müde und verspannt zu sein. Sie erwecke generell den Eindruck, permanent erschöpft zu sein und klage regelmäßig über ihren schlechten Gesundheitszustand. Die Antragstellerin habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. und sei gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX mit Bescheid vom
gewiesen sei. Der Fünf-Jahres-Prognosezeitraum ende folglich zum
einem Hinweis des LfF wurde das Gesundheitszeugnis vom
Aussagen der Antragstellerin in einem Personalgespräch am 6. Februar 2020 sei bei ihr Ende 2019 eine Borreliose erkannt und seitdem behandelt worden. Diese Behandlung wirke
ihren eigenen Angaben und sie komme dadurch deutlich besser zurecht. Bei der Beamtin sei im Verlauf des Jahres 2020 eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen. Sowohl die Einschätzung der Dozentinnen/Dozenten der Landesfinanzschule Bayern als auch das Bestehen des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung stützten diese Aussage. Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung sei aufgrund der bis 2019 erbrachten Leistungen sowie der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht zu rechnen gewesen. 15
einer amtsärztlichen Untersuchung am Gesundheitsamt L... am
wie vor bestehenden chronischen Erkrankungen in verschiedenen Körperbereichen, die
wie vor behandlungsbedürftig seien und auch über längere Zeit -da chronische Erkrankungen - behandlungsbedürftig sein würden, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bejaht werden könne. Aufgrund der oben erwähnten chronischen Erkrankungen und in Zusammenschau und Beurteilung des zurückliegenden Zeitraums als Beamtin auf Widerruf sei davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin auch für den verbleibenden Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraumes die Anzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten hoch bliebe. 16
einer entsprechenden
frage des LfF führte das Landratsamt L... - Gesundheitsamt - mit Schreiben vom
einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung habe das Gesundheitsamt L... die Einschätzung vom Dezember 2019 mit Gesundheitszeugnis vom
Kenntnis des Gerichts nicht entschieden. 19 Mit E-Mail vom
Zugang des Schreibens gebeten. Mit Schreiben vom
StG seien Ernennungen
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne sei nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sei. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung habe der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspreche. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt beziehe sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthalte eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlange. Unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung der Antragstellerin sowie ihrer Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX sei für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung hier der Maßstab
BG anzuwenden. Dabei sei gemäß Ziffer 4.6.2.2.1 Satz 2 BayInklR ein verkürzter Prognosezeitraum von 5 Jahren für den möglichen vorzeitigen Eintritt einer Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen. Seit der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf am
eingehender Prüfung abschließend zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht die für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. 21 Mit Schriftsatz vom
vollziehbar darlege. Darüber hinaus trage der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von einem den Zugang zum Beamtenverhältnis ausschließenden gesundheitlichen Zustand auf Seiten des Bewerbers ausgegangen werden könne, es sei nicht Aufgabe des Bewerbers, seine gesundheitliche Eignung darzulegen oder zu beweisen. Nur wenn der Dienstherr darlege, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit eintreten werde, bevor der jeweils relevante Zeitraum (vorliegend 5 Jahre und bei nicht schwerbehinderten Bewerbern der Eintritt in den Ruhestand) abgelaufen sei, könne von einer einen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Amt ausschließenden gesundheitlichen Ungeeignetheit ausgegangen werden. 22 Darauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
und ließ durch ihren Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen: Bei dem Antragsgegner sei es üblich, dass mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes automatisch eine Übernahme in das begehrte Beamtenverhältnis auf Probe erfolge, soweit der jeweilige Bedienstete nicht gesundheitlich (oder charakterlich) ungeeignet sei. Dementsprechend fordere der Antragsgegner auch keine gesonderte Bewerbung für die Einstellung im Einstiegsamt, sondern gehe davon aus, dass eine entsprechende Bewerbung der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst immanent sei. In Anbetracht des Umstandes, dass eine kurzfristige gütliche Einigung insbesondere in Anbetracht der absehbaren Bearbeitungszeiten auf Seiten des Gesundheitsamtes und der Unbilligkeit des Antragsgegners, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen, nicht absehbar sei, sei der Eilantrag geboten. Der Anordnungsgrund der Antragstellerin ergebe sich aus der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens eintretenden Verzögerung des Beginns (und damit auch der Beendigung) der laufbahnrechtlichen Probezeit und damit unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Vorliegend bestehe die zu besorgende Rechtsverletzung nicht lediglich darin, dass der Antragstellerin durch die Ablehnung ihrer Bewerbung der Zugang zu dem von ihr beworbenen Amt verwehrt werde, durch die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung trete sowohl eine Verzögerung des Beginns als auch (zwangsläufig) des Endes der laufbahnrechtlichen Probezeit ein. Durch diese Verzögerung werde zwangsläufig auch die Möglichkeit einer zukünftigen Beförderung und damit insgesamt der gesamte berufliche Werdegang bzw. die gesamte Karriere der Antragstellerin in der streitgegenständlichen Laufbahn verzögert. Dieser nicht unerhebliche und für die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG relevante Schaden könne auch durch eine zu ihren Gunsten ausfallende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden. Dem vorliegend geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht etwa die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im vorliegenden Fall der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses und nicht lediglich eines Widerrufsbeamtenverhältnisses werde weder dauerhaft ein Amt noch eine Planstelle vergeben. Selbst wenn sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens herausstellen sollte, dass die Antragstellerin gesundheitlich ungeeignet wäre, hätte der Antragsgegner lediglich eine höhere finanzielle Belastung gehabt als bei einer Beschäftigung einer vergleichbaren Kraft im Angestelltenverhältnis. Dies wiege allerdings sehr viel weniger schwer, als der ohne die Gewährung der vorliegend begehrten Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erfolgte Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die rechtskräftige Feststellung der gesundheitlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin stelle einen sachlichen Grund für die Entlassung derselben aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (zumindest zum Ende der Probezeit) dar, sodass der Antragsgegner durch die vorliegend begehrte Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe mit der Antragstellerin nicht dauerhaft an eine Beamtin gebunden werde, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch bei einer längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin könne der Antragsgegner gegebenenfalls die Dienstunfähigkeit derselben feststellen und die Antragstellerin unter Verweis auf diese aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Der Antragstellerin könne in jedem Fall nicht zugemutet werden, den Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bis über ihre gesundheitliche Eignung gerichtlich entschieden werde. Darüber hinaus bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Anders als von Seiten des Antragsgegners angenommen, obliege dem Dienstherrn die Beweislast für den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichung des jeweils relevanten Zeitpunkts auch dann, wenn nicht die reguläre Ruhestandsgrenze bzw. gesetzliche Altersgrenze erreicht, sondern aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft lediglich eine Dienstzeit von 5 Jahren absolviert werden müsse. Soweit die Annahme der gesundheitlichen Ungeeignetheit eine Zulassungsbeschränkung zum öffentlichen Amt darstelle, sei es Aufgabe des Dienstherrn, das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür darzulegen. Der streitgegenständlichen Verfahrensakte seien keinerlei (bzw. keine ausreichenden) Hinweise dafür zu entnehmen, denen entsprechend von einer akuten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden könne. Die Feststellung über die Dienstfähigkeit setze nicht lediglich eine Entscheidung des Dienstherrn selbst voraus, sondern (damit überhaupt eine entsprechende Feststellung von Seiten des Dienstherrn getroffen werden könne) die substantiierte Darlegung einer Diagnose und entsprechender Anknüpfungs- und Befundtatsachen, der Untersuchungsmethoden sowie der angewendeten Hypothesen und deren Grundlagen. Obwohl die Feststellung eines unklaren Beschwerde-/Krankheitsbildes bereits im November 2019 erfolgt sei, seien in der Folge weder von Seiten des Antragsgegners noch des Gesundheitsamtes Maßnahmen ergriffen worden, um aufzuklären, welches konkrete Krankheitsbild bzw. welcher konkrete gesundheitliche Zustand den Beschwerden (bzw. den Krankschreibungen) der Antragstellerin zugrunde liege. Das Gesundheitsamt habe sich in seinen Stellungnahmen vom 20. August 2020 und 10. September 2020 nicht ansatzweise damit auseinandergesetzt, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge der Behandlung der Borreliose und einer Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf einen Bandscheibenvorfall deutlich verbessert habe und die krankheitsbedingten Fehlzeiten erheblich zurückgegangen seien. Im Hinblick darauf, dass durch das vorliegend begehrte Beamtenverhältnis auf Probe noch kein dauerhaftes Dienstverhältnis begründet werde, überwiege vorliegend das Interesse der Antragstellerin, den Dienst zunächst fortsetzen zu können und weder die praktische Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten des angestrebten Amtes zu verlieren noch eine Verzögerung des Beginns und damit auch des Endes der Probezeit hinnehmen zu müssen. Sollte sich im Laufe der nächsten 3 Jahre herausstellen, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze, stehe es dem Antragsgegner frei, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verweigern. 24 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 wurde das Vorbringen dahingehend ergänzt, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung bzw. Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG rechtsfehlerhaft sei und damit nicht geeignet sei, die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu begründen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausreichten, um einen Bewerber von dem Zugang zu einem öffentlichen Amt auszuschließen. Der Antragsgegner lege sich an keiner Stelle fest, ob er nun bereits von der Dienstunfähigkeit oder lediglich der gesundheitlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin ausgehe. Eine sachliche und insbesondere hinreichend
vollziehbare überprüfbare Begründung, weshalb die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen an das von ihr beworbene Amt nicht genüge, sei bisher nicht vorgelegt worden. Welche Anforderungen an die Erfüllung der einzelnen Ämter bzw. der diesen zugeordneten Dienstposten und damit der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen seien, werde alleine von dem Dienstherrn in Ausübung seiner Organisationsgewalt festgelegt. Vorliegend sei nicht einmal ersichtlich, dass von Seiten des Antragsgegners gesundheitliche Anforderungen an das streitgegenständliche Amt und die insoweit relevanten Dienstposten definiert worden seien. Es existierten keinerlei hinreichende medizinische Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine 49-prozentige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auf Seiten der Antragstellerin in den nächsten Jahren eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG eintreten könne. Die Verkürzung des Prognosezeitraums sei in jedem Fall nicht geeignet, die Darlegungslast für die gesundheitliche Eignung auf die Antragstellerin zu verschieben. Alleine krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht ausreichend, um von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. 25 Für die Antragstellerin wird beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der Antragstellerin beworbene (und von dem Antragsgegner noch konkret zu benennende) Stelle vor Durchführung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem anderen Bewerber zu besetzen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, hilfsweise, einer Hängeverfügung aufzugeben, die Antragstellerin unverzüglich in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzen aufzunehmen, hilfsweise, in einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf dem von ihr bisher ausgeübten Dienstposten zu beschäftigen. 26 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. 27 Der Antragsgegner trägt hierzu mit Schriftsatz vom 25. November 2020 im Wesentlichen vor: Bezüglich des Antrags der Antragstellerin, sie hilfsweise in einem Beschäftigungsverhältnis zu beschäftigen, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Oktober 2020 zugesichert worden, dass für den Fall der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe eine entsprechende Stelle für die Antragstellerin reserviert sei bzw. zur Verfügung stehe.
der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führe die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie diesem insoweit eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittle und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitige. Die für die Antragstellerin freigehaltene Planstelle habe bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden, da sie allein für die Antragstellerin
erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestimmt gewesen sei. Beim LfF erfolge eine Bedarfsausbildung. Es sei demzufolge sichergestellt, dass für jede Regierungssekretäranwärterin bzw. jeden Regierungssekretäranwärter
erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Planstelle für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verfügung stehe. Diese für die Antragstellerin vorgesehene Stelle bleibe bis auf weiteres unbesetzt und werde nicht vergeben. Mit ihrem Begehren, sie im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebe die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden könnten, existiere eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht.
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren
GO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Weder sei hier die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten noch spreche ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier nicht geboten, da eine solche zu erheblichen
teilen für den Dienstherrn führen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache würde allein die Interessen der Antragstellerin berücksichtigen und sich einseitig über die Belange des Antragsgegners bzw. den gesetzgeberischen Willen hinwegsetzen. Zudem fehle es am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe.
BG begründe das Bestehen der Qualifikationsprüfung keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fehle es an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Aufgrund der unklaren und diffusen Beschwerden bei teils unklaren Diagnosen könne derzeit nicht mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die Dienstfähigkeit für den gemäß Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum bejaht werden. Die von der Amtsärztin getroffenen Feststellungen seien wesentliche Entscheidungsgrundlage für das LfF. Die Gesundheitszeugnisse der Amtsärztin vom
dem Einsatz der Antragstellerin am Arbeitsplatz in der Bezügestelle Arbeitnehmer vom
wie vor bestehenden chronischen Erkrankungen der Antragstellerin bestätigt. Aufgrund der erneuten amtsärztlichen Überprüfung sehe das LfF keinen Anlass, seine Auffassung über die fehlende gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu ändern. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin seien während der gesamten Dauer des dreijährigen Vorbereitungsdienstes durchgehend sehr hoch gewesen. Sie hätten von September 2017 bis Dezember 2017 9 Tage, 2018 28 Tage, 2019 63 Tage und von Januar bis August 2020 12 Tage betragen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Rückgang der Krankheitstage im Jahr
den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und damit auf Grundlage hinreichend aktueller Beurteilungen zu erfolgen. Dies werde durch das Freihalten einer Reservestelle nicht gewährleistet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stelle auch im Beamtenverhältnis auf Probe die bestandskräftige Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. gesundheitlichen Ungeeignetheit einen Entlassungsgrund dar. Dementsprechend erleide der Antragsgegner durch die Stattgabe des streitgegenständlichen Begehrens keinen
teil. Die Weiterbeschäftigung einer Bediensteten, die derzeit nicht krankgeschrieben sei, stelle zumindest keinen schlechterdings nicht hinnehmbaren
teil dar. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt sei die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung bzw. Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG rechtsfehlerhaft und insoweit nicht geeignet, die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu begründen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seit der Rechtsprechungsänderung des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausreichten, um einen Bewerber von dem Zugang zu einem öffentlichen Amt auszuschließen. Eine sachliche und insbesondere hinreichend
vollziehbare und überprüfbare Begründung bzw. Argumentation, weshalb die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen an das von ihr beworbene Amt nicht genüge, lege der Antragsgegner nicht vor. Die Begründung der Annahme der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sei alleine deshalb rechtsfehlerhaft, da die gesundheitlichen Anforderungen an das von der Antragstellerin angestrebte Amt an keiner Stelle dargelegt worden seien. Es existierten keinerlei hinreichende medizinische Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine 49-prozentige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in den nächsten Jahren eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG auf Seiten der Antragstellerin eintreten könne. Die Verkürzung des Prognosezeitraums sei in jedem Fall nicht geeignet, die Darlegungslast für die gesundheitliche Eignung auf die Antragstellerin zu verschieben. Alleine krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht ausreichend, um von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. Inwieweit die Amtsärztin im Jahr 2020 die veränderten Umstände bzw. die Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin aufgrund wirksamer Therapiemaßnahmen tatsächlich erneut eingehend geprüft habe, lasse sich der vorgelegten Verfahrensakte nicht entnehmen. Weshalb eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Antragstellerin im Angestelltenverhältnis nicht möglich sein solle, werde von Seiten des Antragsgegners nicht ansatzweise dargelegt. 29 Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 nahm der Antragsgegner darauf ergänzend Stellung und wies nochmals darauf hin, dass eine aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen wäre, auch wenn das Hauptsacheverfahren ergäbe, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe und sie aller Voraussicht
im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Der zuständigen Amtsärztin seien die gesundheitlichen Anforderungen an eine Tätigkeit beim LfF in der Zweiten Qualifikationsebene bekannt. Es handle sich hierbei um eine normale Verwaltungstätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung stelle. Der Vortrag der Antragstellerin, die ihren Ausfallzeiten zugrunde liegenden gesundheitlichen Beschwerden seien zwischenzeitlich mit einer geeigneten Therapie behandelt worden und daher für die aktuelle gesundheitliche Situation nicht mehr relevant, stelle eine bloße medizinisch laienhafte und unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe. 30 Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom
Literaturrecherche sei mit der Dosierung Duloxetin 120 mg/d die Höchstdosis erreicht. In dem Arztbericht werde auf eine parallel verlaufende Psychotherapie verwiesen. In einem unabhängig von dem Arztbrief dem Gesundheitsamt vorliegenden Bericht der Diplom-Psychologin Frau A... H...-J...werde lediglich von zwei bisher stattgefundenen Terminen am
weisen, die IgM-Antikörper lägen im Normbereich. Laut AWMF-Leitlinie Register Nr. 013/044 Kutane Lyme Borreliose, Stand März 2016, erfolge der
weis einer Lyme-Borreliose durch eine Stufendiagnostik, d. h. es werde erst ein Suchtest und bei einem positiven oder grenzwertigen Ergebnis noch ein Bestätigungstest durchgeführt. Bei der Antragstellerin sei auf den Bestätigungstest verzichtet worden. Weiterhin heiße es in der Leitlinie, dass eine serologische Untersuchung auf eine Lyme-Borreliose nur bei begründetem klinischen Verdacht veranlasst werden solle, da nur dann von einem verwertbaren prädikativen Wert des Testergebnisses auszugehen sei. Werde die Untersuchung lediglich zum Ausschluss einer Lyme-Borreliose bei unspezifischen oder nicht typischen Krankheitserscheinungen veranlasst, sinke der positive prädiktive Wert des Labortestes im Hinblick auf die mögliche Bestätigung einer Lyme-Borreliose auf nahe Null. Das heiße, bei der Antragstellerin könne keine Borreliose
gewiesen werden. Medizinischwissenschaftlich könnten
kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde nicht von einer Borreliose ausgegangen werden und somit auch nicht von einer behandelbaren und auskurierbaren Infektionskrankheit. Die Fixierung auf die vermeintliche Borreliose sei im Zusammenhang mit ihrer chronischen psychiatrischen Grunderkrankung zu sehen. 37 Daraus lasse sich die Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens der Antragstellerin dahingehend treffen, dass weiterhin von einem überdurchschnittlichen Inanspruchverhalten der medizinisch-therapeutischen Systeme auszugehen sei und damit nicht bejaht werden könne, dass die Antragstellerin mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Zeitraum dienstfähig sein werde. 38 Hierauf entgegnete die Antragstellerin mit Schreiben vom
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der Regelung ergibt, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 45 Soweit die anwaltschaftlich vertretene Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, dass der „für sie vorgesehene Dienstposten“ beim LfF - Dienststelle L... - nicht besetzt wird, bevor
Durchführung einer erneuten Entscheidung über die Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist der Antrag bereits unzulässig. Hierfür fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Es geht weder um die Besetzung eines konkreten Dienstpostens noch gibt es eine entsprechend Planstelle für die Antragstellerin. Zudem hat der Antragsgegner sich dazu verpflichtet, die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle derzeit nicht anderweitig zu vergeben und zumindest eine Planstelle für die Antragstellerin freizuhalten. Die Einreichung eines Eilantrages ist daher nicht erforderlich, um das begehrte Ziel zu erreichen. 46 Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen und diese in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz aufzunehmen, ist dieser Antrag als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Dabei handelt es sich erkennbar um das primäre Rechtsschutzziel der Antragstellerin, auch wenn dieser Antrag als Hilfsantrag formuliert ist. Die Antragstellerin kann mit diesem Antrag aber nicht durchdringen. Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. 47 Der Antrag würde im Erfolgsfalle allerdings zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil die Antragstellerin bereits im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes das mit der etwaigen Hauptsache verfolgte Klageziel vollumfänglich erreichen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 6 CE 18.73 - juris Rn. 11). Dabei ist es unerheblich, ob die Antragstellerin bereits Klage in der Hauptsache erhoben hat oder nicht. Die Antragstellerin hat jedenfalls bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Ernennung gestellt, so dass die Möglichkeit bestünde, bei einer ablehnenden Entscheidung noch Klage in der Hauptsache einzulegen. Mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren, sie im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine die Hauptsache vorwegnehmende endgültige Entscheidung. Sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass, anders als
der getroffenen Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz, die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, könnte die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig gemacht werden. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG) (vgl. OVG SH, B.v. 10.1.2017 - 2 MB 33/16 - juris Rn. 25). Diese können bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend nur entlassen werden, wenn auch eine anderweitige Verwendung ausscheidet. 48
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren
GO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden
teile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nur in diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des jeweiligen Antragstellers gerichtet sein. Hierzu muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OVG SH, B.v. 10.1.2017 - 2 MB 33/16 - juris Rn. 26). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 10.2.2011 - 7 VR 6/11 - juris Rn. 6) 49 Der Antragstellerin droht ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon kein unzumutbarer
teil. Die vorgetragenen Argumente, sie erleide wirtschaftliche und berufliche
teile durch eine ggf. spätere Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sind schon nicht geeignet, einen erheblichen Ausnahmefall zu begründen, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung ihren Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. Die Antragstellerin hätte es in der Hand, gegebenenfalls durch die Einreichung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO eine Beschleunigung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Durch das Unterlassen der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe werden keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche
träglich nicht mehr beseitigt werden könnten, sodass dadurch wirksamer Rechtsschutz vereitelt würde. Im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache könnte die Antragstellerin zeitnah in ein Beamtenverhältnis auf Probe wechseln. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Die Antragstellerin hätte es selbst in der Hand, sich insoweit „auf dem Laufenden“ zu halten. Die gleiche Problematik trifft im Falle einer unter Umständen mehrjährigen Beurlaubung, sei es aus familienpolitischen oder auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, zu. Auch hier ist es Aufgabe eines Antragstellers, seinen Kenntnisstand zu erhalten und bzw. sich auch fortzubilden. Auch droht der Antragstellerin nicht in naher Zukunft das Überschreiten der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltenden Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Von dem Erreichen der Altersgrenze ist die Antragstellerin weit entfernt. Die Notwendigkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache stellt für sich genommen keinen schlechten unzumutbarer
teil dar, sondern ist Folge des - grundsätzlich
rangig gestalteten - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems. 50 Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass die Antragstellerin vorher rechtzeitig alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Auch daran hat das Gericht
den bisher vorgelegten Unterlagen Zweifel. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in besonderem Maße an der Aufklärung der Frage ihrer gesundheitlichen Eignung mitgewirkt hätte und in der Vergangenheit sämtliche ihr vorliegenden Atteste vorgelegt oder genauere Angaben zu den Gründen für ihre Abwesenheiten in der Vergangenheit gemacht hätte. Dazu wäre sie aufgrund ihrer dienstrechtlichen Treuepflicht allerdings verpflichtet gewesen (Abschnitt 8, Nr. 1.6 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR -). 51 Die Antragstellerin hat überdies nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz zusteht. 52 Weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Besetzung öffentlicher Ämter erfolgt unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes, der durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und auch vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG dient sowohl dem öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, als auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen durch eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2004 - 2 C 23/03 - juris Rn. 11). Der Dienstherr kann eine Bewerbung um ein öffentliches Amt dabei nur aus Gründen zurückweisen, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie beispielsweise Einstellungsaltersgrenzen - gedeckt sind (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 14; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - juris Rn. 17 f.). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur
Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG NW, B.v. 2.12.2016 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 13). 53 Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende sog. Bewerbungsverfahrensanspruch kann sich von einem rein verfahrensrechtlichen Anspruch auf sachgerechte Bewerberauswahl ausnahmsweise zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wenn der Antragsteller offensichtlich alle gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und das Auswahlermessen des Dienstherrn ausnahmsweise auf Null reduziert ist, so dass nur die Entscheidung der Einstellung rechtmäßig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 52; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 114 Rn. 6). Der Bewerbungsverfahrensanspruch findet dabei nicht nur auf Beförderungsbewerber, sondern auch auf sog. Einstellungsbewerber Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - juris Rn. 16). Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in die Zweite Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 - juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - juris Rn. 44). 54 Eine Ernennung zum Beamten auf Probe setzt zunächst das Vorhandensein aller Eignungskriterien voraus (vgl. Baßelsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Dezember 2017, § 9 BeamtStG Rn. 127), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Ist
der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. 55 Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem Bewerber bzw. einer Bewerberin die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden Maßstab entwickelt (B.v. 13.12.2013 - 2 B 37.13 - BeckRS Rn. 21): „Einer Beamtin auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.“ (vgl. auch BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BeckRS Rn. 16). 56 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, B.v. 13.12.2013 - 2 B 37.13 - BeckRS Rn. 21). Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen
vollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 21.7.2007 - 2 A 6.06 - juris; BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn.11). 57 Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, U.v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ist zu berücksichtigen, dass diese Prognose voll gerichtlich überprüfbar ist. Dem Dienstherrn verbleibt insoweit kein Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 - 2 B 37.13 - BeckRS Rn. 21). 58 Bei der Antragstellerin handelt es sich ausweislich des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom
Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR auch dann in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber
ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamts bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein (Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR). Der verkürzte Prognosezeitraum ist dabei nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Lässt sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit
Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zulasten des Dienstherrn. Sollten im Falle einer bei der Einstellung bereits vorliegenden Schwerbehinderung oder Gleichstellung während der Probezeit häufige Erkrankungen auftreten, die eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendig machen, so kommt es darauf an, ob der Dienststelle bekannt ist, dass die häufigen Erkrankungen auf die bereits bei der erstmaligen Untersuchung bekannte Behinderung zurückzuführen sind. Ist dies der Fall, ist keine erneute Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung zu veranlassen, weil die durch diese Erkrankung verursachten häufigen Fehlzeiten durch die ursprüngliche (positive) Prognose abgedeckt sind. Ist der Dienststelle - wie hier - nicht bekannt, dass die häufigen Erkrankungen auf die Behinderung zurückzuführen sind, kann zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine erneute amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall hat die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Frage zu beantworten, ob die Beamtin oder der Beamte für den Rest des bereits festgestellten Fünf-Jahres-Prognosezeitraums dienstfähig bleibt. Sollte die gesundheitliche Eignung für den Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraums festgestellt werden, ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu veranlassen. Sollte die gesundheitliche Eignung für den Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraums nicht vorliegen oder nicht festgestellt werden können, ist gegebenenfalls die Entlassung mangels gesundheitlicher Eignung zu veranlassen. 59 Davon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht
obsiegen wird. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen jedenfalls überwiegend wahrscheinlich sein muss (Funke/Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO,
vollziehbarkeit der Feststellungen, so dass im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache spricht. Dabei geht es nicht um die Frage der „Beweislast“ für die Dienstfähigkeit der Antragstellerin für den Rest des verbliebenen Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums, sondern um den Maßstab für den Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. 61 Zwar werden die Ausführungen der Amtsärztin in sämtlichen bisher vorliegenden Stellungnahmen den Anforderungen, die das BVerwG in seinem Beschluss vom
Vorlage dieser Stellungnahme bleibt aber unklar, aufgrund welches Krankheitsbildes die begutachtende Amtsärztin zu der Hypothese gelangt, der Antragstellerin fehle mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die gesundheitliche Eignung, wenigstens 5 Jahre bezogen auf die Vorlage des Gleichstellungsbescheides am 26. Mai 2017 beim LfF dienstfähig sein zu werden. Die Amtsärztin beschränkt sich auf die in der Vergangenheit generierten Fehlzeiten und leitet daraus mit arithmetischen Methoden für die Zukunft für den verbleibenden Prognosezeitraum weitere 66 krankheitsbedingte Fehltage her. Wie die Amtsärztin zu dieser „Berechnung“ kommt, erschließt sich dem Gericht dabei nicht. Selbst wenn man für die Vergangenheit von durchschnittlich 36 krankheitsbedingten Fehltagen ausgeht - das wären 3 Fehltage pro Monat, ist die Berechnung für das Gericht nicht
vollziehbar. Auch das angesetzte Ende des Fünf-Jahres-Prognosezeitraumes am
vollzogen und auf deren Grundlage die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich beantwortet hätte. Dies wäre allerdings zwingend erforderlich. 65 Der Antragstellerin steht aber deshalb ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, da die jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Annahmen in den amtsärztlichen Stellungnahmen, die Antragstellerin werde voraussichtlich nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch bis zum Ende des Prognosezeitraums dienstfähig sein, anhand der hier vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht unhaltbar sind. Sie enthalten vielmehr Anhaltspunkte für die
vollziehbarkeit der Feststellungen, sodass im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache spricht. Unter Zugrundelegung der Ausführungen in den amtsärztlichen Gutachten leidet die Antragstellerin an chronischen Erkrankungen aus dem orthopädischen Bereich und aus dem nervenheilkundlichen Bereich. Verschiedenste Therapien haben offenbar zu keiner objektivierbaren Besserung der Beschwerden geführt. Die Antragstellerin leide im orthopädischen Bereich unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Deshalb sei von den behandelnden Ärzten für einen begrenzten Zeitraum eine Reduzierung der Arbeitszeit empfohlen worden. In psychischer Hinsicht liege ein hoch chronifiziertes psychosomatisches Krankheitsbild vor. Zu der medikamentös bereits erfolgenden laufenden Behandlung bestünden keine vielversprechenden Alternativen, bei der derzeitigen Medikation handle es sich bereits um die Höchstdosis. Die Antragstellerin fixiere sich zwar auf vermeintliche organische Ursachen für ihre Beschwerden, diese organischen Ursachen lägen tatsächlich allerdings nicht vor. Die Fixierung auf diese vermeintlich organischen Ursachen stehe vielmehr im Zusammenhang mit der chronischen psychiatrischen Grunderkrankung. Ausgehend von diesen Feststellungen liegen damit tatsächlich nicht zu vernachlässigende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Antragstellerin mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von dem Eintreten einer dauerhaften vorzeitigen Dienstunfähigkeit innerhalb des verbliebenen Teils des Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums zu rechnen ist, sie mithin voraussichtlich nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens bis zum Ablauf des Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums dienstfähig sein wird. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit, zu diesen Ausführungen der Amtsärztin inhaltlich Stellung zu nehmen, innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist nicht genutzt. Die amtsärztlichen Feststellungen sind ausreichend, um einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. 66 Die Stellungnahmen der Amtsärztin des Landratsamt L... - Gesundheitsamt - an das LfF sind derzeit im Sinne einer inhaltlichen Überprüfbarkeit nicht
vollziehbar. Dies reicht aber für einen Erfolg im hiesigen Verfahren (wie dargelegt) nicht aus. Eine Überprüfung ist im Eilverfahren nicht möglich. Das Gutachten des Landratsamt L... - Gesundheitsamt - vom 14. April 2021 wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die ggf. bei Entscheidungserheblichkeit in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten sind. Es ist aber bei summarischer Prüfung nicht unhaltbar, sondern enthält
vollziehbare Aussagen, welche die Auffassung des Antragsgegners, der Antragstellerin fehle die erforderliche gesundheitliche Eignung, stützen. Mithin ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht glaubhaft gemacht. Auch der erste Hilfsantrag war daher abzulehnen. 67 Soweit die Antragstellerin weiterhin hilfsweise ihre Beschäftigung außerhalb eines Beamtenverhältnisses anstrebt, ist der Antrag bereits unzulässig. Der gestellte Antrag ist schon nicht hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat keine genaueren Ausführungen dazu gemacht, in welchem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis und auf welchem Dienstposten sie die Beschäftigung begehrt. Soweit eine Beschäftigung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages angestrebt würde, wäre hierfür schon die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. 68 Der Antrag war daher vollumfänglich abzulehnen. 69 Die Antragstellerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, S. 2 und 3, 40, 45 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hieraus ergibt sich bei einem Grundgehalt zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht in Besoldungsgruppe A 6 Stufe 2 von 2.500,55 € (Anlage 3 zum BayBesG) und einer jährlichen ruhegehaltsfähigen Sonderzahlung von 70% von 2.500,55 € = 1.785,39 € ein Streitwert von der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Beträge (½ x (2.500,55 € x 12 + 1.785,39 €)) = ½ x 31.791,99 € = 15.896,00 €). Im Hinblick auf die Tatsache, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Für den zweiten Hilfsantrag wurde der Auffangstreitwert von 5.000,00 € herangezogen und im Hinblick auf den einstweiligen Rechtsschutz auf die Hälfte reduziert, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 15.896,00 € + 2.500,00 € = 18.396,00 € ergibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.