sich ziehen dürfte. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
weis einer Privilegierung erfolgen könne. Das in Frage stehende Grundstück befindet sich in der Ortschaft … in ca. 120 m südöstlicher Entfernung zur Bebauungsgrenze der Ortschaft. Die Gerätehütte hat Maße von 5 m x 3 m x 2,5 m. Der sockellose Maschendrahtzaun umfasst das gesamte Grundstück und hat eine Höhe von 1,80 m. 3 Mit Schreiben vom
Einschätzung des Landratsamtes keine Privilegierung gegeben sei. Als sogenanntes sonstiges Vorhaben könne das Bauvorhaben nicht genehmigt werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Vorliegend sei eine Beeinträchtigung insbesondere dadurch gegeben, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt … widerspreche, welcher Flächen für die Landwirtschaft vorsehe. Das Vorhaben stelle auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes dar, da es sich
SchG um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft handle (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
NatSchG könnten alle Teile der freien Natur von Jedermann unentgeltlich betreten werden. Nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG könne dieses Betretungsrecht von Grundeigentümern eingeschränkt werden. Da keiner der in Art. 33 BayNatSchG aufgeführten Gründe vorliegend zutreffe, sei die Errichtung einer Sperre unzulässig. Der Klägerin wurde Frist bis zum 17. September 2018 gegeben, die Gerätehütte und den Zaun zu beseitigen. Andernfalls wurde eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung angedroht. 7 Mit Schreiben vom 30. August 2018 antwortete der nunmehr auch im hiesigen Verfahren bestellte Klägerbevollmächtigte auf dieses Schreiben. Er führt darin aus, dass die Klägerin das Grundstück erworben habe, um dort einen Garten anzulegen, der dazu dienen solle, Obst und Gemüse zu erzeugen. Des Weiteren plane die Klägerin auf dem Grundstück Bienenstöcke aufzustellen, um Honig zum Verkauf zu produzieren. Für diese Nutzungen benötige die Klägerin eine kleine Gartenhütte, um die erforderlichen Werkzeuge und Geräte unterzustellen. Die Gartenhütte beeinträchtige keine öffentlichen Belange (wird weiter ausgeführt). Der Belang des Naturschutzes sei durch die Gartenhütte ebenfalls nicht gestört, da die beabsichtigten Maßnahmen das Grundstück in ökologischer Hinsicht aufwerten würden und die Nutzung als Garten zum Obstbau sowie der Haltung von Bienen in naturschutzfachlicher Hinsicht begrüßenswert sei. Der sockellose Zaun diene dem Schutz der beabsichtigten Kulturen des Garten- und Obstbaus vor Schalenwild und betreffe den Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst.
BO erforderlich. Diese sei nicht beantragt worden. Es lägen auch keine Ausnahmetatbestände
BO vor. Insbesondere könne Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a BayBO in Bezug auf das Gartenhaus nicht herangezogen werden, da dieser nicht auf Gebäude im Außenbereich anwendbar sei. Das klägerische Grundstück befinde sich weder im Gestaltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei somit dem Außenbereich zuzuordnen. Hinsichtlich des Zaunes könne auch nicht auf Art. 57 Abs. 1 Ziff. 7 Buchst. b BayBO verwiesen werden, da dieser nur Einfriedungen zum Schutz von Forstkulturen oder landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild im Außenbereich zulasse. Die Klägerin unterhalte auf ihrem Grundstück allerdings einen Nutzgarten, der keine landwirtschaftliche Kultur darstelle. 12 Die benötigte Baugenehmigung könne auch nicht
träglich erteilt werden, da das gesamte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Eine Privilegierung
GB könne nicht herangezogen werden, da es sich bei der Nutzung des Grundstücks nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen Garten handle. Die Zulässigkeit beurteile sich daher ausschließlich
GB, wonach eine solche nur gegeben sei, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Vorliegend liege eine Beeinträchtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsplans
Nr. 2 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan sehe für das betreffende Gebiet Flächen für Landwirtschaft vor. Die Errichtung einer Gerätehütte und die Einfriedung seien davon nicht erfasst.
3 Satz 1 Nr. 5 dürften auch Belangte des Naturschutzes nicht beeinträchtigt sein, was vorliegend allerdings der Fall sei. Bei dem Bauvorhaben handle es sich um einen vermeidbaren Eingriff i.S.v. § 14 BNatSchG. Grundsätzlich gelte zudem, dass alle Teile der freien Natur von jedermann unentgeltlich betreten werden könnten (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG). Eine Möglichkeit der Einschränkung gemäß Art. 33 BayNatSchG liege nicht vor. Insbesondere sei Ziffer 1 der Norm nicht einschlägig, da zumutbare Alternativen bestünden, um die angelegten Obstbäume vor Verbiss und Verfegung zu schützen, ohne in Grundrechte von Verfassungsrang einzugreifen. Vorliegend sei es durchaus zumutbar und auch wirtschaftlicher, die Bäume einzelstammweise zu schützen statt mit einer Umzäunung des gesamten Grundstücks. Zudem stelle weder die Haltung von Honigbienen noch die Nutzung als Gemüsegarten eine „naturschutzfachlich begrüßenswerte“ Maßnahme dar. Eine ökologische Aufwertung würde durch eine extensive Wiesennutzung oder das Anlegen eines artenreichen Ruderalstandortes erfolgen, aber nicht durch einen Freizeit- und Nutzgarten. 13 Daneben sei ein Gebäude zur Bienenhaltung (Bienenhaus) ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert, die in der Richtlinie Nr. II 5-9121 8-2017 aufgeführt seien. Grundvoraussetzung sei demnach die dauerhafte Haltung von mindestens zehn Völkern. 14 Da die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien und eine Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse auf andere Weise nicht möglich sei, könne die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen (Art. 76 Satz 1 BayBO). 15 Die Entscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG. Angesichts der rechtswidrigen Bebauung und der sich bei einem Nichttätigwerden ergebenden Signalwirkung sei das Einschreiten sachgerecht. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da insbesondere eine
trägliche Genehmigung aus den oben genannten Gründen nicht möglich sei. Die Entscheidung entspreche schließlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei einer Abwägung müssten die Interessen der Klägerin gegenüber den öffentlichen Interessen zurückstehen. Es würde ein Präzedenzfall entstehen, wenn die widerrechtlich errichteten Anlagen bestehen blieben. Dadurch würde die Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit gefährdet. Dies werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Hütte für die Pflege des Grundstücks und eine geplante Bienenhaltung genutzt werden solle. 16 Auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG sei nicht verletzt. Zwar existierten auf benachbarten Grundstücken ebenfalls widerrechtlich errichtete Gartenhütten, jedoch würden auch diese auf ihre Genehmigung hin untersucht, respektive bauaufsichtliche Maßnahmen geprüft. Zudem existiere kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 17 Mit Schriftsatz vom
BO verfahrensfrei. Da keine Privilegierung in Frage komme, sei auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO nicht anzuwenden. Hinsichtlich des Zauns käme auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO nicht in Betracht. Damit unterliege das Vorhaben der Baugenehmigungspflicht des Art. 55 Abs. 1 BayBO. 28 Im vorliegenden Fall scheide eine
trägliche Genehmigung des bereits errichteten Bauvorhabens aus, weil ihm die das Bauen im Außenbereich regelnde Vorschrift des § 35 BauGB entgegenstünde. Dies bedeute in Konsequenz, dass nicht auf andere Art und Weise rechtmäßige Zustände i.S.d. Art. 76 Satz 1 Hs. 2 BayBO hergestellt werden könnten. 29 Da eine Privilegierung mittlerweile nicht mal mehr behauptet würde, sei die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich lediglich danach zu bemessen, ob öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall stünde dem klägerischen Vorhaben jedoch schon der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, da die baulichen Anlagen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprächen. Mit Flächen für landwirtschaftliche Nutzung seien Flächen gemeint, die der gewerblichen Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte oder der gewerblichen Tierhaltung dienten, nicht aber den Zwecken von Klein- oder Hobbygärtnern (unter Verweis auf Rechtsprechung). 30 Darüber hinaus stünde dem Vorhaben auch der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Der natürlichen Eigenart der Landschaft entspreche es gerade, diese von Bebauung freizuhalten. 31 Die Entscheidung entspreche auch pflichtgemäßen Ermessen. Die Beseitigungsanordnung sei nicht willkürlich und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte die Behörde grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet habe, schlagartig gegen alle Schwarzbauten vorzugehen. Die Behörde dürfe sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe habe. Dabei sei es in der Rechtsprechung anerkannt, in einem Gebiet mit mehreren vergleichbaren Objekten aufgrund einer Stichtagsregelung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt oder anders bezogen vorzugehen. Die Behörde brauche sich in einem solchen Fall nicht mit der Abwehr der Verschlechterung des bestehenden Zustands begnügen, sondern dürfe, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst sei, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt werde (BVerwG vom 19.2.1992 NVwZ-RR 1992, 360). Gemessen an diesen Kriterien sei vorliegend kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen. Wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, sei es beabsichtigt, auch gegen weitere bauliche Anlagen vorzugehen. 32 Mit Schriftsatz vom
trägliche Genehmigung ausgeschlossen sei. 40 Soweit die Klägerin eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Gleichheitssatz sehe, sei auf die Klageerwiderung vom
barschaft des streitgegenständlichen Grundstücks vor. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Streitsache. 41 Mit Schriftsatz vom
BO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U. v. 12.12.2013 - 4 C 15/12 - juris Rn. 8 = NVwZ 2014, 454). Eine hiervon zeitlich eventuell abweichende Beurteilung aus Gründen des Bestandsschutzes (BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 19 f.) ist vorliegend nicht möglich, da das Vorhaben sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit baurechtswidrig war. 45 Die Beseitigungsanordnungen bezüglich der Gerätehütte und des Zauns sind sowohl von den tatbestandlichen Voraussetzungen (1.) als auch hinsichtlich der Ermessenausübung (2.) rechtlich nicht zu beanstanden. 46 1. Rechtsgrundlage für die baurechtliche Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Hiernach kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Notwendig ist hierbei primär die sog. formelle und materielle Illegalität der Anlage (BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 - juris Rn. 13 = NVwZ 1983, 472) also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung und der Verstoß gegen materielle Vorschriften des Baurechts. Bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, kommt es dementsprechend nur auf eine materielle Illegalität an (BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3). Bei einer bereits genehmigten Anlage kann die reine materielle Illegalität ebenfalls eine Baubeseitigungsanordnung rechtfertigen, wenn der materielle Baurechtsverstoß außerhalb des Prüfprogramms der Baugenehmigung von Art. 68 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBO liegt (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) und somit nicht durch die beschränkte materielle Legalisierungswirkung der Baugenehmigung behoben wird (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 20 CS 05.1732 - juris Rn. 9 = BayVBl 2006, 220). 47 1.1 Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die in Frage stehenden Anlagen formell illegal sind, das heißt, ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden. Eine Verfahrensfreiheit des Zauns liegt wohl nicht vor, da die Klägerin keine Landwirtschaft im Sinne des BauGB betreibt (s.u.) und die Einfriedung auch erkennbar keinem anderen der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b BayBO genannten privilegierten Zwecke dient (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260). Auch bezüglich der Gerätehütte ist im Hinblick auf den Außenbereich keine Genehmigungsfreiheit anzunehmen. 48 1.2 Sowohl Gerätehütte als auch Zaun sind jedenfalls materiell illegal, da sie gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben
GB verstoßen. Eine Privilegierung der in Frage stehenden Vorhaben wird mittlerweile nicht mehr behauptet und ist für das Gericht auch nicht erkennbar, weshalb es nur auf die Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB für sog. sonstige Vorhaben ankommt. 49
GB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange erfordert eine
vollziehende Abwägung der insbesondere in § 35 Abs. 3 BauGB angesprochenen Vorgaben und Wertungen (BVerwG, B. v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - juris Rn. 7 = BayVBl 2014, 703). Dabei ist für sonstige Vorhaben ein strenger Maßstab anzulegen, da diese im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben regelmäßig keinen bodenrechtlich zwingenden Bezug zum Außenbereich vorweisen und grundsätzlich Alternativstandorte im Innenbereich in Anspruch nehmen können. Dieser strengere Maßstab manifestiert sich schon in dem Wort „beeinträchtigen“ in § 35 Abs. 2 BauGB. Nur so kann der vom Gesetzgeber intendierten größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, wie sie sich etwa in § 35 Abs. 5 BauGB niedergeschlagen hat, Geltung verschafft werden. 50 Die Vorhaben beeinträchtigen mehrere der beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB angesprochenen öffentlichen Belange. Sowohl Zaun als auch Gerätehütte widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans
GB und beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft
GB. Die Gerätehütte lässt jedenfalls darüber hinaus auch die Entstehung einer Splittersiedlung
GB befürchten. 51 1.2.1
GB kann der Realisierung von Außenbereichsvorhaben ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans nehmen gegenüber sonstigen Vorhaben eine vergleichbare Stellung wie die stets verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans ein (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 2 ZB 12.2318 - juris Rn. 13). Im Hinblick auf sonstige Vorhaben ist auch ein negativer Planungswille beachtlich, der mehr oder weniger nur Flächen von (bestimmter) Bebauung freihalten will (BVerwG, U. v. 29.4.1964 - I C 30/62 - juris Rn. 20 = NJW 1964, 1973). 52 Vorliegend stellt der Flächennutzungsplan für das fragliche Gebiet Flächen für die Landwirtschaft dar. Damit kann
Auffassung des Gerichts nur der baurechtliche Begriff der Landwirtschaft, wie er sich in § 201 BauGB manifestiert hat, gemeint sein.
GB ist Landwirtschaft in diesem Sinne jedoch nicht allein durch die Bodenertragsnutzung gekennzeichnet, sondern setzt einen weitergehenden Erwerbszweck voraus, der der Klägerin fehlt. In § 201 BauGB werden (teilweise) mehrfach die Begriffe „berufsmäßig“, „Betrieb“ oder „Erwerb“ verwendet, was deutlich macht, dass eine rein hobbymäßige Bodenertragsnutzung nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fällt. Vielmehr ist die Absicht der Gewinnerzielung tragendes Element der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB (BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - juris Rn. 12 = BVerwGE 122, 308). Eine solche fehlt der Klägerin, wie sie selbst in ihrem Schreiben an die Bauaufsichtsbehörde vom 20. Februar 2021 klarstellt, da das Grundstück nur zur Selbstversorgung mit frischem Gemüse erworben wurde. 53 Soweit die Klägerseite unter Verweis auf Rechtsprechung ausführt, dass eine privatgärtnerische Nutzung die Darstellung landwirtschaftlicher Fläche in einem Flächennutzungsplan nicht gegenstandslos werden lässt, lässt sich dieser richtigen Aussage nichts für die hier relevante Frage eines Verstoßes gegen die weiterhin wirksamen Darstellungen einer Fläche für Landwirtschaft entnehmen. 54 1.2.2
GB kann der Realisierung von Außenbereichsvorhaben die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihres Erholungswertes entgegenstehen. Wesentliche Funktion dieses Belangs ist es, den Außenbereich von nicht privilegierter und damit dem Außenbereich wesensfremder Nutzung durch Bebauung jeglicher Art freizuhalten (BayVGH, U. v. 8.4.2014 - 2 B 12.2602 - juris Rn. 29 = AUR 2014, 468). Nicht entscheidend für die Beeinträchtigung dieses Belangs ist die Sichtbarkeit der in Frage stehenden Anlagen oder deren optische Unauffälligkeit (BVerwG, U. v. 30.4.1969 - IV C 63/68 - juris Rn. 17 = BayVBl 1970, 213). Entscheidend ist vielmehr, ob der konkrete Standort seine natürliche Funktion im Sinne einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit oder bezüglich seines Erholungswertes bereits eingebüßt hat - mithin also erheblich vorbelastet ist (BVerwG, U. v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris Rn. 8 = NVwZ 1985, 747; BVerwG, U. v. 24.8.1979 - 4 C 8/78 - juris Rn. 16 = BayVBl 1980, 309). Dieser Belang ist damit Ausdruck eines funktionalen Landschaftsschutzes (BayVGH, U. v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 18 = BayVBl 2018, 168). 55 Hier wurden Gerätehütte und Zaun an einem im Wesentlichen durch andere wesensfremde Bebauung unbelasteten Standort errichtet. Der Vorhabenstandort ist ausweislich der vorliegenden Luftbilder und Fotos durch relativ unberührte Wiesen- und Ackerflächen gekennzeichnet. Insofern stellt die Errichtung der Hütte schon durch ihre nicht auf eine landwirtschaftliche Nutzung (im oben definierten Sinne) abzielende Bodenversieglung und der Zaun durch eine Landwirtschaft im Übrigen mindestens behindernde Wirkung eine wesensfremde Nutzung des Außenbereichs dar (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260 - juris Rn. 10). 56 Insofern muss der Klägerseite entgegengehalten werden, dass die Auswirkungen des Vorhabens nicht als unwesentlich in diesem Sinne aufgefasst werden können, da schon der Zaun das gesamte Grundstück umfasst und somit eine erhebliche „Störwirkung“ für landwirtschaftliche Nutzungen entwickeln kann. Gleiches gilt auch für die Hütte, die das erkennende Gericht nicht mehr als „klein“ beurteilt. 57 1.2.3
GB kann der Realisierung von Außenbereichsvorhaben die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung entgegenstehen. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 19 = NVwZ 2012, 1631). Dazu zählen nicht nur Wohnhäuser, sondern vor allem auch gewerbliche Anlagen, die ebenfalls dem mindestens gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG v. 19.4.2012 a.a.O.). Die Splittersiedlung muss im Sinne der Vorschrift zu befürchten sein, sich also als ein unerwünschter Zersiedlungsvorgang darstellen (BVerwG v. 19.4.2012 a.a.O. Rn. 21). Dies anzunehmen rechtfertig sich in aller Regel (BVerwG v. 19.4.2012 a.a.O.). Darüber hinaus ist in erster Linie auf die negative Vorbildwirkung abzustellen, die bereits bei einem einzigen Bauvorhaben regelmäßig eintritt (BVerwG, B. v. 8.4.2014 - 4 B 5/14 - juris Rn. 8 = ZfBR 2014, 494). 58 Vorliegend lässt die Errichtung der Hütte
Meinung des Gerichts anschaulich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Auch im Rahmen dieses Verfahrens wurde - zwar im Kontext des Gleichheitssatzes (dazu unten), aber dies ist letztlich beliebig austauschbar - die bereits vorhandene Hütte und der Bauwagen auf den Fl.Nr. … und … als „Rechtfertigung“ für das Belassen des eigenen Bauvorhabens angeführt. Dies zeigt deutlich, dass jegliches weitere Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche
sich ziehen dürfte. 59 Soweit die Klägerseite meint, dass der Belang einer Splittersiedlung nur durch Wohnnutzungen beeinträchtigt werden könnte, sei auf obige Rechtsprechung verwiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die in Frage stehende Hütte schon aufgrund Ihrer Dimensionen, aber auch Ihrer Ausstattung mit Fenstern dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dient und somit als „Siedlungsanlage“ im Sinne der Vorschrift aufzufassen ist. Auch aus der zitierten Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81) ergibt sich nichts Anderes. Insofern ist zu betonen, dass der vom BVerwG behandelte Fall eine Gartenhütte im Rahmen einer planungsrechtlich zulässigen Kleingartenanlage zum Gegenstand hatte und die dort geschilderten „Höchstmaße“ nur den „ortsüblichen“ Rahmen definierten. Vorliegend handelt es sich aber um keine solch gewollte „Kleingartenanlage“, sondern um den im Wesentlichen unberührten Außenbereich. 60 1.3
BO darf eine Baubeseitigungsanordnung nur ergehen, wenn rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können, wovon vorliegend auszugehen ist. 61 Hier sei angemerkt, dass die Anforderung eines Bauantrags aufgrund der oben dargestellten materiellen Illegalität keine Option zur Herstellung rechtmäßiger Zustände darstellt und im Übrigen die Klägerin die in der Vergangenheit durch Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 28. Mai 2018 gegebene Möglichkeit ignoriert hat und das Vorhaben zu Ende bauen ließ. 62 2. Die Baubeseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen pflichtgemäßen Ermessens
VwVfG. Ermessensfehler sind weder im Sinne des Gleichheitssatzes (2.1) noch im Sinne sonstiger Ermessenfehler (2.2) ersichtlich. 63 2.1 Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder Ermessensausübung zu beachten ist. Einem behördlichen Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände kann ausnahmsweise entgegengehalten werden, dass es an jedem System oder sachlich einleuchtenden Grund für ein Einschreiten fehlt, sich das Einschreiten im konkreten Fall mithin als willkürlich darstellt (BVerwG, B. v. 24.7.2014 - 4 B 34/14 - juris Rn. 4 = BauR 2014, 1923). Das Willkürverbot stellt allerdings nur eine äußerste Grenze zur Abwehr staatlicher Eingriffe dar, da stets zu bedenken ist, dass sich ein rechtsbrüchiger Bauherr nicht unter diesem „Deckmantel“ auf eine Gleichheit im Unrecht berufen kann. Ein sachlich tragfähiger Grund für ein unterschiedliches Vorgehen kann etwa eine plausibel gewählte „Stichtagslösung“ sein, wonach nur gegen
diesem Stichtag errichtete Anlagen vorgegangen wird, um eine Verschlechterung der Situation zu vermeiden (BVerwG, v. 24.7.2014 a.a.O.). Ebenso ist ein vorrangiges Vorgehen gegen die aktuellsten Bausünder ein tragfähiger Grund, um der bei diesen neueren Vorhaben größeren negativen Vorbildwirkung entgegenzutreten (BayVGH, B. v. 7.6.2017 - 9 ZB 15.255 - juris Rn. 5). Eine pauschale zeitliche Grenze, bis wann gegen andere vergleichbare Fälle vorgegangen werden muss, gibt es dabei allerdings nicht (BayVGH, v.7.6.2017 a.a.O. Rn. 6). Genauso zulässig ist es für die Behörde - insbesondere in rechtlich streitigen Fällen - zunächst die Entscheidung des zuständigen Gerichts abzuwarten, um eine rechtlich gesicherte Basis für ein Einschreiten in vergleichbaren Fällen zu haben und quasi „Schritt für Schritt“ vorzugehen (BayVGH, U. v. 14.5.2021 - 1 B 19.2111 - juris Rn. 34). Schließlich ist ein Sanierungskonzept im Sinne obiger Ansätze dann schon nicht von Nöten, wenn in Einzelfällen aufgrund der geringen Anzahl oder Bedeutung ein unmittelbar zeitnahes Einschreiten nicht erforderlich erscheint (BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 15 C 13.2483 - juris Rn. 19). 64
den dargelegten Grundsätzen kann das Gericht vorliegend kein willkürliches Handeln der Bauaufsichtsbehörde erkennen. Es kann hier dahinstehen, ob die Behörde für die in Frage stehenden weiteren Bezugsfälle überhaupt ein Sanierungskonzept
den obigen Grundsätzen bedurfte oder ob deren Zahl und Bedeutung „gering“ ist. Die Behörde hat sich vorliegend - schon bedingt durch vorrangige Kenntnis vom Schwarzbau der Klägerin - auf ein Vorgehen gegen die unstreitig neueste Anlage beschränkt. Dies ist ein tragfähiger Auswahlgrund. Gleichsam hat sie - zuletzt durch Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung - glaubhaft dargelegt, dass die Überprüfung der ohne ihre Kenntnis errichteten Anlagen in der näheren Umgebung angegangen wird. In der mündlichen Verhandlung wurde bereits dargelegt, dass in deren
gang entsprechende Anhörungsschreiben an die betroffenen Bauherren ergehen werden. Zweifel hieran bestehen für das Gericht nicht. Damit kann sich die Bauaufsichtsbehörde auch auf ein sachgerechtes Vorgehen „Schritt für Schritt“ berufen. 65 Soweit die Klägerseite hiergegen einwendet, dass es einen „Anschein“ für eine gleichheitswidrige Behandlung aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Bescheidserlass gegenüber der Klägerin und dem Einschreiten gegen andere Bauherrn gebe, sei auf obige Rechtsprechung verwiesen. 66 2.2 Andere am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da aufgrund der materiellen Illegalität des Vorhabens kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Behebung der rechtswidrigen Zustände erkennbar ist. 67 Fehler im Rahmen der sonstigen Regelung des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt sich das angedrohte Zwangsgeld sowohl der Höhe wie dem Grunde
als rechtmäßig dar (Art. 29 ff. VwZVG). 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.