Vm § 52 Abs. 1 S. 1 WHG, die jedoch nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellen und den Eigentümer von verpachtetem unbebauten Grünland nicht in unzumutbarer Weise beschränken, wenn die Grundstücke bereits
der vorausgehenden Schutzgebietsverordnung Handlungsverboten und Nutzungseinschränkungen unterlagen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage, Festsetzung einer Entschädigung für geltend gemachte Verkehrswertminderung, Lage im festgesetzten Wasserschutzgebiet, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Wasserschutzgebiet, Grundstück, Düngeverbot, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verkehrswertminderung, Entschädigung, Landwirtschaft, unzumutbar Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Entschädigung wegen Verkehrswertminderung seiner im Einflussbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. 2 Am 25. Mai 2016 erließ das Landratsamt eine Wasserschutzgebietsverordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen, mittels derer ein Wasserschutzgebiet bestehend aus einem Fassungsbereich (W I), sowie einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III) festgesetzt wurde. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 2. Juni 2016 im Amtsblatt des Landratsamts bekannt gemacht und trat am 3. Juni 2016 in Kraft. Die Wasserschutzgebietsverordnung enthält in § 3 Abs. 1 verschiedene Vorgaben für Grundstücke der engeren (W II) und weiteren (W III) Schutzzone. Mit dem Inkrafttreten wurde die bisherige Wasserschutzgebietsverordnung vom 6. Juni 1988 aufgehoben. Bei der Neufestsetzung wurden die bereits bestehenden Schutzzonen
Süden und Osten erweitert. Die Wasserschutzgebietsverordnung war Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Az.: 8 N 17.523, 17.547, 17.990), die mit Urteil vom
4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gegen die Beigeladene geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass insbesondere die Verbote
1 Nrn. 6.1 und 6.3 der Wasserschutzgebietsverordnung den Verkehrswert der streitgegenständlichen Grundstücke reduzieren würden. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom
4 WHG gegen die Beigeladene geltend gemacht. Es wurde beantragt, gem. § 98 Abs. 2 WHG ein Verfahren durch das Landratsamt ... mit dem Ziel einzuleiten, eine Einigung über Entschädigungsansprüche zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu erzielen und im Falle des Scheiterns, die Entschädigung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG durch das Landratsamt festzusetzen. Für die betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die in der engeren Schutzzone II des Wasserschutzgebiets gelegen seien, enthalte die Wasserschutzgebietsverordnung in § 3 Abs. 1 Ziff. 6 umfängliche Verbote bzw. Beschränkungen. Von besonderer Bedeutung seien hierbei die Verbote der Dünger mit Gülle, Jauche, Festmist gem. Ziff. 6.1 des Verbotskataloges und der Beweidung, Freiland-, Koppel-, und Pferchtierhaltung gem. Ziff. 6.7 des Verbotskatalogs. Diese Verbote und Nutzungsbeschränkungen hätten im Wesentlichen Einfluss auf den Verkehrswert der Grundstücke. Der unbeeinflusste Verkehrswert der Grundstücke des Klägers betrage 276.220,00 EUR, sodass sich die Entschädigung auf 138.110,00 EUR belaufe. 8 Mit Schreiben vom 6. August 2020 nahm die Beigeladene zum Antrag des Klägers
2 WHG und den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen Stellung und teilte dem Landratsamt mit, dass Vergleichsverhandlungen nicht beabsichtigt seien. 9 Hierauf Bezug nehmend teilte das Landratsamt dem Kläger mit Schreiben vom 10. August 2020 mit, dass dem Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins zur gütlichen Einigung
2 WHG nicht entsprochen werde, da die Beigeladene mit Schreiben vom
4 WHG bestünden und diese nicht
11 Mit Bescheid vom 4. November 2020 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung ab. 12 Allein der Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung löse noch keine Entschädigungsansprüche aus. Grundlage für die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke und damit verursachte wirtschaftliche
teile und deren Ersatz stelle § 52 Abs. 5 WHG dar. Unter den dort genannten Voraussetzungen könne
§ 52 Abs. 5 WHG Ausgleichsleistungen der Betroffenen Eigentümer oder Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke vom Träger der Wasserversorgung geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Eigentumsbeschränkung lägen nicht vor. Nutzungsbeschränkungen einer landwirtschaftlichen Nutzung im Wasserschutzgebiet begründeten nicht ohne Weiteres eine kompensationspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Rechtsprechung gehe im Grundsatz von einer entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums unterhalb der Schwelle der Enteignung aus. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schütze nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums mit größtmöglichem wirtschaftlichen Vorteil. Beschränkungen einer Intensivierung der Nutzungen würden vom Eigentümer angesichts des hohen Ranges des Schutzes von Trinkwasserversorgungsanlagen grundsätzlich ohne Kompensation der damit bewirkten Beschränkungen des Eigentums hinzunehmen sein. Das in einer Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Verbot für den Umbruch von fakultativem Grünland bewirke regelmäßig keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung. 13 Des Weiteren seien etwaige Ansprüche des Klägers
1 Satz 2 AGBGB
Ablauf des Jahres 2019 erloschen. Insbesondere greife die Verjährungshemmung
1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht. Zwar sei rechtzeitig ein Mahnbescheid beantragt worden, doch habe der Kläger das Verfahren
dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Mahnbescheid nicht weiter betrieben, sodass die Verjährungshemmung
2 Satz 3 BGB sechs Monate
der letzten Verfahrenshandlung geendet habe. 14 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom
1 Nr. 1 BGB beruhe darauf, dass mit Klageerhebung der Gläubiger in einer für den Schuldner unmissverständlichen und erkennbaren Weise deutlich gemacht werde, dass er seinen geltend gemachten Anspruch durchsetzen wolle. Die Ernsthaftigkeit der Verfolgung von Entschädigungsansprüchen habe der Kläger mit seinem Antrag vom 25. Juni 2020 an das Landratsamt ... hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. 17 Dem Kläger stünden finanzielle Entschädigungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zu. Die Wasserschutzgebietsverordnung stelle einen unmittelbaren Eingriff in das
1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers dar. Es liege ein unzumutbarer Eigentumseingriff i.S.d. § 52 Abs. 4 WHG vor. Vorliegend habe der Kläger einen erheblichen Verkehrswertverlust erlitten. Wegen der Lage in der engeren Schutzzone II seien die Grundstücke aufgrund der umfänglichen Verbote und der daraus folgenden erheblichen Einschränkungen in der Bodennutzung am freien Grundstücksmarkt praktisch kaum veräußerlich. Banken würden diese Grundstücke nicht als taugliches Beleihungsobjekt betrachten. Der unbeeinflusste Verkehrswert der Grundstücke des Klägers betrage 276.220,00 EUR. Aufgrund der Nutzungseinschränkung durch die Wasserschutzgebietsverordnung reduziere sich dieser Verkehrswert auf 138.110,00 EUR. 18 Die Geltendmachung einer finanziellen Entschädigung hänge auch nicht davon ab, dass der Kläger zuvor erfolglos einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung gestellt habe. Es sei nicht Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers zu entscheiden, in welcher konkreten Art und Weise unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen ausgeglichen würden. Die zuständigen Behörden hätten zu entscheiden, in welcher Weise der erforderliche Ausgleich zur Vermeidung der Unzumutbarkeit zu leisten sei und gegebenenfalls Befreiungen zu erteilen. Der Antrag des Klägers auf finanzielle Entschädigung enthalte deshalb als „Minus“ auch den Antrag auf Erteilung einer Befreiung. Insoweit bestehe auch die Möglichkeit der Zusicherung einzelner Befreiungen
VwVfG), um eine finanzielle Entschädigung zu vermeiden. Das Landratsamt hätte prüfen müssen, inwieweit Befreiungen von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung in Betracht kommen. Das Landratsamt habe als die für den Vollzug der Wasserschutzgebietsverordnung zuständige Behörde die Aufgabe, unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen zu vermeiden. Zusätzlich sei die Entscheidung des Landratsamts auch unverhältnismäßig. Das Landratsamt könne einen finanziellen Ausgleich nicht ablehnen und gleichzeitig offenlassen, ob unzumutbare Eigentumseingriffe durch Befreiungen eventuell ausgeglichen werden könnten. Die geltend gemachte Verkehrswertminderung überschreite offensichtlich und
weislich die Grenzen einer entschädigungslosen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Im Übrigen kämen Befreiungen von Verboten der landwirtschaftlichen Bodennutzung voraussichtlich auch nicht in Betracht. Deshalb sei eine finanzielle Entschädigung zwangsläufig zu gewähren. Bereits die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Schutzzwecks der Verordnung schließe eine Befreiung aus. 19 Auf den weiteren Vortrag des Klägers im Klagebegründungsschriftsatz vom
2 WHG zustünde. Ein Entschädigungsverfahren
2 WHG sei bereits nicht statthaft. Der Klage fehle darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche infolge Verjährung erloschen seien. Eine Entschädigung scheide aber auch deshalb aus, ein finanzieller Ausgleich davon abhänge, dass zuvor ein erfolgloser Antrag auf eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung gestellt worden sei. Werde ein Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Bodennutzung eingeschränkt, so liege im Regelfall lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Beigeladenen vom
1 Satz 1 AGBGB i.V.m. den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB die Verjährung entgegensteht, ist keine Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage. Zwar lässt die Verjährung
1 Satz 1 AGBGB einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 52 Abs. 4 WHG erlöschen. Eine mögliche Verjährung setzt jedoch gedanklich einen Entschädigungsanspruch des Klägers voraus. Ob ein solcher vorliegt, ist jedoch in der Begründetheit der Klage zu prüfen. Deshalb kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage nicht abgesprochen werden. 33 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 WHG. 34
4 WHG ist eine Entschädigung zu leisten, soweit eine Anordnung
1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, auch i.V.m. § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung
1 Satz 3 WHG oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann. 35 Diese Voraussetzungen sind vorliegend
Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Die vom Kläger insbesondere benannten Verbote in der engeren Schutzzone (W II) der am
4 WHG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG (2.1), diese stellen jedoch nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar (2.2), beschränken das Grundeigentum des Klägers aber nicht in unzumutbarer Weise (2.3). Mangels eines Zahlungsanspruchs
4 WHG war über die Einrede der Verjährung nicht zu entscheiden (2.4). Das Bestehen eines Billigkeitsanspruchs
5 WHG war nicht Gegenstand des Verfahrens (2.5). 36 2.1
1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
1 WHG oder durch behördliche Entscheidung in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. § 51 Abs. 2 WHG bestimmt weiter, dass Trinkwasserschutzgebiete
Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden sollen.
1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten
1 Satz 1 WHG eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
1 Satz 3 WHG hat die zuständige Behörde eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die vorliegend streitgegenständlichen Beschränkungen in Nrn. 6.1 und 6.3 der Schutzgebietsfestsetzung des Landratsamts ... vom 25. Mai 2016 stellen unstreitig Handlungsverbote i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dar. 37 2.2 Diese in der Wasserschutzgebietsverordnung getroffenen Handlungsverbote bzw. Nutzungseinschränkungen
1 Satz 1 Nr. 1 WHG beschränken das Eigentum des Klägers an den sämtlich in der Schutzzone II des festgesetzten Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstücken aber nicht in unzumutbarer Weise i.S.d. § 52 Abs. 4 WHG. 38 Die hier streitgegenständlichen Handlungsverbote bzw. Nutzungseinschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern sind lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind nicht auf den Entzug konkreter Rechtspositionen gerichtet, sondern bestimmen Inhalt und Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes und aktualisieren damit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BGH, U.v. 19.9.1996 - III ZR 82/95 - DVBl 1997, 45 ff.; BVerwG, B.v. 30.9.1996 - 4 NB 32.96 - ZfW 1997, 163 ff.; BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 23.5.2018 - 13 La 284/17 - ZfW 2018, 228 ff. = juris Rn. 9 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,
4 WHG das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs ist, in den einerseits die öffentlichen Interessen und hier insbesondere des Trinkwasserschutzes und des Gewässerschutzes und andererseits die privaten Eigentümerbelange einzubeziehen sind. Einen besonders wichtigen Abwägungsgesichtspunkt stellt dabei die vorgegebene „Situation“ der betroffenen Grundstücke dar (BGH, U.v. 19.9.1996 - 3 ZR 82/95 - DVBl. 1997, 45 ff.). 41 Die hier streitgegenständlichen Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke beeinträchtigen das Grundeigentum und den Betrieb eines Landwirts in der Regel daher nur in einem verhältnismäßigen und zumutbaren Ausmaß, der die Opfer- und Relevanzschwelle der entschädigungspflichtigen Eigentumsinhaltsbestimmung oder Enteignung nicht erreicht und damit dem Grunde
auch keine Entschädigungspflicht
W 1986, 269 ff.). Eine Entschädigung oder ein Ausgleich in Geld ist
4 WHG nur dann zu leisten, soweit dem betroffenen Landwirt durch die Wasserschutzgebietsverordnung ein „Sonderopfer“ auferlegt wird, das ihn unverhältnismäßig oder im Vergleich zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise trifft (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht,
4 WHG in Form einer Verkehrswertminderung i.H.v. 138.110,00 EUR nicht gegeben. 43 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Eigentumsobjekte, in deren Nutzbarkeit durch die streitgegenständliche Wasserschutzgebietsverordnung eingegriffen wird, in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liegen, so dass diese Grundstücke durch ihre Lage und Beschaffenheit bereits einen höheren sozialen Bezug aufweisen und auch eine höhere soziale Funktion i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllen, mithin einer gesteigerten Sozialbindung unterliegen (vgl. Situationsgebundenheit des Eigentums, vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100,226 ff.; BVerwG, U.v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 ff.; NdsOVG, B.v. 23.5.2018 - 13 LA 284/17 - juris Rn. 15). Diese Grundstücke haben für das Wohl der Allgemeinheit aufgrund der überragenden Wichtigkeit des aus dem lokalen Grundwasservorkommen als Rohwasser zu fördernden Trinkwassers für Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine besondere Bedeutung, so dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weitergehende Befugnisse zustehen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit sind vor diesem Hintergrund im Regelfall entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - juris Rn. 36). 44 Etwas Anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall des Klägers.
den dargelegten Ausführungen käme für den Kläger allenfalls dann eine Entschädigung in Betracht, wenn die Schutzanordnungen einer Wasserschutzgebietsfestsetzung die bisherige, ordnungsgemäß betriebene land- oder fortwirtschaftliche Nutzung praktisch ausschließen oder unrentabel machen würden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 52 Rn. 75; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Kommentar, Stand: September 2020, § 51 Rn. 90; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, a.a.O., Rn. 1111). Ausgehend von der gesetzlichen Systematik in § 52 Abs. 4 WHG wäre eine Entschädigung auch nur dann denkbar, wenn Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten versagt worden sind oder jedenfalls anzunehmen ist, dass ein entsprechender Antrag keinen Erfolg hätte, oder wenn unter Berücksichtigung einer denkbaren Ausnahmebewilligung noch eine Härte verbliebe, die dem Kläger ein unzumutbares, enteignungsgleiches Sonderopfer abverlangen würde. Ein solches ist jedoch zu verneinen. 45 Zum einen hat der Kläger bereits keinen
weis für die von ihm geltend gemachte Verkehrswertminderung in Höhe von 50% des gegenwärtigen Grundstückswerts im Verfahren
gewiesen. Vielmehr hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom
4 WHG wäre, ist damit vom Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt. 46 Hinzu kommt, dass eine derartige Sonderopferlage auch nicht naheliegend ist, da sich die streitgegenständlichen Grundstücke des Klägers sämtlich bereits innerhalb der Schutzzone W II der vorausgehenden Schutzgebietsverordnung des Landratsamts ... für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde ... vom 6. Juni 1988 befunden haben. Bereits
der damaligen Verordnung waren in § 3 (Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen) Nr. 1.3 Gülle- oder Jaucheausbringung mit Leitungen, Aufbringen von Klärschlamm in der engeren Schutzzone verboten. Insoweit stellen die nunmehr lediglich fortgeschriebenen Handlungsverbote und Nutzungseinschränkungen jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grünland dar, selbst wenn man mit dem Bevollmächtigten des Klägers davon ausgehen darf, dass ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Handlungsverboten bereits aufgrund der Lage der Grundstücke voraussichtlich ohne Erfolg bliebe. 47 Damit ist aber
jeglicher Betrachtungsweise ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe einer angenommenen Verkehrswertminderung in Höhe von 138.110,00 EUR ausgeschlossen. Der eine Entschädigung ablehnende Bescheid des Landratsamts ... vom 4. November 2020 ist mithin rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zur Seite (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 48 2.4 Da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung i.S.d. § 52 Abs. 4 WHG besitzt, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob ein diesbezüglicher Anspruch infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung
49 2.5 Weiter bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Kläger wegen den mit der Wasserschutzgebietsausweisung verbundenen Handlungsverboten bzw. Nutzungsbeschränkungen ein Billigkeitsausgleich
5 WHG zusteht.
5 WHG ist in Fällen, in denen eine Anordnung
1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, auch i.V.m. § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen
teile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht
4 WHG besteht. Ein Billigkeitsausgleich auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 WHG ist vorliegend bereits nicht Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens,
dem der Kläger ausschließlich eine Entschädigungsfestsetzung
4 WHG in der behaupteten Verkehrswertminderung der klägerischen Grundstücke in Höhe von 138.110,00 EUR geltend gemacht hat (zum Verhältnis von § 52 Abs. 5 WHG zu § 52 Abs. 4 WHG vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 123). Auch enthält der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 4. November 2020 bereits keine gerichtlich angreifbare Entscheidung zu einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 52 Abs. 5 WHG. 50 3.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
dem sich die Beigeladene mit Stellung eines Antrags auf Klageabweisung einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.