VG Augsburg, Urteil v. 22.06.2021 – Au 9 K 21.452 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 22.06.2021 – Au 9 K 21.452 Download Drucken Titel: Klage auf Duldung ohne Auflage der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern Normenketten: AufenthG § 61 Abs. 1c S. 1 Nr. 3 VwGO § 114 S. 2 Leitsätze: 1. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c AufenthG ist als sog. Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren, dessen Regelungswirkung sich nicht in der einmaligen Befolgung erschöpft, sondern der für die Dauer der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts Rechtsgrundlage ist und entsprechende Wirkungen entfaltet. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen bevor, wenn die Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für diese feststehen muss. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, Ermessen, Duldung, Auflage, Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Bundesland, Beschränkung des räumlichen Aufenthalts, Dauerverwaltungsakt, konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung seines Aufenthalts auf den Freistaat Bayern. 2 Der am * 1988 in * geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 31. Juli 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 27. September 2018 nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Dänemark) internationaler Schutz im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Es wurde festgestellt, dass bezüglich Dänemark keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalt einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. 3 Am 30. Januar 2019 wurde dem Kläger eine Erwerbstätigkeit als Fahrer für Post- und Paketzustellung in Vollzeit für den Zeitraum der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung genehmigt. 4 Ein gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach gestellter Eilantrag (Az. AN 14 S 18.50770) blieb mit Beschluss vom 9. April 2019 erfolglos. Die ebenfalls erhobene Klage wurde mit Urteil vom 5. November 2019 abgewiesen (AN 14 K 18.50771). Die Abschiebungsanordnung nach Dänemark ist seit 9. April 2019 vollziehbar. 5 Eine am 16. Juni 2019 vorgesehene Rückführung nach Dänemark scheiterte, weil der Kläger nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde. Das Zimmer war ausgeräumt, persönliche Gegenstände waren nicht vorhanden. Am 12. Juli 2019 wurde der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 6 Am 11. September 2019 meldete sich der Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde und beantragte am 28. Oktober 2019 erneut die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit als Fahrer/Kurierfahrer. Mit Schreiben vom 13. November 2019 wurde die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung erneut genehmigt. 7 Da aufgrund der Reisebeschränkungen durch die Corona-Pandemie eine Rückführung des Klägers nicht absehbar war, wurde dem Antragsteller am 16. März 2020 eine zuletzt bis zum 23. Dezember 2020 gültige Duldung erteilt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Duldung weiter gestattet. 8 Am 24. September 2020 stellte die Ausländerbehörde beim Landesamt für Asyl und Rückführungen einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung nach Dänemark. Die für den 14. Oktober 2020 vorgesehene Abschiebung wurde storniert, nachdem die Unterkunftsverwaltung am 13. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer leer stehe. Am 13. Oktober 2020 wurde der Kläger zur Aufenthaltsermittlung im polizeilichen Fahndungssystem ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wurde dem Arbeitgeber des Klägers mitgeteilt, dass die Genehmigung der Erwerbstätigkeit erloschen sei und nicht mehr verlängert werde. 9 Am 3. Februar 2021 meldete sich der Kläger wieder in der ihm ursprünglich zugewiesenen Unterkunft und beantragte am 5. Februar 2021 die Verlängerung der am 23. Dezember 2021 abgelaufenen Duldung. Hierüber wurde dem Kläger eine auf den 5. Februar 2021 datierte und bis zum 6. April 2021 gültige Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung enthielt den Zusatz, dass die Erteilung der Duldung derzeit geprüft werde und der Aufenthalt auf den Freistaat Bayern beschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit sei nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. 10 Am 5. Februar 2021 stellte die Ausländerbehörde beim Landesamt für Asyl und Rückführungen erneut einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung nach Dänemark. 11 Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wurde bestimmt, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt und auf die Dauer von drei Monaten befristet ist (Nr. 2 des Bescheids). Der räumliche Aufenthalt wurde auf den Freistaat Bayern beschränkt (Nr. 3). Die Erwerbstätigkeit ist nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Duldung sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Mit der Erteilung der Duldung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausreisepflicht derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden könne. Die organisatorischen Anforderungen an eine Überstellung unter Beachtung sämtlicher durch die COVID-19-bedingten Umstände erfordere einen höheren Zeitaufwand. Der Regelungsgehalt der Duldung erschöpfe sich auf den vorübergehenden Verzicht der Abschiebung. Sie gewähre kein Aufenthaltsrecht, die Ausreisepflicht bleibe unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Die Entscheidung zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts beruhe auf § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne der räumliche Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers beschränkt werden, wenn konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, da im konkreten Fall Maßnahmen zu Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Für die räumliche Beschränkung des Aufenthalts spreche das öffentliche Interesse an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Durch die Aufenthaltsbeschränkung sei es für die Ausländerbehörde leichter, Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durchzuführen. Insbesondere sei eine Abschiebung an der Abwesenheit des Antragstellers gescheitert. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Gebiet des Freistaats Bayern sei räumlich nicht zu eng gefasst. Im Einzelfall könne eine Verlassenserlaubnis erteilt werden. 12 Am 2. März 2021 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage und beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 5. Februar 2021 und 22. Februar 2021 werden insoweit aufgehoben, als der Aufenthalt des Klägers auf den Freistaat Bayern beschränkt wurde (Ziffer 3 des Bescheids). Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Duldung ohne Auflage der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern zu erteilen. 13 Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei im Besitz einer Duldung. Er arbeite seit einem Jahr bei einer Firma in, Baden-Württemberg. Die ihm nunmehr erteilte Duldung enthalte als Auflage die Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern, sodass es ihm nicht mehr möglich sei, bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Der Kläger habe auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden sei. Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt auf den Freistaat Bayern zu beschränken, zumal der Beklagte gewusst habe, dass der Kläger in Baden-Württemberg arbeite. 14 Ein mit Schriftsatz vom 2. März 2021 ebenfalls gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 10. März 2021 abgelehnt (Au 9 S 21.453). Das Beschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2021 eingestellt (Az. 10 CE 21.944). 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Der Einwand des drohenden Arbeitsplatzverlustes sei verfehlt, da der Kläger aktuell nicht über eine Beschäftigungserlaubnis verfüge. Die dem Kläger am 16. März 2020 erteilte Aussetzung der Abschiebung sei bis zum 23. Dezember 2020 gültig gewesen. Mit Ablauf der Duldung sei auch die Genehmigung zur Beschäftigung erloschen. Dies sei dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mitgeteilt worden. Als sich der Kläger wieder in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft angemeldet hatte, sei ihm mit Bescheid vom 22. Februar 2021 eine Duldung erteilt worden. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts stütze sich auf § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne der räumliche Aufenthalt beschränkt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe bereits am 24. September 2020 einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung gestellt. Die Rückführung habe nur deshalb storniert werden müssen, weil der Kläger seit 13. Oktober 2020 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Ein weiterer Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung sei am 5. Februar 2021 gestellt worden. Mit der Buchung eines baldigen Rückführungstermins sei daher zu rechnen. Ermessensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Die Beschränkung des Aufenthalts für den Freistaat Bayern sei schon allein vor dem Hintergrund ermessensgerecht, dass in der Vergangenheit bereits zwei Rückführungstermine daran scheiterten, dass sich der Kläger nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe und unbekannten Aufenthalts gewesen sei. In Hinblick auf einen baldigen Rückführungstermin sei für den Beklagten die leichtere Erreichbarkeit des Klägers unerlässlich. 17 Mit Beschluss vom 30. April 2021 übertrug die Kammer die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung. 18 Am 2. Juni 2021 wurde die dem Kläger erteilte Duldung verlängert. Der Aufenthalt wurde weiterhin auf den Freistaat Bayern beschränkt. 19 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 machte der Bevollmächtigte erstmals geltend, die Auflage sei rechtswidrig, weil die Eltern des Klägers auf seine Betreuung angewiesen seien. Die Mutter des Klägers leide an Bluthochdruck, Diabetes und Bandscheibenproblemen. Der Vater sei gehbehindert. Zudem sprächen die Eltern des Klägers kaum Deutsch und benötigten auch insoweit dringend die Hilfe ihres Sohnes, insbesondere bei den zahlreichen Arztbesuchen. Die Eltern des Klägers seien in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt und verfügten über keinen PKW. Sie seien auch deswegen auf die Hilfe des Klägers angewiesen. Die vom Beklagten angesprochene Verlassenserlaubnis sei zur Pflege und Unterstützung der Eltern nicht geeignet. Dem Schriftsatz waren ärztliche Bescheinigungen einer internistischen Gemeinschaftspraxis vom 17. Juni 2021 beigefügt, in der die im Schriftsatz aufgeführten Erkrankungen bestätigt werden. In der Bescheinigung wird bestätigt, dass die am 3. Februar 1972 geborene Mutter des Klägers alle drei Monate zur Besprechung der Laborwerte in die Praxis käme und hierbei vom Kläger begleitet würde, der für sie übersetze. Auch bei weiteren Hausarztbesuchen würde sie vom Kläger begleitet. Dem Schriftsatz beigefügt waren noch weitere ärztliche Atteste aus dem Jahr 2018 mit den bereits benannten Diagnosen. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 24. September 2018 wird dargelegt, dass die 1972 geborene Mutter des Klägers chronisch krank sei und zu Unterstützungen im Alltag ihren Sohn bei sich haben sollte. 20 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 22 Soweit sich die Klage gegen die in der Bescheinigung vom 5. Februar 2021 über die Beantragung einer Duldung verfügte Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern richtet, ist diese bereits unzulässig, da diese Bescheinigung mit Erteilung der Duldung durch Bescheid vom 22. Februar 2021 ihre Erledigung gefunden hat. 23 Soweit sich die Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Beklagten vom 22. Februar 2021 verfügte Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern, verlängert am 2. Juni 2021, richtet, ist die Klage zulässig. Die angefochtene Auflage stellt eine mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) isoliert anfechtbare Nebenbestimmung zur Duldungserteilung dar, da diese einen den Duldungsinhaber belastenden Regelungscharakter im Sinn von Art. 35 BayVwVfG beinhaltet. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Auflage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschränkung des räumlichen Aufenthalts auf den Freistaat Bayern (Nr. 3 des Bescheids vom 22. Februar 2021) ist § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. Dabei stellt das Gericht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ab, da die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c AufenthG als sog. Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist, dessen Regelungswirkung sich nicht in der einmaligen Befolgung erschöpft, sondern der für die Dauer der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts Rechtsgrundlage ist und entsprechende Wirkungen entfaltet (OVG SH, B.v. 21.2.2019 - 11 B 15/19 - juris Rn. 9). 26
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