VwVfG Art. 35 S. 2 VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Leitsätze:
, Ausschluss von Popularanträgen, Corona-Pandemie, Coronavirus SARS-CoV-2 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Antrag für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer Allgemeinverfügung, mit der die auf Grundlage von § 28a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) erlassene allgemeine Ausgangsbeschränkung des § 2 und ursprünglich auch die nächtliche Ausgangssperre des § 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.
) für das Stadtgebiet Regensburg aufgehoben werden sollen. 2 Am 16. Dezember 2020 trat die 11.
vom
enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 2 Allgemeine Ausgangsbeschränkung 1 Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 2 Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
gem. § 26
aufzuheben. 4 Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie im Hinblick darauf, dass die Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt gerade so möglich sei, zunächst von lokalen Lockerungen Abstand nehme. Ein Antragsrecht für Bürger sei nach § 26
nicht vorgesehen. 5 Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 beantragte der Antragsteller zu 2) ebenfalls den Erlass einer Allgemeinverfügung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Aufhebung von § 2 und § 3 der 11.
keine Einschleppung zusätzlichen Infektionsgeschehens in die Stadt erwarten lasse. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass Bewohner von außerhalb die Stadt tagsüber aufsuchten, die keine triftigen Gründe im Sinne von § 2 11.
vorweisen könnten. Dies sei deswegen so, da triftige Gründe sowieso alle solche seien, die nicht von vornherein rechtswidrig seien. Aus diesem Grunde sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen innerhalb von Regensburg nennenswert verstärken werde. Durch einen Wegfall von § 2 11.
wäre im Grunde nicht mehr erlaubt als bereits jetzt. Da die Regelungen äußerst stark in Freiheitsrechte eingriffen, insbesondere in die Fortbewegungsfreiheit, und durch ihren Wegfall der Infektionsschutz wenigstens nicht wesentlich erschwert werde, sei die Fortgeltung unverhältnismäßig. 6 Am 4. Februar 2021 beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. 7 Die zulässigen Anträge seien begründet. Wortlaut, Zweck und Systematik von § 28a Abs. 3 IfSG und § 26 11.
würden es gebieten, bei einem Inzidenzwert von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt erleichternde Abweichungen per Allgemeinverfügung zuzulassen. Eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus sei im Hinblick auf die niedrigen Inzidenzwerte im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht mehr erheblich gefährdet, was jedoch die Voraussetzung der Maßnahmen in § 2 und § 3 11.
sei. Der Nutzen der Ausgangsbeschränkungen und nächtlichen Ausgangssperre sei äußerst fragwürdig und dienten allenfalls der besseren Kontrolle. Sie stellten jedoch auch einen gravierenden Grundrechtseingriff dar, da jegliche Freiheitsbetätigung außerhalb der eigenen Wohnung unter Rechtfertigungsdruck gesetzt werde. 8 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 ergänzten die Antragsteller ihre Begründung dahingehend, dass es für sie nicht verständlich sei, weshalb sie kein Antragsrecht nach § 26 der 11.
haben sollten oder ein Rechtsschutzbedürfnis nur vorliegen sollte, wenn die Umstände für die Antragstellung in der Person der Antragsteller lägen. Voraussetzung sei, dass sich durch die Entscheidung des Gerichts die Position der Antragsteller verbessere, was vorliegend gegeben sei. 9 Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch erleichternde Abweichung nach § 26 11.
und § 3 der 11.
aufzuheben. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 11 Es bestünden bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Befugnis der Antragsgegnerin, Abweichungen im Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz zuzulassen, knüpfe ausschließlich an Umstände an, die nicht in der Person des jeweiligen Antragstellers lägen. Anknüpfungspunkt sei nämlich das jeweilige objektive Infektionsgeschehen vor Ort. Ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf behördliches Einschreiten durch eine Allgemeinverfügung bestehe damit wohl nicht. Ein solcher Anspruch werde durch § 27 Abs. 2 11.
vermittelt, sofern eine Ausnahme aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Hierbei könnten individuelle Besonderheiten Berücksichtigung finden. 12 Zudem mangele es vorliegend jedenfalls an der Antragsbefugnis der Antragsteller, da eine Betroffenheit nicht substantiiert dargelegt worden sei. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, inwiefern sie von den Vorschriften der §§ 2 und 3 der 11.
gegenwärtig und selbst betroffen seien. Eine bloß potentielle Betroffenheit reiche nicht aus. 13 Problematisch sei zugleich, ob § 26 der 11.
überhaupt eine vollständige Aufhebung von § 2 und § 3 11.
trage, da dieser lediglich von „erleichternden Abweichungen“ spreche. 14 Des Weiteren sei der Antrag nach § 123 VwGO nicht statthaft. Die Antragsteller hätten ihr Begehren gegen den Freistaat Bayern als Verordnungsgeber im Verfahren nach § 47 VwGO zu richten. 15 Der Antrag betreffend § 2 der 11.
sei zudem viel zu unbestimmt, da die Vorschrift auf andere Regelungen in der jeweils gültigen Verordnung verweise und damit auf ein dynamischen Infektionsgeschehen. 16 Aufgrund der Änderung von § 3 der 11.
durch Verordnung vom
der 11.
aufzuheben, für erledigt erklärt. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen. II. 18 Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, durch erleichternde Abweichung nach § 26 11.
der 11.
aufzuheben, war das Verfahren teilweise einzustellen und ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Aus den unter Ziff.
die Hauptsache vorwegnehmen würde. Andererseits ist es anerkannt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich ist, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris = BVerw-GE 146, 189; BVerwG, B.v. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO,
ist nämlich davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber dem einzelnen Bürger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 26 11.
nicht eingeräumt hat. In § 27 Abs. 2 Satz 1 der 11.
hat der Verordnungsgeber bereits einen individuellen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über Ausnahmen vorgesehen und damit hinreichend sichergestellt, dass eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde, welche der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, getroffen werden kann. Auch Sinn und Zweck gebieten es bereits, die Annahme eines subjektiven Anspruchs auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 26 11.
zu verneinen. Bei der Entscheidung, erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen der 11.
durch Allgemeinverfügung zuzulassen, handelt es sich um einen komplexen Abwägungsvorgang, der sämtliche in der Verordnung angeordneten Beschränkungen miteinzubeziehen hat. Ein individueller Anspruch mit einer hierfür erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null wäre daher schon dem Grunde nach kaum denkbar. Gerade zur Befriedigung von Individualansprüchen ist eben das Antragsrecht in § 27 Abs. 2 Satz 1 11.
durch den Verordnungsgeber vorgesehen worden. 26 Sofern die Antragsteller die Unwirksamkeit von § 2 11.
geltend machen wollten, stünde ihnen der Weg der Normenkontrolle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und der einschlägige Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO offen. 27 Die Zulässigkeitsschranken des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) und § 47 Abs. 2 VwGO sollen darüber hinaus gerade „Popularanträge“ ausschließen (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3/87 - BVerwGE 82, 225 = NVwZ 1990, 157), bei denen der Einzelne („quivis ex populo“) als Anwalt für die Durchsetzung des Rechts auftritt. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes (nur beispielhaft BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 56. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 109 m.w.N.). Dass es den Antragstellern gerade über den Individualrechtsschutz hinaus auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer für jedermann gültigen Allgemeinverfügung ankommt, zeigt deren Bekräftigung im Schriftsatz vom 15. Februar 2021, in dem sie klarstellen, dass sie keine Ausnahme im Sinne von § 27
wünschten, sondern eine allgemeine Abweichung. 28 2. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, durch erleichternde Abweichung nach § 26 11.
der 11.
aufzuheben, ist darüber hinaus auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Antrags ist es, dass ein Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Antragstellers nicht (mehr) verbessern kann, weil er ihm keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringt (Schoch/Schneider VwGO, VwGO vor § 40 Rn. 94, beck-online). Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller ist für das Gericht nicht erkennbar und konnte durch die Antragsteller - trotz Problematisierung durch die Antragsgegnerin - in mehreren Schriftsätzen nicht dargelegt werden. So führt etwa der Antragsteller zu 2) in seiner E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Februar 2021 explizit aus, dass eine Einschleppung zusätzlichen Infektionsgeschehens durch Aufhebung von § 2 der 11.
nicht zu erwarten sei, da die Annahme des Aufsuchens der Stadt ohne triftige Gründe i.S.v. § 2 der 11.
lebensfremd sei. Triftige Gründe seien ohnehin all solche, welche nicht rechtswidrig seien. Bis zuletzt vermochten die Antragsteller nicht darzulegen, in welchen Handlungen sie folglich durch die Regelungen in § 2 der 11.
eingeschränkt seien. Die bloße abstrakte Behauptung, selbst gewählte Gründe, die nicht triftig seien, als Anlass für ein Aufsuchen des Stadtgebietes haben zu wollen, reicht hierfür nicht, zumal die Antragsteller selbst gegenüber der Antragsgegnerin geäußert haben, ein Anlass aus einem nicht triftigen Grund sei lebensfremd. Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ist demzufolge nach eigenem Bekunden der Antragsteller nicht denkbar. Bloß formell Adressat einer Regelung zu sein, rechtfertigt nicht die zulässige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Auch derartige Anträge und Klagen sind zur Vermeidung von Popularklagen auszuschließen. Der Vortrag der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag einer rein potenziell möglichen Betroffenheit. Der Antrag ist daher bereits auch aus diesem Grund unzulässig. 29 Der Antrag war daher aus den vorgenannten Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht hat vorliegend von der Möglichkeit, den Streitwert im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache bis zur Höhe des Streitwerts der Hauptsache anzupassen, Gebrauch gemacht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.