FG München, Urteil v. 12.05.2021 – 4 K 124/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 12.05.2021 – 4 K 124/20 Download Drucken Titel: Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei zivilrechtlich wirksamer Aufhebung des Kaufvertrags und Umwandlung des gezahlten Kaufpreises in ein Darlehen des Käufers Normenkette: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Die vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der zivilrechtlich wirksamen Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs auch, dass der Erwerbsvorgang vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu sind zum einen der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück sowie die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers erforderlich, zum anderen muss der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten. (redaktioneller Leitsatz) 2. Es liegt keine vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Grunderwerbsteuer Fundstellen: EFG 2021, 1574 MittBayNot 2023, 90 StEd 2021, 569 UVR 2021, 330 ErbStB 2021, 329 RNotZ 2023, 192 DStRE 2022, 675 LSK 2021, 21657 Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben. 2 Die Klägerin erwarb von Frau X mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. März 2016 (UR …) landwirtschaftliche Flächen in G zum Kaufpreis von 2,5 Mio. EUR. Letzterer setzte sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich 600 TEUR für den Grund und Bodenanteil und 1,9 Mio. EUR für den Bodenschatz (Kies). Nach dem Kaufvertrag hatte die Klägerin die Grunderwerbsteuer zu tragen. In derselben Urkunde gewährte die Klägerin Frau X zudem ein Darlehen i.H.v. 300 TEUR, das durch eine am in das Grundbuch eingetragene Hypothek gesichert wurde. Das Darlehen war mit Fälligkeit des Kaufpreises für den Bodenschatz bzw. mit Ausübung des Wiederkaufsrechts zur Rückzahlung fällig. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde nicht als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. 3 Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. April 2016 setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer i.H.v. 89 TEUR gegen die Klägerin fest, wobei er von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 2,5 Mio. EUR ausging. Auf den Einspruch der Klägerin hin änderte der Beklagte den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. April 2016 und setzte mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die festgesetzte Grunderwerbsteuer herab, wobei er nunmehr von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 600 TEUR ausging. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 4 Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 15. März 2018 (UR …) hoben die Vertragsparteien den notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 21. März 2016 (UR …) vollumfänglich auf. Die Klägerin bewilligte und beide Vertragsparteien beantragten die Löschung der Auflassungsvormerkung. Der bezahlte Kaufpreis i.H.v. 600 TEUR sowie das ausbezahlte Darlehen i.H.v. 300 TEUR wurden von Frau X nicht zurückerstattet bzw. zurückbezahlt, sondern in derselben Urkunde in ein Darlehen umgewandelt und durch die Eintragung einer Hypothek an den o.g. landwirtschaftlichen Flächen abgesichert. 5 Mit Schreiben vom 15. März 2018 beantragte die Klägerin die mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. Juni 2016 erfolgte Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetztes (GrEStG) aufzuheben. Mit Schreiben vom 5. August 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2019 Einspruch beim Beklagten ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020, der an demselben Tag per Telefax bei Gericht einging, Klage, die wie folgt begründet wird: 7 Im Streitfall sei das Eigentum an dem Grundstück nicht an die Klägerin übergegangen. Der Kaufvertrag vom 21. März 2016 sei mit dem Aufhebungsvertrag vom 15. März 2018, mithin innerhalb von zwei Jahren, zivilrechtlich aufgehoben worden. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag auch tatsächlich vollständig rückabgewickelt worden. Insbesondere sei der Kaufpreis zurückbezahlt worden. Dass Letzterer in ein Darlehen umgewandelt worden sei, stehe der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen. Die Regelung im Aufhebungsvertrag vom 15. März 2018 stelle insoweit lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg bzw. eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar. 8 Die Klägerin beantragt, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 13. April 2016 sowie vom 9. Juni 2016 - unter Aufhebung der Ablehnung vom 5. August 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2019 - aufzuheben, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG im Streitfall nicht erfüllt. Die Umwandlung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises in ein Darlehen führe insoweit zu keiner Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. 11 Mit Beschluss vom 18. März 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 1. Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf Antrag die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. 15 Die vollständige Rückgängigmachung erfordert neben der zivilrechtlich wirksamen Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs auch, dass Letzterer vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird (vgl. Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, 2016, § 16, Rn. 33, 61). Dazu sind zum einen der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück sowie die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers erforderlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301 m.w.N.; Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, 2016, § 16, Rn. 62). Zum anderen muss der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1973 II R 22/68, BStBl II 1974, 362; BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61; Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, 2016, § 16, Rn. 81). 16 2. Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die zuletzt mit Bescheid vom 9. Juni 2016 erfolgte Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufhebt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.