LSG München, Beschluss v. 04.08.2021 – L 6 R 531/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 04.08.2021 – L 6 R 531/19 Download Drucken Titel: Kostenrecht: Keine Mitursächlichkeit unzutreffender Erwägungen im angegriffenen Bescheid Normenketten: BRAO § 46a SGB VI § 6, § 231 SGG § 193 Leitsatz: Die Rechtsprechung, nach der es als mitursächlich für die Klageerhebung angesehen und als Abwägungskriterium im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt wurde, dass ein angegriffener Bescheid auf unzutreffende Erwägungen gestützt wurde, wird angesichts der entgegenstehenden Auffassung des BSG ausdrücklich aufgegeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufgabe Rechtsprechung, Außergerichtliche Kosten, Befreiung, Rentenversicherungspflicht, Syndikusanwalt/Syndikusanwältin, Kostenentscheidung, Mitursächlichkeit, nichtanwaltlicher Arbeitgeber, Syndikusanwalt, Syndikusanwältin, sachbearbeitende Tätigkeit, außergerichtliche Kosten, unzutreffende Erwägungen Vorinstanz: SG München, Urteil vom 24.09.2019 – S 31 R 2091/17 Tenor Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger für seine seit 01.06.2011 bei der A AG ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien war. Der 1979 geborene Kläger ist seit dem 14.07.2009 als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer D sowie des beigeladenen Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte befreite ihn auf seinen Antrag vom 23.08.2011 mit Bescheid vom 26.10.2011 für die sechsmonatige Probezeit i.S. einer zeitlich begrenzten berufsfremden Beschäftigung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig wurde eine unbefristete Befreiung über den 30.11.2011 hinaus abgelehnt, da es sich um keine anwaltliche, sondern eine sachbearbeitende Tätigkeit handele. Der Kläger werde insbesondere nicht rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig. Diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2012 bestätigt. 2 Während des hiergegen zum Sozialgericht München angestrengten und vorübergehend ruhenden Klageverfahrens stellte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 03.04.2014 (u.a. B RE 13/14 R) klar, dass Beschäftigungen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht begründen. Auf den Inhalt der Tätigkeit (rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend und rechtsgestaltend) komme es bei solchen Beschäftigungsverhältnissen nicht an. Nach Fortsetzung des Verfahrens wies das Sozialgericht mit Urteil vom 24.09.2019 die anhängige Klage als unbegründet ab. Streitig sei der Befreiungsantrag von 23.08.
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