träglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner
Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (BVerwG BeckRS 2013, 46340). (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuteilung Abwasserkontingent, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Abrechnung, Rückerstattung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Anpassung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verbandssatzung, Dreiecksverhältnis, Abwasserentsorgung, Rückzahlungsverpflichtung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom 30.04.2025 – 20 B 23.1094 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Abrechnung bzw. Rückerstattung von ihm aufgrund einer Vereinbarung an die Beklagte geleisteter Zahlungen für Abwasserkontingente. 2 Der Kläger war Erbbauberechtigter des Grundstücks Fl. Nr. … Gemarkung … und Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche auf diesem Grundstück ein Hotel und Restaurant betrieb. 3 Die Beklagte betrieb im Gemeindegebiet bis zum
Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum
der Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung gingen die Vertragsparteien davon aus, dass für die Erschließung des Grundstückes der Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung erforderlich sei, zu der die Ortskanalisation der Beklagten sowie die Abwasserbeseitigungsanlagen des Beigeladenen gehörten. Für die Einleitung der auf dem Hotelgrundstück künftig anfallenden Abwassermengen in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Beigeladenen bedürfe es der vorherigen Zuteilung entsprechender Abwasserkontingente durch den Beigeladenen an die Beklagte
Maßgabe der Verbandssatzung und von Zuteilungsrichtlinien des Beigeladenen. Danach sei Antragsteller, Abwasserkontingentempfänger und Kostenträger gegenüber dem Beigeladenen ausschließlich die Beklagte, die auch für die Zweckbindung des zugeteilten Abwasserkontingents verantwortlich sei. Für den geplanten Betrieb des Hotels müssten auf Grundlage der Bauvoranfrage vom
dem die Beklagte bereits 1993 für einen geplanten Hotelbau 122 EW bezahlt habe, werde in der Vereinbarung ausschließlich auf den Wert von 2007 abgestellt, da die Beklagte seit 1993 erhöhte Bau- und Betriebsumlagen für die bisher erworbenen EW habe bezahlen müssen. 8 Gemäß § 1 der Vereinbarung übernahm der Kläger im Verhältnis zur Beklagten den von dieser an den Beigeladenen für die Zuteilung von Abwasserkontingenten zu zahlenden Betrag in Höhe von voraussichtlich 137.025 EUR. Die endgültige Höhe des genannten Betrages ergebe sich aus der abschließenden Rechnungstellung des Beigeladenen gegenüber der Beklagten, sodass gegebenenfalls jeweils zinslos entweder dem Kläger eine Überzahlung zu erstatten sei oder eine
zahlung zu leisten sei, je
dem ob sich aus der endgültigen Rechnung niedrigere oder höhere EW als 315 EW ergäben. Etwaige Erstattungs- bzw.
zahlungsbeträge seien zu zahlen, sobald der Beigeladene der Beklagten schriftlich bestätige, dass weitere EW zugeteilt oder zugeteilte EW zurückgenommen worden seien. 9
1 der Vereinbarung müsse für Planungs- und Ausführungszeiträume ein Terminplan vorgelegt werden. Innerhalb von 3 Jahren
Zuteilung des Abwasserkontingents durch den Beigeladenen müsse mit dem Bau des Hotels begonnen werden, andernfalls werde das Kontingent wieder zurückgefordert, womit die Erschließung nicht mehr gesichert wäre. 10 In § 3 Abs. 2 wird geregelt, unter der Voraussetzung, dass es zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nicht oder nur teilweise komme - zum Beispiel weil der Kläger oder ein Rechtsnachfolger vom Bauvorhaben Abstand nehme oder die Baugenehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt werde - und deshalb vom Beigeladenen zugewiesene Kontingente oder Teile hiervon zurückgenommen würden oder an ihn zurück zu geben seien, finde eine Rückzahlung des nicht verzinsten Betrags an die Beklagte
Maßgabe der Verbandssatzung sowie von Zuteilungsrichtlinien des Beigeladenen statt. Die Beklagte sei
3 verpflichtet, den vom Beigeladenen zurückbezahlten Betrag binnen 14 Tagen an den Kläger weiterzugeben. 11
der Vereinbarung sei der Kläger verpflichtet, diese in der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. 12 Mit einem auszugsweise vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom
Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht auszunutzen und abweichend vom Bebauungsplan ein kleineres Hotel zu errichten. Soweit es infolge der Baureduzierung zu einer teilweisen Erstattung des für die Abwasserkontingente bezahlten Betrags von 137.025 EUR komme, stehe der Rückzahlungsbetrag dem Verkäufer zu. 13 Mit Schreiben vom 7. November 2016 an die Beklagte wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass
dem mittlerweile durch den Käufer des Erbbaurechts mit den Baumaßnahmen begonnen worden sei, § 3 Abs. 2 der Vereinbarung zum Tragen komme,
der für die nicht ausgenutzten Abwasserkontingente eine Rückzahlung stattzufinden habe. Mit dem Käufer des Erbbaurechts sei hinsichtlich der Kontingente vereinbart worden, dass ein eventueller Rückzahlungsbetrag zum Beispiel infolge einer Baureduzierung dem Kläger zustehe. Der Kläger gehe davon aus, dass
der vorliegenden Baugenehmigung die benötigten Abwasserkontingente feststünden, sodass die vereinbarte Abrechnung erfolgen könne. 14 Mit Schreiben an den Kläger vom
der Vereinbarung zu den Abwasserkontingenten im Kaufvertrag stehe dem Kläger ein eventueller Rückzahlungsbetrag zu. Wegen der Abrechnung und Rückzahlung aufgrund der nicht benötigten EW für das Hotel habe der Kläger Gespräche mit der Beklagten geführt. Diese vertrete die Auffassung, dass eine Rückzahlung nicht zu erfolgen habe. Das Hotelprojekt sei 2018 fertiggestellt worden, sodass die hierfür notwendigen EW ermittelt und die Abrechnung auf Grundlage der Vereinbarung erfolgen könne. Die Beklagte weigere sich, dies zu tun. 20 Die Beklagte beantragt 21 Klageabweisung. 22 Dem Kläger stehe hinsichtlich der geleisteten Zahlung kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
2 der Vereinbarung vom 20. März 2007 finde im Rechtsverhältnis Beigeladener-Beklagte eine Rückzahlung unter der Voraussetzung statt, dass es erstens zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nicht oder nur teilweise komme und zweitens deshalb vom Beigeladenen zugewiesene Abwasserkontingente oder Teile hiervon zurückgenommen würden oder zurück zu geben seien. Vorliegend sei die zweite Voraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Unstreitig habe die Beklagte dem Beigeladenen kein Abwasserkontingent zurückgegeben. Für die Beklagte habe auch keine rechtliche Verpflichtung zur Rückgabe des Kontingents bestanden. Eine derartige Rückgabepflicht sei weder in der Verbandssatzung enthalten noch gebe es zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen. 23 Dessen ungeachtet stünde dem Kläger
3 der Vereinbarung nur dann ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn der Beigeladene den Betrag an die Beklagte zurückgezahlt hätte. In diesem Fall wäre eine (teilweise) Rückzahlung sachlich gerechtfertigt, da aufgrund der Rückgabe des Abwasserkontingents durch die Beklagte an den Beigeladenen dem Bauherrn dieses Kontingent nicht mehr zur Verfügung stehe. Vorliegend sei jedoch keine Rückgabe des Kontingents und damit auch keine Rückzahlung durch den Beigeladenen erfolgt. 24 Schließlich wäre ein Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Der vertragliche Anspruch unterliege
VwVfG in Verbindung mit § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährung. Die Voraussetzungen einer Rückzahlungsverpflichtung unterstellt, wäre der Anspruch mit der Abstandnahme des Klägers von der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens entstanden. Die Abstandnahme sei mit Ablauf der Geltungsdauer der mit Bescheid vom
dem Bebauungsplan vom
der geltenden Satzung zu berechnen. Deshalb werde hilfsweise beantragt, 29 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137.025 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 30 Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
erfolgter Baulandausweisung dem Grundstückseigentümer auch künftig ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zustehe. Demgemäß sehe die Vereinbarung einen Erstattungsanspruch nur dann vor, wenn zugeteilte Einwohnerwerte zurückgenommen würden. 39 In der mündlichen Verhandlung vom
entspricht dem prozessualen Modell einer Stufenklage
ZPO, wonach die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, bis zu einer Rechnungsmitteilung oder Berechnungsmöglichkeit vorbehalten wird. 45
2 der Vereinbarung findet unter der Voraussetzung, dass es zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nicht oder nur teilweise kommt - zum Beispiel deshalb, weil der Kläger oder ein etwaiger Rechtsnachfolger von einer Realisierung des Bauvorhabens Abstand nimmt oder die Baugenehmigung nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang erteilt wird - und deshalb vom Beigeladenen zugewiesene Abwasserkontingente oder Teile hiervon zurückgenommen werden oder an ihn zurückzugeben sind, eine Rückzahlung des nicht verzinsten Betrags an die Beklagte
Maßgabe der Verbandssatzung sowie der Richtlinie über die Zuteilung von Abwasserkontingenten statt. 48 2.1.1 Insoweit liegt eine wirksame vertragliche Regelung vor. Die Vereinbarung vom 20. März 2007 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag als sogenannter Austauschvertrag
VwVfG. Danach kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen; insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen
angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. 49 Vorliegend war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beklagte im Gemeindegebiet Trägerin der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung. Zu ihren Aufgaben zählte es, für angeschlossene oder anzuschließende Grundstücke die Entwässerung sicherzustellen, sie musste insbesondere in Baugenehmigungsverfahren der Baugenehmigungsbehörde bestätigen, dass für ein beantragtes Bauvorhaben die öffentliche Versorgung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers sichergestellt war. Dabei bestand die Besonderheit im Verbandsgebiet des Beigeladenen, dass die Beklagte wie auch die anderen Verbandsgemeinden nur die Ortskanalisation betrieben, nicht aber die eigentliche Abwasserbehandlung der gesammelten Abwässer in einer Kläranlage. Der Betrieb der Kläranlage wie auch das überörtliche Sammeln des Abwassers war aufgrund der Zweckverbandsregelungen Aufgabe des Beigeladenen. Insoweit konnte die Beklagte nicht frei selbst entscheiden, ob für ein geplantes Neubauvorhaben ausreichende Kapazitäten zur Beseitigung des zu erwartenden Abwassers durch Reinigung in einer Kläranlage vorhanden waren. 50 Da für die eigentliche Reinigung des Abwassers der Beigeladene zuständig war, musste die Beklagte im Innenverhältnis mit diesem abklären, ob und wie viele weitere Kapazitäten für das zu erwartende Abwasser verfügbar waren. Insoweit sahen die Verbandssatzung sowie die hierzu ergangene Richtlinie über die Zuteilung von Abwasserkontingenten eine Zustimmung bzw. Zuteilung von Einwohnerwerten im Sinne der Reinigungsleistung der vorhandenen Kläranlage durch den Beigeladenen vor; für die Zuteilung von Einwohnerwerten war auch ein finanzieller Ausgleich zwischen der Beklagten als Mitgliedsgemeinde und dem Beigeladenen vorgesehen. Dementsprechend hatte die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung beim Beigeladenen angefragt, ob und zu welchen Konditionen wie viele Abwassereinheiten für den vom Kläger geplanten Hotelbau zur Verfügung stünden. Hierzu teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass als Gesamtkontingent für den geplanten Hotelneubau 315 Einwohnerwerte erforderlich wären. Hiervon seien der Beklagten bereits 1993 122 EW zugeteilt worden, sodass die Beklagte noch maximal 193 EW aus dem Kontingent für dieses Projekt beantragen könne. Zudem wurden weitere Konditionen benannt sowie die Berechnung der pro Einwohnerwert
der Richtlinie anzusetzenden Umlage (2,175 Millionen EUR × 0,02% pro EW = 435 EUR pro EW). 51 In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung wurde als Kostenübernahme des Klägers dementsprechend für die Zuteilung von Abwasserkontingenten ein Betrag von 137.025 EUR ermittelt (435 EUR mal die geplanten 315 EW), den die Beklagte im Innenverhältnis des Zweckverbands als Ausgleich gegenüber den anderen Mitgliedsgemeinden an den Beigeladenen zu zahlen hatte. Damit war die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart und diente der Behörde, also der Beklagten, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, der Finanzierung der von ihr im Außenverhältnis betriebenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Die Gegenleistung war den gesamten Umständen
angemessen und stand im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde. 52 Zur Sicherstellung der Angemessenheit der Gegenleistung war in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt, dass im Fall einer abweichenden Inanspruchnahme der vereinbarten Einwohnerwerte eine Erstattung durch die Beklagte oder
zahlungen durch den Kläger zu leisten seien. Auch die Rückzahlungsvereinbarung in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung - für den Fall, dass die Baumaßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt würde - sollte sicherstellen, dass bei keiner oder geringerer Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Einwohnerwerte dies finanziell ausgeglichen werde, die Gegenleistung also zugunsten des Klägers angemessen angepasst werde. 53 Auch die übrigen Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag lagen vor, insbesondere Schriftform. Gründe für eine Nichtigkeit der Vereinbarung
VwVfG sind nicht ersichtlich. 54 2.1.2 Die Voraussetzungen für einen vertraglichen Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch liegen jedoch nicht vor. 55 -
2 der Vereinbarung ergibt sich die endgültige Höhe des in Abs. 1 vereinbarten Betrags für die Zuteilung von Abwasserkontingente aus der abschließenden Rechnungsstellung des Beigeladenen gegenüber der Beklagten; etwaige Erstattungs- bzw.
zahlungsbeträge sind zu zahlen, sobald der Beigeladene schriftlich der Beklagten bestätigt, dass weitere EW zugeteilt oder zugeteilte EW zurückgenommen werden. Vorliegend erfolgte jedoch keine abschließende Rechnungsstellung, der Beigeladene hatte der Beklagten auch nicht schriftlich bestätigt, dass zugeteilte Einwohnerwerte zurückgenommen würden bzw. worden seien. Das Gericht geht davon aus, dass eine abschließende Rechnungsstellung oder Mitteilung durch den beigeladenen aufgrund des Wechsels in der Aufgabenträgerschaft für die öffentliche Entwässerung von der Beklagten zum Beigeladenen ab dem Jahr 2013 nicht (mehr) erfolgte. 56 Damit fehlt es jedenfalls an den vertraglich vereinbarten formellen Voraussetzungen für eine Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Einwohnerwerten durch den Kläger oder seinen Rechtsnachfolger, der letztlich den Hotelneubau durchführte. 57 - Auch die vertraglichen Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung
2 der Vereinbarung liegen nicht vor. Die Voraussetzung, dass es zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nur teilweise komme, etwa weil von einer Realisierung des Bauvorhabens Abstand genommen oder die Baugenehmigung nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang erteilt werde, liegt zwar vor. Das vom Rechtsnachfolger des Klägers errichtete Hotel fiel wesentlich kleiner aus als zunächst vom Kläger beim Abschluss der Vereinbarung geplant. Die ursprüngliche Planung sah eine Bettenanzahl von 218 vor, dementsprechend auch 218 EW, zusätzlich noch 14 EW für Beschäftigte und 83 EW für Sitzplätze in den Konferenzräumen, insgesamt also 315 EW. 58 Dem Rechtsnachfolger des Klägers wurde mit Baugenehmigung des Landratsamts … vom 7. September 2015 die Errichtung von 3 Hotelgebäuden genehmigt, für die insgesamt
der Stellungnahme des Beigeladenen vom 22. Juni 2020 lediglich 181 EW zugrunde gelegt worden waren. 59 Tatsächlich errichtet wurde lediglich ein Gebäude mit 25 Zimmern, Empfang, Restaurant und notwendigen Nebenräumen. Hieraus ergibt sich
der Berechnung des Klägers (Schriftsätze vom 2.7.2020 und vom 20.11.2020) ein Bedarf von insgesamt nur 77 EW, was eine gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung deutliche Reduzierung der ursprünglich angesetzten Einwohnerwerte bedeutet. Hieraus errechnet der Kläger auch den von ihm zuletzt verlangten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 103.530 EUR (ursprünglich gezahlter Betrag für 315 EW von 137.025 EUR - 33.495 EUR für nur 77 EW à 435 EUR). 60 Damit liegt eine teilweise Abstandnahme vom ursprünglichen Bauvorhaben vor. 61 Jedoch fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung, dass zum einen vom Beigeladenen zugewiesene Abwasserkontingente oder Teile hiervon zurückgenommen wurden oder an ihn zurückzugeben sind. Dies ist
dem Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen nicht erfolgt, vielmehr wurden
der Erklärung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 die erfolgten Zahlungen auf zugeteilte Abwasserkontingente mit zu erhebenden Herstellungsbeiträgen verrechnet bzw. von einer Abgeltung der Herstellungsbeiträge ausgegangen. 62 Zum anderen fehlt es an der Voraussetzung, dass deshalb eine Rückzahlung an die Beklagte erfolgte; eine Rückzahlung durch den Beigeladenen an die Beklagte erfolgte gerade nicht. 63 2.2 Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer Anpassung des Vertragsinhalts oder Kündigung des Vertrags
VwVfG (Anpassung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage). 64 Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG sieht vor, dass wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen kann. 65 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse setzt voraus, dass
Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, U.v. 24.3.2010 - VIII ZR 160/09 - NJW 2010, 1663 <Rn. 17>). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der
träglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner
Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - juris). 66 Im vorliegenden Fall sind wohl die rechtlichen Bedingungen weggefallen, die die Grundlage für die Vereinbarung vom
ZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen.
ZG gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. 69 In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des
VfG,
GO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser billigerweise
GO selbst zu tragen, da er keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko
GO ausgesetzt hat. 78 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.