Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausländerrecht, Staatsangehörigkeit: ..., Ausweisung;, Gewaltdelikte;, Alkoholabhängigkeit und Drogenkonsum, Minderjähriger Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit, Ablehnung eines Aufenthaltstitels, Familiennachzug, Ausweisung, Montenegro, Freiheitsstrafe, Alkoholsucht, Drogensucht, Ausweisungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Reintegration Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Untersagung der Wiedereinreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer von fünf bzw. sieben Jahren ab seiner Ausreise, die Abschiebungsandrohung und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger ist ein am … … … geborener montenegrinischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am … … 2010 in das Bundesgebiet ein. 3 Der Kläger besuchte in … acht Jahre lang die Pflichtschule. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Automechaniker. Im Alter von 19 Jahren zog er
…, wo er als Sicherheitskraft arbeitete (Bl. 185 Behördenakte I). 4 Am … … … heiratete der Kläger eine in Deutschland lebende bosnische Staatsangehörige, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Bl. 8, 19, 47 Behördenakte I). 5 Am … … 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
G, befristet bis zum … … 2011 (Bl. 10 Behördenakte I). 6 Ab dem
(Bl. 227 Behördenakte I, Versicherungsverlauf … v. … … 2019). 7 Am … … 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
G, befristet bis zum … … 2013 (Bl. 40 Behördenakte I). 8 Am … … … wurde das Kind des Klägers und seiner Ehefrau geboren, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Bl. 67 ff., 185 Behördenakte I). 9 Am … … 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
G, befristet bis zum … … 2016 (Bl. 81 f. Behördenakte I). 10 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am … … 2013 drohte der Kläger seiner damaligen Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung damit, sie umzubringen und schlug sodann mehrmals mit einem Malerpinsel auf ihren Kopf ein, bis die Ehefrau das Bewusstsein verlor und von einem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht werden musste. Durch die Schläge erlitt die Ehefrau eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome an den Armen (Bl. 184 ff. Behördenakte I). 11 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2014 schlug der Kläger seiner damaligen Ehefrau mehrfach mit der flachen Hand auf Kopf und Körper, wodurch diese Schmerzen erlitt (Bl. 184 ff. Behördenakte I). 12 Mit Strafbefehl vom
G (Bl. 113 Behördenakte I). 17 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 spuckte der Kläger seiner damaligen Ehefrau ins Gesicht, um seine Missachtung auszudrücken (Bl. 184 ff. Behördenakte I). 18 Am 14. Januar 2018 kündigte der Kläger gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn an, er werde die Familie verlassen und zurück
… gehen (Bl. 186 Behördenakte I). 19 Am … … 2018 rief der Kläger mehrfach seine damalige Ehefrau auf dem Mobiltelefon an. Er forderte diese auf, ihm 2.500,- EUR zu bezahlen, damit er ein neues Leben in … beginnen könne. Sollte sie dieser Forderung nicht
kommen, werde er sie und ihren Vater umbringen, er werde sie „abschlachten“ und ihr den Schädel mit einem Schlagstock einschlagen. Die Ehefrau kam der Forderung nicht
. Der Kläger wurde in dieser Sache am selben Tag vorläufig festgenommen und befand sich ab dem … … 2018 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts München vom
drücklich habe klar gewesen sein müssen, dass er unter Alkohol zu erhöhter Aggressivität gegenüber seiner damaligen Ehefrau geneigt habe. Diese habe auch dargelegt, dass sie immer wieder versucht habe, den Kläger, wenn er nüchtern gewesen sei, dazu zu bewegen, eine Therapie zu absolvieren, was der Kläger über all die Jahre abgelehnt habe. Das Gericht folgte dem Sachverständigen dahingehend, dass bei dem Kläger ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliege, alkoholische Getränke und Kokain, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Kläger habe eine „eingewurzelte“, auf eine psychische Disposition zurückgehende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel, nämlich Alkohol und Kokain, im Übermaß zu konsumieren. Er sei dadurch psychisch abhängig, sozial gefährdet und gefährlich. Zudem gingen die verfahrensgegenständlichen Taten klar auf den Hang zurück. Sämtliche Taten seien zumindest im Rahmen einer alkohol- und/oder drogenbedingten Enthemmung begangen worden. Der Sachverständige habe fundiert und
vollziehbar dargelegt, dass die Gefahr vergleichbarer rechtswidriger Taten in zukünftigen Beziehungen des Klägers aufgrund seines bestehenden Hangs gegeben sei (Bl. 184 ff. Behördenakte I). 23 Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
gewiesen werden, ein auf fünf Jahre befristetes, mit der Ausreise beginnendes, bei Nichterfüllung dieser Bedingungen auf sieben Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3). Weiterhin wurde die Abschiebung
… aus der Haft verfügt und der Kläger für den Fall der Haftentlassung vor Durchführbarkeit der Abschiebung unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung
… oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 4). Insbesondere angesichts der mit Urteil vom 6. Dezember 2018 abgeurteilten Straftaten überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Der Kläger sei massiv straffällig geworden. Die Ausländerbehörde sehe im Fall des Klägers die konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten
der Entlassung aus der Haft bzw. aus der Unterbringung. Die konkrete Gefahr weiterer ähnlich gelagerter Straftaten ergebe sich vor allem aus der seit mindestens 2013 bestehenden massiven Alkoholabhängigkeit in Verbindung mit einer Abhängigkeit von Kokain seit dem Jahr 2017. Der Kläger befinde sich erst seit etwa zwei Monaten in der Unterbringung, ein erfolgreicher Abschluss könne hier keinesfalls vorweggenommen werden. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe der Kläger nicht, da er neben den Anspruchsvoraussetzungen
G wegen Vorliegen eines Ausweisungsinteresses einen Versagungsgrund
G erfülle. Selbst wenn er nicht ausgewiesen worden wäre, hätte die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Ermessenserwägungen zu erfolgen. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Versagung und den persönlichen Interessen des Klägers führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ablehnung des Antrags überwiege. Darüber hinaus stehe der Erteilung der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO. 28 Mit Schriftsatz vom
der ärztlichen Stellungnahme der Unterbringungszweck nicht mehr zu erreichen sei. Der Kläger habe an den therapeutischen Gruppen meist lediglich passiv teilgenommen. Verständigungsschwierigkeiten hätten ausgeschlossen werden können. Der Kläger habe sich als weniger kriminell und süchtig angesehen und versucht, sich von den übrigen Patienten abzuheben; hierdurch sei die durchgängige Bagatellisierung seiner eigenen Delikte deutlich geworden. Auch im Rahmen von Einzelgesprächen habe der Kläger lange Zeit seine Indexdelikte überwiegend verleugnet, im Übrigen bagatellisiert und rationalisiert. Er habe angegeben, dass seine „Exfrau“ die Delikte erfunden habe. Erst eine intensive gemeinsame Bearbeitung der Ermittlungsakten und der Vernehmungsprotokolle habe subtile Fortschritte in Richtung Akzeptanz der eigenen Täterschaft erbracht. Die familiäre Situation habe den Kläger beunruhigt und deutlich belastet. Während der Flucht sei der Kläger laut eigener Aussage mindestens zweimal mit Alkohol rückfällig geworden. Er habe jeweils mindestens fünf bis sechs Bier getrunken, möglicherweise auch mehr. Zudem habe er Kokain gekauft. Gegenüber dem Pflegepersonal habe der Kläger von Traurigkeit und Hilflosigkeit, die er aufgrund des „Sorgerechtsentzugs“ sowie der inkognito-Unterbringung seines Sohnes empfinde, berichtet. Der Kläger habe sich erschüttert über die Anschuldigungen des Sozialreferats gezeigt; er sei seinem Sohn gegenüber noch nie handgreiflich geworden, allerhöchstens habe er sich mit seiner Frau gestritten. Er werde auch künftig dafür kämpfen, sein „Sorgerecht zurückzuerhalten“. Der Kläger habe keine Bereitschaft zu einer ehrlichen therapeutischen Auseinandersetzung mit sich selbst gezeigt. Er sei durchgehend nicht dazu in der Lage gewesen, zahlreiche therapeutische Hilfsangebote anzunehmen und für sich zu nutzen. Er habe durch sein Verhalten vor seiner Entweichung (klare Distanzierung von jeglichen Fluchtgedanken im therapeutischen Gespräch) klar und deutlich das Fehlen jeglicher Absprachefähigkeit gezeigt. Dem Kläger sei es trotz seiner verhältnismäßig langen Unterbringung im Maßregelvollzug von fast acht Monaten nicht gelungen, aus seinen alten Verhaltensmustern auszubrechen und in Krisensituationen auf neu erlernte alternative Strategien zurückzugreifen, um Probleme zu lösen und mit Krisen funktionaler umzugehen. Überdies habe er während seiner Entweichung mehrfach Alkohol konsumiert und sei somit zusätzlich rückfällig geworden. Der Kläger sei bezüglich seines weiteren Therapiewunsches rein extrinsisch motiviert, um das „Sorgerecht für seinen Sohn wieder zu bekommen“. Die Ziele des § 64 StGB erschienen nicht mehr erreichbar. Alle therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Die Kammer schloss sich der Einschätzung der behandelnden Ärzte des … an, wonach keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr bestünde. Als Folge dieser Entscheidung sei nunmehr der noch offene Rest aus erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Für eine Aussetzung des Vollzugs der Reststrafe zur Bewährung fehle es angesichts der
wie vor bestehenden Suchterkrankungen an jeglichen Anhaltspunkten (Bl. 291 ff. Behördenakte I). 40 Am
frage teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom
wie vor ein Umgangsrecht habe, und es bestehe regelmäßig Kontakt mit dem Jugendamt. Aufgrund der Corona-Pandemie hätten seit März 2020 keine Besuche stattfinden können. Der Kläger werde in Kürze aus der Haft entlassen. Sollte sich der gesundheitliche Zustand der ehemaligen Ehefrau wieder verschlechtern, würde er das Kind nehmen (Bl. 401 f. Behördenakte I). 43 Mit Beschluss vom 11. Juli 2020 ordnete das Landgericht Augsburg - Strafvollstreckungskammer - an, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und die Höchstdauer von fünf Jahren nicht abgekürzt wird. Der Kläger wurde für den Fall des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder der Wiedereinreise unter anderem strafbewehrt angewiesen, jegliche Kontaktaufnahmen zum Tatopfer (ehemalige Ehefrau) zu unterlassen, Kontakt zum gemeinsamen Sohn ausschließlich
Vereinbarung mit dem Jugendamt aufzunehmen und jegliche selbstständige Kontaktaufnahme zu unterlassen, keinen Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen, dies
zuweisen und sich im Zwei-Wochen-Turnus bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter … bis zum Antritt einer Therapie vorzustellen. Außerdem wurde er angewiesen, sich unverzüglich
Entlassung Suchtberatungsgesprächen bezogen auf Alkohol und Drogen zu unterziehen, die Beratungsgespräche für die Dauer mindestens eines Jahres durchzuführen und sich unverzüglich
Entlassung bei der psychotherapeutischen Fachambulanz einer ambulanten Psychotherapie bezogen auf die Gewaltproblematik (insbesondere häusliche Gewalt bei geringer psychischer Belastbarkeit) zu unterziehen. Der Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Kläger weiterhin bei wenig psychischer Belastbarkeit eine ungelöste Alkohol- und Drogenproblematik bestehe, die erneute Straftaten, insbesondere Gewalttaten befürchten lasse. Eine positive Sozialprognose könne nicht gestellt werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss verwiesen (Az.: 2 LL StVK 50/20) (Bl. 347 ff. Behördenakte I). 44 Mit Schriftsatz vom 16. August 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen (Az.: M 4 S 20.3741). Der Kläger habe ein deutsches Kind.
Auskunft der Justizvollzugsanstalt … sei der Kläger letzte Woche in die Justizvollzugsanstalt … verschubt worden und werde am … … 2020
… abgeschoben 45 Mit Beschluss vom
der Haftentlassung des Klägers am selben Tag Sicherungshaft für die Dauer von sieben Tagen an (Az.: … … … (B)) (Bl. 413 ff. Behördenakte II). 47 Am 26. August 2020 wurde der Kläger aus angeordneter Sicherungshaft (Az.: … … … (B))
… abgeschoben (Bl. 413 ff., 447 Behördenakte II). 48 Mit Beschluss vom
Fällung des Urteils, übersandte die Staatsanwaltschaft München I die Strafakten (Az.: … Js …18; … Ls … Js …18). 57 Mit Schreiben vom
Fällung des Urteils eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom
Fällung der Entscheidung, sowie der Beschluss des Amtsgerichts München vom
GO nicht vorsieht, ist die Entscheidung in einem solchen Verfahren erst getroffen, wenn das vollständig abgesetzte Urteil von der Geschäftsstelle zum Zweck der Zustellung zur Versendung gebracht wurde (Geiger in: Eyermann, VwGO, § 102 Rn. 11 m.w.N.). Eine erneute Beratung und Urteilsfällung war jedoch nicht veranlasst, (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Es liegt kein beachtliches Vorbringen vor. Sowohl der Inhalt des Strafverfahrens, zu dem die Strafakten vorgelegt wurden, als auch der Beschluss des Amtsgerichts München vom 9. März 2020 waren dem Gericht inhaltlich schon im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt. Aus den
träglich vorgelegten Teilen der Behördenakte ergaben sich im Übrigen auch keine Umstände, die sich überhaupt, geschweige denn entscheidungserheblich, zugunsten des Klägers hätten auswirken können. I. 64 Die Klage ist unbegründet. Die Ausweisung erweist sich als rechtmäßig (1.). Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.). Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (3.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (4.). 65 Das Gericht verweist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, folgt der Begründung und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 66 Darüber hinaus gilt ergänzend folgendes: 67
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die
dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 10). 72 Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch
Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12). 73 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass vom Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 74 Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, legt eine hohe Rückfallgefahr nahe. So hat der Kläger seit dem Jahr 2014 überwiegend unter Alkoholeinfluss zahlreiche Straftaten begangen (1.1.1.), reiste unerlaubt erneut in das Bundesgebiet ein (1.1.2.) und beendete eine Entzugstherapie ohne Erfolg (1.1.3.). Zudem bestehen generalpräventive Gründe für eine Ausweisung (1.1.4.). 75 1.1.
eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren war der Kläger ca. 1,5 Monate vor dem Zeitpunkt seiner Festnahme unter anderem Namen in das Bundesgebiet eingereist, obwohl er wusste, dass gegen ihn mit Bescheid vom
ärztlichem Bericht vom
seinen eigenen Angaben mehrfach Alkohol und kaufte Kokain. Das Landgericht München I erklärte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt mit Beschluss vom
dem eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Beim Kläger bestehe aufgrund geringer psychischer Belastbarkeit eine ungelöste Alkohol- und Drogenproblematik, die erneute Straftaten befürchten lasse. 80 Insgesamt geht vom Kläger
Auffassung des Gerichts, insbesondere auch mangels erfolgreich abgeschlossener Therapie seiner deliktsfördernden Alkohol- und Drogenabhängigkeit eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. 81 1.1.4. Überdies liegen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung vor. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt
seinem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.1979 - 1 BvR 241/77 - juris Rn. 37; B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 23 ff.). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangenen Verstöße mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der
ahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße, hier insbesondere gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit von Familienmitgliedern im häuslichen Bereich, zur Aufenthaltsbeendigung und einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot führen. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Vergehen generalpräventiv vorzubeugen. 82 1.
G vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom
G, da die dem Strafurteil vom 6. Dezember 2018 zugrundeliegenden Einzelstrafen für eine vorsätzliche Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit von zehn und sechs Monaten addiert eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ergeben.
G wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Auch wenn die verhängten Einzelstrafen jeweils nicht das Strafmaß von einem Jahr erreicht haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die wegen der Körperverletzungsdelikte verhängten Strafen mindestens ein Jahr betragen müssen, dass der Tatbestand der Norm verwirklicht ist, wenn durch mehrere Einzelstrafen die Summe von einem Jahr erreicht wird. Das Gesetz spricht von einer oder mehreren Straftaten (BayVGH, B.v. 18.7.2019 - 10 ZB 19.776 - juris Rn. 18; BeckOK, AuslR/Fleuß AufenthG § 54 Rn. 40). Vorliegend bildete das Strafgericht im Urteil vom
seiner Abschiebung im August 2020, nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften und behördliche Entscheidungen verstoßen hat. 87 1.2.2. Auf ein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse
G kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere sind § 55 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht einschlägig. 88 Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Kläger zum einen spätestens seit Antritt der Untersuchungshaft am
Vereinbarung mit dem Jugendamt aufzunehmen und jegliche selbständige Kontaktaufnahme zu unterlassen. 89 Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse
G scheidet ebenfalls aus. Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine persönliche Verbundenheit des Kindes zu seinem Vater besteht, auf deren Aufrechterhaltung es zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange oder das Wohl eines Kindes sind bzw. ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Ausländer und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung oder eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind angewiesen ist (BeckOK, AuslR/Fleuß AufenthG § 55 Rn. 115). Der Kläger hat derzeit weder das Sorgerecht noch ein Umgangsrecht mit seinem Sohn. Gemäß der Stellungnahme des Sozialbürgerhauses … vom … … 2021 besteht keine persönliche Verbundenheit des Sohnes zu seinem Vater, dem Kläger, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn des Klägers angewiesen ist. Die Beziehung seitens des Sohns ist von Angst und Unsicherheit geprägt. Ausweislich des Schreibens des Sozialbürgerhauses vom … … 2021 muss zunächst ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, um die Auswirkung eines Umgangs des Klägers mit seinem Sohn auf das Kindswohl zu prüfen. Der Sohn benötigt,
Angaben seiner Mutter vom … … 2021, den Kläger als Vater weiterhin nicht und wünscht keinen Kontakt.
alledem geht das Gericht nicht davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn derzeit eine schützenswerte Bindung besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn zu seinem Wohl angewiesen ist. 90 1.2.3. Unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange des Klägers und der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Entscheidung wahrt im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 91 Die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte sind gemeinsam mit den generalpräventiven Gründen so gewichtig, dass die Abwägung zu Lasten des Klägers erfolgt. Die Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers umfassend und zutreffend dargestellt und mit ausführlicher Begründung, der sich das Gericht anschließt, gegen die für die Ausreise sprechenden Gründe abgewogen. 92 Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprach bei dieser Abwägung, dass er im Zeitraum vom Februar 2010 bis zum August 2020 für zehn Jahre im Bundesgebiet lebte und Vater eines minderjährigen deutschen Kindes ist, mit dem er zumindest in der Zukunft wieder ein Umgangsrecht erlangen könnte. Der Kläger lebte sieben Jahre lang mit dem Sohn in häuslicher Gemeinschaft und betreute diesen überwiegend. Jedoch hat sich der Kläger nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar wäre. Er reiste erst im Alter von 30 Jahren im Wege des Ehegattennachzugs in das Bundesgebiet ein. Der Kläger ist in … geboren, absolvierte dort eine Schul- und Berufsausbildung und lebte dort auch wieder
seiner Abschiebung am
… weder unüberbrückbare sprachliche, noch kulturelle Hürden, sodass ihm insoweit eine Reintegration möglich sein wird. 93 Seit seiner Einreise im Jahr 2010 ist dem Kläger eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Er verfügt über keine gesicherte berufliche Position. Vom … … 2010 bis zum … … 2012 ging er geringfügigen, teilweise nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen
. Der Kläger lebte, abgesehen von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit am … … 2014, vom Einkommen seiner Ehefrau, ohne eigenes Einkommen zu erzielen. 94 Dagegen wiegen die vom Kläger verübten Straftaten schwer. Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Der Kläger beging über Jahre hinweg Straftaten, inklusive Körperverletzungen, vor allem gegenüber seiner Ehefrau. Dabei demonstrierte er eine erhebliche Gewaltbereitschaft und schreckte nicht davor zurück, seine Ehefrau mehrfach zu schlagen, sie durch Spucken zu demütigen und sie massiv zu bedrohen. Besonders negativ ins Gewicht fällt, dass der Kläger, trotz erfolgter Abschiebung in sein Heimatland …, weiterhin Bedrohungen über verschiedene Kommunikationsmedien gegenüber seiner Frau äußerte und
einigen Monaten unter anderem Namen, entgegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots, erneut in die Bundesrepublik einreiste, wo er kurz
seiner Einreise erneut wegen des Verdachts auf alkoholbedingte Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit einer Frau inhaftiert wurde. 95 Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr, sowie des erheblichen generalpräventiven Interesses, fällt - selbst wenn man ein normiertes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG annehmen sollte - die
G zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses verhältnismäßig. 96 2. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids auf fünf bzw. sieben Jahre ist nicht zu beanstanden. 97 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen.
G ist über die Länge der Frist
Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur in den Fällen der Abs. 5 bis 5b überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG, der hier einschlägig ist, soll im Falle der Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung die Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art.
G darf einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs
dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. 104 Die Ausweisung des Klägers ist noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO). Sie ist aber trotz der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dies genügt für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerfG, B. v. 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - juris Rn. 26). Im Übrigen ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden (s.o.). 105 4.2. Unabhängig davon hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G zum Zweck des Familiennachzugs, da bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 106 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G zum Zweck des Familiennachzugs als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge scheitert bereits daran, dass der Kläger die Personensorge nicht innehat. Mit Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.