gewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht
nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht
, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021,173 - Ls. 2). (Rn. 135 – 147) Schlagworte: …esische Familie mit Kleinkindern, Volltäuscher über Minderjährigkeit, Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Rücknahme der Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit,
weisung, Verlust der durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit (verneint), Rechtsgrundlage für den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (verneint);, Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen;, Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV (verneint);, Außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG (verneint)., Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, deutsche Staatsangehörigkeit, Täuschung, Aufenthaltsrecht sui generis Tenor I. Der gegen den Kläger zu
weisungen der Kläger zu 1) und 2) verfügt, die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln der Kläger zu 1) bis 3) abgelehnt wurden und allen Klägern die Abschiebung nach … angedroht wurde. Ferner begehren die Kläger zu 1), 2) und 3) die Verpflichtung der Beklagten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 2 Die Kläger zu 1) und 2) sind …esische Staatsangehörige und Eltern der Kläger zu 3) und 4). 3 Der am … … … geborene Kläger zu 1) reiste am … … … nach Deutschland ein. In seinem Asylverfahren gab er ohne Vorlage von Identitätsnachweisen an, er sei ein am … … … geborener bhutanischer Staatsangehöriger namens … … … (im Folgenden: Aliasidentität). Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt des Klägers zu 1) vom 9. April 2002 bis zum 23. Januar 2008 geduldet, da eine Abschiebung mangels Beschaffung von Heimreisepapieren nicht möglich war. Am 24. Januar 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1) erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
humanitären Gründen, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. 4 Am … … … heiratete die Klägerin zu 2) in …
weislich einer vorgelegten … Heiratsurkunde den Kläger zu 1) unter den Personalien, die der Kläger zu 1) im vorliegenden Verfahren führt. Am … … … reiste sie mit einem Visum zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am … … … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (a.F.), die ihr am selben Tag mit Gültigkeit bis zum … … … erteilt wurde. Die Klägerin zu 2) erklärte im Visumsverfahren und im Antrag für den Aufenthaltstitel, mit dem Kläger zu 1) verheiratet zu sein, der jedoch weiterhin in … lebe und legte hierzu die Heiratsurkunde vom … … … vor. Sie werde in Deutschland bei einem Freund leben, der eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts abgab. Als Freund gab sie die Aliasidentität des Klägers zu 1) an. Die Klägerin zu 2) meldete sich in Deutschland unter der Adresse des Klägers zu 1) an. 5 Am … … … beantragte die Klägerin zu 2) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines weiteren Sprachkurses und legte Unterlagen zur bevorstehenden Geburt des Klägers zu 3) vor. 6 Am … … … kam der Kläger zu 3) in München zur Welt. 7 Am … … … stellte die … Botschaft in Berlin dem Kläger zu 1) einen Reisepass auf die Identität
, unter der der Kläger zu 1) das vorliegende Verfahren führt. 8 Am
weisung an. 13 Das Amtsgericht München verhängte am
Angst um seine weiterhin in … befindliche Familie den Asylantrag unter einer Aliasidentität gestellt und diese beibehalten. Sie beantragte, von einer
weisung und Aufenthaltsbeendigung abzusehen. 15 Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 2. März 2017 zur beabsichtigten
weisung mit Wiedereinreisesperre und Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags des Klägers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. 16 Mit Verfügung vom
weisung der Klägerin zu 2) an. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hörte die Beklagte erneut die Klägerin zu 2) zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und zu ihrer beabsichtigten
weisung an. 20 Mit Bescheid vom
der Bundesrepublik
(Ziff. 3 Satz 1) und untersagte die Wiedereinreise für die Dauer von vier Jahren ab der
reise (Ziff. 3 Satz 2), lehnte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom
reisefrist bis zum 15. Juli 2019, drohte im Falle der nicht fristgerechten
reise die Abschiebung nach … oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und verpflichtete den Kläger zu 1), den am 23. Februar 2016
gehändigten Aufenthaltstitel unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzugeben (Ziff. 6). Die Beklagte begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) wegen der seit der Einreise am
länderbehörde die wahre Identität und Nationalität bekannt gewesen, wäre der Kläger zu 1) nach … abgeschoben und ein Aufenthaltstitel nie erteilt worden. Das öffentliche Interesse an der Identitätsklärung ergebe sich bereits
der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Arglistig habe der Kläger zu 1) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgewartet, bevor er seine wahre Identität preisgegeben habe. Der Kläger zu 1) sei zudem aufgrund seiner Angabe bei der Einreise, minderjährig zu sein, in den Genuss kostspieliger, umfangreicher Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen gekommen. Die Art und Weise, in der er im Zusammenwirken mit der Klägerin zu 2) deren Einreise ins Bundesgebiet und deren Aufenthalt hier geplant und organisiert habe, offenbare ein hohes Maß an krimineller Energie. Die persönlichen Interessen und die zu Gunsten des Klägers zu 1) sprechenden Umstände (Aufenthaltsdauer, Straffreiheit im Übrigen, feste Beschäftigungsverhältnisse und fließende Beherrschung der deutschen Sprache) fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Mit der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) könne eine Lebensgemeinschaft auch in … bei der (Schwieger-)Familie aufrechterhalten werden. Aufgrund der langjährigen Verschleierung der Identität habe der Kläger zu 1) davon
gehen müssen, dass er bei einer Aufdeckung der Täuschung nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben könne. Zudem sei es im öffentlichen Interesse, jeden Anschein der Tolerierung oder Honorierung von Täuschungshandlungen zu unterbinden, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine Rücknahme der Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen. Die
weisung beruhe auf § 53 Abs. 1 AufenthG und der strafrechtlichen Verurteilung sowie den damit zusammenhängenden Verstößen, von deren Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden sei. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 21 Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), wies sie
der Bundesrepublik Deutschland
(Ziff. 2 Satz 1) und untersagte die Wiedereinreise für die Dauer von drei Jahren (Ziff. 2 Satz 2). Für den Fall einer nicht fristgerechten
reise wurde die Abschiebung nach … angedroht (Ziff. 2 Satz 4). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Identität der Klägerin zu 2) wegen der Falschangaben nicht geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und ein
weisungsinteresse aufgrund der Verurteilung vom 27. Oktober 2017 vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Unter Abwägung der Bleibeinteressen der Klägerin zu 2) mit den
weisungsinteressen überwögen die
weisungsinteressen, so dass die Klägerin zu 2)
zuweisen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach den Bescheiden vom selben Tag weder der Kläger zu 1) noch die Kinder der Klägerin zu 2) über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügten und die familiäre Einheit in … gelebt werden könne. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 22 Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), verpflichtete ihn, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach … oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 2). Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 33 Satz 1 AufenthG ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein müsse, was vorliegend aufgrund der Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) ex tunc mit Bescheid vom selben Tag nicht der Fall sei. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen, sei der Kläger zu 3) vollziehbar
reisepflichtig. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 23 Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zu 4) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (Ziff. 1) und drohte die Abschiebung nach … oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 2). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für den am … … … in München geborenen Kläger zu 4) noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 33 Satz 1 AufenthG scheide ebenso wie gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG
. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 24 Mit Schriftsatz vom
, dass selbst bei Annahme des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger zu 4) dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) ändere. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruhe
schließlich auf dieser zu Unrecht erteilten Niederlassungserlaubnis. Jede andere Entscheidung würde elementaren Grundsätzen des Verwaltungshandelns widersprechen, wie der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandelns oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kläger hätten nicht auf einen Fortbestand der rechtswidrig erlangten Niederlassungserlaubnis vertrauen dürfen. Es würde auch der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns widersprechen, wenn die als Folge der rechtswidrig erteilten Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) selbst wiederum der Rücknahme der rechtswidrigen Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) und damit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände entgegenstünde. 29 Die Staatsanwaltschaft München I übersandte am
stellers bestätigt werden könnten. Ermittlungen im sozialen Umfeld der Eheleute hätten ergeben, dass Anfang Mai 2014 zweifelsfrei eine Eheschließung stattgefunden habe. Eine ordnungsgemäße Registrierung der Eheschließung habe nicht festgestellt werden können, ohne dass hierfür die Ursache ermittelbar gewesen sei. Die Registrierung der Eheschließung habe lediglich deklaratorische Wirkung. Letztendlich entfalte die Eheschließung nach traditionellen Riten und Gebräuchen Rechtswirksamkeit gemäß nepalesischem Familienrecht. 38 Mit Schreiben vom
reichender Rechtsgrundlage nicht durch die rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) weggefallen sei. 42 In der Hauptsache wurde am
reise verpflichtet ist, stellt lediglich einen behördlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungswirkung dar. Hiergegen ist die Anfechtungsklage nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). 48 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. 49 Der Bescheid ist trotz fehlender Anhörung der Kläger zu 1), 2) und 3) nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht bereits formell rechtswidrig, da eine Heilung dieses Verfahrensfehlers gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zur mündlichen Verhandlung möglich und auch erfolgt ist. 50 Die auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist jedoch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 4) in seinen Rechten, weil er als deutscher Staatsangehöriger nicht den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (§ 2 Abs. 1 AufenthG). 51 Der Kläger zu 4) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), abgeleitet vom Kläger zu 1), durch Geburt erworben (I.) und diese nicht durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit verloren (II.). 52 I. Der Kläger zu 4) hat, abgeleitet vom Kläger zu 1), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. 53 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erwerbsnorm liegen vor. 54 Der Kläger zu 1) ist Vater des Klägers zu 4) und hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 4) am … … … seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besaß seit dem
reichende Rechtsgrundlage vorliegt. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage an die strenge Anforderungen zu stellen sind (1.). Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Elternteils, von dem dieses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, ist nicht ersichtlich (2.). 59 1. Eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist an den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Danach darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Dem danach zu beachtenden Gesetzesvorbehalt ist nicht bereits dadurch genügt, dass der Gesetzgeber eine Verlustregelung normiert; es müssen darüber hinaus auch Anforderungen an die Verständlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81; B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein
reichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 50; OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 48; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23). 60 Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine mittelbare Regelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, den vorgenannten Anforderungen nicht genügt (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10- juris Rn. 83, BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33). Es hat auch entschieden, dass die Heranziehung von Normengefügen unter Berücksichtigung von ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen oder Rechtsregeln nicht
reichend ist (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83). 61 Wegen der vergleichbaren
gangslage sind nach Auffassung des Gerichts diese strengen Anforderungen ebenso an eine Rechtsgrundlage zu stellen, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter durch die Rücknahme eines unbefristeten Aufenthaltsrechts mit Wirkung ex tunc führt. Bei einem Wegfall der Staatsangehörigkeit von minderjährigen Kindern durch Rücknahme einer durch Täuschung erlangten Niederlassungserlaubnis des die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden
ländischen Elternteils ist dem Gesetzesvorbehalt daher erst dann genügt, wenn diese Rechtsfolge dem Wortlaut einer einfach-gesetzlichen Norm eindeutig entnommen werden kann. 62 2. Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, besteht derzeit für den Wegfall der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis des im Aufenthaltsverfahren arglistig täuschenden
ländischen Elternteils, von dem das Kind seine Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ableitet, nicht. Sie folgt weder
VwVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG oder § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StAG und ebenso wenig
einem Zusammenwirken dieser Vorschriften. 63 2.1. Art. 48 BayVwVfG genügt zwar als Gesetzesgrundlage, wenn durch die Rücknahme einer Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit des Täuschenden selbst verloren geht (vgl. zur Rücknahme einer täuschungsbedingten Einbürgerung: BVerfG, U.v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 73 ff.). Soweit durch eine Rücknahme wegen täuschender Handlungen die Staatsangehörigkeit nicht des Täuschenden selbst, sondern an der Täuschung unbeteiligter Dritter verloren geht, genügt eine Generalklausel wie Art. 48 BayVwVfG dem Gesetzesvorbehalt jedoch nicht. Dies folgt daraus, dass sich in solchen Konstellationen besondere grundrechtsbezogene Probleme hinsichtlich der an der Täuschung nicht beteiligten Dritten stellen, für die es eine Vielzahl an möglichen Lösungen gibt und die vom Gesetzgeber gelöst werden müssen (vgl. BVerfG, U.v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 88 f., 96 f., 101 ff.). 64 2.2.
G folgt, dass der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) bei Rücknahme des Aufenthaltstitels erlischt. Eine eigenständige Regelung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes eines
länders, dessen Aufenthaltstitel durch Rücknahme erloschen ist, folgt daraus nicht. 65 2.3. Eine Verlustgrundlage besteht auch nicht in § 4 Abs. 3 StAG. Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht deren Verlust. 66 2.4.
AG folgt ebenfalls keine gesetzliche Verlustgrundlage. 67 2.4.
dehnt. § 17 Abs. 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar, aber nicht selbst, stellt also keine Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit dar (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34; OVG S-H, B.v. 11.5.2016 - 4 O 12/16 - juris Rn. 14). 70 Der Wortlaut von § 17 Abs. 3 StAG legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf
anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die Norm hat daher eine
schließlich schützende Wirkung, da sie den anderweitig normierten Wegfall der Staatsangehörigkeit davon abhängig macht, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird. Die nachfolgende
drückliche Benennung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit
zugehen ist. Die Einleitung „insbesondere bei“ spricht vielmehr dafür, dass klarstellend beispielhaft einige der in § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen. 71
dem Sinn und Zweck der Ergänzung von § 17 StAG um die Absätze 2 und 3 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangehörigkeit konstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Ergänzung sollte der Verlust der Staatsangehörigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 6 f.). Zwar würde unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine
drückliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch zu berücksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf der Gesetzgeber bei Erlass
gegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf
zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 und B.v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04) abgeleitet worden. In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wovon der Gesetzgeber zutreffend
gegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) - lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - juris Rn. 19 ff.). Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck des § 17 Abs. 2, 3 StAG begrenzt (OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 38; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 24). 72 2.
weisung (Nr. 3 Satz 1), die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von vier bzw. zwei Jahren (Nr. 3 Satz 2), die Abschiebungsandrohung nach … (Nr. 5) sowie die Verpflichtung, die Niederlassungserlaubnis unverzüglich nach Bestandskraft bei der
länderbehörde abzugeben (Nr. 6), richtet. 77
. Jedoch fehlt dieser Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Aktenvorgang kein unbeschiedener Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entnommen werden kann. Im rechtsanwaltlichen Schriftsatz vom 7. Februar 2017 wird lediglich beantragt, von einer
weisung sowie aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) abzusehen. Im Schriftsatz vom
stellung einer Aufenthaltserlaubnis und für den Kläger zu 1) die
stellung einer Niederlassungserlaubnis mit dem Datensatz seiner mit Reisepass nachgewiesenen Identität.
weislich der E-Mail-Kommunikation begehrte der damalige Bevollmächtigte lediglich die „Umschreibung“ der (damals noch bestehenden) Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) von seiner Aliasidentität auf seine offengelegte Identität. Mangels eines erforderlichen Antrags bei der
länderbehörde fehlt der Verpflichtungsklage des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Rechtsschutzinteresse. 80 5. Für die Feststellung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) oder Art. 21 bzw. Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S 56, 57; im Folgenden AEUV), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist so
zulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird, § 88 VwGO. 81 II. Die Klage des Klägers zu 1) ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. 82 Die Rücknahme der Aufenthaltstitel (1.), die
weisung (2.) mit Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von vier bzw. zwei Jahren (3.), die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die fehlende Annahme eines Aufenthaltsrechts des Klägers (4.), die Abschiebungsandrohung (5.) sowie die Verpflichtung des Klägers zu 1), seine Niederlassungserlaubnis abzugeben (6.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten. 83 1. Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) mit jeweils ursprünglicher Wirkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 84 Das Gericht verweist zur Begründung auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 85 Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin: 86 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Aufenthaltstiteln ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 13.4.2010 - 1 C 10/09 - juris Rn. 1). 87 Die Rücknahmen sind nicht formell rechtswidrig. Dass die Beklagte die Klägerin zu 2) vor der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) nicht angehört hat, ist wegen der Heilungsmöglichkeit des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme. 88 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der einem Volltäuscher erteilte Aufenthaltstitel nicht bereits nichtig (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 22). 89 Die dem Kläger zu 1) erteilten Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis sind nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig (1.1.). Der Kläger zu 1) kann sich wegen seiner arglistigen Täuschungen nicht auf Vertrauensschutz (1.2.) oder die Begrenzung der Rücknahmefrist auf ein Jahr (1.3.) berufen. Ermessensfehler bei der
übung des Rücknahmeermessens sind nicht ersichtlich (1.4.). 90 1.
länder, der vollziehbar
reisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine
reise
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der
reisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis aber nur dann erteilt werden, wenn der
länder unverschuldet an der
reise gehindert ist. Ein Verschulden des
länders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. 92 Die
reise war dem Kläger zu 1) jedoch nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Dies zeigt sich schon daran, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2008/2009, 2013 und 2014 nach … gereist ist. Dass eine
reise nach Bhutan nicht möglich war, weil der Kläger zu 1) mangels der entsprechenden Staatsangehörigkeit keine bhutanischen Papiere besessen hat, spielt ersichtlich keine Rolle. 93 Außerdem war der Kläger auch nicht unverschuldet an der
reise gehindert, § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG. Der Kläger zu 1) hat gegenüber der Beklagten weder seinen richtigen Namen, Geburtsort und Geburtsdatum noch seine zutreffende Staatsangehörigkeit angegeben und damit die Behörde hierüber getäuscht. Aufgrund der Täuschungen hätten die Aufenthaltserlaubnisse dem Kläger nicht erteilt werden dürfen und sind daher rechtswidrig. 94 Auch in Bezug auf die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayVwVfG vor. 95 Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG rechtswidrig erteilt worden, da wegen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit deren fünfjährige Besitzzeit rückwirkend entfällt, der Kläger zu 1) wiederholt über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit und sein Alter getäuscht hat und deswegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen gestanden haben (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). 96 1.2. Der Kläger zu 1) kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 BayVwVfG berufen. 97 Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung von Aufenthaltstiteln, gelten hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme Einschränkungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG jedoch nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Kläger zu 1) hat sowohl die Aufenthaltserlaubnisse als auch die Niederlassungserlaubnis durch arglistige Täuschung erwirkt. 98 Eine Täuschung liegt mit der Angabe einer Aliasidentität und der bhutanischen Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und vor der
länderbehörde vor. Um eine arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst waren oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (VGH Mannheim, B.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - BeckRS 2015, 51616, Rn. 8). Der Kläger zu 1) machte bewusst umfassend falsche Angaben, was sich unter anderem auch
der strafrechtlichen Verurteilung und den Einlassungen der vormaligen Klägerbevollmächtigten vom
weisungen der Kläger zu 1) und 2) unter Umständen faktisch bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 4) wegen eines Duldungsanspruchs
familiären Gründen nicht gezwungen werden können, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (vgl. Rn. 148 - 150). Die arglistige Täuschung fällt im Rahmen der
übung des Ermessens über das Ob der Rücknahme und über den Zeitpunkt der Rücknahme vorliegend zu Lasten des Klägers zu 1) ins Gewicht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 1.8.2012 - 8 LA 137/11 - juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - juris). Ein Überwiegen der
führlich von der Beklagten dargestellten, schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) ist daher auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ermessensfehlerfrei von der Beklagten angenommen worden. 104 2. Die
weisung des Klägers zu 1)
der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 16. Juli 2021 zu überprüfen. 105 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein
länder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet,
gewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der
reise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des
länders im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der
reise überwiegt. 106 Die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (2.1.). Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt die Abwägung der Interessen, dass das öffentliche Interesse an der
reise die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt, § 53 Abs. 1 AufenthG (2.2.). 107 2.1. Hinsichtlich der vom Aufenthalt des Klägers zu 1)
gehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht wird zunächst Bezug auf die zutreffenden
führungen unter 3. im streitgegenständlichen Bescheid genommen. 108 Darüber hinaus gilt ergänzend folgendes: 109 Eine
weisung des Klägers zu 1) ist vorliegend nicht nur
generalpräventiven Gründen, sondern auch
spezialpräventiven Gründen zulässig. Auf Grundlage der über ein Jahrzehnt lang aufrechterhaltenen und wiederholten Identitätstäuschung des Klägers zu 1) ist prognostisch davon
zugehen, dass der Kläger zu 1) in Zukunft - auch gesetzeswidrige - Möglichkeiten nutzen wird, um seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. aufenthaltsrechtliche Vorteile zu sichern. Die Täuschungen verübte der Kläger zu 1) systematisch unter zu missbilligender
nutzung der Möglichkeiten des deutschen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rechtssystems. Der Kläger zu 1) reiste planmäßig unter Angabe einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit ein. Unter Vorspiegelung eines um zehn Jahre jüngeren Lebensalters nahm der Kläger zu 1) außerdem Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch und verursachte so zusätzliche erhebliche Kosten für den Steuerzahler. Der Kläger zu 1) konnte bis zur erstmaligen Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels im Ermessenswege 2008 nur wegen der fehlenden Passpapierbeschaffung nicht abgeschoben werden. Der Kläger zu 1) legte zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit sogar Bescheinigungen der bhutanischen Botschaft über die Unmöglichkeit der Beschaffung von Passpapieren vor. Mit hoher krimineller Energie täuschte der Kläger zu 1) die deutschen Behörden jahrelang bis zum Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. Die nachträglich beantragte „Berichtigung“ des melde- und
länderrechtlichen Datensatzes unter Vorlage eines bereits weit vor Erlass der Niederlassungserlaubnis
gestellten Reisepasses zeugt von einer
geprägten planvollen Berechnung bzw. mangelndem Unrechtsbewusstsein, die die weitere vom Kläger zu 1)
gehende Gefahr belegt. 110 Gestützt wird die Prognose, dass der Kläger zu 1) auch weiterhin eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, auch durch das planvolle Vorgehen, mit dem er 2014 seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), unter
nutzung seines deutschen Aufenthaltsrechts ins Bundesgebiet nachholte. Anstatt als Anknüpfungsperson für ein Visum zum (dauerhaften) Familiennachzug zu dienen, gab der Kläger zu 1) vor, nur ein „Freund/Bekannter“ der Klägerin zu 2) zu sein und gab eine Verpflichtungserklärung ab. Ebenso vorsätzlich und planvoll täuschend verfuhr der Kläger zu 1) bei der Vaterschaftsanerkennung des Klägers zu 3) vor dem Notar. Insgesamt ist festzustellen, dass die langjährige Anwesenheit des Klägers zu 1) im Bundesgebiet auf von diesem herbeigeführten und aufrechterhaltenen Täuschungen beruht und daher davon
zugehen ist, dass der Kläger zu 1) auch weiterhin unredliche und rechtswidrige Vorgehensweisen nicht scheuen wird, um für sich und seine Familie Vorteile in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, auf die er keinen Anspruch hat. 111 Der Kläger zu 1) ist auch
generalpräventiven Gründen
zuweisen. 112 Die mit Urteil vom
weisungsgründe herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 23 ff.). 113 2.2. Die Abwägung ergibt, dass das öffentliche
reiseinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers zu 1) überwiegt. 114 Bei der Abwägung ist zu Gunsten des Klägers zu 1) als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Allerdings führt dies nach Auffassung des Gerichts dazu, dass dem Kläger zu 1) ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
familiären Gründen zusteht (vgl. Rn. 148 bis 150), so dass die Belastung des Klägers zu 1) faktisch der bei einer sogenannten inlandsbezogenen
weisung gleichsteht. Dies ist in der Abwägung derart zu berücksichtigen, als dass die Intensität der Rechtsfolgen der
weisung mangels Möglichkeit der Vollziehung der
reisepflicht faktisch erheblich geringer wiegt, als im Fall einer
weisung, die zu einer tatsächlichen Abschiebung führt. 115 Der Umstand, dass zugunsten des Klägers zu 1) wegen seiner familiären Bindung zum Kläger zu 4) ein Duldungsgrund besteht, schließt die
weisung jedoch nicht bereits
. Insbesondere verlieren die
spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des
weisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte, die wegen der vom Kläger zu 1) nach wie vor
gehenden Wiederholungsgefahr weiterhin zu berücksichtigen sind, nicht deshalb ihre Bedeutung, weil der Kläger zu 1) nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann. Denn eine
weisung kann ihren ordnungsrechtlichen Charakter auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des
länders in sein Heimatland, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt, etwa indem einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen
gelöst werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 40 f.; Tanneberger/Fleuß in BeckOK
lR, AufenthG, 24. Edition Stand 1.11.2019, § 53 Rn. 96 ff.). Dies ist hier der Fall, da auf Grund der Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG dem Kläger zu 1) kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Der
weisung kommt zudem trotz des bestehenden Duldungsanspruchs eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Um überhaupt wieder eine Chance auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bekommen und damit einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, darf kein neues
weisungsinteresse entstehen, d.h. der Kläger zu 1) darf nicht erneut straffällig werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 41). 116 Ein Bleibeinteresse hinsichtlich des Klägers zu 3) ergibt sich mangels rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers zu 3) im Bundesgebiet nicht (vgl. Rn. 196 bis 221). 117 Im Ergebnis ist somit die
weisung des Klägers zu 1) wegen der von ihm
gehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in spezial- und generalpräventiver Hinsicht aufgrund der Interessenabwägung, auch bei Beachtung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4), rechtmäßig. 118 3. Hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen wegen der rechtmäßigen
weisung keine Bedenken. Die Beklagte verkürzte die Frist hilfsweise unter der Bedingung der Rechtslage einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) auf zwei Jahre, was sich nach Eintritt der Bedingung als ermessensfehlerfrei darstellt (3.1.). Gleiches gilt für die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von ursprünglich vier Jahren (3.2.). 119 3.1. Unter der Bedingung, dass der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, verkürzte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Befristung hilfsweise auf zwei Jahre. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bedingung eingetreten (vgl. Rn. 57 bis 73). Diese Verkürzung birgt keine Ermessensfehler. Diese Entscheidung ist angesichts der Schwere der systematischen Täuschungen des Klägers zu 1) auch unter Berücksichtigung des deutschen Kindes ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO. Insbesondere wurde hier zu Recht berücksichtigt, dass aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Duldungsanspruch des Klägers zu 1) entstanden ist (vgl. Rn. 148 - 150); der Kläger zu 1) somit faktisch nicht
reisen muss. Die Familieneinheit bleibt daher weiter gewahrt; die Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufgrund des Duldungsanspruchs weniger intensiv. 120 3.2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier Jahren wäre für den Fall, dass der Kläger zu 4) seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die familiären Belange des Klägers zu 1)
reichend berücksichtigt, da der Kläger zu 1) mit seiner Kernfamilie, den Klägern zu 2) bis 4), die dann alle nepalesische Staatsangehörige wären, die Familieneinheit in … fortführen könnte. Auf die zutreffenden
führungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen. 121 Die Klage auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat somit keinen Erfolg. 122 4. Der Kläger hat zu 1) weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach nationalem Recht (4.1.) noch steht ihm ein Aufenthaltsrecht aufgrund sekundären oder primären Unionsrechts zu (4.2.). 123 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12 - juris Rn. 8). Der gleiche Zeitpunkt ist maßgeblich für Anträge auf
stellung einer Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 21). 124 4.1. Ein (nationaler) Aufenthaltstitel nach dem AufenthG wurde - wie bereits in der Zulässigkeit dargelegt (vgl. Rn. 79) - vom Kläger zu 1) bisher nicht bei der Beklagten beantragt. Weiter steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels die
der rechtmäßigen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. Rn. 118) folgende Titelerteilungssperre entgegen, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 125 4.2. Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht
Unionsrecht zu. Die RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3.10.2003, S. 12 - 18; im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie) (4.2.1.) sowie das FreizügG/EU (4.2.2.; 4.2.3.) finden keine Anwendung. Auch ein
AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Klägers zu 1) im Bundesgebiet besteht nicht (4.2.4.). Auch Art. 20 AEUV führt vorliegend nicht zu einem Aufenthaltsrecht des Klägers zu 1) (4.2.5.). 126 4.2.
zuüben (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 22, 21; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 9; EuGH, U.v. 15.11.2011 - C-256/11 (Dereci) - beckonline Rn. 50 ff.; EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 (O. und B.) - beckonline Rn. 43 ff.; EuGH, U.v.14.11.2017 - C-165/16 (Toufik Lounes) - beckonline Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 (Coman) - NVwZ 2018, 1545, Rn. 23 ff.). 129 Ein nachhaltiges Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht durch den Kläger zu 4) ist derzeit jedoch weder ersichtlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, so dass kein vom Kläger zu 4) abgeleitetes Recht des Klägers zu 1) gemäß der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU entstanden ist. 130 4.2.
dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34). Vom Kläger zu 4) als deutschem Staatsangehörigen kann der Kläger zu 1) daher kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 2 Abs. 1, 1 Absätze 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 FreizügG/EU ableiten. Im Übrigen wäre der Kläger zu 4) auch nicht Familienangehöriger einer Person im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU sind Familienangehörige einer Person Verwandte in gerader aufsteigender Linie, denen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird. Vorliegend gewährt nicht der (potentiell) Freizügigkeitsberechtigte, der Kläger zu 4), dem Kläger zu 1) Unterhalt, sondern der Sachverhalt gestaltet sich genau anders herum. 133 4.2.4. Dem Kläger zu 1) steht auch kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt auf Grundlage des europäischen Primärrechts
134 Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet das Recht eines Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Recht nach Art. 21 AEUV vermittelt dem Unionsbürger, vorliegend dem Kläger zu 4), ein Freizügigkeitsrecht i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und wird unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar kraft Gesetzes erworben. 135 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Recht des Unionsbürgers auch praktisch wirksam werden muss. Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar
GH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 19). 136 Entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen, in denen einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers mangels Unterhaltsgewährung durch den (minderjährigen) Unionsbürger ein Freizügigkeitsrecht
Sekundärrecht nicht zustand, er aber tatsächlich für das Kind sorgte und dieses über
reichende Existenzmittel i.S.v. Art. 7 Abs. 1b) der Freizügigkeitsrichtlinie verfügte. Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar
der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 (Alopka) - beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)). 137 Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts
AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein
AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. 138 Der Kläger zu 1) kann somit auch kein Aufenthaltsrecht unmittelbar
1 AEUV ableiten. 139 4.2.5. Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufenthaltsrecht sui generis
140 Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter
nahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.). Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind
dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 50 m.w.N.). 141 Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll
AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn.10). Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der
reise zu folgen bzw. sich zu ihm ins
land zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74). Eine solche Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde legen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindungen und des Risikos, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.). Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits
geübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn.63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31). 142 Zwar ist vorliegend davon
zugehen, dass der Kläger zu 4) sich faktisch zum Verlassen des Hoheitsgebietes gezwungen sähe, wenn die
weisung des Klägers zu 1) vollzogen würde. Dennoch ist das Gericht nach diesen Maßstäben der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1) kein Aufenthaltsrecht sui generis
gangspunkt, dass der EuGH selbst in erster Linie von einem „Verbot nationaler Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen“ spricht. Schon von daher ist fraglich, ob
AEUV überhaupt ein Aufenthalts“recht“ - wie es auch immer verstanden wird - abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt selbst
drücklich darauf ab, dass es sich nicht um ein nationales Aufenthaltsrecht handelt. Die Formulierung des EuGH legt ebenfalls nahe, dass
Recht folgen soll, sondern dass es sich um ein Abwehrrecht eines Unionsbürgers gegen Maßnahmen zuungunsten eines Drittstaatsangehörigen handelt. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass es dogmatischen Schwierigkeiten begegnet, wenn
der Unionsbürgerschaft, die ihrerseits
der - vorliegend deutschen - nationalen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hergeleitet wird, weitergehende Rechte folgen sollten als
der „Quelle“ selbst. 144 Weiter stellt auch der EuGH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV in Regelungen eingreift, die a priori von nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63 f.; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.71 f.). Die Annahme eines Sonderfalles nach Art. 20 AEUV setzt nach der EuGH-Rechtsprechung gerade voraus, dass das vom europäischen Gesetzgeber erlassene Sekundärrecht nicht einschlägig und Art. 21 AEUV wegen fehlenden Gebrauchmachens von dem unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrecht nicht anwendbar ist. 145 Die
AEUV fließenden Rechte der Familienangehörigen von Unionsbürgern müssen in diesem Kontext zur Wahrung der Gewaltenteilung sowohl zwischen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union als auch zwischen Legislative und Judikative besonders sensibel in das für den Aufenthalt eigener Staatsangehöriger und deren Familienmitglieder geltende nationale Recht eingefügt werden. Dies vermeidet die Umgehung der nationalrechtlichen Gesetze, die zwar europarechtskonform und unter Wahrung des effet utile
gelegt werden müssen, jedoch nicht auf Grundlage von vom EuGH (und nicht dem nationalen bzw. europäischen Gesetzgeber) festgelegten großzügigen
nahmekonstellationen größtenteils
gehebelt werden dürfen (so im Ergebnis: VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021,173; bei dem jedoch keine
weisung des drittstaatsangehörigen Elternteils vorlag). Die effektive Umsetzung und Wirksamkeit der
der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV fließenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 64 f. m.w.N.), ist daher unter möglichst weitreichenden Anpassungen an das jeweilige nationale Recht, das a priori den Sachverhalt regelt, zu gewährleisten. 146 Der EuGH hat weiter in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 57)
geführt, dass die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, einer Rückkehrverpflichtung
einer Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaates nachzukommen, ihm nicht ermöglichen soll, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen. Bei Vorliegen eines
AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist die ergangene Rückkehrentscheidung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, zumindest aber
zusetzen. Um eine solche
setzung der Abschiebung handelt es sich bereits im Fall einer Duldung
familiären Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 147
reisepflicht nicht verlassen muss, weil ihm gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG eine Duldung zu erteilen ist. Damit ist sichergestellt, dass sich der Kläger zu 4) weder rechtlich noch faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet mit dem drittstaatsangehörigen Kläger zu 1) zu verlassen. Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen
gewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht
nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht
, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021,173 - Ls. 2). 148 Dem Kläger zu 1) steht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 7 GrC, Art. 8 EMRK zu. 149 Die Abschiebung eines
länders ist
zusetzen, solange die Abschiebung
tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebung ist vorliegend
rechtlichen Gründen unmöglich, da der Schutzbereich
Art. 8 Abs. 1 EMRK bei Trennung des dreijährigen Klägers zu 4) von seinem Vater, dem Kläger zu 1), in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.
EMRK ergibt sich zwar keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Anderes gilt jedoch, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, wie beispielsweise im Fall der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 CE 20.60 - BeckRS 2020, 1190; BayVGH, B.v. 25.4.2014 - 10 CE 14.650 - juris; BeckOK
lR/Kluth/Breidenbach, AufenthG § 60a Rn. 15 m.w.N.). 150 Eine Trennung der Kernfamilie wegen einerseits der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) und andererseits der
reisepflicht des Klägers zu 1) ist dem Kläger zu 4) - vor dem Hintergrund des ebenfalls fehlenden Aufenthaltsrechts der Kläger zu 2) und 3) (vgl. Rn. 178 bis 182; Rn. 196 bis 221) - unzumutbar. Da eine Abschiebung des Klägers zu 4) rechtlich nicht möglich ist, ist auch eine Abschiebung der Kläger zu 1) rechtlich unmöglich. Die Straftaten des Klägers zu 1) sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht derart gravierend, dass der Schutz der Familie
8 EMRK
einwanderungspolitischen und sicherheitsrechtlichen Gründen zurückgedrängt würde. 151 Eine Duldung
familiären Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt in Fallkonstellationen mit zwei drittstaatsangehörigen Elternteilen, die beide rechtmäßig
gewiesen sind (vgl. Rn. 104 bis 117; Rn. 165 bis 178), einen
reichenden Schutz des erst dreijährigen Klägers zu 4) vor einer erzwungenen
reise dar. 152 Diese Lösung berücksichtigt auch angemessen, dass es sich vorliegend (anders als in dem der Entscheidung des VG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt) um eine Rückkehrentscheidung aufgrund einer
weisung mit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend anzuordnendem Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts sui generis
G, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021,173) würde in der vorgenannten Fallkonstellation sowohl dem Sinn und Zweck der Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als auch der Titelvernichtungswirkung der
weisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zuwiderlaufen. 153 Die rein hypothetische Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts des Klägers zu 4) aufgrund der Einschränkung der Reisemöglichkeiten des Klägers zu 1) im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ist nach Auffassung des Gerichts hinzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (lida), beckonline Rn. 77). Als Duldungsinhaber ist der Kläger zu 1) ggf. leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, so dass sich der Kläger zu 4) nach nationalrechtlichen Vorschriften auch nicht
Gründen der Sicherung des Lebensunterhalts faktisch gezwungen sehen muss, das Unionsgebiet mit dem Kläger zu 1) zu verlassen. 154
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 90 ff.). 155 Der Kläger zu 1) verfügt somit im Ergebnis weder
nationalem noch
Unionsrecht über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts. Der Kläger zu 1) hat somit auch keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts. 156 5. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen keine Bedenken. Der Kläger zu 1) ist
reisepflichtig. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende
setzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (vgl. Rn. 139 bis 154). 157
legung (§ 88 VwGO) - zulässig. 161 Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten, der Klägerin zu 2) einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist als Verpflichtungsklage
zulegen und statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. 162 Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU bzw. Art. 21 oder Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist dahingehend
zulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird. 163 Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit sie sich gegen die
weisung der Klägerin zu 2), die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei bzw. zwei Jahren sowie die Abschiebungsandrohung nach … richtet. Im Fall der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, enthält die hiergegen erhobene Anfechtungsklage als Minus eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden (VGH Mannheim, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - BeckRS 2021, 14599, Rn. 28 ff.). 164 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 165 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 16. Juli 2021 zu überprüfen. 166 1. Die
weisung der Klägerin zu 2) ist rechtmäßig. 167 Die
weisung der Klägerin zu 2) ist rechtmäßig, weil der Aufenthalt der Klägerin zu 2) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (1.1.) und das öffentliche Interesse an der
weisung das Interesse der Klägerin zu 2) an einem weiteren Verbleib überwiegt (1.2.). 168 1.1. Der Aufenthalt der Klägerin zu 2) gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil von ihr nach wie vor die Gefahr von aufenthaltsrechtlichen Straftaten
geht. 169 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht für die Begründung der von der Klägerin zu 2)
gehenden Gefahr Bezug auf die zutreffenden
führungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids unter 3. (S. 5 Mitte bis unten), § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 170 Ergänzend gilt folgendes: 171 Ebenso wie der Kläger zu 1) täuschte die Klägerin zu 2) bereits vor ihrer Einreise mutwillig und systematisch die deutschen Behörden, indem sie zu ihrem Familienstand, ihrem Einreisezweck, dem Verpflichtungserklärungsgeber sowie der beabsichtigten Dauer des Aufenthalts in Deutschland falsche Angaben machte. Die Täuschungen der Klägerin zu 2) bezweckten, auf möglichst einfachen Weg ein eigenes Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Auch die Klägerin zu 2) brachte mehrfach aktiv kriminelle Energie auf, um ihr Einreisevisum sowie einen Aufenthaltstitel zu erhalten, eine weitere Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu beantragen und die Vaterschaft ihres Ehemannes zum Kläger zu 3) unter der Aliasidentität rechtlich zu festigen, indem sie gegenüber mehreren Behörden und dem beurkundenden Notar absichtlich Falschangaben machte. Aufgrund dieser Tatsache ist auch bei ihr für die Zukunft davon
zugehen, dass die Klägerin zu 2) alle Möglichkeiten nutzen wird, ihre aufenthaltsrechtliche Stellung durch Täuschung oder andere aufenthaltsrechtlich verbotene oder sanktionierte Maßnahmen zu sichern bzw. zu verbessern. 172 Die Klägerin zu 2) ist im Übrigen auch
generalpräventiven Gründen
zuweisen. 173 1.2. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der
reise der Klägerin zu 2) mit den Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an ihrer
reise überwiegt. 174 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht für die Begründung der gegen die Klägerin zu 2) sprechenden
weisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a, Nr. 9 AufenthG Bezug auf die zutreffenden
führungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 3.1.2. und 3.1.4.,
führungen auf Seite 7), § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die dem Urteil vom 27. November 2017 zu Grunde liegenden Straftaten der Klägerin zu 2) sind unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und Tilgungsfristen nach den § 46 Abs. 1 Nr. 1a) BZRG i.V.m. § 51 BZRG noch aktuell und können daher als
weisungsgrund herangezogen werden (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 23 ff.). 175 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu Gunsten der Klägerin zu 2) ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu berücksichtigen. Der Kläger zu 4) hat die deutsche Staatsangehörigkeit und verliert diese nicht durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) (vgl. Rn. 52 - 73). Die Klägerin zu 2) hat die Personensorge für den Kläger zu 4) und lebt mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft. 176 Ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wegen des Klägers zu 3) ist dahingegen nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin zu 2) ein Personensorgerecht für den Kläger zu 3), der sich ebenfalls in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft aufhält. Allerdings hält sich der Kläger zu 3) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Rn. 196 bis 221). 177 Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) dazu führt, dass der Klägerin zu 2) ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
familiären Gründen zukommt (vgl. Rn. 148 bis 150), so dass die Belastung der Klägerin zu 2) faktisch denen einer sogenannten inlandsbezogenen
weisung gleichsteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
führungen zu den
wirkungen der inlandsbezogenen
weisung im Rahmen der Abwägung hinsichtlich des Klägers zu 1) verwiesen (vgl. Rn. 115). 178 Im Ergebnis ist die
weisung der Klägerin zu 2) wegen der von ihr
gehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Interessenabwägung, insbesondere auch bei Beachtung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4), rechtmäßig. 179 2. Der Klägerin zu 2) steht kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu, § 113 Abs. 5 VwGO. 180 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die zutreffenden
führungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wird auf die
führungen im Eilbeschluss (M 4 K 19.3043 - juris Rn. 107 bis 116) Bezug genommen. 181 Darüber hinaus gilt ergänzend, dass die
weisung der Klägerin zu 2) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig sind und daher ein Aufenthaltstitel nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erteilt werden darf (vgl. Rn. 183, 167 bis 178). 182 Ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder
Einer daraus resultierenden
reisepflicht steht Art. 20 AEUV aufgrund der der Klägerin zu 2) zustehenden Duldung
familiären Gründen nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen
führungen bezüglich des Klägers zu 1), dem Ehemann der Klägerin zu 2), Bezug genommen (vgl. Rn. 122 bis 155). 183 3. Wegen der rechtmäßigen
weisung der Klägerin zu 2) ist die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtmäßig. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei bzw. - hilfsweise unter Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) - zwei Jahre begegnet keinen Bedenken. 184 3.1. Unter der Bedingung, dass das der Kläger zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, verkürzte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Befristung hilfsweise auf zwei Jahre. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bedingung eingetreten (vgl. Rn. 57 bis 73). Diese Verkürzung birgt keine Ermessensfehler. Insbesondere wurde hier zu Recht berücksichtigt, dass aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) ein Duldungsanspruch der Klägerin zu 2) entstanden ist (vgl. Rn. 177, 148 bis 150); somit die Klägerin zu 2) faktisch nicht
reisen muss. Die Familieneinheit bleibt daher weiter gewahrt; die Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufgrund des Duldungsanspruchs weniger intensiv. 185 3.2. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren wäre unter der Voraussetzung, dass der Kläger zu 4) seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die familiären Belange der Klägerin zu 2)
reichend berücksichtigt, da diese mit ihrer Kernfamilie, den Klägern zu 1), 3) und 4), die dann alle nepalesische Staatsangehörige wären, die Familieneinheit in … fortführen könnte. Auf die zutreffenden
führungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen. 186 Die Klage auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat somit keinen Erfolg. 187 4. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen angesichts des Fehlens eines Aufenthaltsrechts der Klägerin zu 2) keine Bedenken. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende
setzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (vgl. Rn. 182, 139 bis 155). 188 Im Ergebnis ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Klage der Klägerin zu 2) ist abzuweisen. D. 189 Die zulässige Klage des Klägers zu 3) ist unbegründet. 190 I. Die Klageanträge sind - nach
legung (§ 88 VwGO) - zulässig. 191 Die beantragte Verurteilung der Beklagten, dem Kläger zu 3) einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist als Verpflichtungsklage
zulegen und statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. 192 Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU oder Art. 21 bzw. Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14). Die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist so
zulegen, dass ein ggfls. bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesen Vorschriften geltend gemacht wird. 193 Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung nach … richtet. 194 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 195 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 3) nicht in seinen Rechten. 196
dem Zweck der Vorschrift, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen das familiäre Zusammenlebens zu stärken, abzuleiten, dass zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die von Amts wegen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis des Kindes der Aufenthaltstitel des Elternteils, von dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig sein muss (Hailbronner,
länderrecht, 2. Update Mai 2021, Erläuterungen zu § 33 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 202 Unabhängig davon ist unter Berücksichtigung der Straftaten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass dem Kläger zu 3) zur Stärkung des familiären Zusammenlebens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. 203 Selbst bei Annahme, dass die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, einen Aufenthaltstitel nach § 33 Satz 1 AufenthG zu erteilen bzw. einen solchen erteilten Titel nach § 32 AufenthG zu verlängern, führt die streitgegenständliche Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer Verletzung des Klägers zu 3) in seinen Rechten. Streitgegenständlich ist die Frage, ob zum aktuellen Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht, nicht hingegen, ob in einem früheren Zeitraum ein solcher entstanden war. Ein ggfls. früherer Anspruch nach § 33 Satz 1 AufenthG wäre wegen der rückwirkenden Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Klägers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit und der rechtmäßigen Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Klägerin zu 2) inzwischen entfallen. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht
familiären Gründen nach § 33 Satz 1 AufenthG ist von seiner Gültigkeit auf die Dauer des Aufenthaltstitels der Stammberechtigten begrenzt (§ 27 Abs. 4 Satz 1 und 3 AufenthG) bzw. wäre von der Beklagten nachträglich wegen des Entfalles einer wesentlichen Voraussetzung zu verkürzen gewesen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 204 1.
länder gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG scheidet
, weil der Kläger zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels ist (vgl. Rn. 83 bis 103, 122 bis 155). 207 1.4. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Kläger zu 4). 208 Für einen Anspruch eines Bruders auf Familiennachzug zu seinem deutschen Bruder verweist § 28 Abs. 4 AufenthG auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 209 Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. 210 Das Aufenthaltsgesetz behandelt im sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels den Aufenthalt von
ländern in Deutschland
familiären Gründen. Dabei regeln die §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern und unterscheiden zusätzlich danach, ob das in Deutschland lebende Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Demgegenüber erstreckt § 36 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) auch auf sonstige Familienangehörige, die von den vorgenannten Normen nicht erfasst werden; die Vorschrift ist auf sonstige Familienangehörige von Deutschen entsprechend anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 4 AufenthG). Allerdings ist der Nachzug sonstiger Familiengehöriger auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene
nahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 11 ff.). 211 Der Kläger zu 3) ist als Bruder ein sonstiger Familienangehöriger des Klägers zu 4). Ein Nachzug von Geschwistern ist abgesehen von außergewöhnlichen Härtefallen der Systematik des sechsten Abschnittes des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen; vielmehr sind die Eltern des Klägers zu 3) als Stammberechtigte des Kläger zu 3) im Mittelpunkt der Nachzugsvorschriften
familiären Gründen. Der Kläger zu 3) ist wegen seines Alters und seiner affektiven Bindungen zu den Klägern zu 1) und zu 2) auf deren Lebenshilfe zwingend angewiesen. Auf Lebenshilfe vom Kläger zu 4) ist der Kläger zu 3) dahingegen nicht angewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die familiäre Lebenshilfe der Kläger zu 1) und zu 2) für den Kläger zu 3) in zumutbarer Weise nur in Deutschland geleistet werden kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie sich die Fortführung der Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands voraussichtlich auf den Kläger zu 4)
wirken würde. Dies ergibt sich
folgenden Überlegungen: 212 Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die
länderbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des
länders an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der
länder eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 15). 213 Nach diesen Maßstäben wäre es den Klägern zu 1), 2) und 3) bei isolierter Betrachtung ohne Berücksichtigung des Klägers zu 4) ohne weiteres zumutbar, die zwischen ihnen bestehende familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands, in …, weiterzuführen. Sie besitzen die nepalesische Staatsangehörigkeit; besondere Umstände, die eine schützenswerte Bindung an Deutschland nahelegen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3) besucht zwar derzeit einen Kindergarten, daraus folgt angesichts des jungen Alters jedoch noch nicht eine derart starke Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland, dass dem Kläger zu 3) ein Leben in … unzumutbar wäre. 214 Allerdings ist auch der Kläger zu 4) in die Betrachtung miteinzubeziehen, der als jüngstes Kind ebenfalls auf die familiäre Lebenshilfe der Kläger zu 1) und 2) und wohl affektiv auf die Bindung zum Kläger zu 3) angewiesen ist.
diesem Grunde müssen die
wirkungen einer
reise des Klägers zu 3) und seiner Eltern auf den Kläger zu 4) berücksichtigt werden. Zwar ist der Kläger zu 4) als deutscher Staatsangehöriger vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt.
seiner deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings noch nicht, dass ihm eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im
land ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Dasselbe gilt auch für den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine - ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem Klägern zu 1), 2) und 3) im
land für den Kläger zu 4) hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im
land ggf. auf seine - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland
wirken würde (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 17 m.w.N.). 215 Eine Unzumutbarkeit für den Kläger zu 4), vorübergehend die familiäre Lebensgemeinschaft zusammen mit den Klägern 1), 2) und 3) in … weiterzuführen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine besonderen Umstände neben der deutschen Staatsangehörigkeit ersichtlich, die dazu führten, dass eine Lebensgemeinschaft in … unzumutbar wäre. 216 Zum einen ist aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) davon
zugehen, dass der familiäre Aufenthalt in … sich auf höchstens einige wenige Jahre erstrecken wird. Sobald die Wirkung der gegenüber den Eltern angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote entfällt, haben die Kläger zu 1) und zu 2) einen Anspruch auf Familiennachzug zu dem Kläger zu 4) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Somit haben es die Kläger zu 1) und zu 2) mit einer zeitnahen
reise selbst in der Hand, dem erst dreijährigen Kläger zu 4) eventuell sogar schon die Regeleinschulung in Deutschland zu ermöglichen. 217 Die wirtschaftliche Lage der Familie in … wird
weislich der angegebenen Verwandten, die in verschiedenen Orten in … leben, der Möglichkeit, sich in … den Lebensunterhalt zunächst mit Unterstützung der zahlreichen Verwandten und später auch angesichts der Berufserfahrung und
bildung der Kläger zu 1) und zu 2) selbst zu sichern, nicht unzumutbar verschlechtern. Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere die Familie der Klägerin zu 2) anscheinend über
reichend Ressourcen verfügte, um Vermögen aufzubauen und der Klägerin zu 2) eine
bildung auf einer Privatschule zukommen zu lassen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es der Familie des Klägers zu 1) gelungen ist, erhebliche finanzielle Mittel aufzubringen, um den Kläger zu 1) auf dem Luftweg die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Eine Unzumutbarkeit
wirtschaftlichen oder humanitären Gründen ergibt sich - gerade auch unter Berücksichtigung seines erst jungen Alters - daher für den Kläger zu 4) nicht. 218 Es ist davon
zugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) ihre vorhandenen Deutschkenntnisse an den Kläger zu 4) in
reichendem Maß weitergeben können werden, so dass auch
sprachlichen Gründen eine Reintegration des Klägers zu 4) nach einigen Jahren des Aufenthalts in … in Deutschland wieder möglich sein wird. 219 Eine besondere nachhaltige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ist beim Kläger zu 4), der noch zu Hause von der Klägerin zu 2) betreut wird, nicht anzunehmen. Die familiäre Bindung zu dem in Deutschland lebenden Onkel, dem Bruder des Klägers zu 1), und dessen Ehefrau ist nach Aktenlage nicht so innig, dass eine Unzumutbarkeit der Trennung des Klägers zu 4) von seinem Onkel anzunehmen ist. 220 Im Ergebnis ist es für die klägerische Familie - insbesondere dem Kläger zu 4) - zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in … oder einem anderen Staat fortzuführen. Die familiäre Lebenshilfe für den Kläger zu 3) kann nicht
Zumutbarkeitserwägungen nur in Deutschland erfolgen. Daher ist eine außergewöhnliche Härte nicht anzunehmen. 221 1.5. Dem Kläger zu 3) steht weder nach dem FreizügG/EU noch
Art. 20 AEUV steht einer Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen, da der Kläger zu 4) wegen der familiär bedingten
setzung der Abschiebung des Klägers zu 3) faktisch nicht gezwungen wird, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
führungen zum Kläger zu 1), dem Vater des Klägers zu 3), Bezug genommen (vgl. Rn. 148 bis 150). 222 2. Gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG bestehen angesichts des Fehlens eines Aufenthaltsrechts und der rechtmäßigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken. Das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende
setzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrC berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung Art. 20 AEUV entgegen (Rn. 221, 139 bis 155). 223 Im Ergebnis ist der gegen den Kläger zu 3) gerichtete Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Die Klage des Klägers zu 3) ist abzuweisen. E. 224 Die Kostenentscheidung, die wegen der einfachen Streitgenossenschaft der Antragsteller in Anlehnung an die „Baumbach‘sche Formel“ (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO,
länders mit Wirkung für die Vergangenheit eine Rechtsgrundlage für den Verlust der durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit eines Dritten gibt. Nach Rechtsauffassung der Kammer gibt es eine solche Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit derzeit nicht. Rechtsprechung zur vorliegenden Fallkonstellation ist nicht ersichtlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch - zur ähnlich gelagerten Frage des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach (rückwirkender) Vaterschaftsanfechtung - kontrovers diskutiert (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris, B.v.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris zur alten Rechtslage des § 17 StAG; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris; VG Lüneburg; U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris). 228 2. Weiter ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Duldung zweier drittstaatsangehöriger, rechtmäßig
gewiesener Elternteile eines Unionsbürgers im Kleinkindalter
familiären Gründen
reicht, um zu verhindern, dass dem Kleinkind (Unionsbürger) der tatsächliche Genuss des Kernbestands seines Rechtes
der Unionsbürgerschaft tatsächlich verwehrt wird. 229 Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV
nahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen. In einem Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung aufzuheben, zumindest jedoch
zusetzen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 47; Hervorhebung durch die Kammer). Es stellt sich daher die Frage, ob ein vorübergehend nur über eine Duldung gesicherter Aufenthalt von rechtmäßig
gewiesenen Eltern dazu führt, dass einem Kleinkind, das von seinem Freizügigkeitsrecht bisher keinen Gebrauch gemacht hat und absehbar auch nicht machen wird, der Kernbestand seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird, wenn es faktisch mit seinen Eltern im Bundesgebiet verbleiben kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.