FG Nürnberg, Urteil v. 22.06.2021 – 3 K 695/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG Nürnberg, Urteil v. 22.06.2021 – 3 K 695/20 Download Drucken Titel: Keine Beiladung des Abzweigungsempfängers erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung dessen rechtlichen Interessen nicht berührt und die Finanzbehörde die Beiladung nicht beantragt Normenketten: AO § 174 EStG § 74 Leitsätze: 1. Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde sie beantragt oder veranlasst hat. 2. Wenn der Kläger vorträgt, den späteren Abzweigungsbescheid vom 26.03.2014 nicht erhalten zu haben, dann muss er den vorangegangenen Bescheid vom 01.08.2012 noch gegen sich gelten lassen. Schlagworte: Kindergeld, Rückforderung, Abzweigungsbescheid, Bekanntgabe Tatbestand 1 Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für B, das für den Zeitraum von Februar 2015 bis August 2017 an den Kläger ausbezahlt wurde. 2 Bei B liegt nach dem Schwerbehindertenausweis des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Stadt Y, vom 23.11.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und ab 11.12.2012 von 70 v.H. vor. 3 B ist seit 2011 in einer Einrichtung des Bezirks X untergebracht. Sie erhält Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt. 4 Mit Bescheid vom 30.11.2011 zweigte die Familienkasse das Kindergeld für B nach § 74 Abs. 1 EStG für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 131,04 € und ab November 2011 in Höhe von 129,04 € auf Antrag des Bezirks X an diesen ab. 5 Mit Bescheid vom 01.08.2012 zweigte die Familienkasse das Kindergeld für B ab August 2012 in Höhe von 129,04 € an den Bezirk X ab. 6 Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger dem Kind nicht in vollem Umfang Unterhalt gewähre und die Abzweigung in dieser Höhe angemessen sei. 7 Der Bezirk X beantragte mit Schreiben vom 31.01.2014 weiterhin das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG in zulässiger Höhe an den Bezirk abzuzweigen und teilte mit Schreiben vom 07.03.2014 mit, dass der Kläger seit November 2012 keinen Unterhaltsbeitrag mehr leiste. 8 Daraufhin zweigte die Familienkasse mit Bescheid vom 26.03.2014 das Kindergeld für B ab November 2013 in voller Höhe (184 €) an den Bezirk X ab. 9 Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger dem Kind keinen Unterhalt gewähre und die Abzweigung in dieser Höhe angemessen sei. 10 Mit Verfügung vom 26.03.2014 wurde die Abzweigung intern zunächst bis Januar 2015 befristet. 11 Ab März 2014 zahlte die Familienkasse dem Kläger monatlich Kindergeld nur noch in Höhe von 151 € für das Kind C aus. 12 Ab Februar 2015 zahlte die Familienkasse monatlich Kindergeld in Höhe von 335 € an den Kläger und 33 € an den Bezirk aus. Der Betrag von 335 € setzte sich aus 184 € für B und 151 € für C zusammen. Es war jedoch kein geänderter Bescheid oder ein Widerruf der Abzweigung für B erlassen worden. 13 Der Bezirk X richtete mit Schreiben vom 20.06.2017 an die Beklagten die Anfrage, ob und ggf. wem und in welcher Höhe Kindergeld für B gewährt werde. 14 Mit Schreiben vom 27.07.2017 machte der Bezirk X die Beklagte darauf aufmerksam, dass entsprechende Zahlungen für das Kind B seit Dezember 2015 fällig seien. 15 Die Familienkasse zweigte sodann mit Bescheid vom 05.10.2017 das Kindergeld für B ab September 2017 in voller Höhe (192 €) nach § 74 Abs. 1 EStG an den Bezirk X ab. 16 Den Einspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2017 wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2018 als unbegründet zurück. 17 Die Familienkasse forderte mit Bescheid vom 27.01.2020 zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum von Februar 2015 bis einschließlich August 2017 in Höhe von 5.884 € vom Kläger zurück. Dies wurde damit begründet, dass die Auszahlung von Kindergeld ohne Rechtsgrund erfolgt sei. 18 Der Kläger erhob Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid. Im Einspruchsverfahren gab er an, einen von der Familienkasse erwähnten Abzweigungsbescheid vom 26.03.2014 nicht erhalten zu haben. Er habe sich nach dem Verhalten der Familienkasse darauf verlassen dürfen, dass ihm das Kindergeld zustehe und er dieses nicht mehr zurückzahlen müsse. Jedenfalls sei die Familienkasse nach den Grundsätzen des Schutzes von Treu und Glauben daran gehindert, eine Rückzahlung geltend zu machen. 19 Die Familienkasse erläuterte mit Schreiben vom 26.03.2020 die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages und dass es Kindergeld für B betreffe. Weiter führte sie aus, dass mit Bescheid vom 26.03.2014 das Kindergeld für B an den Bezirk abgezweigt und erst jetzt erkannt worden sei, dass der monatliche Kindergeldbetrag von Februar 2015 bis einschließlich August 2017 zu Unrecht an den Kläger ausgezahlt worden sei. 20 Den Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.01.2020 wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2020 als unbegründet zurück. 21 Die Prozessbevollmächtigten haben Klage erhoben. 22 Das Gericht hat mit Beschluss vom 31.03.2021 über den für den Kläger gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden. 23 Die Familienkasse hat der Begründung des PKH Beschlusses vom 31.03.2021 und einer Anregung des Gerichts folgend mit Änderungsbescheid vom 12.05.2021 den angefochtenen Bescheid vom 27.01.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2020 dahin geändert, dass der zu erstattende Betrag auf 4.000,24 € reduziert wird und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 24 Der Änderungsbescheid wurde nach § 68 Finanzgerichtsordnung Gegenstand des Klageverfahrens. 25 Die Prozessbevollmächtigten beantragen zuletzt die Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom 27.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2020 und des Änderungsbescheids vom 12.05.2021. 26 Zur Begründung der Klage tragen sie vor, dass die Familienkasse zwar mit Bescheid vom 05.10.2017 das Kindergeld für B ab September 2017 an den Bezirk X abgezweigt habe. Bis einschließlich August 2017 stehe das Kindergeld aber dem Kläger zu. Der Kläger kenne keinen Abzweigungsbescheid aus dem Jahr 2014 und habe für seine Tochter B bis August 2017 immer das Kindergeld erhalten. 27 Im gesamten früheren Einspruchsverfahren sei zu keinem Zeitpunkt von einem älteren, existierenden Abzweigungsbescheid als dem Bescheid vom 05.10.2017 die Rede gewesen. Es überrasche auch, dass der behauptete Abzweigungsbescheid vom 26.03.2014 für fünf Monate rückwirkend erlassen worden sein soll. 28 Der Kläger habe einen Abzweigungsbescheid vom 26.03.2014 nie erhalten und er sei auch nicht vor dessen Erlass angehört worden. Ohne Bekanntgabe an den Kläger habe der Bescheid auch nicht wirksam werden können. Wenn überhaupt könne für den streitigen Zeitraum nur der Bescheid vom 11.08.2012 (richtig wohl: 01.08.2012) relevant sein, mit welchem 129,04 € an den Bezirk abgezweigt worden seien. Indem die Beklagte ab April 2014 bis Januar 2015 jedoch monatlich 184,00 € statt 129,04 € an den Bezirk abgezweigt habe, habe die Beklagte im genannten Zeitraum zehn Monate 54,96 € rechtsgrundlos an den Bezirk gezahlt (549,60 €), die jedenfalls dem Kläger zugestanden hätten. Dieser Betrag sei in Abzug zu bringen. 29 Es werde beantragt, den Bezirk X zum Verfahren beizuziehen. Es ergebe sich aus der Kindergeldakte der Beklagten nichts zu einer Prüfung, in welcher Höhe eine Abzweigung überhaupt gesetzlich zulässig gewesen wäre. Zur Prüfung eines etwaigen materiell-rechtlichen Abzweigungsanspruchs sei daher die Beiziehung der Akte des Bezirks erforderlich - bzw. wäre bereits im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorliegen, obliege allein der Beklagten. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO habe die Beklagte Bescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Beklagte sei daher gehalten, den Abzweigungsbescheid aus dem Jahr 2012 aufzuheben, da dessen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Da die Beklagte Kindergeld sowohl an den Kläger als auch an den Bezirk ausgezahlt habe, bestehe möglicherweise ein Anspruch der Beklagten gegen den Bezirk. Dieser sei daher beizuladen. Im Übrigen könne ein Bescheid über die Abzweigung von Kindergeld nicht länger wirken, als der Bescheid über die Gewährung von Kindergeld selbst. 30 Der Kläger habe zudem im streitgegenständlichen Zeitraum Aufstockungsleistungen nach dem SGB II erhalten. Er gehe davon aus, dass das Kindergeld für B bei ihm als Einkommen berücksichtigt worden sei. 31 Die Familienkasse beantragt Klageabweisung. 32 Zur Begründung führt sie aus, dass das Kindergeld für das Kind B nicht erstmals mit Bescheid vom 26.03.2014 oder im Jahr 2017 an den Bezirk X abgezweigt worden sei, sondern bereits mit Bescheiden vom 30.11.2011 und vom 01.08.2012. 33 Bereits mit Bescheid vom 30.11.2011 sei das Kindergeld für B für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 131,04 € und ab November 2011 in Höhe von 129,04 € an den Bezirk X abgezweigt worden. Mit Bescheid vom 01.08.2012 sei das Kindergeld für B ab August 2012 in Höhe von 129,04 € an den Bezirk X abgezweigt worden. Bis Oktober 2013 sei dem Kläger monatlich Kindergeld in Höhe von 205,96 € für die Kinder C und B ausgezahlt worden. 33 € (C) und 129,04 € (B) seien an den Bezirk abgezweigt worden. 34 Nachdem der Bezirk mit Schreiben vom 07.03.2014 mitgeteilt habe, dass der Kläger seit November 2012 keinen Unterhaltsbeitrag mehr leiste, sei mit Bescheid vom 26.03.2014 das Kindergeld für B in voller Höhe (184 €) an den Bezirk X abgezweigt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei dem Kläger monatlich nur noch Kindergeld in Höhe von 151 € für das Kind C ausgezahlt worden. 35 Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger den Bescheid vom 26.03.2014 nicht erhalten habe. Zumindest die Änderung der Höhe der Kindergeldzahlungen auf sein Konto hätte er feststellen müssen. 36 Mit Verfügung vom 26.03.2014 sei die Abzweigung intern zunächst bis Januar 2015 befristet worden. Die Abzweigung sei jedoch weder widerrufen worden, noch sei eine geänderte Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes ergangen. 37 Offenbar sei es versäumt worden, die interne Befristung für die Abzweigung zu verlängern, sodass ab Februar 2015 versehentlich laufend monatlich jeweils 335,00 € (184 € x 2 = 368 € - 33 €) an den Kläger und nur noch 33,00 € an den Bezirk ausgezahlt worden seien. Erst mit Schreiben des Bezirks X vom 27.07.2017 sei die Familienkasse darauf aufmerksam gemacht worden, dass entsprechende Zahlungen für das Kind B fällig seien. Mit Bescheid vom 05.10.2017 sei daher zunächst ab September 2017 das Kindergeld für das Kind B wieder laufend in voller Höhe an den Bezirk abgezweigt worden. 38 Wenn der Kläger den Bescheid vom 26.03.2014 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, habe zumindest die mit Bescheid vom 01.08.2012 geregelte Abzweigung des Kindergeldes für B in Höhe von 129,04 € monatlich bestanden. 39 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.01.2020 sei im Nachgang das für den Zeitraum von Februar 2015 bis einschließlich August 2017 zu Unrecht an den Kläger ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert worden. Mit dem hier angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 27.01.2020 sei keine neue Abzweigungsentscheidung ergangen. Es sei lediglich das versehentlich an den Kläger ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert worden. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Kindergeldes für B ab Februar 2015, da das Kindergeld an den Bezirk abgezweigt wurde. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch darauf, fälschlich an ihn ausgezahltes Kindergeld behalten zu dürfen. 40 Eine Beiladung des Bezirk X werde nicht beantragt. Von der hier angefochtenen Entscheidung sei der Bezirk X auch nicht betroffen. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei es auch nicht zu überprüfen, ob das Kindergeld zu Recht an den Bezirk abgezweigt worden sei. Die entsprechenden Entscheidungen seien bestandskräftig. Da der Bezirk X im Streitzeitraum sowie auch in der Zeit davor und danach laufend sämtliche Kosten für die vollstationäre Unterbringung des Kindes getragen habe und der Kläger selbst keinen Unterhalt für das Kind geleistet habe, bestünden zudem auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vollen Abzweigung des Kindergeldes an den Bezirk. 41 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79 a Abse. 3 und 4 FGO). 42 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die von der Familienkasse vorgelegte elektronisch geführte Kindergeldakte verwiesen. Entscheidungsgründe 43 Die Klage hat keinen Erfolg. 44 Der Rückforderungsbescheid vom 27.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2020 und des Änderungsbescheids vom 12.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 45 Die monatliche Überweisung von Kindergeld für B an den Kläger ist für den Zeitraum von Februar 2015 bis August 2017 hinsichtlich eines monatlichen Betrages in Höhe von 129,04 € ohne Rechtsgrund, da in Höhe dieses Betrages eine Abzweigung des Kindergeldes für B an den Bezirk X vorliegt. Die Rückforderung dieses Betrages ist für alle Monate des Klagezeitraumes rechtmäßig. 46 1. Das Gericht konnte ohne Beiladung des Bezirk X entscheiden. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.