VG, Rn. 123ff). 31 Eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände, die auch bei einer nur kurzfristigen Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung darstellt, liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll (BAG 10.4.1984, 1 ABR 67/82; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/
VG, Rn. 138, m.w.N.). Dies ist stets der Fall, wenn eine Zuweisung zu einem anderen Betrieb (BAG 19.02.1991, 1 ABR 36/90) oder zu einem anderen Betriebsteil erfolgt (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/
VG, Rn. 138; DKKW-Bachner, § 99 Be trVG, Rn. 106 f., 113; Richardi-Thüsing, § 99 BetrVG, Rn.124, jeweils m.w.N.). 32 1.2 Bei der Zuweisung von Tätigkeiten aus dem Bereich GP mit Schreiben vom 25.10.2019 und der anschließenden Übertragung entsprechender Aufgaben zur Vorbereitung der Bildung eines so genannten GP-Betriebes zum 01.12.2019 der dann zum 01.01.2020 auf die neu gegründete Gesellschaft übergegangen ist, handelt es sich um eine Versetzung im oben genannten Sinne. Die Veränderung der Arbeitsumstände der Klägerin hatte zum Ziel, dass ihre Zuordnung zu einem anderen Betrieb erfolgt. Die Klägerin wurde - wenn auch im Rahmen von Sekretariatsaufgaben - nicht nur mit anderen Tätigkeiten betraut, als sie bislang durchgeführt hat und einer anderen übergeordneten GP Führungskraft zugeordnet, sondern zugleich auch einem anderen Geschäftsbereich (GP), der zum 01.12.2019 einen eigenständigen GP-Betrieb gebildet hat. 33 Hierzu hat das Arbeitsgericht und auch das Arbeitsgericht Berlin zutreffend festgestellt, dass die reinen Arbeitsaufgaben als Sekretärin, die möglicherweise austauschbar sind, nicht getrennt werden können von den organisatorischen Veränderungen, die auf Grund des Interessenausgleichs vom 24.10.2019 bei Ausspruch der Anweisung vom 25.10.2019 bereits feststanden. Für die Organisationseinheiten GP stand dabei zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass diese zu eigenständigen GP-Betrieben werden und sodann im Wege des Betriebsübergangs ausgegliedert werden auf dem I II KG. Durch die Zuteilung von Aufgaben für GP wurde dadurch die Klägerin dauerhaft einem neuen Bereich und sodann auch einem anderen Betrieb zugeordnet. Allein dies bedingt die Einordnung der Maßnahme als Versetzung. Hinzukommt vorliegend eine noch weitergehende Veränderung der organisatorischen Einheit dadurch, dass der Wechsel in den Bereich GP durch den bereits geplanten Betriebsübergang zu einem Arbeitgeberwechsel für die Klägerin führen sollte, oder im Falle ihres Widerspruchs zu der nunmehr vom Arbeitgeber durchgeführten Zuordnung zu den so genannten „Restbetrieben GP“, für die aktuell keine Aufgaben bestehen und in der Freistellung der Klägerin ab dem 19.12.2019 gemündet haben, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 angedauert hat. 34
VG, Rn. 283; BAG 22.04.2010, 2 AZR 491/09). Aus diesem Grunde hat die Klägerin einen Anspruch auf Beschäftigung, wie er ohne die unwirksame Versetzung und Zuordnung zu einem anderen Betriebsbereich bestanden hat. Daher hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Beschäftigung im Betrieb der C. in B-Stadtb, BB in … B-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sekretärin. 41 4. Ohne das es für die Entscheidung darauf ankäme, sei im Hinblick auf den Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass auch fraglich ist, ob die im Rahmen des Direktionsrechts erfolgte Versetzung der Klägerin gem. § 106 GewO auf der individualrechtlichen Ebene billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hat außer der Tatsache, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit für F dem Bereich des Clusters Services angehörte und eine Querschnittsaufgabe hatte, keine Tätigkeiten genannt hat, die die Klägerin in ihrem bisherigen Arbeitsbereich konkret für GP erledigt hat. Dass auch GP über Grundstücke verfügt hat, die von F mitbetreut wurden, ändert hieran bezogen auf die konkret von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten nichts. 42 Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung und Änderung der Aufgaben der Klägerin erfolgte damit ersichtlich am 25.11.2019 ausschließlich zu dem Zweck, die Klägerin den neu zu bildenden GP-Bereichen zuzuordnen, die dann zu GP-Betrieben wurden und vom Betriebsübergang betroffen waren. Dem Arbeitgeber ist es aber verwehrt, anlässlich eines Betriebsübergangs eine willkürliche Zuordnung von Arbeitnehmern, die von der bisherigen tatsächlichen Zuordnung abweicht, vorzunehmen oder auch eine solche in einem Interessenausgleich zu regeln, da dies der Wertung des § 613 a BGB widerspricht (s. Elking, Zuordnungsentscheidung und Versetzung vor Betriebsübergang NZA 2014, 295; BAG 21.02.2013, 8 AZR 877/11, Rn. 38). 43 Daher muss bei der Ausübung des Direktionsrechts die Wertung des § 613 a BGB beachtet werden. Eine Weisung, die den ausschließlichen Zweck einer Separierung von dem verbleibenden Betrieb verfolgt, erscheint tendenziell als problematisch. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. 45 Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zulassen sollte. Die Beklagte wird auf deren Möglichkeit und deren Voraussetzungen gem. § 72 a ArbGG hingewiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.