VGH München, Beschluss v. 26.07.2021 – 4 CS 21.1433 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 26.07.2021 – 4 CS 21.1433 Download Drucken Titel: Zustellung bei coronabedingter Schließung einer Kanzlei Normenketten: VwGO § 70 Abs. 1 S. 1 AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 BRAO § 53 Abs. 1 Leitsatz: Die Schließung einer Kanzlei wegen Corona und der damit verbundene Verzicht auf eine Bearbeitung des Posteingangs beruhte auf einem ungewöhnlichen Ereignis und ist für Außenstehende nicht erkennbar, sodass der Zugang eines Bescheides dadurch nicht gehindert wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweitwohnungsteuerbescheid, Übermittlung mit einfachem Brief, Versäumung der Widerspruchsfrist, Fristbeginn mit Zugang des Bescheids, zeitweilige coronabedingte Schließung einer Kanzlei Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 28.04.2021 – M 10 S 21.1358 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.548 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines von der Antragsgegnerin erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheids für die Jahre 2016 bis 2020 in Höhe von insgesamt 10.192 Euro. 2 Der Bescheid vom 30. November 2020 wurde ausweislich einer bei den Behördenakten befindlichen Versandliste am 30. November 2020 zur Post gegeben. 3 Die Bevollmächtigten des Antragstellers legten dagegen mit Telefax vom 5. Januar 2021 Widerspruch ein und beantragten, die Zahlung der festgesetzten Steuer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuellen Klageverfahrens auszusetzen. Die eingehende Post sei erst am Montag, den 7. Dezember 2020, bearbeitet worden, nachdem die Kanzlei in der Woche zuvor wegen eines Corona-Verdachtfalls nicht besetzt gewesen sei. Der Bescheid sei damit erst am 7. Dezember 2020 bekannt gegeben worden. 4 Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Widerspruch verfristet sei, da die Rechtsbehelfsfrist am 4. Januar 2021 geendet habe; ein verspäteter Zugang des Bescheids sei nicht nachgewiesen worden. 5 Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder eines Klageverfahrens. 6 Mit Beschluss vom 28. April 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Er sei bereits unzulässig, da der Bescheid bei Widerspruchseinlegung wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bereits bestandskräftig gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die Bekanntgabe des Steuerbescheids mit einfachem Brief durch die Post gewählt. Nach § 122 Satz 2 Nr. 1 AO gelte ein durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei; im Zweifel habe die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Mit der vorgelegten Versandliste habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass der Bescheid am 30. November 2020 zur Post gegeben worden sei. Nach der Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte er damit als am 3. Dezember 2020 bekannt gegeben. Der Antragsteller habe nicht geltend gemacht, dass er den Bescheid nicht erhalten habe oder dass dieser später als drei Tage nach Aufgabe zur Post in der Kanzlei seines Bevollmächtigten eingegangen sei. Der Bevollmächtigte mache vielmehr eine andere rechtliche Betrachtung geltend, wonach es für den Zugang auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankomme. Dies treffe jedoch nicht zu. Für die Bekanntgabe mit einfachem Brief bleibe es, anders als bei der Zustellung mit Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO, bei der Zugangsfiktion. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe danach am 4. Dezember 2020 begonnen und, da der 3. Januar 2021 ein Sonntag gewesen sei, mit Ablauf des 4. Januar 2021 geendet, so dass der erst am 5. Januar 2021 eingelegte Widerspruch verfristet gewesen sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt worden noch seien dafür Gründe ersichtlich. Die fehlerhafte Rechtsauffassung seines Bevollmächtigten müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen. 7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt sinngemäß, 8 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2021 anzuordnen, hilfsweise die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 10 Wegen weiter Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 11 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2021, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 30. November 2020 zu Recht abgelehnt. 12
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