VGH München, Beschluss v. 21.07.2021 – 20 NE 20.2453 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.07.2021 – 20 NE 20.2453 Download Drucken Titel: Zeitliche Grenze für die Änderung einer Sreitwertfestsetzung von Amts wegen bei Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Normenketten: VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 6 GKG § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 Leitsätze: 1. Das Gericht, das den Streitwert festgesetzt hat, kann die Festsetzung vAw nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG in den zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG auch dann ändern, wenn ein Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung nicht statthaft ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist Hauptsacheentscheidung iSv § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss, sondern die Entscheidung über ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO (Bestätigung von VGH München BeckRS 2013, 57774 Rn. 2 mwN; in Abgrenzung zu BVerwG BeckRS 9998, 30215 zu § 25 GKG aF). Dass der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren in diesem Sinne bisher nicht eingeleitet hat, steht der Änderung nicht entgegen. (Rn. 4 und 5) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertfestsetzung, Änderung von Amts wegen, einstweiliger Rechtsschutz, Hauptsacheverfahren, subjektive Antragshäufung, Addition Vorinstanz: VGH München, Beschluss vom 23.11.2020 – 20 NE 20.2453 Tenor Der Beschluss des Senats vom 23. November 2020 wird in Ziffer IV. geändert und der Streitwert auf insgesamt 170.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Streitwertfestsetzung in Ziffer IV. des Beschlusses vom 23. November 2020 ist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern. 2 1. Als Gericht, das den Streitwert in Ziffer IV. des Beschlusses vom 23. November 2020 festgesetzt hat, ist der Senat für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig; er ist an einer Änderung auch nicht dadurch gehindert, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 23. November 2020 nicht statthaft ist. Soweit der Antragsgegner die Frage aufwirft, ob eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen bei unanfechtbaren Entscheidungen überhaupt möglich sei, bezieht sich die hierüber geführte Diskussion - soweit erkennbar - ausschließlich auf die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. Jäckel in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 63 GKG Rn. 27; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 77; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 96). Im Hinblick auf die hier einschlägige Änderungsbefugnis des Ausgangsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung einer Änderung von Amts wegen entgegenstehen sollte, zumal der Gesetzgeber den Aspekten des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit durch die zeitliche Begrenzung der Änderungsbefugnis (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ausdrücklich Rechnung getragen hat. 3 2. Auch die genannte Zeitgrenze des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht der Änderung nicht entgegen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache noch keine Rechtskraft erlangt hat. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.