weis einer Grenze nicht (mehr) zu führen, bleibt nur eine gütliche Einigung, in der die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass sie einen bestimmten Grenzverlauf gegenseitig akzeptieren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die
folgende Aufnahme einer als zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern verbindlich anerkannten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten durch einen Fortführungsnachweis stellt sich lediglich als Folgeakt der vereinbarten Grenzfeststellung dar, für den eine "Zustimmung" der betroffenen Grundstückseigentümer nicht erforderlich ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
dem Ausbau ergibt. 4 Die Beigeladene zu 2 beantragte am
vollzogen werden sollte und die demgemäß eine "Berichtigung aufgrund der Vorschriften des Wasserrechts" wegen Verlandung bzw. Überflutung zum Gegenstand hatten. Grundlage der Fortführungsnachweise war zum einen die im Ausbauplan verzeichnete Gewässerlinie und zum anderen für den östlichen Teil auf der Höhe der Fl.Nr. 257 ergänzend der Fortführungsriss 609. 6 Hierauf aufbauend sollte mit den ebenfalls streitgegenständlichen Fortführungsnachweisen 535 und 607 die Veränderung des Gewässerbettes bis zur Vermessung im Februar 2014
vollzogen werden. Mit den Fortführungsnachweisen 535 und 607 erfolgten in Vorbereitung einer Berichtigung
dem Bayerischen Wassergesetz Zerlegungen von Grundstücken (Fl.Nr. 254 in Flurstück 254 und 254/1; Fl.Nr. 257 in die Flurstücke 257, 257/3, 257/4 und 257/5; Fl.Nr. 844/5 in die Flurstücke 844/5, 844/13, 844/14, das laut Anmerkung zur Verschmelzung mit Flurstück 458/2 vorgesehen sei). Als Fortführungsgrundlage wurde jeweils der Riss 696 angegeben. 7 Die Klägerin erklärte sich am
KatG sei das Liegenschaftskataster durch Fortführung auf dem Laufenden zu halten und es sei daher Aufgabe der Vermessungsverwaltung, die tatsächlichen Merkmale einer Liegenschaft anhand der Katasterunterlagen und Vermessungen zu bestimmen. Eine Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sei hingegen nicht Aufgabe der Vermessungsverwaltung. Die festgestellten Katastergrenzen seien von der Vermessungsverwaltung so lange
zuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt sei, dass die festgestellte Grenze durch eine andere zu ersetzen sei. Über Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern habe nicht die Vermessungsverwaltung zu entscheiden, sondern die Zivilgerichtsbarkeit. Die katastermäßige Feststellung der Grundstücksgrenzen könne sich daraus ergeben, dass ein
weis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulasse (Art. 2 Abs. 2 AbmG), oder für den Fall, dass dies nicht möglich sei, sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf eine bestimmte katastermäßige Behandlung und im Ergebnis auf eine bestimmte katastermäßige Grenze einigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG). Dieser Festlegung komme keine eigentumsrechtliche Verbindlichkeit zu. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung beschränke sich darauf, ob die Vermessungsverwaltung ihr förmliches Verfahren eingehalten habe und die katastermäßige Behandlung
vollziehbar sei oder ob ein Katastierungsfehler vorliege. Die materiell-rechtliche Eigentumsgrenze bestimme sich
den Vorschriften des Wasserrechts, und einem Fortführungsnachweis komme insoweit keine gestaltende Änderung der Rechtslage zu. Die Fortführungsnachweise 534 und 605 stünden sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VermKatG. Sie beruhten auf dem gewässerrechtlichen Ausbauplan und den Rissen 443 sowie 609, mithin auf zulässigen Fortführungsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 VermKatG. Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes aus dem Jahr 1991 habe den Fortführungsnachweisen zugrunde gelegt werden dürfen,
dem sich die Klägerin und die weiteren beteiligten Grundstückseigentümer am 1. Juli 2015 auf diesen Ausbauplan verständigt hätten. Gegenstand dieser Vereinbarung sei, dass die Uferveränderung zum Stichtag des vom Wasserwirtschaftsamt ausgemessenen alten Bachverlaufs im Jahre 1991 katastertechnisch als natürliche und die sich anschließende Veränderung des Bachlaufs katastertechnisch als künstliche Uferveränderung zu behandeln sei. Die Beteiligten hätten sich darauf verständigt, der Fortführung die sich aus dem Ausbauplan ergebenden Messdaten zum Bachbett zugrunde zu legen. Bei der Vereinbarung handle es sich ausschließlich um einen katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Beteiligten. Die Aufnahme der so verbindlich festgestellten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten einschließlich eventueller Fortführungsnachweise seien lediglich folgende Akte dieser Grenzfeststellung. Eine Wirkungslosigkeit dieser Vereinbarung könne die Klägerin weder aufgrund eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage beanspruchen. Mit dem Einwand, der Ausbauplan sei wegen einer Verwechslung der Grenzpunkte 83 und 84 vermessungstechnisch fehlerhaft, könne die Klägerin
der Einigung vom
gegangen zu werden, wonach die im Ausbauplan festgehaltene Veränderung tatsächlich nicht erfolgt und die Einordnung als natürliche Uferveränderung falsch sei. Das Vermessungsamt habe den Grenzfeststellungsvertrag unter Anwendung von Art. 7, 8 BayWG vollzogen und die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 vermessungstechnischen Schlussfolgerungen gezogen. Die dokumentierten Wasserflurstücke der Beigeladenen zu 2 hätten gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayWG und die dokumentierten Landflächen gemäß Art. 8 Abs. 1 BayWG katastertechnisch den angrenzenden nördlichen Uferflurstücken zugeordnet werden dürfen. Dadurch ergebe sich die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 dokumentierte Verlagerung des Flurstücks Fl.Nr. 458
Süden, die mit einer katastermäßigen Verkleinerung des Flurstücks Fl.Nr. 844/5 und einer Vergrößerung der nördlichen Uferflurstücke einhergehe. Die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 dargestellten Katastergrenzen stimmten mit der katastermäßigen Einigung der Beteiligten überein. Auch die Fortführungsnachweise 535 und 607 seien rechtmäßige Fortführungen gemäß Art. 7 VermKatG, da sie in zulässiger Weise auf den im Riss 696 dokumentierten Uferverlauf zurückgriffen und die seit 1991 erfolgte künstliche Uferveränderung katastermäßig behandelten. Aus dem mit Riss 686 übereinstimmenden Riss 696 ergebe sich eine einwandfreie Feststellung der Katastergrenze. Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Abmarkungsprotokolls 422 zu Riss 686 sei der Grenzverlauf entlang des Flurstücks Fl.Nr. 458 erfasst. Die sich dem Riss 686 anschließende Stornierung habe den tatsächlich vermessenen und von der Klägerin anerkannten Grenzverlauf entlang des Ufers unberührt gelassen und habe ausschließlich die ursprüngliche Behandlung als vollständige künstliche Veränderung seit der Uraufnahme zum Gegenstand gehabt. Der Riss 696 sei auf den Koordinaten des Risses 686 erstellt worden und insoweit mit diesem identisch. Die Aufmessung eines Wasserflurstücks sei auch außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Uferlinienfeststellung gemäß Art. 12 Abs. 2 BayWG zulässig. Aufgrund des im Liegenschaftskataster durch Riss 686 bzw. den
folgeriss 696 einwandfrei festzustellenden Uferverlaufs entlang des Flurstücks Fl.Nr. 458 habe dieser unter Würdigung des Grenzfeststellungsvertrags den Fortführungsnachweisen 535 und 607 ohne eine förmliche Uferlinienfeststellung gemäß Art. 12 Abs. 2 BayWG zugrunde gelegt werden dürfen. Den Grundstücksbetroffenen bleibe es unbenommen, eine förmliche Uferlinienfeststellung zu veranlassen. Einer Entscheidung darüber, ob sich die Beteiligten auf eine künstliche Veränderung
WG oder eine solche
WG geeinigt hätten, bedürfe es nicht, da sich hieran ausschließlich Fragen zu Entschädigungsansprüchen bei tatsächlich aufgrund des Wasserrechts ergebenden Eigentumsveränderungen anschließen würden. 10 Dagegen macht die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die Klägerin begehre die Aufhebung der streitgegenständlichen Fortführungsnachweise, da diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig seien und die Klägerin durch die darin dokumentierten neuen Grenzverläufe in erheblichem Umfang Grundstücksflächen verliere. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe bei der Erstellung der Fortführungsnachweise nicht der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 21. Oktober 1991 zugrunde gelegt werden dürfen.
den katasterrechtlichen Vorschriften dürften Feststellungen und Pläne des Wasserwirtschaftsamtes nicht herangezogen werden, sondern müssten einer eigenen Prüfung und Feststellung durch das zuständige Vermessungsamt unterzogen werden. Der am
dem Bachausbau aus dem Plangenehmigungsverfahren von 1993 darstelle. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes bei der Erstellung der Fortführungsnachweise habe zugrunde gelegt werden dürfen, werfe daher ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf. 11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das Verwaltungsgericht meine, die Zugrundelegung des Ausbauplans für die Erstellung der Fortführungsnachweise sei von den Parteien vereinbart worden. Eine solche Regelung enthalte die Vereinbarung vom
dem erfolgten Ausbau eine künstliche Veränderung erfolgte. Ob eine natürliche oder künstliche Uferveränderung des Bachs vorliege, unterliege jedoch nicht der Dispositionsbefugnis der Anlieger, dies sei vielmehr gesetzlich im Bayerischen Wassergesetz geregelt. Wenn ein Bachufer wie vorliegend durch eine Baumaßnahme befestigt werde (Bau der Wehreinrichtung, Betonieren von Fischweiherbecken, bei denen die Betonaußenwand am Bachufer verlaufe, Befestigung des Bachufers durch Einbau großer Gesteinsbrocken), handle es sich
der gesetzlichen Regelung um eine künstliche Veränderung, selbst wenn die Anlieger lieber die rechtlichen Folgen einer natürlichen Veränderung des Bachufers wollten. Selbst wenn das von den Anliegern unterzeichnete Protokoll vom 1. Juli 2015 eine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Uferveränderung hätte sein sollen, so wäre diese Vereinbarung mangels Zuständigkeit und Dispositionsbefugnis über den Regelungsinhalt nichtig. 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ferner deshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die ordnungsgemäße Fortführung des Katasters zwingend der Festlegung der Uferlinie des Baches bedurft hätte bzw. es hierfür irrig die Verwendung des Ausbauplans für ausreichend hielt. Dass der Feststellung der Uferlinie der Lageplan des Wasserwirtschaftsamtes aus dem Jahre 1991 zugrunde gelegt worden sei, sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Wasserwirtschaftsamt für die Uferlinienbestimmung nicht zuständig gewesen sei; dies wäre vielmehr die Kreisverwaltungsbehörde gewesen. Dem Lageplan des Wasserwirtschaftsamtes, der kurz
einem stattgefundenen Hochwasser aufgenommen worden sei, könne keine Verbindlichkeit für die Grenzdarlegung zukommen, da es sich nicht um eine amtliche Vermessung, sondern allenfalls um eine Situationsdarstellung gehandelt habe. Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 16. September 1991 habe daher bei der Schlussvermessung des U.-Grabens nicht als Ersatz für die amtliche Flurkarte verwendet werden dürfen. Zudem weise der Lageplan eindeutige Abweichungen von der Darstellung einer amtlichen Flurkarte auf. Diese Unterlage habe der Vorbereitung einer Baumaßnahme unter eingeschränktem Genauigkeitsmaßstab gedient und sei daher für eine katastermäßige Fortführung ungeeignet gewesen. Eine fachgerechte katastermäßige Behandlung hätte erfordert, die Fortführung an die Risse 443 und 609 aus dem Jahre 1991 anzuschließen. Mangels einer Uferlinienfestsetzung hätte das Vermessungsamt von dem letzten amtlichen
weis der Uferlinie (Risse 443 und 609) ausgehen müssen. 13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das Verwaltungsgericht verkenne, dass die vermeintlich bloße "katastermäßige" Vereinbarung eine zivilrechtliche Schlechterstellung der Klägerin bewirke. Die katastermäßige Behandlung durch die Fortführungsnachweise führe zu einer entsprechenden Eintragung der Veränderungen im Grundbuch. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin auf dem Zivilrechtsweg den Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend machen müsste. In diesem Verfahren trage sie die Beweislast dafür, dass das Grundbuch mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimme. Damit stehe die Klägerin schlechter, als wenn es die Fortführungsnachweise nicht gegeben hätte. Ohne die vom Verwaltungsgericht angenommene Einigung der Anlieger hätten die Beigeladenen zivilrechtliche Eigentumsansprüche in Bezug auf die zum Teil beanspruchten Grundstücke der Klägerin geltend machen müssen, wobei ihnen in diesem Fall die Beweislast hierfür obliegen hätte. 14 Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass es nicht zu den Aufgaben der Vermessungsbehörde gehöre, zivilrechtliche Eigentumsfragen zu klären und dann katastermäßig zu behandeln. Erst
eigentumsrechtlicher Klärung vor dem Zivilgericht seien derlei strittige Fragen von der Vermessungsverwaltung zu vollziehen. Anlass des Erörterungstermins vom
gemessen hätte, sondern lediglich im
hinein eine Plausibilitätsprüfung erfolgt sei. Im Fortführungsriss 609 sei der Verlauf des U.-Grabens mit ausreichend vielen Messpunkten dokumentiert. Es sei unverständlich, dass die laienhafte Aufmessung (Ausbauplan) durch insoweit nicht ausgebildete Angestellte des WWA, die zudem keinerlei fachliche Kompetenz für eine amtliche Katastervermessung hätten, den vorliegenden amtlichen Katastervermessungen vorgezogen werden könnte. Dem Erörterungstermin am
weis für eine künstliche Uferveränderung, die bis ins Jahre 1970 zurückreiche. So befänden sich seit mehr als 50 Jahren auf dem Grundstück Fl.-Nr. 844/5 zwei betonierte Fischteiche der Klägerin, die durch die Geländeaufnahme des WWA graphisch in den Gewässerverlauf integriert würden. Die Vermessungsverwaltung hätte daher nicht vorschlagen dürfen, bis zum Ausbau des Baches in den neunziger Jahren von einer ausschließlich natürlichen Veränderung auszugehen. Genehmigungsgegenstand des Bescheides vom
dem Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes hergestellt werden sollten.
dem Vortrag des Beklagten hindere die Anweisung zur Fortführung und Nutzung des Liegenschaftskatasters (sog. Katasteranweisung) nicht die Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Ausbauplans vom
weis im Liegenschaftskataster beruhe gemäß Art. 6 Abs. 3 VermKatG nicht nur auf dem Ergebnis von Vermessungen der staatlichen Vermessungsverwaltung, sondern auch auf "örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen". Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes R. vom
dem das anwaltliche Schreiben beim Vermessungsamt M. a. I. am 1. Oktober 2015 eingegangen sei, sei fraglich, ob die Erklärung des Einverständnisses nicht doch
1 Satz 1 und 2 BGB wirksam geworden sei. Falls ja, wäre der Widerruf mit E-Mail und Schreiben vom
WG ausgehe. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufmessung eines Wasserflurstücks auch außerhalb eines solchen förmlichen Verfahrens zulässig sei, sofern seitens der Beteiligten Einverständnis mit der durch das Vermessungsamt festgestellten Uferlinie bestehe. Eine förmliche Uferlinienfeststellung durch Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde sei in Anbetracht des vereinbarten Einverständnisses vom 1. Juli 2015 mit der geplanten Sachbehandlung unterblieben. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei aber weniger die aktuelle Uferlinie streitig gewesen als vielmehr die katastertechnische Behandlung der erfolgten Verbauung des U.-Grabens. Nicht
vollziehbar erscheine, inwiefern hier eine durch die Kreisverwaltungsbehörde geleitete förmliche Uferlinienfeststellung hätte hilfreich sein können. Ernstliche Zweifel ergäben sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten zivilrechtlichen Schlechterstellung der Klägerin. Die zivilrechtlichen Beweisregeln bestünden unabhängig von der katasterrechtlichen Rechtslage, wonach einem Fortführungsnachweis keine gestaltende Änderung der eigentumsrechtlichen Situation zukomme. II. 17 Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. 18 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9). Eine Berufungszulassung scheidet aus, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 10). 19 An der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht vermag das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags beschränkt, keine ernstlichen Zweifel zu begründen. 20 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der der Senat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Klägerin dürfte für ihre Klage sowohl gegen die Fortführungsnachweise 535 und 607 (1.1.) als auch gegen die Fortführungsnachweise 534 und 605 (1.2.) bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen. 21 Die Klägerin hat im Rahmen der nun angefochtenen katasterrechtlichen Behandlung mehrfach zugestimmt; daran muss sie sich festhalten lassen. 22 1.1. Grundlage der angefochtenen Fortführungsnachweise 535 und 607 bildete der im Riss 686 am 27. Februar 2014 vermessene Uferverlauf (
der Ausbaumaßnahme), der hinsichtlich des vermessenen Uferverlaufs mit dem
folgenden Riss 696 übereinstimmt. Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Abmarkungsprotokolls 422 wurde der Grenzverlauf entlang des Bachgrundstückes erfasst. Auf dem Fortführungsriss 696 ist ausdrücklich vermerkt, dass "die in roter Farbe neu eingemessenen Ufer- und Grenzlinien aus FR 686 übernommen" wurden. Diesen Grenzverlauf hat die Klägerin jedoch bereits im Abmarkungsprotokoll 422 anerkannt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AbmG), so dass ihr kein Abmarkungsbescheid zugestellt worden ist (Art. 17 Abs. 2 AbmG). Die unterschriftliche Anerkennung eines Abmarkungsprotokolls kommt einem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gleich (vgl. Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 23); einem gleichwohl dagegen eingelegten Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 23 1.2. Ebenso verhält es sich mit den Fortführungsnachweisen 534 und 605 zur (
träglichen) Berichtigung der vor dem Ausbau vorhandenen als natürlich zu behandelnden Uferveränderung, die der Umsetzung der Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer vom
weis einer Grenze - wie vorliegend
erfolgtem Ausbau - nicht (mehr) zu führen, bleibt nur eine gütliche Einigung, in der die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass sie einen bestimmten Grenzverlauf gegenseitig akzeptieren (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 Rn. 78 ff.). 26
der erzielten Einigung vom
dem Bayerischen Wassergesetz aufgeklärt. Angesichts der Begleitumstände und dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung vom
folgende Aufnahme einer als zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern verbindlich anerkannten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten durch einen Fortführungsnachweis stellt sich lediglich als Folgeakt der vereinbarten Grenzfeststellung dar (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1972 - 155 IV 69 - BayVBl 1974, 45 ff; OVG NRW, U.v. 12.2.1992 - 7 A 1910/89 - juris Rn. 7). Auf eine "Zustimmung" der betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Maßnahme der Vermessungsverwaltung kommt es insoweit nicht an; vielmehr ist entscheidend, dass mit der Vereinbarung vom
folgend erklärten Widerruf dieses Einverständnisses durch E-Mail der Klägerin vom
1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nur bis zum Zugang einer Erklärung die Wirksamkeit einer Erklärung hindern kann. 29 Da es sich bei der Vereinbarung vom
träglich einseitig lösen.
KatG werden fehlerhafte Einträge von Amts wegen berichtigt; auf einen Antrag oder das Einverständnis eines Grundstückseigentümer kommt es hierbei nicht an. 30
dem die Klägerin sowohl das Abmarkungsprotokoll 422 als auch die Vereinbarung vom
dieser Norm werden - durch das Staatliche Vermessungsamt (Art. 12 Abs. 4 VermKatG) - fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster von Amts wegen berichtigt. 33 Das Liegenschaftskataster kann seinen vielfältigen Aufgaben nur gerecht werden, wenn es mit den tatsächlichen Verhältnissen laufend in Übereinstimmung gehalten wird. Es muss allen Veränderungen raschestens folgen (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfes vom 6.5.1970, LT-Drs. 6/3331, S. 8). Für die Frage, inwieweit von einem fehlerhaften Eintrag im Liegenschaftskataster und seiner Berichtigung auszugehen ist, muss maßgeblich auf die Aufgabenzuweisung der staatlichen Vermessungsämter abgestellt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VermKatG ist Aufgabe der staatlichen Vermessungsverwaltung die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen.
KatG beruht der
weis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen. 34 Aufgrund dieser Aufgabenzuweisung ist die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags im Sinne des Art. 7 Satz 2 VermKatG daher nicht danach zu bestimmen, ob der neue Eintrag den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen entspricht. Die Aufgabe der Katasterbehörden ist lediglich, die Merkmale einer Liegenschaft (Grenze, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und gegebenenfalls zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten (vgl. diesbezüglich für das Vorgehen des Katasteramtes bei der Grenzermittlung OVG Nds, B.v. 23.4.2003 - 8 LA 53/03 - juris). Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, wie sie sich etwa aufgrund von Gutglaubenserwerb oder Ersitzung verändern können, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden sind. Nur diese Grenzen werden
gewiesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke - Abmarkungsgesetz). Dies folgt schon aus der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Eintragungen im Liegenschaftskataster und in den Flurkarten zu dienen bestimmt sind. Da es nicht Aufgabe der Katasterverwaltung ist, über außerhalb des förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung der Grenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern zu entscheiden, sondern vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit, hat die Katasterverwaltung die festgestellten Grenzen solange
zuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2010 - 19 B 08.1694 - juris Rn. 20 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 18.1.2012 - Au 4 K 11.1081 - juris Rn. 30). Die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags im Sinne des Art. 7 Satz 2 VermKatG bestimmt sich nicht
den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen, vielmehr hat die Katasterbehörde lediglich die Merkmale einer Liegenschaft (Grenze, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und ggf. zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten. 35 Bei Gewässergrundstücken, bei denen die Uferlinie die Eigentumsgrenze darstellt, bewirken dauerhafte Veränderungen der Uferlinie kraft der Tätigkeit des Wassers eine Eigentumsveränderung.
WG wächst bei Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, das Eigentum an Flächen, die bei Mittelwasserstand dauernd überflutet sind, den Gewässereigentümern zu.
Satz 2 der Vorschrift bildet die Uferlinie die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück. Wird gemäß Art. 7 Abs. 2 BayWG die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Umgekehrt führt
WG eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern zu einem Eigentumszuwachs der Eigentümer der Ufergrundstücke, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat. Bei künstlichen Verlandungen ändert sich die Eigentumsgrenze nicht, diese stehen weiterhin im Eigentum des Gewässereigentümers (Art. 9 BayWG). Da sich die rechtmäßige Grenze mithin
dem Wasserrecht bestimmt, können Katastergrenze und rechtmäßige Grenze - insbesondere im Laufe der Zeit - erheblich voneinander abweichen. Die Uferlinie kann in einem besonderen (aufwändigen) Feststellungsverfahren
WG bestimmt werden. Veränderungen an den Gewässern müssen ohne Rücksicht auf den rechtsbegründenden Charakter einer Veränderung auch außerhalb der förmlichen Uferlinienfeststellung bei sich bietender Gelegenheit aufgemessen und in den öffentlichen Büchern
getragen werden; bei Veränderungen infolge Überflutungen und natürlicher Verlandungen handelt es sich um Berichtigungen tatsächlicher Art, die aufgrund eines Veränderungsnachweises der Vermessungsbehörde (vorzugsweise im Benehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümer) in das Grundbuch zu übernehmen sind (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 Rn. 94; BayObLG, B.v. 3.12.1987 - BReg 2 Z 116/86 - juris Rn. 27). 36 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheit, dass der natürliche Verlauf des U.-Grabens vor dem (künstlichen) Ausbau
erfolgter Maßnahme in der Örtlichkeit nicht mehr feststellbar ist, mithin auch eine Uferlinienfeststellung zu einem nicht mehr vorhandenen Zustand kein Ergebnis bringen würde, hat die Vermessungsbehörde vorliegend eine einvernehmliche Regelung erstrebt. Im Erörterungstermin vom 1. Juli 2015 haben sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf Grundlage des detaillierten Ausbauplanes des WWA von 1991 auf die als natürlich anzunehmende Uferlinie vor dem erfolgten Ausbau geeinigt. In Umsetzung dieser Vereinbarung und anhand der Risse 443 der Gemarkung K. und 609 der Gemarkung L. hat die Behörde die natürliche Veränderung der Uferlinie vor dem erfolgten Ausbau
träglich berichtigt. 37 Ein exakter Uferlinienverlauf ließ sich nicht schon aus den bis 1991 erfolgten Vermessungen gewinnen. Obgleich vorliegend bereits im Riss 330 aus dem Jahr 1967 (Bl. 45 der Verwaltungsakte), im Riss 366 von 1970 (Bl. 46) sowie in den
folgenden Rissen 380 (1973, Bl. 57), 443 (1978, Bl. 48) und 609 (1991, Bl. 49) vermerkt ist, dass der Bachlauf in der Natur südlich des Gewässerflurstücks 458 verläuft, ist eine katastermäßige Behandlung durch Erstellung von Fortführungsnachweisen nicht erfolgt. Auch im Riss 609 wurde laut Abmarkungsprotokoll 395 vom 25. März 1991 der Bachlauf katastertechnisch nicht behandelt, im Benehmen mit den Beteiligten sollte die natürliche Veränderung des Bachlaufes durch "VN" (später) erfasst werden. Eine Grenzermittlung des Gewässerflurstücks erfolgte erst
dem Ausbau auf Antrag der Beigeladenen zu 2 im Rahmen der im Riss 686 dokumentierten und am
entsprechender Aufklärung der Vermessungsbehörde haben sich die beteiligten Grundstücks-eigentümer im Erörterungstermin vom
folgenden Berichtigung herangezogen werden konnte. 41 Eigentumsrechtliche Veränderungen entlang des Gewässerflurstücks beruhen auf der außerhalb der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vom 1. Juli 2015 bereits erfolgten Verschiebung der Flurstücks- und Grundstücksgrenze infolge teilweiser Überflutung des Grundstücks bzw. Verlandung (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BayWG). Bei einer Überflutung
WG oder einer natürlichen Verlandung
WG ändern sich die Grundstücksgrenzen unabhängig von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, hoheitlichen Handlungen oder katastertechnischen Vorgängen infolge natürlicher Ereignisse, nämlich der Wirkungskräfte des Wassers. Gegenüber diesen Kräften und den dadurch verursachten Grenzveränderungen wirkt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht. Die im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücksgrenzen stehen insoweit nicht unter dem Schutz der §§ 891, 892 BGB (vgl. BayObLG, B.v. 3.12.1987, a.a.O., juris Rn. 27). 42 Mithin vermag die Klägerin mit dem gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 gerichteten Zulassungsvorbringen der natürlichen Veränderung der Grundstücksgrenze am Gewässerlauf nicht entgegen zu treten. Entgegen der klägerischen Auffassung kann die aufgrund natürlicher Überflutung bzw. Verlandung eingetretene Änderung des Bachlaufes vor dem erfolgten Ausbau (
träglich) anhand der Risse 443 und 609 sowie dem Ausbauplan des WWA als "sonstige Geodaten öffentlicher Stellen"
KatG, auf den sich die beteiligten Grundstückseigentümer in der Vereinbarung vom
folgenden Berichtigung durch die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise ausgegangen. Da es nicht Aufgabe der Katasterbehörden ist, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären, die Vermessungsverwaltung insoweit auch nicht an der Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer vom
1991 nicht an. 46 Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die in den Fortführungsnachweisen 535 und 607 dokumentierten Veränderungen als katastermäßig rechtmäßige Fortführung gem. Art. 7 VermKatG erweisen. Auch insoweit durfte die Vermessungsverwaltung ausgehend von der Einigung vom 1. Juli 2015 auf den im Riss 696 dokumentierten Uferverlauf zurückgreifen und die ausgehend von den FNe 534 und 605 seit 1991 erfolgte Veränderung katastermäßig als künstliche Uferveränderung behandeln. Aus dem mit Riss 686 (in dem zugehörigen Abmarkungsprotokoll 422 hat die Klägerin wie ausgeführt zugestimmt) übereinstimmenden Riss 696 lässt sich eine einwandfreie Feststellung der Katastergrenze entnehmen. Dem steht die Möglichkeit einer (deklaratorischen) Uferlinienfeststellung
WG nicht entgegen. Die Feststellung einer Uferlinie ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Grenze zwischen Gewässergrundstück und Ufergrundstück aus Grundbuch und Katasterplan ergibt (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 2/2019, Art. 12 Rn. 10). Wird bei einer Grundstücksvermessung eine Veränderung der Uferlinie festgestellt und vermessungstechnisch dokumentiert und durch die Eigentümer des Gewässer- und Ufergrundstücks anerkannt, ist eine Uferlinienfestsetzung
WG nicht erforderlich (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, a.a.O., Art. 12 BayWG Rn. 13). Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin in der Einigung vom 1. Juli 2015 auf eine natürliche Veränderung bis zum 1991 erfolgten Ausbau und auf eine künstliche Veränderung durch den Ausbau geeinigt hat und darüber hinaus im Abmarkungsprotokoll 422 die katastertechnischen Feststellungen unterschriftlich anerkannt hat, war eine weitere Uferlinienfeststellung, die die Klägerin im Übrigen nicht beantragt hat, nicht erforderlich. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortführungsnachweise 535 und 607 sind mithin nicht ersichtlich. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
dem sich die Beigeladenen im Verfahren zwar geäußert, jedoch mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht eine Erstattung von deren außergerichtlichen Kosten durch den Kostenpflichtigen nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2006 - 6 B 81/05 - juris); sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.