mehrjährigem Auslandsaufenthalt Normenketten: AufenthG § 25 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB § 242 EMRK Art. 8 Leitsätze:
dem am 23. Juni 1989 die Wiedereinreise erfolgte, beantragte der Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis. Mitte September 1989 reiste er jedoch freiwillig wieder zurück in die Türkei,
dem den in der Türkei verbliebenen Eltern des Klägers im Rahmen der Anhörung angekündigt wurde, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werde. 2 Am
dem der Kläger am
dem es in der Ehe des Klägers vermehrt zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen war, zog die Ehefrau des Klägers - soweit ersichtlich - im Januar 2007 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom
dem ihr von der Exfrau des Klägers mitgeteilt wurde, dass sich dieser seit ca. einem Jahr in der Türkei aufhalte und sie nicht wisse, ob er wieder
Deutschland zurückkehren werde. 6 Mit E-Mail vom
Deutschland fliegen könne. Mit E-Mail vom
eigenen Angaben die Verlobte des Klägers - bei der Beklagten vor. Dabei gab Sie an, dass der Kläger zwischenzeitlich mit seiner Niederlassungserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Frau H1. wurde durch die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Einreise auf Grund des möglichen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis wohl illegal erfolgt sei und der Kläger deswegen zur freiwilligen Ausreise aus Deutschland verpflichtet sei. 8
dem die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 17. Januar 2019 zur Vorsprache und zur Vorlage von
weisen über die Lebensunterhaltssicherung vor Ausreise aufgefordert hatte, übermittelte der Kläger der Beklagten am 29. Januar 2019 verschiedene Unterlagen (Bl. 377 ff. der Behördenakte). Dies waren unter anderem ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie
weise für das von ihm angegebene Wiedereinreisehindernis. Aus dem Rentenversicherungsbescheid ergibt sich, dass der Kläger vom
gewiesen werden. Vielmehr sei von einer Falschbezichtigung auszugehen, da der Kläger als Alevit in innerstaatliche Auseinandersetzungen geraten sei. Der Kläger habe der Beklagten eine E-Mail gesendet und über die Sachlage berichtet, auf sein Mailpostfach könne er jedoch nicht mehr zugreifen, da er es aus Angst vor Zugriffen des türkischen Staats gelöscht habe. Jedenfalls sei der Kläger unmittelbar
dem er seinen Nationalpass zurückerhalten habe, wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Niederlassungserlaubnis sei damit nicht erloschen. Im Übrigen werde hilfsweise ein Aufenthaltstitel
G beantragt. 10 Mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziff. 1) und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 2). Es wurde die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, angedroht (Ziff. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre festgesetzt (Ziff. 4). Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert seine Niederlassungserlaubnis der Beklagten auszuhändigen (Ziff. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausreisepflicht auf § 50 Abs. 1 AufenthG beruhe. Demnach sei ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.
dieser Vorschrift erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist sei und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sei. Der Kläger sei am
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, da weder die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 noch des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt seien. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G werde versagt. Die Ausreise des Klägers sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Insbesondere sei dem Kläger die Integration in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht unmöglich. Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Begründung der Annexentscheidungen, wird ergänzend auf den Bescheid verwiesen. 12 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. September 2019 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, unter Aufhebung des Bescheids festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist, hilfsweise dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
G, äußerst hilfsweise
G, zu erteilen. 13 Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
seiner Ausreise mit einem Ausreiseverbot belegt worden, woraufhin sich der Kläger an seine ehemalige, inzwischen verstorbene, Bevollmächtigte gewandt habe, was diese auch bestätigt habe.
G erlösche der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Dies sei jedoch der Fall gewesen, insbesondere da die Wiedereinreise vor Ablauf der Sechsmonatsfrist für den 12. September 2013 geplant gewesen sei. Der Aufenthaltstitel sei auch nicht
G erloschen. Insoweit müsse eine Ausnahme
dem Grundsatz von Treu und Glauben zum Tragen kommen, da der Kläger darauf vertraut habe, dass sich seine Rechtsanwältin um eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist kümmern werde. 14 Mit Schriftsatz vom
G begehrt wird. 20
G begehrt wird. 23 Diesbezüglich ist eine Verpflichtungsklage
GO statthaft. Diese ist jedoch insoweit unzulässig, als der Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G begehrt. Denn im Verwaltungsverfahren hat der Kläger allein eine Aufenthaltserlaubnis
dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes
G beantragt, nicht aber eine Aufenthaltserlaubnis
dem sich im 7. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes befindenden sog. Wiederkehrrecht aus § 37 AufenthG. Auf Grund des sog. Trennungsprinzips können jedoch neue Aufenthaltszwecke nicht
träglich erstmalig in gerichtliche Verfahren eingebracht werden (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn. 12), sodass es einer entsprechenden (hilfsweisen) Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. C. 24 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. I. Die Beklagte ist bei Erlass der Ausreiseaufforderung zu Recht davon ausgegangen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist, sodass der Kläger nicht unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides die Feststellung begehren kann, dass diese fortbesteht. 25 1.
G erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Sinn und Zweck dieser Erlöschensregelung ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen - unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur
nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 19 ZB 19.2453 - Rn. 10).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die unwiderlegbare Vermutung eines Wegfalls des Interesses am Fortbestand des Aufenthaltstitels dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme - wie beispielsweise einer Auslieferung an einen anderen Staat - verlässt; in einem solchen Fall fehlt es an einer Ausreise i.S.d. Erlöschenstatbestände in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BverwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1/11 - juris Rn. 9).
allgemeiner Auffassung kommt es jedoch nicht auf die Gründe an, weshalb der Betroffene nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist bzw. keinen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 19 ZB 19.2453 - Rn. 10). Bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich zudem um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden kann, sodass mangels Verschuldensabhängigkeit unerheblich ist, ob der Kläger durch die geltend gemachte von der Türkei verhängte Ausreisesperre an einer Rückkehr
Deutschland verhindert war (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 27 f.; vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 19 ZB 19.2453 - Rn. 10). 26 Da der Kläger am
G gestellt. Auch ist nicht
Treu und Glauben ausnahmsweise davon auszugehen, dass er auf Grund seiner Situation in der Türkei und der geltend gemachten Umstände nicht dazu in der Lage war bzw. alles dafür getan hat, fristgerecht einen solchen Antrag in die Wege zu leiten. 28 Ausweislich der Behördenakte und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, ist dem Kläger durch die Beklagte keine Verlängerung der Wiedereinreisefrist eingeräumt worden. Sofern der Kläger (zumindest außergerichtlich) vortragen hat lassen, dass er sich mit einer von einem zwischenzeitlich gelöschten E-Mail-Account versendeten E-Mail bei der Beklagten gemeldet und seine Situation geschildert habe, überzeugt dieser Vortrag das Gericht nicht. Eine entsprechende E-Mail findet sich jedenfalls in der Behördenakte nicht. Zweifel daran, dass die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte nicht ordnungsgemäß geführt wurde, hat die Kammer nicht. Denn in dieser finden sich auch weitere E-Mails des Klägers, die ausgedruckt und nummeriert zu den Akten genommen worden sind (vgl. Bl. 345 und 361 der Behördenakte). Selbst wenn sich der Kläger bei der Beklagten gemeldet haben sollte, führte dies seitens der Beklagten nicht zu einer - dann beantragten - Verlängerung der Wiedereinreisefrist. Unschädlich ist ein Überschreiten der Frist jedoch nur dann, wenn diese vor Ablauf auch tatsächlich verlängert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 26 m.w.N.). Da die Beklagte dem Kläger auch bei vorherigen Kontakten zeitnah auf seine E-Mail antwortete (vgl. Bl. 346 der Behördenakte - Antwort innerhalb von 30 Minuten), wäre es dem Kläger - dem das Bestehen der Wiedereinreisefrist bekannt war - zuzumuten gewesen, sich nochmals bei der Beklagten zu erkundigen. Auch durch die damalige Bevollmächtigte des Klägers - die inzwischen verstorbene Rechtsanwältin ..., die der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 4. Juni 2019 (Bl. 456 der Behördenakte) angab, dass sich der Kläger im Mai 2013 bei ihr gemeldet und auf seine Situation aufmerksam gemacht habe, wurde kein entsprechender Antrag bei der Beklagten gestellt. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben der ehemaligen Bevollmächtigten auch nicht entnehmen, dass diese von dem Kläger hierzu beauftragt worden ist. 29 Auch eine vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Ausnahme
Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese kann lediglich dann in Erwägung gezogen werden, wenn in einem Fall höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die
den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 29). 30 Eine solche Ausnahmesituation ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich. Denn dem in der Türkei
seinen Angaben zwar mit einer Ausreisesperre versehenen aber nicht inhaftiertem Kläger, wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich im Kontakt mit der Beklagten um seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bemühen. Da er sich bereits im Mai 2013 um eine Verlängerung bemüht haben will, hätte er diese Bemühungen nochmals intensivieren müssen, als er von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist erhalten hat. Sofern der Klägerbevollmächtigte die besonderen Umstände darin zu erkennen vermag, dass der Kläger dachte, alles Erforderliche getan zu haben, als er sich bei seiner damaligen Bevollmächtigten gemeldet hatte, überzeugt dieses Argument die Kammer nicht. Denn aus dem Brief seiner damaligen Bevollmächtigten vom 4.Juni 2019 geht bereits nicht hervor, dass der Kläger diese mit seinen ausländerrechtlichen Angelegenheiten oder einer Verlängerung der Wiedereinreisefrist betraut hätte. Jedenfalls hat es die damalige Bevollmächtigte unterlassen, rechtzeitig entsprechende Schritte einzuleiten. Dieses Unterlassen ist jedoch - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger seine damalige Bevollmächtigte beauftragt hat - dem Kläger gemäß den Rechtsgedanken der § 173 VwGO i.V.m § 85 Abs. 2 ZPO und § 278 BGB analog zuzurechnen. Im Ergebnis hat der Kläger mit seinem Verhalten - trotz der
seinem Vortrag für ihn sicherlich nicht einfachen Umstände in der Türkei - nicht die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt. 31 Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (U.v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - juris) ist jedenfalls nicht gegeben. Der dort Betroffene war aufgrund eines Aufenthalts im Lager Guantanamo aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, fristgerecht
Deutschland zurückzukehren bzw. fristgerecht einen Verlängerungsantrag zu stellen. Ein
vollziehbarer Vortrag des Antragstellers, er habe sich in einer damit vergleichbaren Situation befunden, fehlt. Der Antragsteller befand sich nicht in einer aufgrund staatlichen Zwanges nicht vorhersehbaren, isolierten Situation, die jegliche Kontaktaufnahme
Deutschland ausschloss. 32 3. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn dieser sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse
33 Die Beklagte ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gesichert gewesen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG also der Zeitpunkt des Überschreitens der sechsmonatigen Wiedereinreisefrist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15 ff.). Folglich war zum 1. Oktober 2013 die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik gesichert ist.
G ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Beklagte hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger vor seiner Ausreise von
einer - zu diesem Zeitpunkt hypothetischen - Rückkehr in die Bundesrepublik seinen Lebensunterhalt sichern können wird. Denn je unsicherer der Zeitpunkt der Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 16). Jedenfalls wurde vom Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit sein Lebensunterhalt zum Erlöschenszeitpunkt gesichert gewesen ist. 34 4.
alldem ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen. 35 II. Auch der sodann zum Tragen kommende Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat in der Sache, soweit er zulässig ist, keinen Erfolg. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die von ihm bereits im Verwaltungsverfahren begehrte Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. 36 1.
G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Eine freiwillige Ausreise ist, da tatsächliche Hindernisse beim Kläger nicht vorliegen, im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (z.B.
G; vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. 37
G. Der Kläger hat diesbezüglich bereits nicht hinreichend vorgetragen, wieso bezüglich der Türkei ein Abschiebeverbot bestehen sollte. Soweit sich der Kläger auf die seiner Ansicht
fingierten Anschuldigungen in der Türkei bezieht, ist anzumerken, dass in der Türkei - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - gegen ihn wegen einer Vermögensstraftat (Urkundenfälschung und qualifizierter Betrug) ermittelt wird bzw. wurde. Dass ihm diese Straftat auf Grund seiner "politischen Einstellung" nur untergeschoben werden soll, ist eine rein spekulative Vermutung, die von Seiten des Klägers nicht näher substantiiert wurde. Gegen die Tatsache, dass dem Kläger in der Türkei eine besondere Gefahr droht, spricht auch, dass diesem zuletzt durch die türkischen Behörden die Ausreise in die Bundesrepublik ermöglicht wurde. Der Kläger war
seinem Vortrag in der Türkei auch lediglich zwei Tage inhaftiert und konnte ansonsten - von einer Meldeauflage abgesehen - unbehelligt dort leben. 41 III. An der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Übrigen bestehen ebenfalls keine Zweifel. 42 Die in Nr. 1 verfügte Ausreiseaufforderung erging zu Recht, da der Kläger auf Grundlage des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist erloschen (siehe oben) und es besteht auch kein Aufenthaltsrecht
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen
GO auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheides verwiesen. Im Übrigen wären durch die Ausreise des Klägers bzw. dessen nicht rechtzeitig erfolgte Wiedereinreise auch diese Rechte erloschen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 24). 43 Auch bezüglich der in den Nr. 3 bis 6 des Bescheides verfügten Annexentscheidungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen. 44
alldem war die Klage abzuweisen. D. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.