VGH München, Beschluss v. 14.07.2021 – 19 ZB 21.843 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.07.2021 – 19 ZB 21.843 Download Drucken Titel: Allgemeinverfügung zur Regelungen der
§ 25Abs.
3 LJG-NRW i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 DVO LJG-NRW "Lockfütterung";
auch § 34 Abs. 5 LJagdG LSA), dass sie nicht als Fütterung gilt (§ 41 Abs. 6 BbgJagdG:
§ 33Abs. 5 JWMG BW i.V.m. § 5 Abs. 1 DVO JWMG BW; § 25 Abs. 2 Jagd
G HA;
§§ 25, 51 Abs. 1 Nr. 4 LJG Rh
Pf) oder dass sie nur teilweise nicht als Fütterung gilt (§ 18 Abs. 3 LJagdG MV: das gelegentliche Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern; § 25 Abs. 3 SJG: Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen i.S.d. § 25 Abs. 1 SJG; § 18 Abs. 2 LJagdG S-H: Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung <Kirrung> von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung). Teilweise bleibt diese Frage aber auch offen (§ 35 Nr. 15 SächsJagdG i.V.m. § 7 SächsJagdVO; § 33 NJagdG; § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG i.V.m. § 14 ThJGAVO). 15 Der Senat hat bereits im Urteil vom 8.6.1999 (19 B 99.2193 - juris Rn. 71) - jedoch ohne nähere Begründung - angenommen, dass § 23a AVBayJG die Rechtsgrundlage für ein Kirrverbot sein kann. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Er hat davon auszugehen, dass der bayerische Verordnungsgeber unter Wildfütterung in § 23a Abs. 1 AVBayJG jegliche künstliche Futtergabe versteht, unabhängig von der ausgebrachten Art und Menge, dem Ort der Ausbringung und den mit der Ausbringung verfolgten Zweck. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der bayerische Gesetzgeber eine Kirrung als Fütterung ansieht. Denn dieser hat in Art. 29 Abs. 4 BayJG festgelegt, dass das in § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG geregelte Verbot der Erlegung von Schalenwild in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen, nicht für Kirrungen gilt. Hätte der bayerische Gesetzgeber die Kirrung nicht als Fütterung angesehen, hätte es der Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG nicht bedurft. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der der Regelung des Art. 29 Abs. 4 BayJG zugrundeliegende gesetzgeberische Wille auch beim Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung des § 23a AVBayJG bestanden hat und dieser folglich von einem einheitlichen bayerischen Fütterungsbegriff ausgegangen ist. Hinzu kommt (wie das Verwaltungsgericht zurecht anführt), dass § 23a Abs. 3 AVBayJG, wonach das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild verboten ist, für jede Art eines künstlichen Futterangebots (folglich auch des im Rahmen einer Kirrjagd ausgebrachten) anwendbar ist ("Verfüttern"). Folglich kann die Jagdbehörde grundsätzlich auch Regelungen im Einzelfall treffen, um die Kirrung einzuschränken oder zu verhindern, wenn ohne solche Regelungen das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird (§ 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG). 16 1.2 Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zur Kirrung seien ermessensfehlerfrei ergangen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. 17 1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entgegen der klägerischen Auffassung eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens nicht erkennbar ist. 18 § 23a Abs. 1 AVBayJG ermächtigt die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu treffen. Die vom Beklagten getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der Rechtsgrundlage. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Kirrung als Wildfütterung i.S.d. § 23a Abs. 1 AVBayJG anzusehen ist (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.1), können gem. § 23a Abs. 1 AVBayJG grundsätzlich auch solche Regelungen getroffen werden, die die Art und Weise der Kirrung betreffen, mit der Folge, dass solche (i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG missbräuchliche) Kirrungen verhindert werden, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird. 19 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, durch die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 werde vor dem
- November nicht nur "unzulässige Kirrung", sondern "eine objektiv sachgerechte und damit zulässige Kirrung" verboten, verkennt er, dass auch eine zeitliche Beschränkung der Kirrung Gegenstand einer Regelung gem. § 23a Abs. 1 AVBayJG sein kann, wenn durch eine Jagdausübung mittels Kirrung in dem Zeitraum das Hegeziel i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG gefährden würde. Dies ist vorliegend auch der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, in der durch die Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung festgestellten Verbissbelastung des Waldes in der Hochwildhegegemeinschaft (2015 und 2018 jeweils mit "zu hoch" angeben; in der im Zusammenhang mit dem Forstlichen Gutachten erstellten "Revierweisen Aussage" wird die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier des Klägers seit 2012 unverändert mit "deutlich zu hoch" angegeben) komme zum Ausdruck, dass ein gegenüber den naturgegebenen Äsungsverhältnissen (auch durch die festgestellte Kirrpraxis) überhöhter Bestand von Reh- und Rotwild bestehe, und ein solcher überhöhter Wildbestand eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Das Zulassungsvorbringen greift diese Auffassung nicht substantiiert an. Durch die umfassende Einschränkung der Kirrjagd in den in der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 genannten Revieren vor dem
- November, mit der entgegen der klägerischen Auffassung keine Untersagung der Kirrjagd "während 2/3 der Jagdzeit" verbunden ist (da die Jagd auf Rotwild vom 1.
- <Schmaltiere und Schmalspießer> bzw. vom 1.
- <Kälber, Alttiere und alle übrigen Hirsche> bis
- Januar und auf Rehwild vom 1.
- <Schmalrehe und Böcke> bzw. vom 1.9 <für Kitze und Böcke> bis 15.
- <Kitze, Schmalrehe und Geißen> bzw. 15.10 <für Böcke> ausgeübt werden darf), wird die Gefährdung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) in diesem Zeitraum verhindert. Der Beklagte verfolgt mit der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 in der Form der Allgemeinverfügung vom
- November 2018 das Ziel, die Konzentration von Rotwild an bestimmten Kirrungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs zu vermeiden und gleiche Bedingungen in den Revieren zu schaffen, um auf diese Weise auch zu gewährleisten, das Ziel der Allgemeinverfügung vom
- Mai 2016 zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung von Rotwild (gem. Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung darf Rotwild nur in der Notzeit gefüttert werden; allein die Winterzeit stellt allerdings noch keine Notzeit dar, vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 64) nicht durch eine sehr weitreichende Kirrpraxis zu unterlaufen. Der Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 liegt zugrunde, eine künstliche Futtergabe nur in einem etwa gleichen Zeitraum zuzulassen, um das Wild im übrigen Zeitraum zum Ziehen zu bringen, weil damit auch die Bejagung innerhalb der ganzen Hochwildhegegemeinschaft ermöglicht wird (vgl. E-Mail des Jagdberaters K.T. vom 8.7.2018). Würde die Kirrjagd vor dem
- November ermöglicht, würden die ausgebrachten Futtermittel das einzige künstliche Futterangebot darstellen. Die von den Kirrplätzen ausgehende und beabsichtigte Lockwirkung ist außerhalb der Notzeit offensichtlich größer, weil Fütterungsanlagen in dieser Zeit nicht beschickt werden (dürfen). Die Rüge des Klägers, es sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht festgestellt worden, dass von "zulässiger Kirrung" eine solche Lockwirkung ausgehe, die zu einer ungewollten Konzentration des Wildes führe, greift insoweit nicht durch. Es ist offensichtlich, dass - für den Fall, dass der Kläger mit "zulässiger Kirrung" eine solche ohne Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Kirrung meint - durch das Kirrmaterial, die Kirrmenge und die Anzahl der Kirrplätze eine unterschiedlich große Anziehung der Kirrplätze und Reviere erreicht werden kann. Durch die Errichtung laufend (d.h. selbst nach Einstellung der Kirrung gem. Nr. 4 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018) neuer Kirrplätze (selbst in Übereinstimmung mit den Regelungen in Nrn. 2 bis 3 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018) könnte die mit der Allgemeinverfügung beabsichtigte Bewegung des Wildes unterbunden werden. Sollte der Kläger mit seiner Rüge auf eine "zulässige Kirrung" vor dem
- November entsprechend der Regelungen in Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 abstellen, verkennt er, dass mit der Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 beabsichtigt ist, eine künstliche Futtergabe nur in einem etwa gleichen Zeitraum zuzulassen, um das Wild im übrigen Zeitraum zum Ziehen zu bringen. Aus diesem Grund greift auch die Rüge des Klägers, die angebliche Gefährdung des Hegeziels entstehe nicht durch die zulässige Kirrung (gemeint sein kann - wie bereits oben ausgeführt - nur die entsprechend der Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018 ausgeübte Kirrung) und es sei nicht ersichtlich, wieso eine zulässige Kirrung von Beginn des Jagdjahres "im Mai bis November" Schälschäden verursachen oder begünstigen solle, nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Bewegung des Wildes beabsichtigt ist, um eine Konzentration des Wildes zu vermeiden (vgl. bereits die obigen Ausführungen). Im Übrigen steht der diesbezügliche Vortrag des Klägers im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen bezüglich des in Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 aufgeführten Kirrmaterials (Apfeltrester), wonach eine Kirrung nur mit Apfeltrester "vorprogrammiert zu Schälschäden" führe. Der insoweit in Bezug genommenen Textstelle aus dem vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Dr. P.M. vom
- Februar 2012 (das sich inhaltlich mit anderen Hegegemeinschaften befasst) ist insoweit nicht zu entnehmen, dass sich die gutachterliche Aussage ("in den allermeisten Fällen waren die angebotenen leichtverdaulichen Leckerbissen für das Wild nur erträglich, wenn es gleichzeitig zur Kompensation Ballaststoffe aus dem Lebensraum aufnehmen konnte, also Verbissäsung und Rinde) lediglich auf Kirrungen während der Notzeit beschränkt (außerordentlich hohe Sommerschälungen wurden im Rahmen eines Waldbeganges am
- April 2018 der Angliederungsflächen zum Eigenjagdrevier R. und Eigenjagdrevier S. nahezu überall festgestellt, wo es schälfähige Fichten gab, vgl. Jagdbesprechung vom 30.4.2018). 20 1.2.2 Soweit der Kläger meint, die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 sei nicht begründet worden, sodass nicht ersichtlich sei, dass eine Abwägung mit den privaten Interessen des betroffenen Klägers am zeitlich nicht beschränkten Einsatz einer notwendigen und effektiven Jagdmethode erfolgt wäre, und eine hinsichtlich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung des Bescheids indiziere einen Ermessennichtgebrauch, verkennt er, dass eine -wie hier - öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG keiner Begründung bedarf. 21 Im Übrigen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls offensichtlich, dass der Beklagte die privaten Belange des Klägers, dem - laut Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren - bezogen auf die Jagdfläche weit über dem Durchschnitt liegende Abschussvorgaben gemacht werden (weil sich dort landkreisweit die mit Abstand höchste Dichte an Rotwild befinde <dieser Umstand werde dadurch bestätigt, dass die Abschüsse in der vorgegebenen Höhe getätigt würden> und der Wald die höchsten Schäden aufweise), in seine Entscheidung eingestellt hat. Der Beklagte versucht - ausweislich der beigezogenen Behördenakten - seit vielen Jahren, die festgestellte hohe Verbissbelastung in der Hochwildhegegemeinschaft zu verbessern. Insoweit wurde bereits die Allgemeinverfügung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung von Rotwild vom
- Mai 2016 erlassen. Nachdem im Rahmen der Erstellung des Forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung 2015 massive Schälschäden durch Rotwild, eine zum Teil weit überhöhte Wilddichte beim Rotwild und eine Schadensverursachung auch durch unsachgemäße und nicht zielführende Kirrung von Reh- und Rotwild festgestellt worden waren (was vom Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert bestritten wird), hat der Beklagte versucht, eine einvernehmliche Regelung innerhalb der Hochwildhegegemeinschaft zu erreichen. So wurde im Rahmen der Jagdbesprechung am
- April 2018 ausweislich des gefertigten Protokolls eine "Verbindliche Regelung zur Kirrung von Reh- und Rotwild in der HHG Wildsteig" verhandelt und als Ergebnis festgelegt. Ziel des Beklagten war, "dass alle Beteiligten die Richtlinie unterschreiben und damit ihr Einverständnis erklären" (vgl. E-Mail vom 13.7.2018). Nachdem einige Jagdvorsteher im Vorfeld der Besprechung am
- Juli 2018 erklärt haben, nicht an der Besprechung teilzunehmen, weil bereits "lange und oft über diverse Themen diskutiert" worden sei, und auf den Erlass einer Allgemeinverfügung bestanden haben, wurde auf der Besprechung am
- Juli 2018 mit den Anwesenden nochmals "ein Meinungsbild zur vorgelegten Kirrregelung eingeholt" und abschließend mitgeteilt, dass die vorgetragenen Argumente in eine endgültige Entscheidung einfließen werden. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten ist die behördliche Kenntnis des Umstands, dass eine Beschränkung der Kirrjagd - nicht nur für den Kläger - im Rahmen der Abschussplanerfüllung für alle Revierinhaber mit Belastungen verbunden sein kann, offenbar. Das Zulassungsvorbringen zitiert entsprechende Textstellen aus den Protokollen der Jagdbesprechungen vom
- April 2018 und
- Juli 2018, aus denen dieser Umstand ersichtlich ist. Vom Kläger verschwiegen wird jedoch, dass der Beklagtenvertreter in der Jagdbesprechung vom
- April 2018 konkret auf die Frage des Klägers, was passieren würde, wenn durch das Verbot der Kirrung über einen Zeitraum von sechs Monaten, während der Jagdzeit (Mai-September), der Abschuss nicht erfüllbar sei, geantwortet hat, dass die Entwicklungen im laufenden Jahr aufmerksam verfolgt und die notwendigen Konsequenzen gezogen würden (wegen der erheblichen Wildschäden in der Hochwildhegegemeinschaft W. wurde für das Jagdjahr 2020/2021 die Schusszeit für Schmalspießer
- Kopf und Schmaltiere auf den
- Mai vorverlegt). Da durch den Kläger ausweislich seiner im Zulassungsverfahren vorgelegten Abschussmeldung zum
- Januar 2021 für das Jagdjahr 2020/2021 von den 10 vor dem
- November erfolgten Abschüssen (insgesamt erfolgten 19 Abschüsse im Jagdjahr, 14 davon mittels Kirrung) nur 5 mittels Kirrung erfolgt sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Abschussvorgaben zukünftig unter keinen Umständen erreichen kann, zumal der Kläger im Jagdjahr 2020/2021 selbst keinen Abschuss vorgenommen hat, sondern die Tiere von zwei Familienangehörigen und vier weiteren Personen erlegt worden sind. Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht auch auf andere Jagdmethoden (Intervalljagd, Schwerpunktjagd, Pirschjagd, Bewegungsjagd etc.). 22 1.2.3 Soweit der Kläger meint, die verwaltungsgerichtliche Auffassung, selbst für den Fall, dass die Gabe von Apfeltrester grundsätzlich Verbiss zur Folge hätte, ließe dieser Effekt die Geeignetheit vorliegend nicht entfallen, da ein solcher Ausgleichverbiss angesichts der nach der Allgemeinverfügung geringen auszubringenden Menge über einen kurzen Zeitraum und im Hinblick auf den ohnehin beabsichtigten Abschuss des angekirrten Wildes an der Kirrung allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zu erwarten wäre, entbehre jeder Tatsachengrundlage, greift diese Rüge nicht durch. 23 Unabhängig davon, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber für die Kirrung von Rehwild auch (ausschließlich) Apfeltrester zulässt (§ 3 Abs. 3 SchalWV RhPf), lässt sich dem Zulassungsvorbringen (auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei Ausübung der Kirrjagd entsprechend der Regelungen in Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom
- August 2018 (insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Beschränkung der Kirrplätze und der begrenzten Menge an Kirrmaterial) zu einem Ausgleichsverbiss über einen zu vernachlässigendem Umfang hinaus kommen werde. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren insoweit ausgeführt, dass es erforderlich sei, artgerechtes Futtermaterial nur in geringen Mengen und in geringer Verteilung auszubringen. Zudem hat der Beklagte das Anlocken eines vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angenommenen Rehrudels schon deshalb ausgeschlossen, weil Rehwild kein Rudeltier sei. Durch die Festlegung des Kirrmaterials auf Apfeltrester wird zudem eine einheitliche Kirrpraxis sichergestellt, da es bei Zulassung mehrerer Kirrmaterialien über das ausgebrachte Verhältnis wiederum zu unterschiedlich starken Lockwirkungen der Kirrplätze kommen kann und dadurch das verfolgte Ziel, das Reh- und Rotwild zum Ziehen zu bringen, gefährdet wäre. 24
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).