VGH München, Beschluss v. 09.08.2021 – 20 N 20.1045 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.08.2021 – 20 N 20.1045 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Außervollzugsetzung von Coronaschutzmaßnahmen Normenketten: VwGO § 47, § 161 Abs. 2
- BayIfSMV § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Leitsätze:
- In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der
- BayIfSMV berührt eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen und ist deswegen einer abschließenden Klärung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zugänglich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Pandemie, Normenkontrolle, Kostenentscheidung, Covid-19 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom
- August 2021 und
- August 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen. 2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2). 3 Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier im Ergebnis als offen anzusehen sind. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
- BayIfSMV in der Fassung vom
- Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 239, GVBl. 2020 S. 255) berührt eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen, die einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich sind. 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 5 Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin. 6 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).