4 S. 5 GO gegen die Verwendung der Funkfunktion eines Wasserzählers bezieht sich auch auf freiberuflich und nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Widerspruchsrecht ist auch nicht
4 S. 7 GO ausgeschlossen, da in dem Anwesen nicht mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben, sondern lediglich ein Architekturbüro und damit nur eine Einheit mit Wasser versorgt wird. (Rn. 34 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
1a Satz 1 WAS ist der Zweckverband berechtigt, einen defekten oder
eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Gemäß § 19 Abs. 1a Satz 2 WAS dürfen mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
1a Satz 10 WAS kann ein Betroffener dem Einbau und Betrieb solcher Zähler schriftlich widersprechen. 4 Mit Schreiben vom
4 GO finde das Widerspruchsrecht auf das Objekt des Klägers keine Anwendung, da sich dort ein Gewerbebetrieb befinde. Hier könnten keine personenbezogenen Daten ausgelesen werden. 6 Mit weiterem Schreiben vom
einer Aktennotiz des Beklagten vom 7. Oktober 2019 fand am gleichen Tag der Wasserzählerwechsel im Anwesen des Klägers statt. Da der Kläger den Zählerwechsel bei Betreten des Anwesens durch Mitarbeiter des Beklagten sofort abgelehnt habe, sei er auf die Durchsetzung des Zählerwechsels „unter unmittelbarem Zwang durch die Polizei mittels Duldungsanordnung“ hingewiesen worden. Der Kläger habe daraufhin das Gelände (wegen eines Auswärtstermins) verlassen.
dem Eintreffen der Polizei habe ein Mitarbeiter des Architekturbüros die Tür geöffnet. Im Anschluss habe der Wasserzähleraustausch im Keller stattgefunden. Der Mitarbeiter des Architekturbüros habe „noch“ den Erhalt der Duldungsanordnung quittiert. 8
der übergebenen Duldungsanordnung vom
dem Wortlaut der Vorschrift nicht nur für private Wohnungen. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass vom Wortlaut der Vorschrift nicht nur Wohnungen erfasst seien, habe aber davon abgesehen, den Wortlaut entsprechend einzuschränken. Es liege auch kein Fall des Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO vor. Es handle sich bei dem Planungsbüro des Klägers nicht um ein Gebäude mit mehreren Einheiten. Dass in dieser Einheit mehrere verschiedene Personen arbeiteten, ändere hieran nichts. Bei dem Begriff „Einheiten“ komme es nicht darauf an, wie viele Personen die Einheit nutzten. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz habe in seinem Tätigkeitsbericht 2016 darauf hingewiesen, dass sämtliche im Wasserzähler gespeicherten Verbrauchsdaten einen Personenbezug aufwiesen und die Bildung eines Verbraucherprofils ermöglichten. Mangels eines durchsetzbaren Anspruchs sei auch die Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da nicht ausgeschlossen sei, dass der Beklagte beim Kläger in Zukunft trotz Widerspruchs wieder einen elektronischen Funkwasserzähler einbauen lassen werde. 14 Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 21. April 2020 wird beantragt, 15 Die Klage wird abgewiesen. 16 Der Wasserzählerwechsel sei zur Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften notwendig gewesen. Ein Anspruch auf Entfernung des elektronischen Wasserzählers bestehe nicht. Der Beklagte sei aufgrund seiner Satzung zum Einbau berechtigt gewesen. Selbst wenn ein Widerspruchsrecht bestanden hätte, würde hieraus kein Anspruch auf Entfernung des Wasserzählers folgen, sondern
4 Satz 6 GO lediglich ein Anspruch darauf bestehen, dass der elektronische Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werde. Jedenfalls bestehe aber kein Widerspruchsrecht des Klägers. Da in dem Architekturbüro des Klägers keine Wohneinheiten bestünden, könnten schon keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten von Bewohnern gezogen werden. In jedem Fall sei aber wegen der Anzahl der Mitarbeiter des Architekturbüros kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich. Insoweit werde auf die Hinweise in Anlage 2 zum Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. Juli 1989 in der Fassung vom 20. Februar 2019, Az. IB1-3003-16/6
seiner Satzung ein Recht zum Betreten des klägerischen Anwesens gehabt habe. 17 In der Replik vom 14. Mai 2020 verwiesen die Klägerbevollmächtigten darauf, dass sich der Anspruch auf Entfernung des elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergebe. Soweit der Beklagte allerdings vortrage, dass es technisch möglich sei, das Funkmodul (separat) am Wasserzähler außer Betrieb zu setzen, werde der unter I. gestellte Klageantrag modifiziert: 18 Der Beklagte wird verurteilt, das Funkmodul des elektronischen Funkwasserzählers, Zählernummer …, befindlich im Anwesen in der H. Straße 5 in … außer Betrieb zu setzen/abzuschalten. 19 Auch im konkreten Fall sei, da es im Gebäude nur eine Einheit gebe, ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich. In den Hinweisen zum Satzungsmuster werde gerade ausgeführt, dass eine Einheit nicht ausschließlich eine private Wohnung sei, sondern auch gewerblich oder anderweitig genutzte Räumlichkeiten mit Wasseranschluss. Der Ausschlussgrund
4 Satz 7 GO greife nur dann ein, wenn Mehrfamilien- oder Mehrparteienhäuser nur einen gemeinschaftlichen Wasserzähler hätten, was hier nicht der Fall sei. 20 Mit Schriftsatz vom
seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nur gegen die Funkübertragung des elektronischen Wasserzählers, nicht aber gegen die Aufzeichnung und Speicherung der Daten im elektronischen Wasserzähler wendet. 25
dem bei fristgerechter Ausübung des Widerspruchsrechts ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden darf. Dies kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen. 27 bb) Für beide Anspruchsgrundlagen kommt es tatbestandlich jedenfalls entscheidungserheblich darauf an, dass aufgrund des (hoheitlichen) Einbaus des Wasserzählers durch den Beklagten derzeit in rechtswidriger Weise das Funkmodul des elektronischen Wasserzählers im Anwesen des Klägers aktiviert ist. Rechtswidrig betrieben wird das Funkmodul, wenn dem Kläger ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Funkfunktion zugestanden hat und er dieses ordnungsgemäß ausgeübt hat, vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis Satz 7 GO. Dies ist vorliegend der Fall. 28 Soll
4 Satz 5 GO ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen
Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. Übt gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 6 GO einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden.
4 Satz 7 GO finden Art. 24 Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 GO keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben. 29
4 Satz 5 GO gegen die Verwendung der Funkfunktion. Dem steht nicht entgegen, dass das mit Wasser versorgte Gebäude des Klägers als Architekturbüro freiberuflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. 30 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften in Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis Satz 7 GO, der sich nicht explizit auf Wohnungen bezieht. Vielmehr sind
dem weiten Wortlaut der Regelungen gerade auch andere Nutzungen umfasst, da ganz allgemein vom „versorgten Objekt“ oder von der „Einheit“ die Rede ist. Überdies benennt die Vorschrift als Berechtigte des Widerspruchsrechts nicht den Bewohner, sondern den Gebührenschuldner, Eigentümer oder den berechtigten Nutzer. Diese Begriffe sind unabhängig vom Zweck der Nutzung zu verstehen. 31 Auch die Gesetzesbegründung spricht wohl eher für dieses Verständnis der Norm. In der Begründung zum Entwurf der Änderung von Art. 24 GO wird zwar zunächst darauf abgestellt, dass die in elektronischen Wasserzählern gespeicherten Daten personenbezogene Daten der Bewohner von Häusern darstellten, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich sei. Dies sei jedenfalls bei Häusern mit wenigen Wohneinheiten grundsätzlich zu bejahen. Demgemäß begründeten Einbau und Betrieb elektronischer Wasserzähler Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG). Aber der Gesetzgeber hat überdies berücksichtigt, dass außerdem ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliege, soweit diese Daten aus einer Wohnung übermittelt würden (vgl. LT-Drs. 17/19628 vom 12.12.2017, S. 56). Hieraus ist ersichtlich, dass dem Gesetzgeber klar war, dass eine Grundrechtsverletzung nicht nur in den Fällen der Datenübermittlung aus Wohnungen, sondern auch aus anderweitig genutzten Räumen im Raum steht. Hierauf deutet auch die in den Gesetzesmaterialien neutral gehaltene Bezeichnung des Widerspruchsberechtigten hin, da auf den Eigentümer und den Nutzer bzw. Mieter, nicht aber den Bewohner abgestellt wird (vgl. LT-Drs. 17/20500 vom 31.1.2018, S. 1 f.). 32 Für diese Interpretation der Vorschrift spricht auch Nummer 10.6.1 der Hinweise zum Satzungsmuster, die vom für gemeindliche Wasserabgabesatzungen zuständigen Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration verfasst sind. Danach sind unter dem Begriff „Einheit“ im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO nicht ausschließlich private Wohnungen, sondern auch gewerblich oder anderweitig genutzte Räumlichkeiten mit Wasseranschluss zu verstehen. Typische Beispiele für den Ausschlusstatbestand
4 Satz 7 GO seien ein mit Wasser versorgtes Mehrfamilienhaus (mehrere Miet- und/oder Eigentumswohnungen) oder auch ein Haus, das gemischt (private Wohnungen und gewerbliche Räume) genutzt werde, und wo jeweils vom Wasserversorger nur ein (gemeinschaftlicher) Wasserzähler angebracht sei (vgl. auch: Seemüller in PdK Bayern, E-4a, Stand: 11/2019, 10.6.1; Götz, KommPrax 2018, S. 249 ff. - zitiert
der Zusammenfassung in juris). 33 Auch aus Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts, personenbezogene Daten zu schützen, um Eingriffe nicht nur in Art. 13 Abs. 1 GG, sondern auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verhindern, lässt sich ableiten, dass das Widerspruchsrecht nicht nur für Wohnungen, sondern auch für anders (gewerblich oder freiberuflich) genutzte Räume gelten soll. 34
4 Satz 7 GO ausgeschlossen, da im Anwesen des Klägers nicht mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben, sondern lediglich ein Architekturbüro und damit nur eine Einheit mit Wasser versorgt wird. 35 Dieser Bewertung steht - anders als der Beklagte meint - nicht entgegen, dass im Architekturbüro des Klägers mehrere Mitarbeiter tätig sind. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Auffassung, dass ein Widerspruchsrecht nur bestehe, wenn ein Gebäude lediglich von einer Person bewohnt werde, da nur in diesem Fall personenbezogene Daten erhoben würden (vgl. Germer, von Schenck, Versorgungswirtschaft 2019, S. 109
1 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 39 Demgemäß handelt es sich auch um personenbezogene Daten, wenn sie aus einer Einheit, die von mehreren Personen genutzt wird, stammen und damit nicht konkret an jeden individuellen Nutzer (der Einheit) zuordenbar sind. Das geschilderte enge Verständnis des Widerspruchsrechts würde zu widersinnigen Ergebnissen führen. Denn auch bei einer Einheit, die (grundsätzlich) nur von einer Person genutzt wird, wäre in den Fällen, in denen diese Person beispielsweise Besuch oder Kunden empfängt, die Nutzung von (z.B. sanitären) Einrichtungen, die mit Wasserverbrauch verbunden ist, nicht mehr an eine einzelne Person zuordenbar. Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO verbliebe damit kein Anwendungsbereich mehr. 40 Im Übrigen ist Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO ein Ausschlusstatbestand, dessen Auslegung nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Widerspruchsrechts führen darf, die im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet. 41
4 Satz 5 GO i.V.m. § 19 Abs. 1a WAS erfolgt, da er
Erhalt des Informationsschreibens am
der Formulierung des insoweit gestellten Klageantrags sowie der diesbezüglichen Begründung ist der Feststellungsantrag lediglich bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang. Er ist nicht als Fortsetzungsfeststellungsantrag
GO analog auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Duldungsanordnung einschließlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu verstehen. 44 b) Die so verstandene Klage ist als Feststellungsklage
GO zulässig. 45 aa) Sie ist insbesondere
ZVG) statthaft. Gemäß dieser Vorschrift sind, wenn ein Zwangsmittel
ZVG ohne vorausgehende Androhung angewendet wird, die förmlichen Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. 46 Im vorliegenden Fall ist Art. 38 Abs. 2 VwZVG tatbestandlich einschlägig, da der unmittelbare Zwang zum Wasserzählereinbau durch Hinzuziehung der Polizei ohne dessen vorausgehende Androhung angewendet worden ist. Denn die Androhung des unmittelbaren Zwangs, die in der Duldungsanordnung vom 22. Juli 2019 in Nummer 4 enthalten ist, wurde dem Kläger ausweislich der Aktennotiz vom 7. Oktober 2019 erst
dem Zähleraustausch ausgehändigt. Selbst wenn diese Androhung gleichzeitig mit dem Einbau bzw. in dessen Zuge übergeben worden sein sollte, würde es sich jedenfalls nicht um eine vorausgehende Androhung handeln. 47 Art. 38 Abs. 2 VwZVG eröffnet damit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausübung des unmittelbaren Zwangs, gegebenenfalls aber auch die Feststellungsklage (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 48. Akt., Stand: Januar 2021, III. zu Art. 38 VwZVG). Vorliegend ist mit Blick auf die sofortige Erledigung der Zwangsmaßnahme deren Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage nicht zielführend, sondern vielmehr die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. 48 bb) Der Kläger verfügt über ein berechtigtes Feststellungsinteresse
GO. Ein Feststellungsinteresse besteht unter anderem bei Grundrechtseingriffen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Ansonsten könnten sich typischerweise kurzfristig erledigende Verwaltungsmaßnahmen praktisch nie einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden mit der Konsequenz, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (s. Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 98 ff.; vgl. explizit nur zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen: BVerfG, B.v. 15.7.1998 - 2 BvR 446-98 - NJW 1999, 273 m.w.N.). Im konkreten Fall ist ein Feststellungsinteresse anzunehmen, da durch den zwangsweisen Einbau des Funkwasserzählers in nicht unerheblicher Weise in die Grundrechte des Klägers, jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG, eingegriffen wurde. Gegen diese sofort erledigte Verwaltungsmaßnahme könnte der Kläger ansonsten keinen Rechtsschutz erlangen. 49 c) Die Feststellungsklage ist begründet, da der Einbau des Wasserzählers mittels unmittelbaren Zwangs durch die Hinzuziehung der Polizei sowie im Wege des Sofortvollzugs gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4, Art. 34 Satz 1, Art. 35 VwZVG rechtswidrig war. 50 aa) Der Beklagte war nicht befugt, den unmittelbaren Zwang ohne vorausgehende Androhung anzuwenden (s. hierzu bereits oben), da die Voraussetzungen für den Sofortvollzug
ZVG nicht vorlagen. 51 Gemäß Art. 35 VwZVG kann der unmittelbare Zwang innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr oder zur Durchführung der Abmeldung nicht versteuerter Kraftfahrzeuge von Amts wegen notwendig ist. 52 Die im vorliegenden Fall alleine in Betracht kommende Tatbestandsalternative der Abwehr einer drohenden Gefahr ist nicht erfüllt. Eine unmittelbar bevorstehende drohende Gefahr gegen die Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor. Die hier im Raum stehende Gefahr des Ablaufs der Eichfrist des Wasserzählers bzw. die Gefahr durch die möglicherweise bereits abgelaufene Eichfrist (vgl. Bl. 46 Behördenakte) ist nicht als Gefahr für ein ausreichend erhebliches Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit anzusehen, zumal die Rechtsordnung für den Fall des Ablaufs der Eichfrist die Möglichkeit der Schätzung des Verbrauchs
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b)
GO zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klärung der Frage, wie weit das Widerspruchsrecht gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis Satz 7 GO reicht, dient der Weiterentwicklung des Rechts, da sie - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.