dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nur für zuwendungsfähige Kosten bewilligt werden; werden Zuwendungen für Kosten bewilligt, die nicht zuwendungsfähig sind, macht dies die Bewilligung rechtswidrig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf, es begründet aber namentlich keine Ansprüche der Gemeinden, und zwar auch nicht, soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht; Gleiches gilt, soweit zu der Förderung
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine Förderung
FAG hinzutritt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zuwendungen werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben, wobei es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber obliegt, das "ob" und "wie" der Förderung frei zu bestimmen; hierbei ist er nur durch den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnende Beträge ersetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 55 v.H. und der Beklagte 45 v.H. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer anteiligen Kürzung von Zuwendungen für den kommunalen Straßenbau. 2 Gegenständliches Projekt ist der Bau der sogenannten Ostumgehung E. Diese im Mai 2000 fertig gestellte Straßenbaumaßnahme ist nördlich der Kernstadt der Klägerin gelegen und umfährt relativ weiträumig den Stadtteil E., eine der baulichen Struktur
weitgehend abgeschlossene ehemalige Landgemeinde, auf östlicher, bzw. südöstlicher Seite. Neben der Verkehrsentlastung des Stadtteils E. dient das Vorhaben auch weiteren Zielen der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im gesamten Bereich des Nordostens von I. Dazu gehören insbesondere der Anschluss an übergeordnete Verkehrsachsen wie insbesondere die Bundesautobahn A 9 (Anschlussstelle Lenting) sowie die Erschließung des Unternehmensgeländes der A
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG). Mit Bescheid vom
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (55%) und dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (10%). Als höchstmögliche voraussichtliche Gesamtzuwendung
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz wurden 29.000.000,- DM (14.827.464,55 EUR) und
dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz 5.290.000,- DM (2.704.734,05 EUR) ausgewiesen. In dem Zuwendungsbescheid wurden neben verschiedenen Vorgaben die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die besonderen Nebenbestimmungen - Straßenbau (BNBest-Stra) als verbindlich erklärt. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass die VOBgerechte Vergabe der Bauleistungen Bedingung für die Gewährung von Zuwendungen sei. In den folgenden fünf Haushaltsjahren - bis einschließlich 2001 - erfolgte jeweils die Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Bescheide vom 24.3.1997, 25.9.1997 und 11.11.1997, Bescheid vom 30.3.1998, Bescheid vom 30.3.1999, Bescheid vom 13.3.2000 und Bescheid vom 4.4.2001). In diesen Bewilligungen weiterer Zuwendungsraten wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die im Zuwendungsbescheid vom 21. Mai 1996 festgesetzten Grundsätze, Bedingungen und Auflagen unverändert weiter gelten. 7
Abschluss der Baumaßnahme legte die Klägerin den endgültigen Verwendungsnachweis vom
Aktenanforderung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Augsburg gegenüber der Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 28.6.2010) kündigte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Regensburg mit Schreiben vom 11. August 2010 gegenüber der Klägerin eine Prüfung unter anderem der Förderung der Ostumgehung E. an, die
Aktenlage etwa ab Oktober 2010 stattfand. Die Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg vom
der Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg und der durch die Regierung von Oberbayern getroffenen Abwägung seien die auf der Grundlage des Verwendungsnachweises festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten zu kürzen, da für die im Bescheid vom
pflichtgemäßem Ermessen ferner zu dem Ergebnis, dass in einem Fall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit von der Förderung auszuschließen seien, in einem anderen Fall eine Kürzung der Gesamtzuwendung in Höhe von 20% erfolge. Gründe für ein Absehen von der Rückforderung seien nicht erkennbar; im Übrigen verfüge die Klägerin über ausreichend qualifiziertes Personal, das vorliegend geprüfte Bauvorhaben sei nicht das erste vergleichbare Projekt der Klägerin. Der Bescheid enthält zudem im Einzelnen weitere Ausführungen zu den vorgenommenen Kürzungen der zuwendungsfähigen Kosten. Die Erstattungspflicht und der Zinsanspruch ergäben sich aus Art. 49a BayVwVfG. 10 Mit Schreiben vom
GVFG sowie Art. 13 c FAG um insgesamt mehr als 86.731,28 Euro gekürzt wurden. Der Bescheid wird insoweit aufgehoben, als die Gesamtförderung
GVFG weniger als 10.433.557,26 Euro und
BayGVFG in Höhe eines 47.528,74 Euro übersteigenden Betrages und
c FAG in Höhe eines 8.673,13 Euro übersteigenden Betrages zu erstatten sind mit der Maßgabe, dass
Aufhebung der
Nr. 2 des Antrags begehrten Prüfberichtspunkte die entsprechende Kalkulation des Rücknahmebescheids angepasst wird und damit die Beträge
Nummer 1 und 4 des streitbefangenen Bescheids vom 24.04.2015 neu zu berechnen sind.
Prüfung des Verwendungsnachweises zunächst weit geringere Beanstandungen verbeschied - angemessen zu gewichten. Die formelhafte Begründung werde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung auch insoweit nicht gerecht. 14 Der Beklagte beantragt 15 Klageabweisung. 16 Mit Schriftsätzen vom
GO handeln für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter, wobei sich die Einzelheiten aus dem entsprechenden Organisationsrecht ergeben (vgl. etwa Czybulka/Siegel, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 54). Die gerichtliche Vertretung der Klägerin als kreisfreie Stadt obliegt mithin dem Oberbürgermeister (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 GO). 21 Im vorliegenden Fall wurde die Klage durch das Rechtsamt der Klägerin erhoben. Die Klageschrift bezeichnet als Klägerin die "Stadt I., vertreten durch den Oberbürgermeister". Unterzeichnet ist die Klageschrift ausdrücklich "im Auftrag" durch eine Rechtsdirektorin der Klägerin. 22 1.1 Zweifel an der Wirksamkeit der Klageerhebung unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsmacht des zur Vertretung der Klägerin berufenen Oberbürgermeisters bestehen nicht. Ausgehend von der -
Klageerhebung nunmehr mit Wirkung vom
träglich durch den am
träglich genehmigt hat (vgl. zu möglichen Gegenständen des Vollzugs etwa Wachsmuth, in: PdK Bayern B-1, GO Art. 36 Nr. 3.3, beck-online). Diese Vollzugshandlung ist Sache des Oberbürgermeisters (Art. 36 Satz 1 GO). Über die Art und Weise des Vollzugs (also z.B. auch hinsichtlich der Frage, wer innerhalb der Gemeindeverwaltung mit dem Vollzug beauftragt wird) entscheidet der Oberbürgermeister im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich (Widtmann/Grasser/Glaser, GO, 30. EL Februar 2020, Art. 36 Rn. 7). 25 Danach ist es insbesondere möglich, die Vollzugsaufgabe auch auf Bedienstete der Stadtverwaltung zu übertragen. Die Klägerin hat hierbei von der Möglichkeit des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GO Gebrauch gemacht und im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung insbesondere die Führung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten der Klägerin dem Rechtsamt übertragen (vgl. Referats- und Geschäftsverteilungsplan, Stand Oktober 2015, Referat III, dort Nummer 30, Rechtsamt, Bl. 74 der Gerichtsakte). Unter diese Aufgabenzuweisung fällt jedenfalls der Sache
die hier infrage stehende Vornahme der Klageerhebung. 26 An der Wirksamkeit der Klageerhebung durch die Mitarbeiterin des Rechtsamts bestehen vor diesem Hintergrund jedenfalls im Ergebnis keine Zweifel. 27 Viel spricht bereits dafür, dass die Klageerhebung hier als bloße Umsetzungshandlung einer konkreten Vollzugsaufgabe des Oberbürgermeisters ohne weiteres auf Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung delegiert werden konnte. Gerade dem Oberbürgermeister einer größeren kreisfreien Gemeinde kann es nicht verwehrt sein, Bedienstete der Gemeindeverwaltung mit der Umsetzung ihm obliegender Aufgaben jedenfalls in Einzelfällen zu betrauen (von einem "praktischen Bedürfnis" spricht insoweit OLG Nürnberg, B.v. 9.10.2018 - 15 W 1595/18 - juris Rn. 17, das allerdings ein gewillkürtes Vertretungshandeln durch einen Gemeindebediensteten jedenfalls im bürgerlich-rechtlichen Rechtsverkehr nur beschränkt auf Einzelfälle für möglich hält). Danach wäre es hier möglich, die Mitarbeiterin des Rechtsamts mit der Klageerhebung zu beauftragen. Insoweit handelt es sich lediglich um die dem Oberbürgermeister obliegende Entscheidung über die Art und Weise des Vollzugs (vgl. erneut Widtmann/Grasser/Glaser, GO, 30. EL Februar 2020, Art. 36 Rn. 7). Hierfür spricht nicht zuletzt der im Klageschriftsatz vom 26. Mai 2015 benutzte Zusatz "im Auftrag". 28 Es kann offenbleiben, inwieweit die Beauftragung mit der Vollzugsaufgabe besonders vor dem Hintergrund der allgemein getroffenen Regelung im vorgenannten Referats- und Geschäftsverteilungsplan der Sache
eine Befugnisübertragung gemäß Art. 39 Abs. 2 GO darstellt. Selbst wenn man vorliegend von einer dergestalt durch die Geschäftsverteilung erfolgten Übertragung auf das Rechtsamt der Klägerin ausginge, bestünden ebenso keine Bedenken gegen eine wirksame Klageerhebung. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass die dem Oberbürgermeister auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GO oder kraft Übertragung gemäß Art. 37 Abs. 2 GO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 GO auf Dritte, insbesondere Gemeindebedienstete, übertragen werden kann (OLG Nürnberg B.v. 9.10.2018 - 15 W 1595/18, a.a.O.). Zu differenzieren werden insoweit freilich die Fälle sein, in denen Gemeindebedienstete lediglich - letztlich ohne eigene Willensbildung - Aufträge des Oberbürgermeisters ausführen und solche Fälle, in denen der Oberbürgermeister die gesamte Aufgabenerledigung - also auch die entsprechende Entscheidungskompetenz - auf Gemeindebedienstete überträgt. Die im letztgenannten Sinne verstandene Übertragung von Befugnissen dürfte in der Tat stets an Art. 39 Abs. 2 BayBO zu messen sein (vgl. zum Begriff der Befugnisse in diesem Zusammenhang Wernsmann/Kriegl, in: BeckOK KommunalR Bayern, 10. Ed. 1.5.2021, Art. 39 GO Rn. 13), während dies hingegen für die bloße Umsetzung von (Vollzugs-) Aufträgen des Oberbürgermeisters nicht notwendig ist. Dies kann vorliegend indes unentschieden bleiben, da die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 GO vorliegen. Denn der Begriff der "Angelegenheiten der laufenden Verwaltung" in Art. 39 Abs. 2 GO ist in inhaltlicher Hinsicht weiter als der der "laufenden Angelegenheiten" in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, weil er nicht nur die in dieser Vorschrift genannten Entscheidungsangelegenheiten umfasst, sondern alle Befugnisse des ersten Bürgermeisters i.S.v. Art. 39 Abs. 2 GO, also insbesondere auch den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse
EL Februar 2020, Art. 39 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund kann damit die Vornahme der infrage stehenden Prozesshandlung auch gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf Gemeindebedienstete - wie hier in Form des Referats- und Geschäftsverteilungsplans geschehen - übertragen werden. Damit konnte die Klage hier wirksam für die Klägerin auch durch die unterzeichnende Rechtsdirektorin erhoben werden. 29
dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids bereits die Bewilligung zumindest der ersten Zuwendungsrate. In jedem Fall festgelegt wurden durch den Bescheid vom
VwVfG aus, die sich allerdings der Sache
als rechtswidrig erweist. 33 2.2.1
früherer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. beispielsweise BayVGH, U.v. 6.11.2013 - 4 B 13.1268 - juris; OVG LSA, U.v. 16.11.2000 - 1 L 51/00 - juris; Sächs OVG, U.v. 8.10.2009 - 1 B 139/07 - juris; OVG NRW, B.v. 28.1.2002 - 4 A 4927/99 - juris; Thür OVG, U.v. 28.7.2011 - 3 KO 1326/10 und Nieders OVG, B.v. 9.7.2013 - 8 LA 102/12 - juris) wurde in entsprechenden Konstellationen der Eintritt einer auflösenden Bedingung i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG angenommen mit der Begründung, die in Nr. 2.1 1. Alt. ANBest-K enthaltene Regelung, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich
der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen (so schon die ANBest-K, Stand vom 1.9.1995), sei bei jedem Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung festgestellten Umfang und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Kosten anwendbar, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe.
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 11 ff.; ebenso OVG LSA, B.v. 20.8. 2019 - 3 L 216/18 - juris Rn. 52) stellt die Nr. 2.1 ANBest-K jedenfalls bei einer Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit durch die Behörde keine auflösende Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar. Daher hat die Regierung von Oberbayern hinsichtlich der Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufgrund der Bewertung einzelner Kosten als nicht zuwendungsfähig den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auf Art. 48 BayVwVfG gestützt.
dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, allerdings mit den Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). 34 2.2.2 Hinsichtlich des durch den Beklagten als rechtswidrig angesehenen Zuwendungskomplexes
Nr. 2.2 der Prüfberichtspunkte (Wegekreuzungen gemäß Bündelungsvereinbarung) liegt keine fehlerfreie Rücknahme i.S.d. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor. 35 Der Zuwendungskomplex
Nr. 2.2 der Prüfberichtspunkte (Wegekreuzungen gemäß Bündelungsvereinbarung) betrifft in der Sache die Förderung von fünf Wegekreuzungen im sogenannten "Bündelungsbereich", d.h. jenes Abschnitts des geförderten Straßenbauprojekts, der parallel zur Bahn-Neubaustrecke Nürnberg-I. der ... AG liegt. Diese Kreuzungen mit vorhandenen Straßen und Wegen wurden angesichts der unmittelbaren Parallelführung der zuwendungsgegenständlichen Straße mit der zeitgleich erstellten Bahnstrecke höhenfrei ausgeführt. Die Kosten dieser höhengleichen Ausführung der Kreuzungsbauwerke wurden gemäß einer sogenannten Bündelungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der ... AG - "Vereinbarung zwischen der ... AG und der Stadt I., Neubaustrecke Nürnberg-I. und Ostumgehung E./Bündelungsbereich" - von der Bahn und der Stadt je zur Hälfte getragen (§ 4 Nr. 2.3 der Bündelungsvereinbarung, vgl. Bl. 173 der Behördenakte des Beklagten; endgültige, am 16.12.1996 unterzeichnete Fassung wohl nur in den als Teil der Behördenakte der Klägerin vorgelegten, nicht paginierten Antragsunterlagen, Bd. 1, ganz am Ende). Diese hälftige Kostentragung durch die Klägerin - in einem Umfang von 2,5 Millionen EUR - ist Gegenstand der gewährten Förderung und wurde zunächst als Teil der zuwendungsfähigen Kosten angesehen. Erstmals im streitgegenständlichen Bescheid kommt der Beklagte - im Wesentlichen auf Grundlage der Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg vom 14. März 2012 (Blatt 1101 der Behördenakte des Beklagten) - zu der Sichtweise, dass die Kostenaufteilung nicht zu gleichen Teilen hätte erfolgen dürfen, sondern dass die Beteiligten die Kosten vielmehr in dem Verhältnis zu tragen hätten, in dem sie bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Ausgehend von einem so verstandenen "Fiktivmodell", d.h. einer fiktiven Trennungsbetrachtung, müsse letztlich die ... AG als Baulastträgerin des veranlassenden Vorhabens die Kosten der Kreuzungsbauwerke alleine tragen. Daher seien von den zunächst als zuwendungsfähig angesehenen anteiligen Gesamtkosten der Wegekreuzungen in Höhe von 2,5 Millionen EUR lediglich 0,75 Millionen EUR zuwendungsfähig. 36 Die in diesem Zusammenhang durch den streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten um 1,75 Millionen EUR auf 0,75 Millionen EUR und die darin liegende Rücknahme der Zuwendungsgewährung erweist sich indes als rechtswidrig. Die Förderung der insgesamt fünf Kreuzungsanlagen in dem gewährten Umfang ist vorliegend als zuwendungsfähig und damit nicht als rechtswidrig einzustufen, so dass die Voraussetzungen einer Rücknahme
VwVfG nicht vorliegen. 37 Zuwendungen dürfen
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nur für zuwendungsfähige Kosten bewilligt werden. Werden Zuwendungen für Kosten bewilligt, die nicht zuwendungsfähig sind, macht dies die Bewilligung rechtswidrig.
GVFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Aus diesen Finanzhilfen können die Länder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG u.a. den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- oder Erschließungsanlagen fördern. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf. Es begründet namentlich keine Ansprüche der Gemeinden, und zwar auch nicht, soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht (BVerwG, U.v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 22). Gleiches gilt, soweit wie hier, zu der Förderung
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine Förderung
FAG hinzutritt. 38 Mithin besteht auf solche Zuwendungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766; U.v. 23.4.2003 - 3 C 25/02 - BayVBl. 2004, 23; BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das "ob" und "wie" der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art, 118 Abs. 1 BV) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Dieses Ermessen kann vom Gericht
GO nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie beispielsweise die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZ-Stra) unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stellen zu regeln und unterliegen daher nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle analog § 114 VwGO (BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 23.4.2003, BayVBl 2004, 23/24). Dagegen begründen sie nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964 - juris). Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 22; U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22). 39 Der Beklagte bestimmt ferner im Rahmen des ihm eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Positionen er in welcher Höhe dem Fördergegenstand als zuwendungsfähig zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die Förderrichtlinien als administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger behördlicher Praxis gehandhabt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 aaO juris Rn. 10; U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - juris Rn. 16; grundlegend zur Relevanz der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften auch BVerwG, U.v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 32). 40 Eine behördliche Vollzugspraxis zu der Frage, wie mit der hier inmitten stehenden Parallelführung des Zuwendungsgegenstands mit einem weiteren Verkehrsweg und daraus folgenden, beide Verkehrswege betreffenden Kosten umgegangen wurde, ist weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Ausdrücklich erklärten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ihnen lägen für den maßgeblichen Zeitraum der hier streitbefangenen Förderung keine Erkenntnisse zur Verwaltungspraxis (mehr) vor, namentlich nicht zur Frage einer fiktiven Trennungsbetrachtung wie im vorliegenden Fall. Nicht vorgetragen ist insbesondere durch den Beklagten, dass die nunmehr angestellte fiktive Trennungsbetrachtung Ausfluss einer geänderten Verwaltungspraxis sei (vgl. zu Möglichkeit und Anforderungen an eine Änderung der Zuwendungspraxis etwa BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 - juris Rn. 71 ff.; U.v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - juris Rn. 20 ff.; HessVGH, U.v. 7.12.2010 - 11 A 2758/09 - juris Rn. 54 ff.). 41 In der Sache orientierte sich die Verwaltungspraxis des Beklagten bei Gewährung der hier streitigen Zuwendung für das mit der Bahntrasse gebündelte Vorhaben an einschlägigen (fach-)planerischen Wertungen, namentlich der gemäß §/Art. 78 Abs. 1 (Bay) VwVfG erforderlichen einheitlichen Planfeststellung für das gesamte Vorhaben aus Straße und Bahnstrecke sowie der zugrunde liegenden landesplanerischen Beurteilung des Vorhabens, die als Maßgabe ausdrücklich statuiert, dass eine möglichst enge Bündelung der Ostumgehung mit der von der Deutschen Bahn favorisierten Neubautrasse Nürnberg-I. anzustreben sei (A. 2.5 der landesplanerischen Beurteilung vom 17.5.1988). Dies spiegelt sich im Übrigen auch im Erläuterungsbericht der Antragsunterlagen wider. Dort ist unter Ziffer 4.4 zu den landesplanerischen Vorgaben ausgeführt, dass zumindest im Bündelungsbereich eine Linienführung für die Ostumgehung nur in Anlehnung an die DB-Neubau-Streckenführung denkbar sei (Bl. 340 der Behördenakten des Beklagten). Dementsprechend ist das Vorhaben sowohl in den Antragsunterlagen als auch in den Zuwendungsbescheiden insbesondere vom 21. Mai 1996 und 11. August 2008 stets als "Ostumgehung E. im Bündelungsbereich mit der ... AG und Anschluss an die E. Straße" bezeichnet. Die Parallelführung der zuwendungsgegenständlichen Straße mit dem Bahnkörper der DB-Neubaustrecke Nürnberg-I. kennzeichnet damit das Vorhaben maßgeblich, so dass auch daraus folgende Anforderungen an den Bau der Straße als projektimmanent anzusehen sind (vgl. insoweit eingehend die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts für die Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnberg-I. und für die Ostumgehung E. der Stadt I. vom 29.3.1996, Bl. 2003 der Behördenakten des Beklagten). 42 Der Beklagte hat im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung - wie ausgeführt auch
eigenem Bekunden - keine spezifische Verwaltungspraxis zu der Frage der Zuwendungsfähigkeit eines Kostenanteils bei zwei parallel geführten Verkehrswegen unterschiedlicher Kostenträger zur Anwendung gebracht oder entwickelt. Dies ist exemplarisch auch daran sichtbar, dass bei der nunmehr im
gang herangezogenen fiktiven Trennungsbetrachtung jedenfalls in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom
dieser Vorschrift sind bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile (hierzu gehört auch ein etwaiger Vorteilsausgleich
G) abzusetzen. Eine Kreuzungsmaßnahme liegt indes im Verhältnis der beiden parallel geführten Verkehrswege der Klägerin und der ... AG schon nicht vor. Die Regelung betrifft zunächst nur solche Kreuzungsmaßnahmen, die durch den geförderten, zu erstellenden Verkehrsweg entstehen. Damit ist aber nichts über das Verhältnis und insbesondere eine Kostenverteilung zu einem parallel entstehenden, weiteren Verkehrsweg ausgesagt. Mit anderen Worten beträfe diese Regelung im konkreten Fall das Verhältnis zu den einzelnen durch die Ostumfahrung E. (und die Neubaustrecke der Bahn) gekreuzten, bereits bestehenden Verkehrswegen, nicht aber das - hier relevante - Verhältnis der Ostumfahrung zu der parallel geführten Neubaustrecke der Bahn. Dieses Verständnis bestätigt auch das durch Nr. 6.3.1.2 RZ-Stra in Bezug genommene Eisenbahnkreuzungsrecht. Insbesondere die Regelung der Kostentragung bei neuen Kreuzungen in § 11 EKrG betrifft gleichermaßen das Verhältnis der sich kreuzenden Verkehrswege, nicht jedoch das Verhältnis zweier parallel geführter Verkehrswege untereinander (vgl. zum Anwendungsbereich insbesondere des § 11 Abs. 2 EKrG Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz,
vollziehbar und damit nicht von sachlichen Gründen getragen, das Vorhaben im
hinein erstmals einer Art zuwendungsrechtlichen Alternativenprüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben, wie hier, einer (weitgehend theoretischen) fiktiven Betrachtung unterzogen wird, die wesentliche Kennzeichen und Zwänge des Vorhabens außer Acht lässt, die auf fachplanerischen Hintergründen und Notwendigkeiten beruhen. Konkret ist danach notwendiges Anforderungsprofil und charakterprägendes Kennzeichen des Vorhabens im sogenannten Bündelungsbereich, dass eine unmittelbare Parallelführung mit der im Wesentlichen zeitgleich erstellten Trasse der ... AG erfolgt. Es ist daher nicht
vollziehbar, weshalb aus zuwendungsrechtlicher Sicht und insbesondere erstmals im
hinein letztlich entweder ein anderes Vorhaben (Entfall der Bahntrasse) oder zumindest ein solches in völlig abweichender Ausführung (Entfall der Parallelführung) betrachtet werden sollte. 46 Auch und gerade die insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger stellen bei der Regelung abzusetzender Kosten (Nr. 6.3 RZ-Stra) auf eine Reihe von Kostenanteilen ab, die von anderen Personen oder Kostenträgern zu übernehmen sind. Ansatzpunkt ist aber auch hier stets das als solches geplante Vorhaben, nicht ein verändertes oder unter anderen Gesichtspunkten betrachtetes alternatives Vorhaben. Der Zuwendungsgeber wäre daher nicht gehindert, insbesondere in Fällen der Beteiligung eines weiteren Kostenträgers die Zuwendung auf einen sachgerechten Kostenanteil zu beschränken, wie es unter Nr. 6.3 RZ-Stra für bestimmte Konstellationen vorgesehen ist. Es ist dem Zuwendungsgeber allerdings im Rahmen einer erstmaligen ex post-Betrachtung verwehrt, dabei (fiktiv) eine völlig abweichende Ausführung oder Konzeption des Vorhabens zugrunde zu legen. Den die Zuwendungsvergabe jedenfalls im Ansatz steuernden Verwaltungsvorschriften ist die hier im
hinein erstmalig angestellte Betrachtung unter fiktiver Veränderung des geförderten Vorhabens fremd. Eine insoweit abweichende oder ergänzende Verwaltungspraxis ist für den zu betrachtenden Zeitraum der hier streitigen Förderung nicht vorgetragen. Insgesamt sind damit die Grenzen des Willkürverbots hier überschritten, da - jedenfalls im Rahmen einer bloßen ex post-Betrachtung - der zuwendungsrechtlichen Bewertung letztlich fiktiv ein völlig anderes Vorhaben zugrunde gelegt wird, als es bei Bewilligung der Zuwendung und vor allem unter fachplanerischen Gesichtspunkten der Fall war. 47 Die Kammer lässt es hierbei ausdrücklich offen, inwieweit eine solche Vorgehensweise, also eine entgegen der Tatbestandswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses fiktive Betrachtung aus zuwendungsrechtlicher Perspektive unabhängig vom hier zu entscheidenden Fall möglich wäre. Die Situation dürfte sich insbesondere dann deutlich anders darstellen, wenn eine derartige, vom Fachplanungsrecht abweichende zuwendungsrechtliche Alternativbetrachtung der Förderung eines Vorhabens von Anfang an transparent zugrunde gelegt und zum Inhalt einer entsprechenden ständigen zuwendungsbehördlichen Verwaltungspraxis gemacht wird. 48 Mithin erweist sich die Förderung der insgesamt fünf Kreuzungsanlagen in dem gewährten Umfang vorliegend als zuwendungsfähig und damit nicht als rechtswidrig. 49 Unabhängig davon würde sich die Rücknahmeentscheidung des Beklagten in dieser Hinsicht jedenfalls als ermessensfehlerhaft darstellen (§ 114 Satz 1 VwGO). 50 Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich die Klägerin nicht auf die Einschränkungen der Rücknahmebefugnis in den Vertrauensschutzbestimmungen in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG berufen. Öffentlichrechtliche Körperschaften wie die Klägerin können sich aufgrund der eigenen Bindung an Recht und Gesetz bei Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG beziehen, sodass ihnen gegenüber die Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommen, auch wenn diese für den Sachverhalt einschlägig wären. Dies bedeutet aber nicht, dass sie kein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers haben, da auch öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine von Seiten des Staates verbindlich zugesagte Refinanzierung verlassen können müssen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 20; U.v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - juris; BayVGH. U.v. 10.12.2015 - 4 B 15.1831 - juris Rn. 28). Das Interesse des öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers steht einer Korrektur im Wege der Rücknahme aber nicht generell entgegen, sondern ist (erst) im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu beachten und mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen an einer Herstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2006 aaO, zum Ganzen aktuell auch VG München, U.v. 7.4.2021 - M 31 K 20.4046 - juris Rn. 27). 51 Auszugehen wäre vorliegend von einem Ermessensfehlgebrauch bzw. einem Ermessensdefizit, da wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang der Ermessensausübung übersehen wurden. Die Behörde muss grundsätzlich alle Erwägungen anstellen, die
dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden; sie muss nicht nur die einschlägigen Umstände anführen, sondern in einem zweiten Schritt auch diskutieren, also zueinander in Beziehung setzen und
"Für und Wider" abwägen. Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig (Rennert, in: Eyermann, VwGO,
hinein, d.h.
Gewährung der Zuwendung geschehen ist, wurde als solches in der Ermessensausübung des Beklagten bei Rücknahme der Zuwendungsgewährung nicht berücksichtigt. Es handelt sich dabei um einen im konkreten Fall wesentlichen Gesichtspunkt, da das letztlich zuwendungsrechtlich zugrundegelegte Vorhaben, wie bereits mehrfach ausgeführt, von der tatsächlichen Ausführung des Vorhabens signifikant abweicht. Dieser Umstand war zwar insoweit Anlass für die Rücknahme der Zuwendungsgewährung, er wurde jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Naheliegend dürfte eine zuwendungsrechtliche Alternativbetrachtung, die sich, wie gezeigt, nicht aus einschlägigen Richtlinien oder anderen Regelungskomplexen ergibt und die erstmals im
hinein
Gewährung einer Zuwendung angestellt wird, im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Zuwendungskürzung in jedem Fall zugunsten des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen sein. Solches ist indes nicht geschehen. Weder der streitgegenständliche Bescheid noch die Klageerwiderung vom
VwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Kürzung der Zuwendung in zutreffender Weise als Teilwiderruf
VwVfG anstelle einer teilweisen Rücknahme angesehen wird. Dies lässt den Regelungsgehalt, die Kürzung der Zuwendung, inhaltlich unberührt. Es erforderte zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Regierung von Oberbayern; auch die Rechtsfolgen erweisen sich für die Klägerin endlich nicht als ungünstiger. 57 2.3.2
VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 58 Zunächst ist festzustellen, dass die Einhaltung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Richtlinien und Nebenbestimmungen sowie die Einhaltung des Vergaberechts in den Bewilligungsbescheiden vom
ihrem Sinn und Zweck in ihren beiden Sätzen, unabhängig von der dort abweichend gewählten Formulierung, dass die Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer als Grundlage des Subventionsverhältnisses sichergestellt werden. Es handelt sich mithin nicht um einen Hinweis auf
anderen Regelungen ohnehin bestehende rechtliche Pflichten (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2326 - juris Rn. 19; OVG NRW, U.v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87 - juris Rn. 58-60; NdsOVG, B.v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m.w.N.). 60 2.3.3 Durch eine Verletzung einer Reihe von Bestimmungen insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sowie der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) hat die Klägerin gegen eine in den Bewilligungsbescheiden vom
erster Zuwendungsgewährung mit Bescheid vom 21. Mai 1996 geänderten Kostentragung an den Zuwendungsgeber erfolgte
unwidersprochenem Vortrag des Beklagten nicht. 64 In dieser unterlassenen Mitteilung liegt
Überzeugung des Gerichts ohne weiteres ein Verstoß gegen die wirksam beauflagte Nr. 5.2 ANBest-K, insbesondere liegt in der veränderten Kostentragung ein maßgeblicher Umstand in diesem Sinne. Die Umstände, die der Zuwendungsentscheidung zugrunde lagen - hier der Umfang der durch die Zuwendungsempfängerin zu tragenden Kosten - dauerten nicht unverändert an. Für die Anzeigepflicht ist allein entscheidend, dass der status quo, der der Bewilligung zugrunde lag, im genannten Bauabschnitt nicht unverändert fortbestand (BayVGH, U.v. 5.8.2010 - 4 B 08.2968 - juris Rn. 31). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die (veränderte) hälftige Kostenteilung zwischen den Vorhabenträgern einem sachlichen Gebot entsprach, wie es die Klägerin zuletzt vorträgt. Da es um die Verwendung staatlicher Mittel geht, ist diese Prüfung allein der Zuwendungsstelle vorbehalten. Die Aufklärung, ob und von wem die Mehrkosten zu tragen sind und inwieweit diese tatsächlich aus sachlichen Gründen geboten sind, ist nicht Bestandteil des Förderrechtsstreits. Die in den ANBest-K enthaltene Mitteilungspflicht hat erkennbar zum Ziel, derartige Streitigkeiten zu vermeiden und der fördernden Stelle eine schnelle Vorabinformation zur eigenen Entscheidungsfindung zu sichern (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2010 - 4 B 08.2968, aaO). Ohne dass es daher auf die Einzelheiten zur Zuwendungsfähigkeit des durch die Klägerin
träglich übernommenen Kostenanteils ankommt, ist jedenfalls angesichts der unterlassenen Mitteilung der Veränderung ein Verstoß gegen Nr. 5.2 ANBest-K gegeben. 65 Prüfberichtspunkte Maßnahmen im Bündelungsbereich BA I, Maßnahmen im Bündelungsbereich BA II, Anschluss E. Straße BA I, Anschluss E. Straße BA II / Nrn. 5.2, 5.3, 5.10.1, 6.7, 7.2, 8.1, 8.4 66 Die weiterhin erfolgte Kürzung der Zuwendung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Betroffen ist der Sache
die Zuwendungsfähigkeit verschiedener einzelner Aufwendungen, insbesondere unter den Gesichtspunkten zuwendungsfähiger Baukosten
Nr. 6.1.1.1 RZStra oder nicht zuwendungsfähiger, bzw. davon noch abzusetzender Kosten
Nrn. 6.2.6, 6.2.7 oder 6.3.1.4 RZStra. 67 Zutreffend geht der Beklagte zunächst davon aus, dass die unter den o.g. Prüfberichtspunkten 5.2, 5.3, 5.10.1, 6.7, 7.2, 8.1 und 8.4 (zum Teil) abgerechneten Kosten
den beauflagten Regelungen der RZStra als nicht zuwendungsfähig zu betrachten sind. Im Zusammenhang von Kanalbaumaßnahmen sowie der Erstellung von Lichtsignalanlagen betrifft dies Kosten für Suchschlitze, Dichtigkeitsprüfungen, TV-Kanaluntersuchungen sowie die Programmierung einer Lichtsignalanlage.
Auffassung der Klägerin sind diese Kosten im Sinne der Nr. 6.1.1 RZStra als Baukosten zuwendungsfähig, da sie insbesondere als Baugrunduntersuchungen während der Bauzeit bzw. vom Auftragnehmer zu übernehmenden Eigenüberwachungsleistungen zu betrachten seien. Die Programmierung der Steuergeräte der Lichtsignalanlagen sei Teil der Kosten der Projektierung und damit als zuwendungsfähig anzuerkennen. Der Beklagte geht demgegenüber - letztlich zu Recht - davon aus, dass es sich
den Nrn. 6.2.6 bzw. 6.2.7 RZStra um Unterhaltungs- und Verwaltungskosten einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung handelt, die nicht zuwendungsfähig sind. Aufwendungen für die Planung in diesem Sinne seien die Analyse der Grundlagen und Vorbedingungen der Baumaßnahme. Dazu gehörten auch Voruntersuchungen, die der Vorbereitung der eigentlichen Baumaßnahme dienten. Darunter seien insbesondere Suchschlitze, Dichtigkeitsprüfungen und auch die TV-Kanaluntersuchungen zu fassen. Diese dienten dazu, um den Baugrund vor Beginn der Baumaßnahmen auf eventuellen Fortbestand und Zustand von Kanälen zu untersuchen. In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagtenvertreter näher, bei dieser Abgrenzung, die in der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten stets in dieser Weise vorgenommen werde, gehe es letztlich um die Differenzierung zwischen Maßnahmen, die zu der Erstellung der jeweiligen Anlage gehörten und damit förderfähig seien, und solchen, die den Bereich der Unterhaltslast betreffen und damit nicht förderfähig seien. Besonders die Programmierung von Lichtsignalanlagen sei den nicht zuwendungsfähigen Verwaltungskosten zuzuordnen. 68 Diese praktizierte Abgrenzung begegnet keinen Bedenken. Naheliegend können die im Zusammenhang von Straßenbauvorhaben zu fördernden Kosten auf solche beschränkt werden, die unmittelbar der Erstellung des geförderten Bauwerks dienen. Diese Unterscheidung findet ihren Niederschlag in den Regelungen der beauflagten Richtlinien (RZStra). Auch in der Sache ist dem Beklagten schließlich darin zu folgen, dass die hier als nicht zuwendungsfähig erachteten Kosten dem Bereich der Planungs- und Verwaltungskosten zuzuordnen sind. Eine solche Abgrenzung ist keinesfalls willkürlich, sodass eine entsprechende Vollzugspraxis von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen eine in den Bewilligungsbescheiden enthaltene Auflage liegt damit insoweit vor. 69 Prüfberichtspunkte Maßnahmen im Bündelungsbereich BA II, Anschluss E. Straße BA I, BA II / Nrn. 6.5, 7.3, 8.3 70 Gleiches gilt im Ergebnis für die durch die Klägerin als zuwendungsfähig angesetzten Kosten für Arbeiten im Zusammenhang der Energieversorgung, die durch die Stadtwerke I. ausgeführt wurden. In der Sache handelt es sich bei den o.g. Prüfungsberichtpunkten um Arbeiten im Zusammenhang einer Trafostation für das Pumpwerk einer Grundwasserwanne im Bündelungsbereich BA II, sowie die Energieversorgungsanlagen für zwei Lichtsignalanlagen im Bereich der Bauabschnitte Anschluss E. Straße. Gemäß Nr. 6.4.2 RZStra sollen kommunale Eigenregieleistungen insbesondere aus wirtschaftspolitischem Interesse nicht durchgeführt werden. Sie werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind danach nur zulässig, soweit die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind. 71 Die Klägerin geht - auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung - davon aus, dass es sich bei den durch die Stadtwerke durchgeführten Regiearbeiten sämtlich um solche handelte, die aus Sicherheitsgründen nicht für eine Ausschreibung geeignet waren. Verwiesen wird insoweit auf § 3 Nr. 4 VOB/A 2002 bzw. nunmehr § 3a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VOB/A. Die Stadtwerke hätten insbesondere die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Anlage und die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsschutzgesetze an den Arbeitsstellen. Bei einer Vergabe dieser empfindlichen Leistungen an einen Dritten müssten die Stadtwerke dafür Sorge tragen, dass insbesondere geeignetes ausgebildetes und befähigtes Personal zum Einsatz komme. Über solche Elektrofachkräfte verfügten insbesondere Straßenbau- oder Ingenieurbauunternehmen regelmäßig nicht. Es sei insgesamt zwingend geboten gewesen, die Arbeiten mit eigenem, fachmännischem Personal der Stadtwerke ausführen zu lassen, da bei einer Ausführung auch unter Zuhilfenahme zulässiger vertraglicher Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten die Verkehrssicherungspflicht der Stadtwerke für die Anlage nie komplett zu delegieren gewesen sei. Bei den beauftragten Regiearbeiten habe es sich im Übrigen um Leistungen gehandelt, auf die die beauftragten Firmen in der Regel nicht eingerichtet seien. Wären diese in die zu vergebenden Leistungen (für die Erstellung von Grundwasserwanne bzw. Lichtsignalanlagen) integriert gewesen, hätte dies den Bieterkreis erheblich eingeschränkt (vgl. Stellungnahme der Klägerin zur Rechnungsprüfung, Bl. 1212 der Behördenakte des Beklagten). Der Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass auf die Sicherheitsgründe zunächst lediglich pauschal Bezug genommen worden sei, ohne sie im Einzelnen darzulegen. Die Gründe seien erstmals in der Klageschrift bzw. in der Replik vom 22. Mai 2017 vorgetragen worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzten die Beklagtenvertreter, dass sicherheitstechnische Gründe in derartigen Fallgestaltungen
der ständigen Verwaltungspraxis nicht anerkannt würden. Zudem würde eine derartige Betrachtungsweise dazu führen, dass die Stadtwerke selbst nie Aufträge vergeben könnten, wenn diese aus den genannten Gründen stets selbst ausgeführt werden mussten. 72 Die Auffassung des Beklagten, wonach in diesem Fall nicht ausnahmsweise eine fehlende Eignung für eine Vergabe im Sinne der Nr. 6.4.2 RZStra anzunehmen sei, ist zuwendungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist zu festzustellen, dass die klägerseits herangezogenen Vorschriften der VOB/A 2002 jedenfalls in der durch die Klägerin wiedergegebenen Art und Weise nur im Ansatz bestanden (bestehen). Die zitierte Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b VOB/A 2002 regelt die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe, besonders weil die Leistung
Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann. Die angesprochenen Sicherheitsbedenken wären gegebenenfalls eher unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a VOB/A 2002 (entsprechend nunmehr § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A) zu fassen, wonach eine freihändige Vergabe unter Umständen zulässig sein kann, weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt. In diesem Sinne könnte angenommen werden, dass die hier fraglichen Regieleistungen unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Erfahrung oder auch von Sicherheitsbedenken nur durch die Stadtwerke ausgeführt werden könnten. Die dafür ins Feld geführten Überlegungen der Klägerin überzeugen indes nicht. Eine Freihändige Vergabe kann
(aktuell) § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. Als besondere Gründe benennt die Vorschrift exemplarisch technische (besondere Erfahrung oder Geräte) oder rechtliche Alleinstellungsmerkmale des Unternehmens, die dazu führen, dass nur dieses bestimmte Unternehmen beauftragt werden kann. Andere Gründe müssen den aufgeführten Beispielen gleichen. Soweit technische Besonderheiten betroffen sind, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (
weis von Stundenlohnarbeiten im Zusammenhang von Brückenbauarbeiten im Rahmen des Verwendungsnachweises, welcher durch die Klägerin lediglich pauschal erfolgte. Gemäß Nr. 6.5.3.4 AN-Best-K besteht die im Verwendungsnachweis zu führende Baurechnung unter anderem aus den Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie insbesondere Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 5 VOB/B). 76 Auf Grundlage fehlender
weise für Stundenlohnarbeiten reduzierte der Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 24. April 2015 die Zuwendung entsprechend. Die Klägerin geht zuletzt davon aus, dass ein
weis im Einzelnen nicht erforderlich sei, da den geltend gemachten Stundenlohnarbeiten jeweils Pauschalpreisverträge zugrunde lägen. Das Aufmessen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalauftrags sei widersinnig, da dies keinen Einfluss auf den Festpreis gehabt hätte. Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sei durch die Abnahme der Leistung und die Unterschrift der Bauleitung auf den Bestandsplänen
gewiesen worden (vgl. bereits Stellungnahme der Klägerin im Verwaltungsverfahren vom 11.7.2012, Bl. 1220 der Behördenakte des Beklagten). Im Rahmen des endgültigen Verwendungsnachweises genügten die Schlussrechnungen, auch wenn sie die Vergütungen ohne detailliertes Aufmessen der Leistungen lediglich summenmäßig bezifferten. Der Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass die Stundenlohnarbeiten lediglich ausgeschrieben, jedoch sodann schlicht nicht
gewiesen worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagtenvertreter weiter, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid auf geschätzten bzw. berechneten Kosten des Vorhabens beruhe. Darin seien auch Stundenlohnarbeiten enthalten gewesen, für die eine entsprechende Förderung bewilligt worden sei. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sei dann in einzelnen Punkten kein Stundenlohn
gewiesen worden, sondern es seien tatsächlich lediglich Pauschalvereinbarungen zwischen der Zuwendungsgeberin und den Unternehmen getroffen worden. Somit sei für den Zuwendungsgeber nicht
vollziehbar, ob und in welcher Höhe die bewilligten Stundenlohnarbeiten für das Projekt erforderlich gewesen seien. 77 Dieser dargelegten Zuwendungspraxis des Beklagten begegnen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit im Rahmen einer - wie hier - Anteilsfinanzierung zur Projektförderung (so ausdrücklich bereits der Bescheid vom 21.5.1996) Stundenlohnarbeiten in der Kostenberechnung enthalten sind, korrespondiert damit die Vorlage entsprechender Berechnungsunterlagen, wie in Nr. 6.5.3.4 AN-Best-K vorgesehen. Sinn und Zweck dieses erforderlichen Stundennachweises ist es, dem Zuwendungsgeber die Prüfung zu ermöglichen, inwieweit die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. Auch und gerade im Fall einer Pauschalabrechnung besteht ein entsprechendes Interesse des Zuwendungsgebers an der Prüfung, inwieweit die dergestalt pauschal abgerechneten Stundenlohnarbeiten auch bei einer "spitzen" Abrechnung angefallen und damit erforderlich gewesen wären. Die durch den Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis auf Grundlage der Nr. 6.5.3.4 AN-Best-K ist daher in jedem Fall von sachlichen Gründen getragen und mithin nicht zu beanstanden. Sie führt auch in dieser Hinsicht zu einem entsprechenden Auflagenverstoß. 78 Prüfberichtspunkt Grunderwerb, Nrn. 9.4.1, 9.4.2, 9.4.3, 9.4.8, 9.4.9 79 Auch die angegriffene Reduzierung der Zuwendung im Zusammenhang des Grunderwerbs beruht auf Verstößen gegen die beauflagten Regelungen der RZStra. Gemäß Nr. 6.1.1.2 RZStra sind die Gestehungskosten des Grunderwerbs zuwendungsfähig. Hierzu zählen insbesondere die Entschädigung für den Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen
den Grundsätzen des Entschädigungsrechts. Nicht zuwendungsfähig sind dagegen
Nr. 6.2.2 RZStra Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind. 80 Unter dem letztgenannten Aspekt nicht dauernd für das Vorhaben benötigter Grundstücke bzw. Grundstücksteile erfolgte eine Kürzung der Zuwendung bezüglich der Nrn. 9.4.1 und 9.4.9 des Prüfberichts. In beiden Fällen handelt es sich um Grundstücke, die nicht mehr im Eigentum der Klägerin stehen: Sie wurden an die ... Netz AG veräußert (Nr. 9.4.1 - Flnrn. 1296 und 1296/11 Gemarkung Wettstetten) bzw. dem Landkreis Eichstätt unentgeltlich überlassen (Nr. 9.4.9 - Flnrn. 624/10 und 624/11 Gemarkung Wettstetten). Die Klägerin geht davon aus, dass jedenfalls im erstgenannten Fall die Fläche für das Vorhaben (insgesamt) im Bündelungsbereich dauernd benötigt werde, da sie im landschaftspflegerischen Begleitplan für die ICE-Trasse enthalten sei. Hierzu weist der Beklagte darauf hin, dass die Fläche damit gerade nicht für den Bau der zuwendungsgegenständlichen Ostumgehung benötigt werde; damit sei das Grundstück im Sinne der Nr. 6.2.2 RZStra nicht dauerhaft für das geförderte Vorhaben erforderlich. Diese Betrachtung, bzw. Praxis im Zusammenhang mit Nr. 6.2.2 RZStra begegnet keinen Bedenken. Zwar ist Ansatz der zuwendungsrechtlichen Betrachtung - jedenfalls konkret in diesem Fall, wie oben eingehend ausgeführt - das Vorhaben in seiner tatsächlichen Gestalt unter Berücksichtigung der (fach-)planerischen Bindungen. Dies umfasst im Bündelungsbereich insbesondere die Parallelführung mit der ICE-Trasse der ... AG. Gleichwohl ist Zuwendungsgegenstand hier lediglich die Ostumgehung E.. Insofern geht der Beklagte
vollziehbar davon aus, dass insbesondere Grunderwerb, der sich wie hier eindeutig der nicht zuwendungsgegenständlichen Bahntrasse zuordnen lässt, im Sinne der Nr. 6.2.2 RZStra nicht unmittelbar für das Vorhaben benötigt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert - hinsichtlich des Grundstücks Flnr. 1296 und 1296/11 Gemarkung Wettstetten schon grundsätzlich eine Inanspruchnahme für eine landespflegerische Maßnahme
den vorliegenden Unterlagen für das Gericht nicht erkennbar ist. Erkenntnisse waren dazu bei den Beteiligten nicht vorhanden. Insofern würde sich die Frage stellen, ob die Flurnummern durch das Vorhaben insgesamt überhaupt (noch) in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, welcher Trasse des in diesem Bereich gebündelten Vorhabens die Fläche zuzuordnen wäre. In Bezug auf die im Zusammenhang der Nr. 9.4.9 des Prüfberichts betroffenen Grundstücke gilt im Ergebnis ebenso, dass eine dauernde Inanspruchnahme für das Vorhaben nicht ersichtlich ist. Soweit die Klägerin insoweit (lediglich) vorbringt, dass zumindest die Kosten der Beurkundung zuwendungsfähig seien, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass Nebenkosten wie insbesondere solche für die Beurkundung nicht unabhängig von der Zuwendungsfähigkeit des infrage stehenden Grundstücks zu betrachten sind. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Nr. 6.1.1.2. RZStra, wonach zu den Gestehungskosten des Grunderwerbs der tatsächliche, erforderliche Aufwand gehört, um die Verfügungsgewalt am Grundstück zu erlangen. Hierzu zählen neben der Entschädigung für den Erwerb unter anderem auch dazugehörige Gebühren. Die letztgenannten sind indes nicht unabhängig vom Erwerb des eigentlichen Grundstücks zuwendungsfähig. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Praxis des Beklagten nicht zu beanstanden und hinsichtlich der Nrn. 9.4.1 und 9.4.9 des Prüfberichts ein Verstoß gegen Nr. 6.2.2 RZStra zu bejahen. 81 Auch in Bezug auf Nr. 9.4.2 des Prüfberichts (Flnrn. 785, 786/8 und 786/12 Gemarkung E.) liegt im Ergebnis ein Verstoß gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra vor, wonach zuwendungsfähig (lediglich) der Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundstücke ist. Durch den streitgegenständlichen Bescheid gekürzt wurde die Zuwendung für den Erwerb (von Teilen) der Flnr. 786 Gemarkung E., da aus dieser Flurnummer die Flnr. 786/12 Gemarkung E. - in diesem Bereich das Straßengrundstück - hervorgegangen sei, für deren Erwerb die Kosten bereits angesetzt seien. Insofern liege bezüglich der entsprechenden Teilfläche eine doppelte Förderung vor. Die Klägerin geht im gerichtlichen Verfahren ohne nähere Begründung davon aus, dass dies nicht der Fall sei; im behördlichen Verfahren wurden dazu die verschiedenen Veränderungen der Grundstückszuschnitte in diesem Bereich dargestellt (Stellungnahme der Klägerin vom 11.7.2012, Blatt 1208 der Behördenakte des Beklagten). Die Betrachtung des Beklagten ist in der Sache
vollziehbar. Bei der fraglichen Teilfläche handelt es sich gewissermaßen um die dreiecksförmige Ergänzung des nunmehr in nordöstlicher Richtung spitz zulaufenden Grundstücks Flnr. 786 zu einer früher offenbar weitgehend rechteckigen Form. Dieses "Dreieck" ist nunmehr der Flnr. 786/12, nämlich dem Straßengrundstück, zugeschlagen. Diese Verhältnisse sind in der Anlage zur Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg plausibel durch die entsprechende notarielle Vereinbarung mit Kartendarstellung dargelegt (Bl. 1077, 1078 der Behördenakte des Beklagten). An der doppelten Berücksichtigung der fraglichen Teilfläche besteht für das Gericht somit der Sache
kein Zweifel. Gleiches gilt für die naheliegende Zuwendungspraxis des Beklagten, ausgehend von Nr. 6.1.1.2 RZStra den Erwerb von Grundstücken nur einfach zu finanzieren. Ein Auflagenverstoß ist mithin auch in dieser Hinsicht gegeben. 82 Ein Verstoß gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra und die entsprechende Zuwendungspraxis des Beklagten, wonach lediglich die Grunderwerbskosten bezüglich für das Vorhaben benötigter Grundstücke zuwendungsfähig sind, liegt ohne weiteres auch bezüglich der Nr. 9.4.3 des Prüfberichts vor. In der Sache erfolgte hierbei die Kürzung der Zuwendung für eine vergleichsweise kleine, durch die Klägerin erworbene Teilfläche von 18 m², die aus der FlNr. 501 Gemarkung E. herausgemessen und der FlNr. 418 Gemarkung E. zugemessen wurde. Bei FlNr. 418 handelt es sich um das Wegegrundstück eines mit dem gegenständlichen Straßenbauprojekt im Bereich Anschluss E. Straße, nördlich des Audi-Geländes weitgehend parallel verlaufenden Wirtschaftswegs. Ein Zusammenhang des Grunderwerbs mit dem Vorhaben ist nicht ersichtlich; es erfolgte zudem durch die Klägerin auch keine Stellungnahme, weder im behördlichen (vgl. insbesondere Stellungnahme der Klägerin zur Rechnungsprüfung vom 11.7.2012, Bl. 1208 der Behördenakte des Beklagten) noch im gerichtlichen Verfahren. 83 Hinsichtlich Nr. 9.4.8 des Prüfberichts (Flnr. 421 und 422 Gemarkung E.) geht der Beklagte im Ergebnis mit Recht von einem Verstoß gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra aus. Danach sind zuwendungsfähig die Gestehungskosten des Grunderwerbs, worunter der tatsächliche, erforderliche Aufwand zu verstehen ist, um die Verfügungsgewalt am Grundstück zu erlangen.
dem Vortrag des Beklagten zu seiner Zuwendungspraxis werden dabei lediglich die ursprünglichen Gestehungskosten als zuwendungsfähig behandelt. Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Grundstücke zunächst von einer Industrieförderungsgesellschaft (IFG) zu einem Quadratmeterpreis von - damals - 22 DM erworben. Flnr. 421 wurde sodann zu einem Quadratmeterpreis von 24,65 DM an die Klägerin weiterveräußert, Flnr. 422 hingegen zum Preis von 22 DM. Diese Preissteigerung in Bezug auf die erstgenannte Flurnummer sieht der Beklagte als nicht von den ursprünglichen Gestehungskosten umfasst an. Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Grundstücke zum jeweiligen von der Industrieförderungsgesellschaft (IFG) zutreffend genannten Bilanzwert erworben worden seien, sodass dieser Preis die ursprünglichen Gestehungskosten darstelle. Die Zuwendungspraxis des Beklagten, wonach zuwendungsfähig lediglich die ursprünglichen Gestehungskosten sind, ist generell sowie konkret bezüglich des hier relevanten Prüfberichtspunkts nicht zu beanstanden. Insbesondere sind durch die Klägerin - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - keine Umstände vorgetragen, die den höheren Preis im konkreten Fall als ursprüngliche Gestehungskosten plausibel machen oder die Vorgehensweise näher erläutern würden. Selbst unterstellt, dass es sich beim Kaufpreis um einen zutreffenden Bilanzwert handeln würde, wäre zumindest zu erläutern gewesen, weshalb beispielsweise der Zwischenerwerb durch die Industrieförderungsgesellschaft (IFG) überhaupt erforderlich war und somit möglicherweise der Zwischenerwerb als ursprüngliche Gestehungskosten zu betrachten gewesen wäre. Im Lichte des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten liegt daher ein Verstoß gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra bzw. die darauf fußende Zuwendungspraxis des Beklagten vor. 84 Prüfberichtspunkt Entschädigungsleistungen im Zuge des Grunderwerbs, Nrn. 9.5.1.1, 9.5.1.2, 9.5.1.3, 9.5.1.4, 9.5.2 85 Auch hinsichtlich der durch die Klägerin geleisteten Entschädigungen im Zuge des Grunderwerbs geht der Beklagte im Ergebnis zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra aus. Zuwendungsfähig sind danach grundsätzlich die Gestehungskosten des Grunderwerbs. Unter den Gestehungskosten ist der tatsächliche, erforderliche Aufwand zu verstehen, um die Verfügungsgewalt am Grundstück zu erlangen. Hierzu zählen unter anderem auch Entschädigungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen wegen der Ausführung. 86 Die Prüfberichtspunkte 9.5.1.1, 9.5.1.2 und 9.5.1.3 betreffen Vereinbarungen, aufgrund derer die Klägerin im Zuge des Grunderwerbs Pauschalsummen als Entschädigung an verschiedene Grundstückseigentümer im Wesentlichen vor dem Hintergrund nicht absehbarer Beeinträchtigungen, Schädigungen oder nutzloser Bewirtschaftungskosten geleistet hat. Hierzu weist die Klägerin darauf hin, dass der Abschluss der Vereinbarungen auch im Sinne des Beklagten einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung gedient habe. Bei einem Scheitern der Grunderwerbsverhandlungen wären unter Umständen weit höhere Kosten zu tragen gewesen, zudem hätte sich eine negative Signalwirkung hinsichtlich der übrigen Grundstücksverhandlungen ergeben. Der Beklagte führt zu seiner Verwaltungspraxis im Zusammenhang der Nr. 6.1.1.2 RZStra aus, pauschale Entschädigungssummen zur Abgeltung eventuell drohender Ersatzansprüche wegen der Bauausführung seien nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baumaßnahme ein öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Ersatzpflicht des Vorhabenträgers auslöse, die Ansprüche bereits hinreichend konkret und fassbar sowie unmittelbar kausal auf die Bauausführung zurückzuführen seien. Pauschalsummen müssten verhältnismäßig zum erwarteten Schadensfall sein; dabei sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Einzelheiten des Kausalverlaufs müssten nicht dargelegt werden, es genüge die Schlüssigkeit der Darlegung. 87 Diese differenzierte Zuwendungspraxis sowie ihre Anwendung im konkreten Fall sind nicht zu beanstanden. Ohne dass dem im Einzelnen durch die Klägerin entgegengetreten worden wäre, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein
vollziehbarer bzw. schlüssiger Maßstab,
dem die Berechnung der Pauschalsummen erfolgte, nicht aus den Vereinbarungen ersichtlich oder im Übrigen vorgetragen wäre (vgl. insbesondere die Klageschrift sowie im behördlichen Verfahren die Stellungnahme der Klägerin zur Rechnungsprüfung vom 11.7.2012, Bl. 1206 der Behördenakte des Beklagten). Das Gericht verkennt nicht das berechtigte Grundanliegen der durch die Klägerin geleisteten pauschalen Entschädigungen, ein Scheitern der Grundstücksverhandlungen oder eine wesentliche Verteuerung des Grunderwerbs zu vermeiden. Der Beklagte kann sich indes auf naheliegende sachliche Gründe berufen, wenn er für die Zuwendungsfähigkeit derartiger Entschädigungszahlungen im Rahmen der Nr. 6.1.1.2 RZStra - wie ausgeführt - zumindest ein gewisses Mindestmaß an Plausibilisierung der zugrundeliegenden Ersatzpflicht des Vorhabenträgers voraussetzt. Ansatzpunkte für eine Begründung der Ersatzpflicht und eine auch nur näherungsweise Bezifferung der hier geleisteten pauschalen Entschädigungen zu den o.g. Prüfberichtspunkten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 88 Vor dem Hintergrund der ausgeführten Zuwendungspraxis ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die unter Prüfberichtspunkt 9.5.1.4 gegenständliche Entschädigung als nicht zuwendungsfähig ansieht. Zwar ist insoweit Anlass und möglicher Grund einer Entschädigungspflicht dargelegt; namentlich handelt es sich um (mögliche) Ernteausfälle wegen Staunässe auf den Grundstücken Flnr. 714 und 715 Gemarkung Oberhaunstadt, welche durch einen veränderten Abfluss des Oberflächenwassers ausgelöst werden. Insoweit fehlt indes
vollziehbarer Beurteilung des Beklagten ein
gewiesener oder zumindest plausibler Kausalzusammenhang mit der Baumaßnahme. Insbesondere wurde die Vereinbarung
der Fertigstellung und Verkehrsübergabe des Straßenbauprojekts getroffen, sodass bereits im Ansatz eine Entschädigungspflicht gerade wegen der Bauausführung i.S.d. Nr. 6.1.1.2 RZStra nicht naheliegt. Ein Kausalverlauf zwischen (möglichem) Schaden und der Baumaßnahme wurde insoweit nicht dargelegt. Erneut ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin nicht ohne Berechtigung einwendet, dass die Entschädigungsvereinbarung gerade der Vermeidung aufwendiger Gutachter- bzw. Gerichtsverfahren und somit auch einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung diente. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die insoweit durch den Beklagten angewendete Zuwendungspraxis, ein Mindestmaß an Plausibilisierung der zugrunde liegenden Ersatzpflicht des Vorhabenträgers vorauszusetzen, nicht zu beanstanden. 89 In Bezug auf Prüfberichtspunkt 9.5.2 gilt das vorstehend Gesagte schließlich ebenso. In Frage stehen insoweit Entschädigungszahlungen an vier Grundstückseigentümer, wobei schriftliche Vereinbarungen über den Grund der Entschädigungen und die Dauer einer Beeinträchtigung nicht vorgelegt wurden. Dass der Beklagte insoweit mangels der vorgenannten Angaben die Voraussetzungen an eine Entschädigungsleistung als nicht gegeben ansieht, begegnet keinen Bedenken. 90 Auch hinsichtlich der Entschädigungsleistungen im Zuge des Grunderwerbs liegt somit ein Verstoß der Klägerin gegen Nr. 6.1.1.2 RZStra in Gestalt der entsprechenden Zuwendungspraxis des Beklagten vor. 91 2.3.4 Weiterhin hat die Klägerin gegen die - wie oben ausgeführt - in den Bewilligungsbescheiden vom
Losen" einzuhalten.
2 VOB/A sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt
Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits zuvor
umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und
Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel
Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Wenngleich der Klägerin in diesem Zusammenhang zuzugeben ist, dass die sprachlich unterschiedliche Fassung der Vorschriften ein unterschiedliches Maß an Spielraum für den Auftraggeber nahelegt, so ergeben sich in den Folgen für den Auftraggeber dennoch keine grundlegenden Unterschiede (vgl. auch die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte bei Ax, in: MüKoVergabeR II,
Losen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand ("wirtschaftliche oder technische Gründe") von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv
prüfbar sein, da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der losweisen Vergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 9; Ax, in: MüKoVergabeR II, 2. Aufl. 2019, VOB/A § 5 Rn. 16). 94 Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe nicht aus, um die Gesamtvergabe des Auftrags für Straßen- und Brückenbau zu rechtfertigen. Das Gericht sieht es dabei bereits grundlegend als zweifelhaft an, inwieweit durch die dargestellte Abfassung des Angebotsformblatts (Aufforderungsschreibens) seitens der Klägerin überhaupt, wie vorgetragen, für den Bieter
vollziehbar und im Sinne des Transparenzgebots aus § 97 Abs. 1 GWB eine Gesamtvergabe Gegenstand der Ausschreibung war. Denn die durch Ankreuzen getroffenen Aussagen, wonach einerseits eine Unterteilung in Lose vorgesehen sei, andererseits aber nur für die Gesamtleistung Angebote zugelassen würden, sind nur dann widerspruchsfrei verständlich, wenn damit nur Angebote für alle Lose zugelassen werden. Die im Formblatt vorgesehenen Varianten, wonach Angebote zugelassen werden "für ein Los" / "für mehrere Lose" / "nur für die Gesamtleistung" bestimmen ersichtlich die zuvor getroffene Aussage näher, ob überhaupt eine Unterteilung in Lose vorgesehen ist. Dies ist im Übrigen auch aus der Regelung zur Auftragsbekanntmachung ersichtlich, wonach, falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und die Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, enthalten sein soll (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h VOB/A, insoweit gleichlautend § 17 Abs. 2 Buchst. f VOB/A a.F.). Soweit, wie von der Klägerin vorgetragen, eine Gesamtvergabe von Anfang an vorgesehen gewesen wäre, hätte schlicht zu der Aussage "Unterteilung in Lose vorgesehen" "Nein" angekreuzt werden können/müssen. Der ergänzend durch die Klägerin vorgebrachte Aspekt, dass mit der angekreuzten Unterteilung in Lose lediglich eine interne Vereinfachung verbunden war, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter und stützt eher den Vorwurf des Beklagten eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Da ansonsten - neben den oben genannten - keine Gründe vorgetragen sind, die eine Abweichung vom Regelfall der Vergabe
Losen tragen, ist die Feststellung eines Vergabeverstoßes durch den Beklagten nicht zu beanstanden. 95 Dies gilt ebenso für die Annahme eines in diesem Fall schweren Vergabeverstoßes durch den Beklagten. Die Regierung von Oberbayern trifft diese Wertung ausgehend von Nr. 4.3 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom
vollziehbar geht der Beklagte daher davon aus, dass dies ein Übergehen des wirtschaftlichsten Angebots im Sinne der Nr. 4.3 der StMF-Rückforderungsrichtlinie darstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
der Rechtsprechung bei einem Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe (auch) die erste Alternative der Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie einschlägig wäre, weil ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs schon dadurch bewirkt, dass kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit einer Beteiligung am Wettbewerb der Bieter genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O., Rn. 8). Ausreichend hierfür ist allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs unter dem Gesichtspunkt, dass die unterbliebene Aufteilung in Lose zu einer Marktdiskriminierung all derjenigen Unternehmen geführt hat, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 4 ZB 16.577 - juris Rn. 19). 97 Die Regierung von Oberbayern ist auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen schweren Vergabeverstoß handelt. Für die Frage, ob ein festgestellter Verstoß gegen die VOB/A einen "schweren Verstoß" im Sinne der StMF-Rückforderungsrichtlinie, einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, darstellt, kommt es nicht auf eine richterliche Interpretation dieses Begriffs, sondern vielmehr darauf an, wie die zuständige Behörde diese administrative Binnenvorschrift im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie in Folge dessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Das Gericht hat hier nur zu prüfen, ob bei der Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt bzw. gekürzt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet wurde. Die Grenzen der Interpretationen von Richtlinien vorliegender Art durch die zur Entscheidung berufene Behörde werden hier allein durch den gesetzlich umrissenen Subventionszweck bestimmt (vgl. BVerwG U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris Rn. 21; U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 4 ZB 16.577 - juris Rn. 20; U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - juris Rn. 16; B.v 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG München, U. v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von einem schweren Vergabeverstoß ausgegangen ist. 98 Es ist nicht ersichtlich, dass die Regierung von Oberbayern mit dieser Einordnung die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte (vgl. § 114 VwGO). Die Einschätzung der Regierung von Oberbayern ist vielmehr von den Intentionen der ermessenslenkenden Richtlinien gedeckt und beachtet die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Diese Handhabung entspricht, wie ausgeführt, Nr. 4.2 1. Alt. der StMF-Rückforderungsrichtlinie, wonach ein schwerer VOB-Verstoß unter anderem bei einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt. Dabei wird gerade kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorausgesetzt. Allein der Umstand einer "ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs" reicht vielmehr für die Annahme eines schweren VOB-Verstoßes aus. 99 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung schwerer Vergabeverstöße in der Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinie nicht abschließend zu verstehen ist, wie auch aus der Einleitung ("insbesondere") hervorgeht. Schon die Erläuterung in Nr. 3.2 der Richtlinie lässt erkennen, dass gerade auch der ungerechtfertigte Verzicht auf eine losweise Vergabe als ein "schwerer" Vergaberechtsverstoß gilt. Aus dem Einwand der Klägerin, es liege keine
teilige Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung vor, kann sich ebenfalls kein Ermessensfehler ergeben. Eine konkrete Kausalitätsprüfung dahingehend, ob eine vergaberechtswidrige Ausschreibung im Einzelfall tatsächlich einen Ausschluss potentieller Bieter oder einen
weisbaren finanziellen Schaden der ausschreibenden Stelle bewirkt hat, lässt sich im
hinein kaum mehr durchführen und wird von der ermessensbindenden Rückforderungsrichtlinie auch nicht verlangt. Die Aufnahme vergaberechtlicher Verfahrensverpflichtungen in den Zuwendungsbescheid soll der für die
trägliche Prüfung und für einen möglichen Widerruf zuständigen Behörde entsprechende
forschungen und
weispflichten ersparen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 4 ZB 16.577 - juris Rn. 21; B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 53; B.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 24). Die Einhaltung der Vergabegrundsätze liegt insoweit allein in der Risikosphäre des Zuwendungsempfängers (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 25). Insgesamt bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte hier im Vollzug seiner Rückforderungsrichtlinie, insbesondere wegen des Übergehens oder Ausscheidens des wirtschaftlichsten Angebots (Nr. 4.3), einen "schweren" Vergaberechtsverstoß angenommen hat. 100 2.3.4.2 Auch im Prüfberichtspunkt 8.1 erfolgte durch den streitgegenständlichen Bescheid ein Ausschluss der Auftragseinheit von der Förderung aufgrund eines schweren Vergabeverstoßes. In der Sache geht es um Arbeiten zu Straßenbau und Entwässerung im Bereich Anschluss E. Straße (BA II). Diese wurden an die Firma B. Bau GmbH vergeben. Mit Schreiben vom 29. März 1999 teilte das vorgenannte Unternehmen indes mit, zur Entlastung des Auftragsvolumens alle Leistungen mit dem
unternehmer Firma B. Erd- und Straßenbau GmbH zu realisieren. Zur Abwicklung dieses Bauvorhabens würden sämtliche Aufmaße, Rechnungen, Bürgschaften, Gewährleistungen usw. ausschließlich durch die Firma B. Erd- und Straßenbau GmbH geleistet. Dieser Vorgehensweise hat die Klägerin zugestimmt (vgl. Besprechungsnotiz vom 24.3.1999, Blatt 1152 der Behördenakte des Beklagten). Die Regierung von Oberbayern geht im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass es sich hierbei nicht um die Einschaltung eines
unternehmers handle. Vielmehr habe die Firma B. Erd- und Straßenbau GmbH als neuer Vertragspartner der Klägerin den Auftrag übernommen. Dies sei im Regelfall vergaberechtlich unzulässig; gegebenenfalls hätten vergaberechtliche Konsequenzen wie etwa eine erneute Vergabe der Leistungen geprüft werden müssen. Somit liege im Ergebnis eine unzulässige Direktvergabe vor. 101 Der durch den Beklagten vorgenommene Ausschluss aufgrund eines schweren Vergabeverstoßes begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der Begriff des
unternehmers oder Unterauftragnehmers ist - ausgehend von § 4 Absatz 8 VOB/B - dadurch gekennzeichnet, dass ein
unternehmer als "Auftragnehmer des Auftragnehmers" "
" ihm die Ausführung der Gesamtheit oder - als Regelfall - eines Teils der vom weitervergebenden Auftragnehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten werkvertraglichen Bauleistung übernimmt, und zwar auf Grund eines zwischen ihm (
unternehmer) und dem weitervergebenden Auftragnehmer abgeschlossenen selbstständigen Werkvertrags/Bauvertrags als rechtlich eigenständigem
unternehmervertrag; der
unternehmer hat somit insoweit diesen Werkteil gegenüber seinem Vertragspartner als selbstständiger Unternehmer, und zwar eigenverantwortlich, zu erstellen. Er steht lediglich zu seinem Auftraggeber, meist einem Hauptunternehmer oder Generalunternehmer, nicht aber zu dessen Auftraggeber, oft Bauherrn, in einem Vertragsverhältnis (Junghenn, in: Ganten/Jansen/Voit, VOB/B,
folgend) - Einschaltung eines
unternehmers liegt
Überzeugung der Kammer hier bereits der Sache
nicht vor. Unabhängig von begrifflichen Unschärfen ist eine
unternehmerschaft jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass der ursprüngliche Auftragnehmer als solcher gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich bleibt und bezüglich einzelner oder möglicherweise auch aller geschuldeten Leistungen
unternehmer einschaltet. Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall:
dem bereits erwähnten Schreiben der B. Bau GmbH werden sämtliche Aufmaße, Rechnungen, Bürgschaften, Gewährleistungen usw. ausschließlich durch die Firma B. Erd- und Straßenbau GmbH geleistet. Insofern ist kaum ein Bereich ersichtlich, in dem der eigentliche Auftragnehmer - die B. Bau GmbH - bei der Ausführung des Vorhabens überhaupt noch eine Rolle inne gehabt hätte. Entsprechendes ist durch die Klägerin auch nicht vorgetragen.
dem äußeren Bild der hier getroffenen Gestaltung ist damit von einer vollständigen Übernahme des Vertrags durch die Firma B. Erd- und Straßenbau GmbH auszugehen. Zwar würde es grundsätzlich einer
unternehmerschaft nicht entgegenstehen, wenn einzelne Pflichten des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und (eigentlichem) Auftragnehmer etwa im Wege der Abtretung unmittelbar auf den
unternehmer übergeleitet werden (so etwa zur Rechnungstellung bzw. Zahlung Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B,
der nunmehr ausdrücklichen Regelung in § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GWB ein neues Vergabeverfahren.
früherer, hier zum Zeitpunkt der Vergabe relevanter Rechtslage galt im Wesentlichen der Grundsatz, dass die vertragliche Änderung eines erteilten öffentlichen Auftrags eines erneuten Vergabeverfahrens bedarf, wenn die Änderung in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen bei wertender Betrachtung einer Neuvergabe gleichkommt (vgl. zusammenfassend: OLG Düsseldorf, B.v. 20.6.2001 - Verg 3/01 - juris Rn. 106; Jaeger, in: MüKoVergabeR I, 2. Aufl. 2018, GWB § 132 Rn. 1; vgl. auch Hüttinger, in: Beck VergabeR, 3. Aufl. 2017, GWB § 132 Rn. 26; Kling, in: Immenga/Mestmäcker, 6. Aufl. 2021, GWB § 132 Rn. 3). Für die Fallgestaltung eines Wechsels des Auftragnehmers
Zuschlagserteilung schien die Rechtsprechung zwar uneinheitlich (vgl. Hüttinger, aaO.; Wiedemann, in: Byok/Jaeger, Vergaberecht,
den zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden rechtlichen Bedingungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.