Rd § 173 VwGO iVm § 299 Abs. 2 ZPO dritten Personen Akteneinsicht auf der Basis von Einwilligungen gewährt werden, müssen alle Beteiligten des Bezugsverfahrens einwilligen, neben Kläger und Beklagtem damit auch Beigeladene des Bezugsverfahrens. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
dortiger Klagerücknahme mit Beschluss vom
dem es sehr lange gedauert habe, bis wieder einmal ein Gesprächstermin mit seinem Bruder zustande gekommen sei und jetzt die Gelegenheit wäre, Blockaden zu lösen und endlich einmal "Nägel mit Köpfen" zu machen. Er bitte deshalb die Präsidentin um dringliche Entsprechung seines Antrags. 4 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019, also drei Arbeitstage
der Antragstellung, lehnte die Präsidentin den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die Beteiligten des Bezugsverfahrens hätten nicht in die Akteneinsicht eingewilligt, der Bruder habe der Akteneinsicht widersprochen. Ein rechtliches Interesse, welches auch unter Würdigung des Rechts der Prozessparteien auf informationelle Selbstbestimmung die Gewährung von Akteneinsicht rechtfertigen würde, sei bei Abwägung aller Umstände ebenfalls nicht gegeben. Es sei zwar
zuvollziehen, dass der Kläger als Miteigentümer der Grundstücke aus dem von ihm dargelegten Gründen Interesse an den Plänen seines Bruders habe. Insbesondere sei
vollziehbar, dass die Position des Klägers bei den Verhandlungen zur der offenbar beabsichtigten Realteilung davon beeinflusst werde. Diese persönliche Interessenlage habe allerdings keinen unmittelbaren Bezug zum Streitstoff des Bezugsverfahrens. Bei diesem ginge es um die Frage der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf den im Miteigentum der Brüder stehenden Grundstücken. Die Entscheidung darüber sei völlig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an diesen Grundstücken. Öffentlichrechtlich sei es möglich, auch ein fremdes Grundstück, an dem man keinerlei dingliche Rechte habe, zu überplanen. Die Baugenehmigung werde gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO (Anm. des Gerichts: nunmehr Art. 68 Abs. 5 BayBO) unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Eigentümer bzw. Miteigentümer an den Grundstücken seien deshalb auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sollten sie sich durch ein Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt sehen. Der Verfügung war keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. 5 Mit Schriftsatz vom
deren Bebaubarkeit, welche im Bezugsverfahren behandelt werde, bestimme. Diese Frage habe nichts mit der Vorschrift über die Reichweite einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO (Anm. des Gerichts: nunmehr Art. 68 Abs. 5 BayBO) zu tun. Außerdem ergebe sich ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht aus § 745 Abs. 2 BGB.
dieser Vorschrift kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (ordnungsgemäße Verwaltung). Je
den Inhalten des Bezugsverfahrens könnte sich ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke, auch im Wege einer Zivilklage, z.B. für eine Klage auf Rücknahme der Klage im Bezugsverfahren, ergeben. Die Klageschrift beschäftigt sich auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Datenschutz des Bruders des hiesigen Klägers. Diese Rechte stünden dem Einsichtsbegehren nicht entgegen. 8 Mit Schriftsatz vom
GO i.V.m. § 17a GVG ausdrücklich oder stillschweigend in den Gründen der Sachentscheidung erfolgen (siehe Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 41 Rn. 29). 25
GO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben (Halbs. 1 der Vorschrift), soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (Halbs. 2 der Vorschrift, sog. abdrängende Sonderzuweisung). 26 a. Der Kläger stützt sein Einsichtsbegehren auf eine über § 173 VwGO vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO.
1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2 ZPO kann dritten Personen der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. "Vorstand des Gerichts" ist nicht der Vorsitzende des erkennenden Spruchgerichts des Prozesses, in dessen Gerichtsakte Einsicht begehrt wird, sondern der Präsident bzw. Direktor des Gerichts, an dem der Prozess geführt wird oder wurde (Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO,
GO. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
EGGVG (Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten) nicht eröffnet.
1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Sachlich zuständig ist gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht, in Bayern gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht richtet sich insgesamt - mit Ausnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens
4 EGGVG -
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 1-10). 28 Der Rechtsweg
29 aa. Das zwar nicht deswegen, weil §§ 23 ff. EGGVG nur für Justizverwaltungsakte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten würde (so aber Mayer in Kissel/Mayer, GVG,
EGGVG auch nicht deswegen verschlossen, weil unter dem Ausdruck "Justizbehörde" nur eine Verwaltungsstelle innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verstanden werden könnte. Der Begriff der "Justizbehörde" ist nicht im aufbauorganisatorischen, sondern im funktionellen Sinne zu verstehen. Unter diesen Begriff fällt ohne Weiteres die Verwaltung eines Gerichts einerlei welchen Zweiges. Eine solche Behörde ist, wie oben ausgeführt, der Vorstand des Gerichts beim Vollzug der Akteneinsichtsnorm des § 299 Abs. 2 ZPO. 30 bb. Der Rechtsweg
EGGVG scheidet aber deswegen aus, weil es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung nicht um eine Regelung auf einem der in der Norm genannten Sachgebiete handelt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilprozesses, obwohl die hier inmitten stehende Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO eine zivilprozessuale Regelung darstellt. Denn die Vorschrift wird hier nicht direkt angewendet, sondern über § 173 VwGO lediglich entsprechend (siehe hierzu näher unten Nr. II 2.). Damit wird der Text der Norm des § 299 Abs. 2 ZPO in die VwGO inkorporiert (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 173 Rn. 55). Die Verfügung trifft deshalb eine Regelung nicht zu einer zivilprozessualen, sondern zu einer verwaltungsprozessualen Vorschrift (siehe auch BGH, B.v. 16.7.2003 - IV AR(VZ) 1/03 - juris Rn. 8 zur im arbeitsgerichtlichen Verfahren angeordneten entsprechenden Geltung von § 299 Abs. 2 ZPO). Deswegen - und nur deswegen - scheidet hier der Rechtsweg
GO zulässig. Bei der streitigen Verfügung handelt es sich
Form und Inhalt um eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls, nämlich um eine behördliche (dazu siehe oben Nr. I. 1. a.) Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens, also um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Der Annahme eines Verwaltungsakts widerspricht es nicht, dass der Verfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war. Im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene in § 37 Abs. 6 VwVfG kennt das bayerische Landesrecht keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung:bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten, die der Anfechtung unterliegen.
dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann demnach für das bayerische Landesrecht aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:nicht auf das Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes geschlossen werden (bei einer Verpflichtung wie auf Bundesebene aber schon, siehe Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
der ZPO (siehe § 3 Abs. 1 EGZPO). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich bei dem Bezugsverfahren nicht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
GO vor dem Verwaltungsgericht. 36 Die Einsicht in die Gerichtsakten von Verwaltungsstreitsachen ist in § 100 VwGO geregelt.
GO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Im Unterschied zur zivilprozessualen Situation hat die Akteneinsicht durch nichtbeteiligte Dritte in § 100 VwGO - und auch an anderer Stelle - keine Regelung erfahren. Aus diesem Befund leiten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ein "beredtes Schweigen" des VwGO-Gesetzgebers ab. Wegen der abschließenden Regelung der Akteneinsichtnahme in § 100 VwGO könne es keine Akteneinsicht durch nichtbeteiligte Dritte geben; eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO sei von daher nicht über die Vorschrift des § 173 VwGO möglich (so etwa OVG Lüneburg, B.v. 4.7.1963 - II OVG B 13/63 - juris; Posser in BeckOK VwGO,
dem Willen des Gesetzgebers eine über § 173 VwGO herbeizuführende entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO nicht aus, sondern entspricht diesem Willen. Für eine entsprechende Anwendung spricht zudem, dass ein Akteneinsichtsrecht Dritter aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus anzuerkennen ist, wenn nämlich die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist, also der Dritte ein rechtliches Interesse an der Einsicht gelten machen kann (zu diesem Gesichtspunkt siehe Heinrich Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 100 Rn. 13 m.w.N.). 38 Die entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO darf indes nicht zu einer entsprechenden Anwendung auch der Vorschrift des § 299 Abs. 1 ZPO über die Akteneinsicht durch die Parteien führen, obwohl die beiden Vorschriften inhaltlich aufeinander bezogen sind. Insoweit gilt im Verwaltungsprozess abschließend und allein die Vorschrift des § 100 Abs. 1 VwGO. Im Unterschied zum Zivilprozess formuliert § 100 Abs. 1 VwGO nicht nur ein Recht der Parteien des Prozesses, sondern ein Recht aller Beteiligten des Verwaltungsprozesses, also
GO auch des Beigeladenen (§ 65 VwGO). Dieser erweiterten Akteneinsicht
GO im Verwaltungsprozesses muss bei der über § 173 VwGO vorzunehmenden entsprechenden Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO dadurch Rechnung getragen werden, dass in § 299 Abs. 2 ZPO statt dem Wort "Parteien" der erweiterte Begriff der "Beteiligten" zu setzen ist. 39 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass auch die Einwilligung der Beigeladenen im Bezugsverfahren Relevanz besitzt. 40
gerade abenteuerlich erscheinen. Die Klageseite hatte im Übrigen mit keinem Wort die Annahme eines Widerspruchs des Bruders in der angegriffenen Verfügung gerügt. Sie argumentierte stets nur mit dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht. Bis zum Schriftsatz der Klageseite vom
1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 51 Der Begriff der "personenbezogenen Daten" ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert und meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - die "betroffene Person" - beziehen. Bei den verlangten Informationen aus der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens handelt es sich - jedenfalls auch - um personenbezogene Daten des Bruders des hiesigen Klägers. Sie geben Aufschluss über seine Erklärungen und sein prozessuales Verhalten im Bezugsverfahren. Diese Informationen sind ihm wegen ihrer Spezifität unmittelbar zuordbar. 52 Eine "Verarbeitung" ist
2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Offenlegung der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens gegenüber dem hiesigen Kläger auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ist eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, und zwar in der Verarbeitungsmodalität der "Offenlegung durch Übermittlung oder Bereitstellung". 53 Ein "Dateisystem" ist
6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder
funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens erfüllt den Begriff des Dateisystems, da sie die Daten
bestimmten Kriterien, nämlich über das aus bestimmten Kenngrößen wie Kennung des Verwaltungsgerichts, der Kammer, der Klageart, des Jahrgangs und der laufenden Nummer bestehende gerichtliche Aktenzeichen, erschließt (zur Eigenschaft von Behördenakten als Dateisystem
der DSGVO siehe die instruktiven Darlegungen des VG Gelsenkirchen, U.v. 27.4.2020 - 20 K 6392/18 - juris Rn. 63 - 74). 54 Die demnach anzuwendende DSGVO stellt strenge Anforderungen an die Annahme des Bestehens einer Einwilligung als Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO, hier in der Form der Offenlegung der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens gegenüber dem hiesigen Kläger.
11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck "Einwilligung" der betroffenen Person - hier des Bruder des Klägers - jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. 55
diesem Maßstab ist hier auch nicht im Ansatz von einer Einwilligung des Bruders des Klägers auszugehen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung noch aktuell. Es fehlte und fehlt an einer auf das konkrete Bezugsverfahren bezogenen, unmissverständlichen Willensbekundung bzw. eindeutig bestätigenden Handlung auf Seiten des Bruders des Klägers. 56 cc. Das erkennende Gericht war nicht verpflichtet zu eruieren, ob der Bruder des hiesigen Klägers in die Akteneinsicht einwilligen könnte. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts, weswegen der in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellte unbedingte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Bruders als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden musste. Die Amtsermittlungstätigkeit des Gerichts bezieht sich nur darauf, ob ein substantiiert vorgetragener abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine Einwilligung im Rechtssinne ergeben könnte, nicht aber auf die Generierung eines solchen Sachverhalts. Da die Einwilligung des Bruders fehlt, kam es, wie schon oben erwähnt, nicht mehr darauf an, ob auch die beiden übrigen Beteiligten des Bezugsverfahrens in die Akteneinsicht eingewilligt haben, so dass der in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellte unbedingte Beweisantrag auf Beiziehung der Akten des Bezugsverfahrens schon mangels Erheblichkeit abzulehnen war; der Beweisantrag hätte im Übrigen auch wie der erste Beweisantrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden können. 57 b. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Einsicht in die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens ist nicht glaubhaft gemacht worden. 58 Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt
der Umschreibung, die dem Begriff durch die Rechtsprechung gegeben wurde, voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Gesuchstellers berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch Rechtsnormen geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Gesuchstellers zu einer Person oder Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BayObLG, B.v. 12.9.2019 - 1 VA 86/19 - juris Rn. 17 m.w.N.). 59 aa.
dem aktuellen Vorbringen der Klageseite steht eine Realteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke
BGB nicht mehr im Fokus.
dem die beiden Brüder einen Dritten mit dem Verkauf ihrer Grundstücke beauftragt haben, stellt sich die Frage einer Realteilung derzeit nicht. Davon abgesehen ist
dem Vortrag der Klageseite in der mündlichen Verhandlung durch Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen worden, also auch die Realteilung als eine Vollzugsform der Aufhebung. Das bedeutet, dass die Aufhebung nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden kann, § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu einem wichtigen Grund ist nichts vorgetragen. Für ein rechtliches Interesse fehlt es deshalb an einem gegenwärtigen und konkreten Rechtsverhältnis. Im Übrigen würde auch bei einer Aktualität des Realteilungswunsches kein hinreichender Zusammenhang zum Bezugsverfahren bestehen. Wie die Beklagtenseite zu Recht vorträgt, ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO (Anm. des Gerichts: früher des Art. 68 Abs. 4 BayBO), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, dass sich die Inhalte des Bezugsverfahren, eines verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsprozesses, in keiner Weise rechtsgestaltend auf das private Recht
Auch ein sonstiger Einfluss der in der Gerichtsakte dokumentierte Prozessinhalte auf die Realteilung
Das
2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse erfordert die Darlegung einer zumindest partiellen tatbestandlichen Entsprechung der angeführten Privatrechtsnorm mit dem in der Gerichtsakte dokumentierten Streitstoff des Bezugsverfahrens; nur dann ist ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Die Klageseite ist eine solche Darlegung schuldig geblieben. Der von der Klageseite herangezogene Begriff des "Wertes" in § 752 BGB ist ein Tatbestandsmerkmal einer Norm des Privatrechts, welcher
den üblichen privatrechtlichen Kriterien zu erfassen ist. Über den Inhalt des Merkmals im jeweiligen Fall entscheiden letztlich die Zivilgerichte. Inwieweit Inhalte des Bezugsverfahrens hierbei eine Rolle spielen, ist den Darlegungen der Klageseite nicht zu entnehmen. 60 bb. Ebenso verhält es sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke
2 BGB. Die beiden Brüder haben offensichtlich eine Verwaltungsregelung getroffen, nämlich den Verkauf ihrer Grundstücke. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht zu sehen, dass derzeit weitere Verwaltungsregelungen anstehen würden. Abgesehen davon wurde auch wie bei der Realteilung keine rechtliche, tatbestandliche Entsprechung der Privatrechtsnorm des § 745 Abs. 2 BGB zu den Inhalten der Gerichtsakte glaubhaft gemacht. 61 c. Da die Klage schon auf der Grundlage der nationalen Vorschrift des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO abzuweisen war, kann dahinstehen, ob auch
den Bestimmungen der unionsrechtlichen DSGVO (zu deren Anwendbarkeit siehe oben Nr. 2 b.) wegen des Schutzes der personenbezogenen Daten des Bruders des Klägers die Akteneinsicht abzulehnen war. Bei Betrachtung der hier einschlägigen Erlaubnistatbestände für eine Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Unterabs. 1 lit. c oder e DSGVO (
Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO,
der nationalen Vorschrift des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO herrschen. 62 Der unionsrechtliche und nationale Datenschutz bei einer Einsichtnahme in die Gerichtsakten erfährt auch keine Relativierung durch die Vorschriften der §§ 169 ff. GVG über die Öffentlichkeit der Verhandlung vor Gericht. Hier schon deswegen nicht, weil im Bezugsverfahren keine mündliche Verhandlung stattfand, sondern das Verfahren wegen Klagerücknahme ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss einzustellen war und eingestellt wurde. Davon abgesehen vermögen die Öffentlichkeitsvorschriften grundsätzlich keine Abstriche vom Datenschutz bei der Einsicht in Gerichtsakten zu rechtfertigen. Schon der Zugang zu den in einer mündlichen Verhandlung verbal vorgetragenen Prozessinhalten unterscheidet sich signifikant von dem Zugang zum Prozessstoff durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte. Bei einer mündlichen Verhandlung besitzen außer den förmlichen Prozessakteuren nur Zuhörer das Recht zur Kenntnisnahme des dortigen Geschehens. Das gezielte Aufsuchen einer bestimmten mündlichen Verhandlung ist einem Zuhörer, wie hier potentiell dem Kläger, nur ausnahmsweise möglich, etwa durch ausdrückliche gerichtliche Verlautbarung des Verhandlungstermins im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit - was hier nicht der Fall war - oder durch informelle Quellen. Das ist beim Informationszugang über Akteneinsicht anders. Hier wird der in der Akte dokumentierte Prozessstoff gezielt dem Einsichtsbegehrenden präsentiert. Auch die Art der Rezeption unterscheidet sich bei diesen Formen des Informationszugangs. Hier das einmalig gesprochene flüchtige Wort, dort der schriftlich fixierte und wiederholbar zur Kenntnis nehmbare Prozessstoff der Gerichtsakte. Vor Allem besteht eine Differenz im Gehalt des zu rezipierenden Prozessstoffs. Denn der in der mündlichen Verhandlung präsentierte, sich oftmals aus der Dynamik der Verhandlung ergebende Prozessinhalt ist mit dem in der Gerichtsakte dokumentierten Prozessinhalt keineswegs deckungsgleich; letzterer Prozessstoff ist in aller Regel wesentlich inhaltsreicher. Das belegt die datenschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit von betroffenen Personen auch bei einer Informationsweitergabe aus Gerichtsakten. 63 3.
alledem war die Klage abzuweisen. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.