Beigeladenen. I. 2 Die Klägerin ist eine Bruchteilsgemeinschaft, die am […]. Juli 2015 neu gegründet wurde und aus den Teilhabern […] (VD; dem Beigeladenen), […] (AD), […] (MD) und […] (ED) besteht. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 3 Am […] 2014 verstarb […] (BD), die Ehefrau
VD. Sie wurde in Miterbengemeinschaft von ihrem Ehemann VD zu einem 1/10, sowie ihren Kindern AD, MD und ED zu jeweils 3/10 beerbt. Nach dem Erbfall befand sich der folgende Grundbesitz in der Miterbengemeinschaft: (1.) ein Miteigentumsanteil zu 1/2 an einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz in […] (Objekt […] L-Stadt), (2.) jeweils ein Miteigentumsanteil zu 1/2 an zwei Eigentumswohnungen in […] mit einem Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Doppelparkplatz in der Tiefgarage dieses Hauses (Objekte […] C-Stadt), sowie (3.) ein Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Hausgrundstück in […] (Objekt […] D-Stadt). Die anderen Miteigentumsanteile zu jeweils 1/2 an diesen Immobilien standen VD zu; VD war auch zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass von BD bestimmt. Im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute BD und VD war ein Wohnungsrechtsvermächtnis an der Eigentumswohnung in L-Stadt zugunsten
länger Lebenden angeordnet. Außerdem war angeordnet, dass die Eigentumswohnungen in C-Stadt und das Hausgrundstück in D-Stadt nach dem Tod
erstversterbenden Ehegatten von den Eigentümern in eine neu zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzubringen sind und dass die Eigentumswohnung in L-Stadt nach dem Tod
Letztversterbenden ebenfalls in diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzubringen ist. Zudem wurde die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf Dauer ausgeschlossen. Die Objekte in C-Stadt und D-Stadt waren vermietet. Die Miterben wurden bei jedem Objekt mit einem Miteigentumsanteil zu 1/2 in Miterbengemeinschaft (neben VD als dem anderen Miteigentümer zu 1/2) im Grundbuch eingetragen; bei allen Objekten war im Grundbuch außerdem eingetragen, dass Testamentsvollstreckung hinsichtlich
Miteigentumsanteils in Miterbengemeinschaft angeordnet ist. 4 Die vier Miterben vereinbarten mit notarieller Urkunde vom […]. Juli 2015, dass die Immobilien aus der Miterbengemeinschaft - abweichend von der Regel im gemeinschaftlichen Testament - nicht in eine neu zu gründende GbR eingebracht werden sollen und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich
Grundbesitzes zulässig sein soll. VD stimmte als Testamentsvollstrecker diesen Vereinbarungen zu. Die Immobilien sollten in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft, die Klägerin, eingebracht werden und dadurch sollte die Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Dazu wurde der erbengemeinschaftliche hälftige Miteigentumsanteil an den Immobilien von VD zu 1/10 und von AD, MD und ED zu jeweils 3/10 übernommen. Außerdem wurde zur Erfüllung
Vermächtnisses zu Gunsten von VD ein Wohnungs- und Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung und dem Tiefgaragenstellplatz in L-Stadt bestellt. VD nutzte diese Eigentumswohnung in L-Stadt bereits vor dem Tod der BD mit ihr zusammen zu eigenen Wohnzwecken. Außerdem vereinbarten die vier Miterben als künftige Miteigentümer in der Bruchteilsgemeinschaft, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen ist; ausgenommen war die Aufhebung aus wichtigem Grund. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft waren die Beteiligten zu folgenden Anteilen an den einzelnen Immobilien beteiligt: VD zu 11/20, AD, MD und ED zu jeweils 3/20 (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung vom […]. Juli 2015 <Auseinandersetzung […]> verwiesen, FG-Akte Blatt 20-40). Die Kosten
notariellen Vertrages sollten die Miterben nach der vertraglichen Vereinbarung entsprechend ihren Erbquoten tragen. Die Notarkosten für diesen Vertrag betrugen insgesamt 20.743,60 EUR. Am […]. Oktober 2015 verpflichtete sich VD gegenüber AD, MD und ED alle Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Nachlass nach BD entstanden sind. 5 In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das gesamte Streitjahr 2015 erklärte die Klägerin laufende Einkünfte aus der Vermietung - die nach Quote zu verteilen sind - in Höhe von 19.960,52 EUR (Überschuss für die Wohnungen in C-Stadt von 4.148 EUR; Überschuss für Hausgrundstück in D-Stadt von 15.812 EUR) sowie Sonderwerbungskosten für VD in Höhe von 24.998,00 EUR (demgemäß gesamte Einkünfte in Höhe von insgesamt -5.037,48 EUR). Die erklärten Sonderwerbungskosten setzen sich wie folgt zusammen: EUR Notarkosten […] (für Vertrag vom […] 2015) 20.743,60 Notarkosten […] (Vollmacht für MD) 124,47 […]-Justiz- […] (für Objekt L-Stadt) 2.943,50 […]-Justiz- […] (für Objekt D-Stadt) 980,00 Reisekosten wegen Beurkundungstermin für AD 73,90 Reisekosten wegen Beurkundungstermin für ED 132,50 Summe 24.997,97 6 Die Sonderwerbungskosten begründete die Klägerin damit, dass dies Kosten seien, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den notariellen Vertrag vom […]. Juli 2015 entstanden seien und zwar Notarkosten, Kosten der Justizverwaltung und Reisekosten von AD und ED zum Beurkundungstermin. Der Beklagte - das Finanzamt - folgte den Angaben in der Erklärung nur hinsichtlich der Sonderwerbungskosten nicht und stellte mit Bescheid vom 29. November 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.960,52 EUR fest, die entsprechend der Beteiligungsquote verteilt wurden. 7 Den dagegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Aufwendungen nicht getätigt worden seien, um die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Ziel sei es vielmehr, durch die Begründung der Bruchteilsgemeinschaft auf Dauer Einnahmen und vor allem Überschüsse zu erzielen. Eine Erbengemeinschaft unterliege dem Einstimmigkeitsprinzip. Dies sei ein großer Nachteil und mache in der Praxis die Handhabung schwierig. Um dieses Problem dauerhaft zu lösen, sei der notarielle Vertrag vom […]. Juli 2015 geschlossen worden. Dieser Vertrag sichere auf Dauer die Existenz der Gemeinschaft und damit die Mieterträge der Gemeinschaft. Außerdem sei dadurch die Beschlussfähigkeit der Gemeinschaft hergestellt, da nun Beschlüsse mit Stimmenmehrheit getroffen werden könnten. Dadurch sei die dauerhafte Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft hergestellt. Dass in der Feststellungserklärung vor der Auflistung der Sonderwerbungskosten die Zwischenüberschrift „Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft“ gewählt worden sei, sei ein Fehler
Beraters gewesen. 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2020 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch die Einnahmeerzielung veranlasst und könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das auslösende Moment der Aufwendungen sei im Streitfall die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft gewesen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Miteigentümervereinbarungen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung sei nicht gegeben. Die notarielle Vereinbarung habe die Regelung der Vermögenssphäre der Gesellschafter betroffen. Es werde durch die Erbauseinandersetzung und die Miteigentümervereinbarung die Stellung der Miteigentümer mit ihren Rechten und Pflichten untereinander geklärt. Außerdem könnten diese Aufwendungen schon
halb keine Sonderwerbungskosten
VD sein, da die Aufwendungen als Gründungskosten nicht allein im Interesse
VD, sondern im Interesse aller Gesellschafter getätigt worden seien. Auch könnten die Aufwendungen nicht als Anschaffungsnebenkosten betrachtet werden. 9 Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin. Zur Begründung bedient sich die Klägerin der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Vertrag vom […]. Juli 2015 eine Immobilieneigentümervereinbarung zum Zwecke der Sicherung und Erhaltung der Vermietungseinkünfte sei. Der Ausschluss
Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, sei auch in das jeweilige Grundbuchblatt eingetragen worden und zwar in C-Stadt am […] 2016 und in D-Stadt […] 2015. Diese Eintragung solle die Existenz der Klägerin sichern. Außerdem sei neben einer Lasten- und Kostenverteilung auch geregelt worden, dass in allen Abstimmungen Mehrheitsbeschlüsse ausreichen, um eine Beschluss- und Handlungsfähigkeit der Klägerin zu erreichen. Die Neugründung der Bruchteilsgemeinschaft sei einem Rechtsträgerwechsel gleichzusetzen und diese Gründungskosten könnten als Werbungskosten sofort abgezogen werden. Diese Auffassung werde auch in der Steuerrechts-Literatur vertreten (Dusowksi, DStZ 2000, 584-592; Götz, DStR 2006, 545-548). Außerdem müsse seit der Entscheidung
Großen Senats
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 (GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung als zwei selbständigen Rechtsvorgängen unterschieden werden. Ein vorausgehender unentgeltlicher Erwerb schließe nicht aus, dass Kosten der Erbauseinandersetzung abzugsfähig seien. 10 Auf den Hinweis
Berichterstatters vom 17. Februar 2021 (FG-Akte Bl 118), dass Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden könnten, soweit sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit vermieteten Objekten stehen würden und
halb Aufwendungen, die auf die zu eigenen Wohnzwecken
VD genutzte Immobilie in L-Stadt entfallen würden, keine Werbungskosten seien, hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt. Die modifizierte Bruchteilsgemeinschaft sei allein zu dem Zweck geschaffen worden, um auf Dauer Einnahmen und Überschüsse zu erzielen und die Miteigentümervereinbarung habe alle Immobilien betroffen. Da dies der auslösende Grund der Aufwendungen sei, seien
halb auch alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Im Übrigen könnten diese Aufwendungen, soweit sie auf das Objekt L-Stadt entfielen, auch als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein; eine Ausnahme bilde insoweit nur der Anteil der Aufwendungen, der auf das Wohnrecht für VD entfiele. Im Übrigen sei die Schätzung der Verkehrswerte für die Immobilien durch das Gericht (vermietete Immobilien mit […] und eigengenutzte Immobilie mit […]) sachgerecht (FG-Akte Bl 134). Die Klägerin beantragt, unter Änderung
Bescheids vom
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten tatsächliche Verständigungen vereinbart. Sie haben sich darüber tatsächlich verständigt, welche Anteile der - in der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitigen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahr 2015 auf den Zeitraum bis […]. Juli 2015 und auf den Zeitraum danach entfallen. Außerdem haben sie sich über die gemeinen Werte für das Objekt L-Stadt und für die Objekte C-Stadt und D-Stadt tatsächlich verständigt. Entscheidungsgründe II. 15 Die Klage ist teilweise begründet. 16 1. Das Finanzamt hat zu Recht gegenüber den Feststellungsbeteiligten VD (dem Beigeladenen), AD, MD und ED die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das ganze Streitjahr 2015 gesondert und einheitlich (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung <AO>) festgestellt. Nach dem Tod
Erblassers (der BD am
VD. Nach dem […]. Juli 2015 wurden die Einkünfte nur noch durch eine Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus denselben Personen - mit denselben Beteiligungsquoten - erzielt. Da sich durch die Miteigentümervereinbarung vom […]. Juli 2015 die einzelnen Anteile der Feststellungsbeteiligten an den vermieteten Objekten nicht geändert haben und nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in der wirtschaftlichen Zurechnung zwischen Gesamthandseigentum und Bruchteilseigentum kein Unterschied besteht, liegt auch bei wirtschaftlicher Betrachtung eine identische Personengemeinschaft vor. 19
G abzugsfähig. 21 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S.
G bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind (Satz 2). Sie müssen mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
Vermietungsobjekts) als Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG; BFH-Urteil vom
VD in einen einheitlichen Verbund der Bruchteilsgemeinschaft an den gesamten Immobilien. 25 dd) Nach Auffassung
Senats können die geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie auf das Objekt in L-Stadt entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn dieses Objekt war nicht zur Erzielung von Einkünften bestimmt, sondern sollte den privaten Wohnzwecken
VD dienen. Damit sind Aufwendungen in Höhe von 8.534,77 EUR nicht als Werbungskosten abziehbar. Ebenso scheidet ein Abzug dieser Anteile als vorweggenommene Werbungskosten aus (Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2021, Seite 5; FG-Akte Bl 131); denn der Umstand, dass das Objekt L-Stadt zukünftig in späteren Jahren zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden soll (nach dem Tod
VD), ist nicht ausreichend und es fehlt der erforderliche ausreichend bestimmte wirtschaftliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633, Rn. 17; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021 § 9 EStG Rz. 23) mit den Einnahmen. Die Klägerin hatte sich noch nicht endgültig genug entschlossen aus dem Objekt L-Stadt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Diesen Anteil der nicht abziehbaren Aufwendungen bestimmt der Senat wie folgt: 26
VD genutzte Immobilie in L-Stadt entfällt; dieser Anteil wird im Detail wie folgt berechnet: EUR Anteil aus Notarkosten […] (für Vertrag vom […] 2015; 4.600,00 + 24,97 = 4.624,97 netto; brutto: 5.503,64) 5.503,64 Anteil (0,2653) Notarkosten […] (Vollmacht für MD) 33,03 […]-Justiz-[…] (nur L-Stadt) 2.943,50 Anteil (0,2653) Reisekosten wegen Beurkundungstermin für AD 19,61 Anteil (0,2653) Reisekosten wegen Beurkundungstermin für ED 35,16 Zwischensumme 8.534,94 ab Rundungsdifferenz -0,17 Summe 8.534,77 30
Senats fest, dass diese übrigen geltend gemachten Aufwendungen (für die vermieteten Objekte in C-Stadt und D-Stadt) in Höhe von 16.463,20 EUR nicht als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar sein können. Denn Erbauseinandersetzungskosten sind nur dann als Anschaffungsnebenkosten i.S.
1 Satz 2 HGB zu behandeln, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienen (BFH-Urteil in BFHE 242, 51, BStBl II 2014, 878). 32 Zwar erwirbt der Miterbe das bei der Erbauseinandersetzung erlangte Vermögen nicht unmittelbar vom Erblasser, sondern aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (Bayer in Erman, BGB,
2 Nr. 2 AO die Gesamthandsgemeinschaft wie eine Bruchteilsgemeinschaft gesehen. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679). 33 c) Demgemäß können die übrigen geltend gemachten Aufwendungen von 16.463,20 EUR (die nicht auf das Objekt in L-Stadt entfallen) im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom […]. Juli 2015 entweder nur als Werbungskosten i.S.
G oder als nichtabzugsfähige Aufwendungen i.S.
G behandelt werden. Nach Auffassung
Senats liegen im Streitfall Werbungskosten vor, denn es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Aufwendungen i.S.
G mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin. 34 aa) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich
Erben zuzuordnen (vergleiche BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600). Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine Erbauseinandersetzung geht (BFH-Urteil in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600: Orientierungssatz 4; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837). Im Streitfall stehen Aufwendungen im Raum, die nicht dem Erbfall, sondern der Erbauseinandersetzung zuzuordnen sind. Darauf weist die Klägerin zutreffend hin. 35
Senats die Absicht der Klägerin Einnahmen zu sichern und zu erhalten. 38 Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung
BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteile vom
Senats sind die Aufwendungen in Höhe von 16.463,20 EUR (die nicht auf das Objekt in L-Stadt entfallen) vollständig aufgewendet worden, um Einnahmen zu sichern und zu erhalten. Der Wechsel der Miterben von der Miterbengemeinschaft in die Bruchteilsgemeinschaft hat ihnen Erleichterungen bei der Verwaltung der vermieteten Immobilien gebracht. Dass dafür die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden musste, war ein notwendiger Zwischenschritt vor der Gründung der Bruchteilsgemeinschaft. 40
Erblassers für den ganzen Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände ausgeschlossen werden (§ 2044 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Der Ausschluss dieses Rechts hat aber nur obligatorische (§ 137 Satz 2 BGB) und keine dingliche Wirkung. Die Erben können sich einvernehmlich über die Anordnung hinwegsetzen und über Nachlassgegenstände verfügen (Bayer in Erman, BGB,
Senats entscheidend. In der Erbengemeinschaft ist gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen die Zustimmung oder Mitwirkung aller Miterben erforderlich ist. In einer Bruchteilsgemeinschaft können dagegen die gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Stimmenmehrheit getroffen werden (§ 745 Abs. 1 BGB), wobei aber auch hier der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung durch alle Teilhaber zusammen gilt (Aderhold in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 744 BGB Rz. 1). Zwar erübrigt sich die Einstimmigkeit der Miterben, wenn - wie im Streitfall - die Verwaltung
Nachlasses in die Hand eines Testamentsvollstreckers (§ 2205 BGB) gelegt ist (Bayer in Erman, BGB,
Beigeladenen VD geltend. 47 Bei Personenmehrheiten - wie z.B. im Streitfall den Grundstücksgemeinschaften - sind die Werbungskosten grundsätzlich entsprechend dem Beteiligungsverhältnis den einzelnen Beteiligten zuzuordnen. Diese können allerdings - auch mit steuerlicher Wirkung - etwas anderes vereinbaren. Voraussetzung ist, dass in der Vereinbarung keine Verwendung
Einkommens liegt, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (BFH-Urteile vom
Beigeladenen VD bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um eine selbständige Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rn. 12). 50 3. Aufgrund
Urteils mindern sich die Einkünfte aus Vermietung
VD um die Sonderwerbungskosten (Sonder-WK) in Höhe von 16.463,20 EUR von 10.978,29 EUR auf -5.5484,91 EUR. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin mindern sich auf 3.497,33 EUR (19.960,53 - 16.463,20 = 3.497,33) und verteilen sich wie folgt: Einkünfte (Quote) Sonder-WK Summe EUR EUR EUR VD 10.978,29 -16.463,20 -5.484,91 AD 2.994,08 0,00 2.994,08 MD 2.994,08 0,00 2.994,08 ED 2.994,08 0,00 2.994,08 Summe 19.960,53 -16.463,20 3.497,33 51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen und keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er keine Anträge gestellt hat (§ 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.