FG München, Beschluss v. 20.07.2021 – 12 V 1401/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Beschluss v. 20.07.2021 – 12 V 1401/21 Download Drucken Titel: Einstweilige Anordnung auf Festsetzung von Kindergeld Normenketten: FGO § 114 FGO § 69 ZPO § 920 Abs. 2 ZPO § 294 Leitsätze: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfällt nachträglich, wenn sich das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist, unzulässig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antragsverfahren, Coronavirus, Kindergeld, Kindergeldzahlung, Verpflichtungsklage, SARS-CoV-2, Kindesvater, Selbständigkeit Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist die Mutter der Kinder […] AX (geb. […] 2006), […] BX (geb. […] 2009) und […] CX (geb. […] 2019). Der Ehemann der Antragstellerin ist der Vater von CX; zum Vater der Kinder AX und BX haben die Antragstellerin, ihr Ehemann und die Kinder keinen Kontakt. 2 Gegenüber der Antragstellerin hob die Familienkasse […] (Familienkasse [… 1]) mit Bescheid vom 22. September 2020 die Kindergeldfestsetzung für die Kinder […] AX, BX und CX ab Oktober 2020 auf. Der Familienkasse 1 war der Auffassung, dass die Antragstellerin ab Oktober 2020 über keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland verfüge, da sie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern einen längeren Aufenthalt in [… S-Land] plane und Deutschland verlassen werde. Auf den Einspruch der Antragstellerin setzte die Antragsgegnerin - die Familienkasse […] (Familienkasse [… 2]) - mit Bescheid vom 26. Februar 2021 wieder Kindergeld für die Kinder AX, BX und CX ab Oktober 2020 in gesetzlicher Höhe fest. Die Antragsgegnerin führte in der Begründung des Bescheids aus, dass die Antragstellerin in Deutschland selbstständig erwerbstätig sei, hier über einen Wohnsitz verfüge und CX in ihren Haushalt aufgenommen sei. Weiter war ausgeführt, dass die Kinder AX und BX bei ihrem Ehemann in […] S-Land würden und die Antragstellerin von ihrem Ehemann zur Berechtigten bestimmt worden sei; der Kindesvater von AX und BX lebe in Deutschland und es bestehe zu ihm kein Kontakt. 3 Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 wurde vom Antragsgegner das Kindergeld für die drei Kinder ab dem Monat Juni 2021 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 Einspruch. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden. 4 Außerdem richtete die Antragstellerin an das Finanzgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie begehrt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Kindergeldzahlung mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen und das Kindergeld für den Monat Juni 2021 nachzuzahlen. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die Sache eilbedürftig sei, da sie selbstständig tätig sei und wegen Corona ein mehrmonatiges Berufsverbot gehabt habe. Erst Anfang Juli habe sie wieder mit ihrer Arbeit beginnen können. Ihre Existenz stehe auf dem Spiel und sie arbeite, obwohl sie hochschwanger sei, um ihre Familie zu ernähren und trotz allem den Traum von der Selbstständigkeit nicht zu verlieren. Was die Familienkasse in ihrem Fall treibe, grenze an Machtmissbrauch. 5 Durch die Festsetzung des Kindergeldes für AX und BX während des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz habe sich der Rechtsstreit für sie noch nicht erledigt, da für CX kein Kindergeld bezahlt wurde. Außerdem beruhe der Bescheid vom 1. Juli 2021 auf unwahren Tatsachen, da in der Begründung ausgeführt werde, dass ihrem Einspruch vom 9. Juni 2021 damit in vollem an Umfang entsprochen worden sei. Dies entspräche nicht der Wahrheit. Deshalb halte sie an ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung fest. 6 Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner mit einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Kinder AX, BX und CX ab Juni 2021 laufend Kindergeld vorläufig festzusetzen und auszubezahlen. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung führt die Familienkasse aus, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Kinder AX und BX erledigt sei. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 sei Kindergeld ab Juni 2021 für AX und BX in gesetzlicher Höhe ab Juni 2021 festgesetzt worden. Hinsichtlich des Kindes CX bleibe der Antrag ohne Erfolg, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliege. Ein Anordnungsgrund liege nur vor, wenn die Regelung dazu diene, wesentliche Nachteile abzuwenden, eine drohende Gefahr zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheine. Wesentliche Nachteile würden dann vorliegen, wenn diese über den allgemeinen Nachteil, der sich aus der Einstellung der Kindergeldzahlung ergebe, hinausgehe. Daran fehle es im Streitfall. 9 Das Verfahren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung (Az. 12 V 299/21) wegen Kindergeld ab Oktober 2020 wurde mit Beschluss vom 8. März 2021 eingestellt. Die Antragstellerin begründete die Rücknahme ihres Antrags damit, dass die Kindergeldzahlungen ab Oktober 2020 wieder aufgenommen worden seien. 10 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen. II. 11 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder AX und BX ab Juni 2021 festzusetzen, ist unzulässig. 12 Eine der Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ist, dass ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers vorliegt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nachträglich, wenn sich das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt (BFH-Beschluss vom 30. März 1989 VII B 26/89, BFH/NV 1989, 794, Rn. 7; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 114 Rz. 16 m.w.N.). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin für die Kinder AX und BX mit Bescheid vom 1. Juli 2021 wieder Kindergeld ab Juni 2021 festgesetzt. Die Antragstellerin hat damit für diese beiden Kinder erhalten, was sie begehrt hat. Die Antragstellerin hat trotz des richterlichen Hinweises nicht die Konsequenzen gezogen und hat den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit nachträglich insoweit unzulässig geworden. 13 2. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kindergeld für das Kind CX ab Juni 2021 festzusetzen, ist unzulässig. 14
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