korrektur, Neubewertung, Wiederholungsprüfung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen der Qualifikationsprüfung für die
BAPO mangelhaft sei. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten seien im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Die Klägerin sei deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und habe die Qualifikationsprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3, 4 StBAPO). 4 In der Zeit vom
2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes sei die Prüfung nicht mehr wiederholbar. Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung:, wurde der Klägerin am
korrektur ihrer Prüfungsarbeit im Gebiet "Besteuerung von Gesellschaften". Sie erhob insgesamt 19 Rügen. Wegen der Ausführungen zu den einzelnen Rügen wird auf die Gerichtsakte verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 9 Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte das Bayerische Landesamt für Steuern der Klägerin mit, dass aufgrund ihres
korrekturantrags die Korrektoren die Bewertung der Prüfungsarbeit nochmals überprüft hätten, die
korrektur jedoch nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt habe. Auf die in dem Schreiben aufgeführten Stellungnahmen der Korrektoren zu den jeweiligen Rügen der Klägerin nimmt das Gericht Bezug, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 10 Mit einem Schreiben, datiert auf Februar 2016, machte die Klägerin eine Eingabe beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 11 Mit Schriftsatz vom
dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 52). 24 Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 51 f.). 25 1.
seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27). 28 Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7). 29
BAPO nicht bestanden, wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist.
BAPO werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen verweist § 33 Abs. 1 Satz 2 StBAPO auf die Vorschrift des § 6 StBAPO. § 6 Abs. 1 StBAPO stellt eine Punkteskala von 0 bis 15 Punkten auf, die mit den Bewertungen "ungenügend
dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Konkretisiert wird dieser Maßstab durch § 40 Abs. 1 StBAPO, wonach bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen sind.
BAG kann bei Nichtbestehen einer Prüfung, diese einmal wiederholt werden. 32
der schlüssigen und plausiblen Darstellung der bewertungsleitenden Umstände durch die Prüfer und den Erläuterungen in der Klageerwiderung nicht ersichtlich. 40 Die Klägerin hat die Wertermittlung der "alten" Gesellschaft
der von ihr gewählten Lösungsmethode tatsächlich nur sehr knapp dargestellt. Die Beurteilung der Prüfer, dass die Klägerin nur einen kleinen Teil der Alternativmethode dargestellt habe, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Ausweislich der Lösungsskizze war auch bei der von der Klägerin gewählten Wertermittlungsmethode der Wert der stillen Reserve zu berechnen und darzulegen, warum diese stille Reserve besteht. Dass die Prüfer der Klägerin nicht die volle Punktzahl von drei Punkten für diesen Aufgabenteil gegeben haben, ist nicht zu beanstanden. Aber auch im Übrigen unterliegen sowohl die Würdigung der Qualität der Darstellung als auch die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels den Grundsätzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. 41 Soweit die Prüfer im
prüfungsverfahren Ausführungen zur Firmenwertberechnung machen, sind diese unbehelflich, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat. Ein Bewertungsfehler der Prüfer ist jedoch wegen dieser zusätzlichen Erläuterungen nicht ersichtlich. 42 3.2. In Rüge 2 geht es um die Behandlung des nicht in die Gesellschaft eingebrachten, sondern der Gesellschaft gebrauchsüberlassenen Grundstückes D1.-Straße des C in der Sonderbilanz des C. 43 Auch mit ihrer zweiten Rüge dringt die Klägerin nicht durch. Sie macht geltend, dass ihr die volle Punktzahl von drei Punkten für ihre Ausführungen zum Problemfeld "D2.-weg" zustehe. So habe sie erkannt, dass das Objekt "D2.-weg" Sonderbetriebsvermögen sein müsse, die entsprechende Norm des § 24 UmwStG genannt und eine Sonderbilanz für C erstellt. Ihre Bilanzwerte wichen zwar von denen des Lösungsbogens ab, seien aber in sich folgerichtig (Folgefehler). Sie habe den Buchwertansatz auch begründet. 44 Die Prüfer führten hierzu aus, dass die volle Punktzahl nicht gegeben werden könne, weil die Lösung der Klägerin erhebliche Lücken und Defizite aufweise. Die von der Klägerin herangezogenen Ausführungen auf Seite 6 der Prüfungsarbeit seien bereits "voll ausgepunktet" worden und stünden nicht im Zusammenhang mit dem Problemfeld "D2.-weg". In diesem Zusammenhang habe die Klägerin den geforderten Begriff des Alleineigentums nicht erwähnt, habe in der Sonderbilanz ohne Erläuterungen den falschen Bilanzansatz angegeben und die Problematik "Buchwert/gemeiner Wert" nicht mit Zahlen belegt bzw. im Ergebnis falsch gelöst. 45 Die Klägerin rügt mit der Forderung
einer höheren Punktzahl für ihre Leistung einen Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.
der gerichtlichen Prüfung haben die Prüfer die objektiven Grenzen ihres Bewertungsspielraums jedoch nicht überschritten. 46 Die Lösung der Klägerin ist
den
vollziehbaren Ausführungen der Prüfer und des Beklagten nicht vollständig. Somit ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin hierfür die volle Punktzahl zustehen könnte. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 der Prüfung zu § 24 UmwStG entsprechen nicht den zu erwartenden Ausführungen auf Seite 4 Mitte der Lösungsskizze zur Sonderbilanz des C und wurden bereits auf Seite 3 der Lösungsskizze (zum Einzelunternehmen des C) ausgepunktet. In der Prüfung der Klägerin finden sich Ausführungen zu diesem Themenkomplex (Sonderbilanz C; "D2.-weg") verstreut auf Seite 2, mit Verweis auf Seite 15, Seite 6 und Seite 7 unten. Die Ausführungen der Klägerin, dass das Grundstück "D2.-weg" Sonderbetriebsvermögen ist (Seite 2 unten, Seite 15) wurden von den Korrektoren gesehen und mit einem Punkt bewertet. Weder der Begriff "Alleineigentum", noch die Begründung des Buchwertansatzes inkl. Fundstelle für das Grundstück "D2.-weg" in der Sonderbilanz des C sind in den Ausführungen der Klägerin enthalten. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 beziehen sich auf das eingebrachte Einzelunternehmen des C, das - auch laut den eigenen Ausführungen der Klägerin auf Seite 2 ihrer Lösung - gerade nicht das Grundstück "D2.-weg" umfasst. Es wurde demgemäß, wie von den Korrektoren gerügt, nicht begründet, ob der Buchwert für das Grundstück "D2.-weg" anzusetzen ist. Ein Folgefehler wegen einer falschen Berechnung ist mangels vorangegangener Berechnung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat anstatt des Buchwertes den Zeitwert angesetzt. 47 3.
prüfungsverfahren in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom … … 2017, dass zur Bilanzerstellung auch die Ermittlung und Entwicklung der Bilanzansatzwerte der zu bilanzierenden Wirtschaftsgüter zum jeweiligen Bilanzstichtag (hier
vollziehbarkeit und Gliederung der Lösung dienlich sind. 53 Die Prüfer haben ihren bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe ist
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Schon begrifflich ergibt sich aus der Aufgabenstellung, die Veränderungen der betroffenen Bilanzposten darzustellen, dass zunächst die ursprünglichen Bilanzansätze zum 1. Januar 2014 und sodann davon ausgehend unter Berücksichtigung des Verkaufs des Grundstücks A. Str. 2 die abgeänderten Werte aufzugliedern sind. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Korrektoren und der Bewertung der Gliederung und Klarheit der Darstellung
BAPO kann erwartet werden, dass eine übersichtliche Aufstellung der jeweiligen Bilanzposten für die Gewinnermittlung, für die Berechnung der Änderungen im Ergänzungskreis der Gesellschafter
G und für die Berechnung des rückwirkenden Teilwertansatzes
G erfolgt. 54 Selbst wenn die Klägerin - entgegen der Ansicht des Gerichts - mit ihrer Einordnung als fachspezifische Frage Recht hätte, wäre auf der Grundlage des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ("Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres") und der Notwendigkeit des rückwirkenden Teilwertansatzes wegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 4 EStG in der zum Prüfungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom
G wegen des im Jahr 2014 erfolgten Verkaufs des Grundstücks A. Str.
folgender Passagen in der Lösungsskizze unterstellt werde: a: "Die Bildung einer § 6b-Rücklage ist nicht möglich, da die Besitzzeit in der Gesellschaft neu zu laufen beginnt." und b: "Die Bildung einer § 6b-Rücklage wäre nicht möglich, da es an der erforderlichen Dauer (6 Jahre) der Betriebszugehörigkeit fehlt, vgl. § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG." 58 In der Passage
G gegeben sind, um die korrekten Buchungen in den jeweiligen Bilanzen vornehmen zu können (vgl. Blümich/Schießl, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Werkstand:
vollziehbar. 68 Die Klägerin macht zum einen geltend, dass zwei Formulierungsfehler in der Lösungsskizze vorlägen und möchte daher die hierfür vergebenen zwei Punkte aus der Gesamtwertung entfernt wissen. 69 Fachspezifisch greift die Klägerin die in der Lösungsskizze vorgegebene Lösung bzw. die Korrektur der Korrektoren damit nicht an. Sollten die Korrektoren aufgrund der falschen Formulierungen in der Lösungsskizze zutreffende Angaben der Klägerin in der Prüfung als falsch bewertet haben, wäre die Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums anzunehmen, da sie von einem falschen Sachverhalt bei der Korrektur ausgegangen wären. Dies ist jedoch ausweislich der Stellungnahme der Prüfer nicht der Fall: Die Prüfer waren bei der Korrektur der Prüfung nicht von der falschen Lösungsskizze beeinflusst gewesen. Dies ergibt sich zum einen aus ihrer Stellungnahme und zum anderen aus der Gegenüberstellung der Angaben der Klägerin in ihrer Ausarbeitung und der Lösungsskizze. 70 Auch im Übrigen haben die Prüfer ihren bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe ist
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Maßgeblich für Nichtvergabe der Punkte war, dass die Klägerin zu der Fragestellung, die sich aus dem Sachverhalt hinsichtlich § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags bei Veräußerung der A. Str. 2 ergibt, keinerlei Ausführungen gemacht hat. Der
trägliche Vortrag der Klägerin, dass sie wegen der Freistellung aus § 8 des Gesellschaftsvertrags die Ergänzungsbilanz nicht geändert habe, weil keine stillen Reserven gebildet werden sollten, kann nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Klägerin zu diesem Ergebnis gekommen wäre, hätte sie Ausführungen in ihrer Ausarbeitung machen müssen. Der weitere Vortrag, dass Punkte aus der Bewertung herausgenommen werden müssten, weil die Lösungsskizze die gerügten, teilweise eingeräumten Fehler enthalte (Namensverwechslung/juristische Natur bzw. Bezeichnung des Anspruchs aus § 8 Abs. 3 des Gesellschaftervertrags) und dass angesichts dieser Fehler in der Lösungsskizze das Abstellen der Klägerin auf die A. Str. 2 besonders positiv zu würdigen gewesen wäre, ist nicht
vollziehbar und geht fehl. Die fehlende Punktvergabe folgt, unabhängig von etwaigen Druck- oder Bezeichnungsfehlern in der Lösungsskizze, aus der zu Recht erwarteten, jedoch fehlenden Bearbeitung des Problemkreises durch die Klägerin. 71 3.6. Rüge 6 betrifft die Punktevergabe des Zweitkorrektors zu der Frage, ob eine freistehende Rampe auf einem Betriebsgrundstück gesondert zum Grundstückswert angesetzt werden kann. In Teil II Frage 1 der Prüfung ist eine zum
lass gehörende Beteiligung an der Firma Unhold Bau OHG für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten. 72 3.6.1. Die Klägerin führte in ihrem in ihrem
prüfungsantrag vom 29. Dezember 2015 aus, dass mit dem Ansatz des Grund-und-Bodenwerts grundsätzlich alle Außenanlagen abgegolten seien "(R B 189 S. 4 + 5)". Die Rampe sei von ihr in der Prüfungsarbeit zwar lückenhaft behandelt worden, jedoch habe die Klägerin die Werthaltigkeit der Rampe berechnet, den Anhang B 8 Anl. l als Abgrenzung der Betriebsvorrichtung zu einer Außenanlage aufgeführt und diese detailliert dargestellt. Sie beantrage einen zusätzlichen Punkt vom Zweitkorrektor, da die ersten beiden Punkte vollständig in ihrer Lösung wiederzufinden seien. 73 Der Klägerbevollmächtigte rügte in Teil II der Prüfung, dass auf Seite 10, oben, erste Zeile der Lösungsskizze zwei Soll-Punkte angesetzt seien. Der Zweitkorrektor habe der Klägerin einen Punkt gegeben. Die Bewertung des Zweitkorrektors sei fehlerhaft, da die Klägerin hier das Problemfeld richtig löse. Insbesondere werde auch die geforderte Fundstelle genannt. 74 Der Zweitkorrektor erklärte in der Stellungnahme vom … … 2017 im Wesentlichen, dass der Prüfling zwar den richtigen Ansatz gewählt und dafür einen Punkt erhalten habe. Die maßgebenden Rechtsquellen seien aber nicht benannt worden, daher sei der Punktabzug zu Recht erfolgt: - "Anzugebende, vom Prüfling jedoch nicht genannte Normenkette: - Tz 4.5 und 4.2 des AbgrE (BMF-Schreiben BStBI 20131 S.734); - § 189 Abs. 1 Satz 2 BewG. - Genannte, aber unzutreffende Rechtsquellen (vgl. S. 17 der Lösungsblätter): - RB 176
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch den Prüfer nicht ersichtlich. Der Bewertungsspielraum des Zweitkorrektors umfasst fehlerfrei den Abzug eines Punktes wegen der fehlenden bzw. fehlerhaft durch die Klägerin genannten Rechtsquellen. Eine willkürliche Behandlung der Klägerin oder sachfremde Erwägungen des Zweitkorrektors sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den Bearbeitungshinweisen zu Teil II der Prüfung auf Seite 13 der Angabe, dass und in welcher Hierarchie die gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung der Entscheidungen anzuführen sind. Dieser Erwartungshorizont ist vor dem Hintergrund des Ausbildungsziels des Eintritts in die 3. Qualifikationsebene nicht zu beanstanden. Die Vergabe von zwei Punkten durch den Erstkorrektor führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern unterstreicht die unabhängige Korrektor der Korrektoren sowie das persönliche Bezugssystem bei der Korrektur. 78 3.7. Mit ihrer siebten Rüge macht die Klägerin geltend, dass ihr für ihre Ausführungen zu § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f) BewG mehr Punkte zustehen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren
G ist für die Bewertung des Ertragswerts des vererbten Anteils des Gesamthandsvermögens an der Unhold Bau OHG anzuwenden.
G ist der zukünftig
haltig erzielbare Jahresertrag
G in einem ersten Schritt zu errechnen. Dafür ist zunächst das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre zu ermitteln, § 201 Abs. 2, 202 Abs. 1 Satz 1 BewG. Anschließend ist eine Korrektur dieses Betriebswerts
G, soweit erforderlich, vorzunehmen. 79 3.7.1. Die Klägerin erläuterte in ihrem
prüfungsantrag vom 29. Dezember 2015 hierzu, dass sie die Beteiligung in der Berechnung
2 Buchst.f) korrigiert habe, da es sich hierbei um Erträge im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen handele. Somit habe sie bzgl. der Beteiligungserträge eine vollständige und fehlerfreie Lösung verfasst (da erkannt und richtig berechnet). Die Zinserträge fehlten zwar in ihrer Lösung, jedoch seien im Lösungsbogen für beide Erträge zusammen 3 Punkte zu vergeben, wobei sie die Hälfte (=Beteiligungserträge) richtig gelöst habe. Sie beantrage daher die Vergabe von zusätzlichen 1,5 Punkten. 80 Der Klägerbevollmächtigte erläutert, dass die Klägerin hinsichtlich des Themenkomplexes der Lösungsskizze Seite 11 unten die Hälfte der in der Lösungsskizze aufgezählten Punkte genannt habe. Insbesondere seien die Beteiligungserträge in zutreffender Weise dargestellt worden. Lediglich die Zinserträge fehlten. Dies werde von den Korrektoren so nicht gesehen, sodass die Bewertung mit null Punkten, anstelle von drei Soll-Punkten, sich als unrichtig darstelle. 81 Die Korrektoren führten im
prüfungsverfahren hierzu aus, dass die Klägerin sowohl bei Lösung der Aufgabe als auch bei Formulierung der Einwendungen offenbar das Problemfeld nicht erkannt habe, das die Aufgabenstellung beinhaltet. Tatsächlich gehe es darum, festzustellen, dass die Beteiligung an der IP KG (und damit auch die Erträge) aufgrund der vorrangigen Erfassung im Sonderkreis auf der Ebene der UB OHG in Beteiligungserträge "umzuqualifizieren" sei. Die Entscheidung, wie viele Leistungspunkte für die jeweils
der Aufgabenstellung erforderlichen Ausführungen der Prüflinge zu vergeben seien, könne nicht im Ermessen jedes einzelnen Prüflings liegen. 82 In der Stellungnahme der Korrektoren vom … … 2017 ergänzten diese, dass die Lösung der Aufgabe hier - wie in allen anderen den Prüflingen als Übung zur Verfügung stehenden Aufgaben - aus zwei Blöcken bestehe: Einem Erläuterungs- und Begründungsteil sowie einem Berechnungsteil. Der Erläuterungsteil sei vorliegend vom Prüfling nicht dargestellt worden. Es fehlten als Rechtsquelle § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f BewG, die Subsumtion der Beteiligungserträge und Zinserträge als Sonderbetriebseinnahmen und die Umqualifizierung. Die Punkte seien nicht genannt worden. Eine Lösung fehle. Bewertungspunkte könnten hier nicht vergeben werden. Im Berechnungsteil seien in der Lösung lediglich die Beteiligungserträge gekürzt worden (Seite 20 der Lösung des Prüflings unten). Dafür sei der im Korrekturbogen vorgesehene Punkt gewährt worden. Die Kürzung der Zinsen sei unzutreffend nicht vorgenommen worden. Damit weise die Lösung an wesentlichen Stellen große Lücken auf. Eine weitere Punktevergabe für nicht vorgetragene Lösungen sei nicht möglich. 83 3.7.2. Die Einwendung der Klägerin hat keinen Erfolg. 84 Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass ihre Lösung hinsichtlich der Behandlung der Beteiligungserträge vollständig und richtig sei und ihr daher die Hälfte der in der Lösungsskizze für den Begründungsteil vorgesehenen Punkte zustünden. Dieser Einwand betrifft jedoch die Gewichtung der Punktevergabe, für die den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. 85 Die Prüfer haben die objektiven Grenzen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums nicht überschritten. Eine Verletzung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe ist
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Die Stellungnahme der Korrektoren ist schlüssig und
vollziehbar. Die von der Klägerin in tabellarischer Form angeführte Berechnung der Beteiligungserträge auf Seite 20 unten ihrer Lösung ist von den Korrektoren auf Seite 12 Mitte der Lösungsskizze mit einem Punkt gewertet worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Klägerin für das tabellarische Auflisten des Abzugs der Beteiligungserträge neben dem bereits gewährten Punkt (S. 12 Mitte der Lösungsskizze) keine weiteren für die Begründung vorgesehenen Punkte gegeben wurden. 86 3.8. In ihrer achten Rüge macht die Klägerin geltend, dass sie eine gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens durchgeführt und einwandfrei dargestellt habe und die Abschmelzung
StG nur wegen eines Rechenfehlers nicht vollständig durchgeführt habe, so dass ihr wegen des Folgefehlers ein Punkt zusätzlich gewährt werden müsse. Rüge 8 betrifft die Bewertung der Ausführungen der Klägerin zur gesonderten Feststellung des Verwaltungsvermögens bzw. jungen Verwaltungsvermögens
den §§ 13a und 13b ErbStG (s.u. 3.8.2.
korrekturantrag vom 29. Dezember 2015 die Vergabe eines zusätzlichen Punktes für die gesonderte Feststellung auf Seite 24 ihrer Lösung, da sowohl die gesetzliche Fundstelle des § 13b ErbStG genannt und die Quotenbestimmung und die rechtliche Konsequenz einwandfrei dargestellt worden seien. Sie habe im Rahmen der gesonderten Feststellung das Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG angesprochen. Ebenso habe sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Teils die Begründung vorgebracht, dass die Verwaltungsvermögensquote durch die Beteiligung größer als 50% ist, und damit also auch größer als 10% und somit keine Optionsverschonung zum Ansatz kommen könne. 88 Weiter sei ihr ein halber Punkt unter Berücksichtigung eines Folgefehlers für die Abschmelzung
StG zu gewähren, da ihre Werte zu einer vollständigen Abschmelzung geführt hätten. Unter Darlegung ihrer Lösung führt die Klägerin aus, dass ihr berechneter Wert größer als 300.000 ? gewesen, die Abschmelzung jedoch behandelt worden sei. Ebenso sei begründet worden, warum eine vollständige Abschmelzung eintrete. Hierbei handele es sich also nur um einen aus ihren falschen Ausgangswerten resultierenden Fehler, welcher nicht zu einer negativen Bewertung führen dürfe. 89 Der Klägerbevollmächtigte führte aus, dass die Klägerin zwar nicht die genaue Quote berechnet, sondern ihre Berechnung nur so weit ausgeführt habe, wie dies für die Lösung dieses Problemfeldes notwendig gewesen sei. Sie habe jedoch in zutreffender Weise festgestellt, dass die Quote hier über 50% liege, was alleine ausschlaggebend sei. Somit seien die Ausführungen der Klägerin positiver als bisher geschehen bei der Bewertung der Klausur zu beachten. Auf Seite 24 der Klausur werde zudem bemängelt, dass eine Einleitung fehle. Eine solche fehle aber auch in der Lösungsskizze, so dass dies nicht negativ bewertet werden dürfe. 90 Die Korrektoren führten im
prüfungsverfahren aus, dass die Klägerin tatsächlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des Betriebsvermögens, die gemäß § 151 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 BewG zu erfolgen habe, Ausführungen zum "Verwaltungsvermögen" gemacht habe. Diese Ausführungen auf Seite 19 der Prüfung zeigten indes deutlich, dass die Klägerin nicht zwischen "nicht betriebsnotwendigem Vermögen im Sinn von § 200 Abs. 2 BewG" und "Verwaltungsvermögen bzw. jungem Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 2 ErbStG" unterscheiden könne. Genau diese Unterscheidung sei jedoch von ganz erheblicher steuerlicher Bedeutung, denn nur das nicht betriebsnotwendige Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) müsse bei der Ertragswertermittlung zugerechnet werden. Die Einordnung als Verwaltungsvermögen - insbesondere als "junges Verwaltungsvermögen" - wirke sich in der Konsequenz ganz entscheidend auf die Ermittlung der Erbschaftsteuerbefreiung aus und sei im Rahmen der Betriebsvermögensbewertung - wie von der Klägerin ausgeführt - völlig fehl am Platz. Die Klägerin erkenne offenbar auch bei der Formulierung der Einwendungen gegen das Korrekturergebnis nicht, dass es sich bei der gesonderten Feststellung des Verwaltungsvermögens, die gem. § 13b Abs. 2a ErbStG zu erfolgen habe, um einen völlig anderen Verwaltungsakt handele. Die Vermischung von Bewertungsverfahren und Besteuerungsverfahren durch die Klägerin sei nicht systemgerecht. 91 Die zwingend erforderliche gesonderte Feststellung gem. § 13b Abs. 2a ErbStG fehle. Ausführungen dazu seien jedoch von erheblicher steuerlicher Bedeutung, denn der gesondert festgestellte Umfang des Verwaltungsvermögens sei ausschlaggebend dafür, inwieweit das Betriebsvermögen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer begünstigt sei. In diesem Zusammenhang sei auch eine Aussage erforderlich gewesen, die sich auf das nicht begünstigte "junge Verwaltungsvermögen" beziehe. Unabhängig von den beiden o.g. sowohl im Bewertungsgesetz als auch im ErbStG geforderten gesonderten Feststellungen müsse im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung geklärt werden, in welchem Umfang der Wert des Betriebsvermögens steuerfrei bleibe. Die Steuerbefreiung richte sich
der konkret zu ermittelnden Verwaltungsvermögensquote. Diese Ermittlung fehle. Die Klägerin führe lediglich aus "Verwaltgquote >50%" Die Berechnung des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG ("Abschmelzung") sei relativ kompliziert, deshalb seien im Lösungsvorschlag dafür zwei Punkte vorgesehen. Die Klägerin entziehe sich diesem Problem dadurch, dass sie hierzu nur ausführte "Abschmelzung komplett, da übersteigender Betrag > 300.000 ?". Die Klägerin habe von beiden Korrektoren für diese - im Grunde genommen - zu knappe Ausführung jeweils 0,5 Punkte erhalten, die hier großzügig gewährt worden seien. Die Vergabe weiterer Punkte sei nicht möglich. 92 In der Stellungnahme der Korrektoren vom … … 2017 ergänzten diese, dass der im Korrekturbogen auf Seite 13 unten genannte Sachverhalt die Berechnung des Verwaltungsvermögens (Peter Unhold) i.H.v. 70% von 1.456.000 EUR = 1.019.200 EUR betreffe. Laut dem Korrekturbogen erfolge die Punktevergabe für die gesonderte Feststellung (junges) Verwaltungsvermögen, die Zurechnung des Verwaltungsvermögens der I. P. KG zu UB-OHG und die Berechnung der 1.019.200 ?. Diese Punkte seien von der Klägerin nicht dargestellt worden. Mangels Ausführungen dazu könne keine Punktevergabe erfolgen. 93 Auch der weitere Lösungsweg offenbare erhebliche Kenntnislücken der Klägerin: Das anteilige Verwaltungsvermögen (1.019.200 EUR) sei ins Verhältnis mit dem anteiligen Betriebsvermögens-Anteil (Peter Unhold) i.H.v. 2.670.206 EUR zu setzen. Dies ergebe eine Verwaltungsquote von 38,17% (größer als 10%) (vgl. Seite 14 Korrekturbogen Mitte). 94 In der Lösung der Klägerin sei auf Seite 24 dargestellt worden: Lösung S. 24 Stellungnahme Korrektor BWV OHG 4.176.569 ? Anteiliger 70% Wert Davon 1.456.000 Verw. Verm. Verglichen werden hier 70% (4.176.569) mit 100% (1.146.000) somit 13b
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Die Stellungnahme der Korrektoren ist schlüssig und
vollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer der Klägerin für ihre Ausführungen auf Seite 21 oben und Seite 24 oben in ihrer Prüfung nicht mehr Punkte vergaben. Die Korrektoren stellten
vollziehbar dar, dass aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Vermischung von Bewertungsverfahren und Besteuerungsverfahren ein systematischer Verständnisfehler vorliegt, der zu erheblichen Punktabzügen führen durfte. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die stichpunktartigen Ausführungen der Klägerin auf Seite 21 oben ohne jegliche Subsumtion unter die maßgeblichen Normen sowie auf Seite 24 oben ohne jegliche
vollziehbare Berechnung der konkreten Verwaltungsvermögensquote zu keiner Punktvergabe geführt haben. Dass das bloße Wiedergeben des Gesetzestextes mit den dort enthaltenen Quoten ohne konkrete und
vollziehbare fallbezogene Berechnungen und Erläuterungen zu keiner Punktvergabe führen kann, ist nicht zu beanstanden. Entgegen des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten ist die Darstellung und Berechnung einer konkreten Quote vom Erwartungshorizont gedeckt und für die Prüfung, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde, auch vonnöten. Zutreffend ist ebenfalls, dass keine Aufgliederung in einen Begründungs- und Berechnungsteil durch die Klägerin vorgenommen wurde, so dass die Vergabe von einem Punkt auf Seite 14 der Lösungsskizze und die fehlende Punktevergabe auf Seite 13 der Lösungsskizze (gesonderte Feststellung) und auf Seite 14 der Lösungsskizze im Erläuterungsteil nicht willkürlich oder beurteilungsfehlerhaft ist. Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ist auf Seite 14 des der Lösungsskizze Mitte (ab "Betriebsvermögen") eine Einleitung zur Berechnung der gesonderten Feststellung enthalten, die - wie zutreffend von den Korrektoren in der Prüfung gerügt - auf Seite 24 der Prüfung der Klägerin fehlt. 99
StG ein Folgefehler unterlaufen sei, der dazu geführt habe, dass eine komplette Abschmelzung vorgelegen habe. Dies sei nicht zu ihrem
teil, sondern als Folgefehler ihrer falschen Berechnung zu bewerten. Auch vorliegend handelt es sich um die Frage, wie die Qualität der dargestellten Ausführungen der Klägerin zu bewerten und zu gewichten ist, wobei den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. 100 Eine Verletzung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist auch diesbezüglich nicht gegeben. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe ist
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für die knappen Ausführungen auf Seite 24 ihrer Lösung einen halben Punkt von zwei möglichen Punkten in der Lösungsskizze erhielt. Die Prüfer haben schlüssig und
vollziehbar dargelegt, dass die Berechnungen
StG kompliziert und zeitaufwändig sind. Die Klägerin hat aufgrund des vorhergehenden Rechenfehlers nur stichwortartig ohne Fundstelle erläutert, dass eine Abschmelzung ab einem Betrag größer als 300.000 Euro komplett ist. Die konkrete, mehrere Rechenschritte umfassende Berechnung, die andere Prüflinge mit richtigem Ausgangswert vornehmen mussten, hat die Klägerin nicht dargestellt. Auch hat die Klägerin keine ausführliche, mit Fundstelle und Berechnungen versehene Begründung ihrer Aussage "Abschmelzung komplett" und die hieraus resultierenden Folgen dargestellt. Es ist bewertungsfehlerfrei, dass der Folgefehler der Klägerin aufgrund des falschen Ausgangswertes nicht zu einer positiveren Bewertung führte, da die Klägerin sonst im Vergleich zu anderen Prüflingen, die aufgrund richtiger Ausgangswerte die zeitaufwändige Berechnung vornehmen mussten, vor allem auch in zeitlicher Hinsicht bevorteilt worden wäre. 101 3.9. In ihrer neunten Rüge rügt die Klägerin, dass sie trotz Benennung der richtigen Fundstelle und des Erkennens, dass hinsichtlich des Mehrfamilienhauses
StG nur 90% der Schulden abzugsfähig seien, zu wenig Punkte erhalten habe. In Teil II Frage 2 ist der Wert der Bereicherung für den Erben Heinz Unhold
seinem verstorbenen Vater
StG zu ermitteln. Dies erfolgt dadurch, dass in einem ersten Schritt die Bereicherung des Erben festgestellt wird, soweit kein (anteiliger) steuerfreier Erwerb vorliegt (z.B.
StG). In einem Zeiten Schritt sind die mit dem steuerfreien Erwerb verbundenen Lasten (ggfls. anteilig) abtzuziehen (§ 10 Abs. 6 S. 5, 6 ErbStG). Rüge 9 betrifft die Bewertung der Ausführungen der Klägerin zum Lastenabzug eines vermieteten Mehrfamilienhauses, das zwar im Eigentum des Erben steht, jedoch mit dem Nießbrauchrecht der Schwester des Erben belastet ist. Die Prüfer rügen hier u.a. einen Verstoß gegen die Systematik der Bereicherungsberechnung. 102 3.9.1. Die Klägerin beantragte in ihrem
korrekturantrag vom 29. Dezember 2015, dass sie für ihre Ausführungen zu § 13c ErbStG einen zusätzlichen halben Punkt erhalte, da sie im Vergleich mit dem Lösungsbogen auch geschrieben habe, dass nur 90% der Aufwendungen und Schulden im Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus abzugsfähige Schulden/
lassverbindlichkeiten seien, da die Steuerbefreiung des § 13c auch für die Abziehbarkeit der Schulden eine Beschränkung vorsehe, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG. Auch die entsprechende Fundstelle habe sie in ihrer Lösung angegeben. 103 Der Klägerbevollmächtigte rügt, dass das Fehlzeichen auf der Lösungsskizze auf Seite 15 unten nicht gerechtfertigt sei, da die Klägerin auf Seite 24 unten auf dieses Problemfeld in zutreffender Weise eingegangen sei. 104 Die Korrektoren nahmen im
prüfungsverfahren hierzu wie folgt Stellung: Eine Erbschaftsteuer-Veranlagung habe
der in R B 10.1 der Erbschaftsteuerrichtlinien dargestellten Systematik zu erfolgen. Danach sei zunächst der Vermögensanfall zu ermitteln, davon seien die
lassverbindlichkeiten abzuziehen, was im Ergebnis zur Bereicherung des Erwerbers führe. Die von der Klägerin vorgenommene Vermischung des Wertansatzes für das "Mehrfamilienhaus" (die zutreffende Bezeichnung dafür würde "Mietwohngrundstück" lauten) mit den damit im Zusammenhang stehenden Schulden sei grundsätzlich falsch. Die Lösungsansätze der Klägerin seien wiederholt nicht
vollziehbar und würden deshalb von beiden Korrektoren bemängelt. 105 Die Korrektoren ergänzten in der Stellungnahme vom … … 2017, dass der Ansatz des Grundstücks zu 90% mit einem von zwei Punkten bewertet worden sei (vgl. S. 15 des Korrekturbogens oben), obwohl gewichtige Teile der Lösung gefehlt hätten: die Vermietung zu Wohnzwecken, der Begriff "Mietwohngrundstück", die Rechtsquelle § 181 Abs. 1 Nr.2 und Abs. 3 BewG und die Nießbrauchproblematik. Insoweit sei hier in der Bewertung ein Punktepolster geschaffen worden, welches bei einer
folgenden nicht korrekten Lösung (s.u.) wieder abgebaut worden sei. 106 Beim Abzug der Schulden bzw. Aufwendungen seien zwar 90% genannt, die Berechnung "laufe jedoch völlig aus dem Ruder: Aufwand seien zunächst 60.000 EUR (= 96.000 EUR - 36.000 EUR); rechnerisch sei damit der Aufwand von 96.000 EUR um 36.000 EUR zu mindern, insoweit handele es sich bei den 36.000 EUR nicht um einen Aufwand, sondern um eine Aufwandsminderung also rechnerisch um einen Ansatz." Dieser Ansatz (zu 90%) sei bereits in der Passage beim "Mehrfamilienhaus" berücksichtigt worden. Damit sei in der Lösung kein Aufwand (weder voll noch zu 90%) auch nur ansatzweise richtig gekürzt worden. Der Vorzeichenfehler (Abzug eines Ansatzbetrages: 36.000 EU R) führe zu einem Punktabzug. Das o.g. Punktepolster sei damit verbraucht. Es könne im fraglichen Lösungsteil "Nießbrauchrecht von Sabine Unhold" (Seite 15 und 16 im Korrekturbogen) keine Punktevergabe für die Benennung der 90% erfolgen. 107 3.9.2. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch. Ein Bewertungsfehler ist nicht erkennbar. 108 Die Klägerin rügt hier, dass sie für ihre Ausführungen zum möglichen Abzug von 90% der Aufwendungen hinsichtlich des Mehrfamilienhauses
StG auf Seite 24 unten der Prüfung keinen Punkt erhalten habe. Weiter bemängelt die Klägerin, dass die Qualität ihrer Darstellung höher/mit mehr Punkten zu gewichten wäre. Dies liegt im prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. 109 Die Prüfer haben die objektiven Grenzen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums nicht überschritten. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe ist
der schlüssigen und plausiblen Darstellung durch die Prüfer nicht ersichtlich. Die Stellungnahme der Korrektoren ist schlüssig und
vollziehbar. Aus den Korrekturanmerkungen auf Seite 24 unten, vor allem der Unterstreichung der Berechnung der Klägerin ("36.000 x 90%") und dem Fragezeichen ist ersichtlich, dass die Prüfer die Ausführungen der Klägerin zum Abzug von Aufwendungen zur Kenntnis genommen haben. Das Fehltzeichen in der Lösungsskizze auf Seite 15 bezieht sich daher nicht auf eine komplett fehlende, sondern eine unvollständige/nicht richtige Darstellung des betreffenden Inhalts der Lösungsskizze. Für die Berechnung der abzuziehenden
lassverbindlichkeiten hinsichtlich des Nießbrauchrechts der Sabine Unhold sind insgesamt vier Punkte vorgesehen. Dies umfasst
der Lösungsskizze eine Vielzahl von Ausführungen im Umfang von 2/3 einer Din A4-Seite. Die äußerst knappen Ausführungen der Klägerin sind nur stichpunktartig aufgeführt, ohne Rechtsquellen oder eine Subsumtion, ohne Zusammenhang mit dem Nießbrauchrecht, nicht an der notwendigen Systematik angelehnt und auch mit einer systematisch falschen Berechnung abgeschlossen. Zudem entspricht die zwei Zeilen lange Ausführung der Klägerin auf Seite 24 unten der Klausur nur genau einem Satz innerhalb dieses Teilbereichs der Lösungsskizze mit komplexen Überlegungen und Berechnungen zur Kapitalisierung eines Nießbrauchrechts. Die systematische Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Klägerin ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Berechnung der Erbschaftsteuer des Heinz Unhold war die Aufgabe. Für Heinz Unhold sind entgegen der Berechnung der Klägerin nicht die jährlich notwendigen Aufwendungen in Höhe von 36.000 Euro als
lassverbindlichkeit/Last des Grundstückes anzusehen, sondern der Wert des auf dem Grundstück zu Gunsten seiner Schwester lastenden Nießbrauchrechts. Aufgrund des Nießbrauchrechts profitiert die Schwester von den Mietzahlungen und hat die jährlichen Aufwendungen auf das Grundstück zu tragen, so dass bei einer Zurechnung des Grundstückswertes auf den Eigentümer Heinz Unhold dieses Nießbrauchrecht als Last anzusehen ist. Dies hat die Klägerin in ihrer Prüfung verkannt und konnte daher von den Prüfern, wie auch in der Stellungnahme vom … … 2017 erläutert, als schwerwiegender Fehler angesehen werden. 110 Eine Verletzung des Bewertungsspielraums aufgrund der fehlenden Punktvergabe für die Lösung der Klägerin auf Seite 24 unten zum Abzug der Aufwendungen
StG ist
vorstehendem nicht ersichtlich. 111 Im Ergebnis greift keine Rüge der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Korrektur durch. Der Prüfungsbescheid ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war abzuweisen. 112 II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 113 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.