VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2021 – Au 8 K 20.1616 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2021 – Au 8 K 20.1616 Download Drucken Titel: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem "Reichsbürger" Normenkette: WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 Leitsätze: 1. Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Betroffenen im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Betroffenen, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal der Betroffene an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des Betroffenen fallen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit der Betroffene einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Verdacht auf Anhängerschaft zur „Reichsbürgerbewegung“, Selbstverwalter, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, reichsbürgertypische Diktion, „Firma BRD“, Verschwörungstheorien, Gesamtwürdigung Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. August 2020 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. 2 Am 3. Juli 1997 wurde dem Kläger in stets widerruflicher Weise die Genehmigung, im befriedeten Bezirk seines Anwesens mittels Schlageisens die Fallenjagd auf Haarraubwild ausüben zu lassen, erteilt. Am 27. November 1997 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte, in die ein Revolver eingetragen wurde (Nr. …). Zur Begründung des Bedürfnisses wurde angegeben: „Ausnahmegenehmigung zum Fang von Raubwild im befriedeten Bezirk“. 3 Mit Kurzmitteilung vom 28. Mai 2020 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... (...) dem Beklagten mit, dass aus polizeilicher Sicht eine Einstufung des Klägers als „Reichsbürger“ vorgenommen werde, da laut aktueller Definition des Landeskriminalamtes und Auskunft des zuständigen Sachgebietes beim Landesamt für Verfassungsschutz das Kriterium „verschwörungstheoretische Argumentationsweisen“ und eine gleichzeitig vorliegende „staatablehnende Haltung“ aus den versandten Inhalten hervorgehe. Als Anlagen waren beigelegt: - Online-Anzeige bei der Internetwache der Polizei ... des Klägers vom 15. Mai 2020 zum Sachverhalt „Betrug im Amt“, - E-Mail des Klägers vom 22. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... mit einem selbstverfassten Text unter dem Betreff „Ihre Entscheidung“, - E-Mail des Klägers vom 24. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... mit einem vorgefertigten Text (Aufruf für Kirche und für Welt) zum Thema Corona, - Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 27. Mai 2020 über eine grenzziehende Ansprache mit dem Kläger und seiner Ehefrau. 4 Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit teilte der Kläger u.a. mit, dass er sich im Netz nach der Meinung Andersdenkender erkundige. In der Presse sehe er leider nur eine sehr einseitige Darstellung der gegenwärtigen Probleme. Er sei enttäuscht, dass bei der Entscheidungsfindung der Corona-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Stellungnahmen führender Epidemiologen und Virologen zu Rate gezogen worden seien. Andere Meinungen seien als Verschwörungstheorien abgetan worden. Auslöser seiner E-Mail an die Polizeibehörde sei die gewaltsame Festnahme einer 80-jährigen Bürgerrechtlerin gewesen. Den Begriff „Reichsbürger“ kenne er nur aus der Zeitung. Er habe einen Bäckereibetrieb über 40 Jahre aufgebaut. Die Wirtschaft sei vor die Wand gefahren worden und die Folgen noch lange nicht absehbar. 5 Mit Bescheid vom 3. August 2020 widerrief der Beklagte die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition in Form der Waffenbesitzkarte Nr. ... (Nr. 1 des Bescheids) und verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die Waffenbesitzkarte zurückzugeben und die erlaubnispflichtige Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen ist (Nr. 2, 4 und 6 des Bescheids). Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Nachdem er aus polizeilicher Sicht als „Reichsbürger“ eingestuft werde, sei davon auszugehen, dass er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreite. Weiter werde durch die genannte Personengruppe die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für diese bindender Wirkung zu erlassen, negiert. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Tatsachen, die die negative Prognose im Fall des Klägers in der Gesamtschau in Frage stellen würden, seien nicht in ausreichendem Umfang vorhanden. Zwar habe er nach derzeitiger Einschätzung glaubhaft machen können, die Waffe nicht missbräuchlich einzusetzen, gleichzeitig könne aber aufgrund der bei ihm verfestigten staatsfeindlichen Haltung nicht abgeschätzt werden, wie die weitere Entwicklung verlaufen werde. Nach der Definition durch den Verfassungsschutz seien „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder selbstdefiniertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen würden, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren würden und deshalb die Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen würden. Die Szene sei personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Verbindendes Element sei die fundamentale Ablehnung der Legitimation und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach Einschätzung der Kriminalpolizeiinspektion sei er als „Reichsbürger“ einzustufen. Dabei werde Bezug genommen auf die E-Mails vom 22. Und 24. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... und die Online-Anzeige bei der „Internetwache der Polizei ...“ vom 15. Mai 2020. Das Vorermittlungsverfahren gegen Jens Georg Spahn und Bill Gates wegen Betrugs sei mit Verfügung vom 4. Juni 2020 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil ein konkreter Vorwurf gegen diese beiden Personen, der sich auch nur annähernd unter ein deutsches Strafgesetz fassen lassen würde, in dem wirren Vortrag nicht enthalten gewesen sei. Zur Begründung habe er eine ganze Reihe hauptsächlich über das Internet verbreiteter Verschwörungsmärchen angeführt, von denen eines unsinniger sei, als das andere. In der E-Mail vom 24. Mai 2020 („Aufruf für Kirche und Katholiken“) werde u.a. ausgeführt, dass „das Auferlegen unfreiheitlicher Maßnahmen ein beunruhigendes Vorspiel zur Schaffung einer Weltregierung, die sich jeder Kontrolle entziehe, sei. Man soll nicht zulassen, dass Jahrhunderte der christlichen Zivilisation unter dem Vorwand eines Virus ausgelöscht würden, um eine verabscheuungswürdige technokratische Tyrannei aufzurichten, in der Menschen, deren Namen und Gesichter man nicht kenne, über das Schicksal der Welt entscheiden könnten, indem sie die Menschen in eine virtuelle Wirklichkeit verbannen würden“. Der E-Mail vom 22. Mai 2020 („Ihre Entscheidung“) lasse sich entnehmen, „es sei in der Macht der Staatsorgane einiges zu bewegen, zum Beispiel durch einen Akt des öffentlichen Ungehorsams gegenüber einem korrumpierten Regierungsapparat, der von außen gesteuert werde. Man solle dieses Spiel von Bill Gates, der die deutsche Presse schon gekauft und die Macht über Deutschland übernommen habe, durchschauen. Bill Gates habe in der Vergangenheit zu viele 100.000 Kinder in Indien gelähmt nach der Impfung hinterlassen. In Kenia habe er Millionen Frauen unfruchtbar spritzen wollen“. Am 26. Mai 2020 habe an der Wohnadresse des Klägers eine grenzziehende Ansprache durch die Kriminalpolizei stattgefunden. Das Gespräch sei trotz thematisch völlig gegensätzlicher Positionen ohne Aggressionen und freundlich abgelaufen. Sowohl der Kläger als auch seine Frau hätten vehement die in den E-Mails enthaltenen Theorien verteidigt. Beide würden sich wohl seit einiger Zeit mit den in großen Teilen völlig weltfremden Ansichten befassen und hätten diese verinnerlicht. Die Verschwörungstheorien bei ihm seien so verfestigt gewesen, dass Versuche, die Argumentation auf eine rationale Ebene zu führen, erfolglos geblieben seien. Hauptüberzeugung bei ihm sei eine weltweite Verschwörung der Regierungen unter Ausnutzung der vorgetäuschten Pandemie mit dem Zweck, die Menschen zu gängeln und zu steuern (Stichwort: WHO, Bill Gates, Impfungen von Mikrochips, manipulierte Presse, korrupte Regierung). Nach Einschätzung der Kriminalpolizei hätte der Kläger die derzeit vorherrschenden Verschwörungstheorien verinnerlicht - es bestehe offensichtlich eine hohe Bereitschaft, derartiger Ansichten ungefiltert zu übernehmen. Er habe glaubhaft darstellen können, dass er die Waffe nie so einsetzen würde, dass eine mögliche Gefahr für Dritte entstehen würde. Eine konkrete Gefahr für Dritte sei als derzeit nicht gegeben angesehen worden. Eine Entwicklung dorthin unter Berücksichtigung der genannten Manipulierbarkeit habe jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden können. Weiter sei durch die Kriminalpolizei festgestellt worden, dass die Souveränität von Staat/Regierung, Gerichten, Polizei und Behörden angezweifelt und mittels suggestiv gehaltenen Schreiben aktiv angegangen werde, sodass Bedenken hinsichtlich der für eine waffenrechtliche Erlaubnis notwendigen Zuverlässigkeit bestehen würden. Nach aktueller Definition des Landeskriminalamtes und in Absprache mit dem Landesamt für Verfassungsschutz seien das Kriterium „Verschwörungstheoretischer Argumentationsmuster“ und die zur Einstufung als Reichsbürger notwendige „staatsablehnende Haltung“ im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Kriminalpolizei begründbar. 6 Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2020 aufzuheben. 7 Der Kläger sei kein „Reichsbürger“. Er habe nie einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, wie es für diese Anhänger typisch sei. Er habe auch nie in sonstiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er die Existenzberechtigung der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit deren Gesetze anzweifle. Er sehe sich als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, deren Legitimität und Souveränität von ihm nie in Zweifel gezogen und deren Rechtsordnung von ihm immer beachtet und respektiert worden sei. Er sei nicht politisch aktiv und habe auch nie Veranstaltungen politisch rechts ausgerichteter Parteien, Gruppen- oder Personenzusammenschlüsse besucht. Er habe sich eine Bäckerei aufgebaut und sei seit Beginn der Corona-Pandemie in großer Sorge, dass die Schutzanordnungen der Regierungen, welche in erheblichem Maße in Grundrechte eingreifen würden, die auch von ihm selbst über Jahrzehnte aufgebaute Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland schwer und dauerhaft beschädigen könnten, ohne dass die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit dieser Corona-Maßnahmen in ausreichendem Maße vorgestellt worden seien. Er habe im Fernsehen einen Bericht über eine Demonstration in Stuttgart gegen die Corona-Maßnahmen gesehen, in welchem auch die gewaltsame Festnahme einer 80-jährigen Bürgerrechtlerin durch Polizeibeamte gezeigt worden sei. Dies habe ihn sehr aufgewühlt, weshalb er sich dazu entschlossen habe, die Anzeigen vom 22. und 24. Mai 2020 zu senden. Darin seien jedoch keine Äußerungen enthalten, welche auf eine Ablehnung der Existenzberechtigung der Bundesrepublik Deutschland schließen lassen könnten. Es handele sich insoweit um Meinungsäußerungen, welche nicht auf Reichsbürger typische Verschwörungstheorien schließen lassen würden. Nur der Umstand, dass sich der Kläger von den Polizeibeamten bei der grenzziehenden Ansprache nicht von deren Meinung habe überzeugen lassen, begründe nicht die Reichsbürgereigenschaft. Sein Verhalten habe vielmehr gezeigt, dass er die Exekutive der Bundesrepublik Deutschland respektiere. Er sei ohne jegliche Aggression und freundlich aufgetreten. Er selbst habe auch immer die kritisierten staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen strikt befolgt. Er habe auch die Waffenbesitzkarte bereits zurückgesandt. Auch dass er den rechtsstaatlichen Weg gewählt und formale Strafanzeigen erstattet habe, zeige, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland akzeptiere. Er sei berechtigt, staatliche Corona-Maßnahmen zu kritisieren. Allein hieraus könne er nicht der Reichsbürgerszene zugeordnet werden, deren Ansichten und Theorien er grundsätzlich vehement ablehne. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zwar habe jedermann nach dem Grundgesetz das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Eine grundrechtserhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung scheide vorliegend jedoch aus. Die Heranziehung der von der Meinungsfreiheit gedeckten Aussagen des Klägers zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sei kein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Der Vortrag des Klägers ändere nichts an der vorliegenden Einschätzung der Kriminalpolizei, dass der Kläger sich Verschwörungstheorien zu eigen gemacht habe. Die Verhaltensweisen der Gruppierung der Reichsbürger seien vielfältig und könnten aus diesem Grund nicht nur nach dem einen bestimmten Thema (Staatsangehörigkeitsausweis) definiert werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt werde und dass sich die Beamten einen persönlichen Eindruck vor Ort verschafft hätten. Nach Aussage der Kripo sei der Kläger weiterhin als Corona-Leugner aktiv und würde entsprechende E-Mails u.a. an den bayerischen Ministerpräsidenten versenden, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Die Bearbeitung erfolge durch das Landeskriminalamt ... 10 Die Akten des BLKA und der Staatsanwaltschaft ... wurden beizogen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BayVGH, B.v. 13.4.2021 - 24 B 20.2220 - juris Rn. 14) war der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), da dieser ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden ist. 13 1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
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