VG Augsburg, Beschluss v. 12.08.2021 – Au 9 E 21.1546 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 12.08.2021 – Au 9 E 21.1546 Download Drucken Titel: Der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan ist durch eine Duldung Rechnung zu tragen Normenkette: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Tatsächliche Unmöglichkeit iSd § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bedeutet, dass für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist. Zeitlich kurze Verzögerungen begründen noch keine tatsächliche Unmöglichkeit. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht erfolgt, sieht das Gesetz nicht vor. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollziehbar ausreisepflichtiger abgelehnter afghanischer Asylbewerber, Antrag auf vorläufige Duldung im Eilverfahren, Zeitraum bis zur Vollziehung der Abschiebung ungewiss, Duldung, afghanischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylbewerber, Sicherheitslage in Afghanistan, tatsächlichen Unmöglichkeit Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Dauer der zu erteilenden Duldung wird ins Ermessen des Antragsgegners gestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Erteilung einer Duldung. 2 Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 2. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 21. Mai 2014 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Seit dem 14. August 2018 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. 3 Aufgrund fehlender Reisedokumente wurde dem Antragsteller in der Folgezeit eine Duldung erteilt. 4 Am 13. September 2018 veranlasste der Antragsgegner beim Landesamt für Asyl und Rückführung die Durchführung eines Passersatzpapierverfahrens. Seit dem 14. November 2018 kann für den Antragsteller ein Heimreiseschein ausgestellt werden. Infolge des Wegfalls des Duldungsgrundes der fehlenden Reisedokumente wurde die Duldung des Antragstellers am 6. Dezember 2018 mit dem Vermerk „erloschen“ versehen. 5 Am 13. Mai 2019 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 16. Mai 2019 bestandskräftig als unzulässig abgelehnt wurde. 6 Aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen wurde dem Antragsteller ab dem 23. April 2020 eine Duldung erteilt, die fortlaufend, zuletzt am 26. Januar 2021 bis einschließlich 29. April 2021 verlängert wurde. Am 12. April 2021 beantragte der Antragsgegner beim Landesamt für Asyl und Rückführungen die Genehmigung der Luftabschiebung des Antragstellers. 7 Am 30. Oktober 2020 legte der Antragsteller seinen afghanischen Reisepass im Original vor. 8 Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der am 29. April 2021 erloschenen Duldung. Der Antrag wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 wegen Fehlen eines Duldungsgrunds abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Juli 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, die unter dem Az. Au 9 K 21.1545 geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. 9 Zugleich hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt, 10 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. 11 Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht. 12 Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 entgegengetreten und beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Duldungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit dem 14. August 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Antragsgegner lägen auch die erforderlichen Reisedokumente des Antragstellers vor. Abschiebungen nach Afghanistan fänden regelmäßig im monatlichen Turnus im Rahmen von Sammelabschiebungen statt. Die vormals durch die Corona-Pandemie bestehenden Reisebeschränkungen stünden dem Vollzug der Ausreisepflicht mittlerweile nicht mehr entgegen. Die Abschiebung des Antragstellers sei damit tatsächlich und rechtlich möglich. 15 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 16 Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf die Erteilung einer einstweiligen Duldung zu. 17 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, die nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dies ist der Fall, wenn sich das Vorliegen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruch als überwiegend wahrscheinlich darstellt. 18 2. Der Antragsteller hat nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf die Erteilung einer einstweiligen Duldung. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.