LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.07.2021 – 3 Ta 49/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.07.2021 – 3 Ta 49/21 Download Drucken Titel: Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch ersuchtes Arbeitsgericht wegen eines von ihm angenommenen unzulässigen Ausforschungsbeweises Normenketten: GVG § 158, § 159 ArbGG § 13 Abs. 2 Leitsatz: Ein Rechtshilfeersuchen darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar. Insbesondere obliegt die Beurteilung, ob der Sachvortrag einer Partei für eine Beweisaufnahme hinreichend substantiiert ist, allein dem Prozessgericht (Anschluss an BAG BeckRS 2000, 40443). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Orientierungsatz: Das ersuchte Gericht kann ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Schlagworte: Rechtshilfe, Rechtshilfeersuchen, Zeugenvernehmung, Ausforschungsbeweis Vorinstanzen: ArbG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2021 – 2 AR 111/20 ArbG Wiesbaden vom 26.11.2020 – 5 Ca 72/20 Tenor Auf die Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 wird dem Arbeitsgericht Nürnberg unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 26.01.2021 - 2 AR 111/20 - aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 - 5 Ca 72/20 SK - benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen. Gründe I. 1 Das Arbeitsgericht Wiesbaden wendet sich mit seiner Beschwerde vom 08.02.2021 dagegen, dass es das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 26.01.2021 - 2 AR 111/20 - abgelehnt hat, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen. 2 Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 5 Ca 72/20 SK fordert der dort klagende Verein von der Beklagten 16.397,68 € an Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 bis November 2016. Am Schluss der mündlichen Kammersitzung vom 26.11.2020 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Beweisbeschluss verkündet, dessen Ziffer I wie folgt lautet: I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, jeder der nachgenannten Zeugen habe während seiner Tätigkeit für die Beklagte in den Kalenderjahren 2015/2016 in jedem der vorbezeichneten Kalenderjahren zu mehr als der Hälfte seiner persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt: - Fliesenverlegearbeiten, Fliesenreparaturarbeiten, Putzarbeiten, Maurerarbeiten und Silikonverfugungen im Rahmen von Bad-, Küchen- und Wohnungssanierungen und Renovieren. - Trocken- und Montagebauarbeiten, wie das Anbringen von Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich des Anbringens von Dämmungen, das Erstellen von Trockenbauwänden, die Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen - Hochbauarbeiten - Tiefbauarbeiten, wie der Aushub von Baugruben, Gräben und Schächten, sowie Wiederverfüllen der Gräben und Schächte - Verputzarbeiten, wie das Aufbringen von Ober- und Unterputz einschließlich Dämmungen - Erdbewegungs- und Baggerarbeiten im Rahmen der Erstellung von Außenanlagen zur Vorbereitung von Pflasterarbeiten und des Wege- und Parkplatzbaus - Wege- und Parkplatzbauarbeiten, wie das Anlegen von Wegen und Parkplätzen einschließlich der Abtragung des Erdreichs und dem Anliefern und Einbringen von Schotter, Verdichten, die Aufbringung von Split, Herstellung des Planums, Verlegen von Drainagen und anschließende Herstellung der festen Oberfläche z.B. aus Pflastersteinen, Platten oder Asphalt 3 Der Beschluss enthält in Ziffer II ferner die namentliche Benennung von fünf Zeugen unter Angabe der konkreten Zeiten der Beschäftigung (mit Ausnahme des offensichtlichen Schreibversehens bei Nr. 5 „beschäftigt vom 01.0.2015 bis 31.12.2016“). 4 Ziffer III. lautet: „Um die Vernehmung der Zeugen werden die für die Ladungsschriften [sic!] der Zeugen zuständigen Arbeitsgerichte im Wege der Rechtshilfe ersucht.“ 5 Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 26.01.2021 das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Die Rechtshilfehandlung sei verboten, wenn sie gegen Bundes- oder Landesrecht verstoße. Aus dem Beweisbeschluss ergäben sich keine hinreichenden streitigen Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Rechtshilferichter feststellen könne. Es fehle an konkreten tatsächlichen Angaben, welcher konkrete Arbeitnehmer an welchem Ort welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet haben solle. Der Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 sei nichts anderes als die Übertragung der Aufgaben eines Ermittlungsrichters auf den Rechtshilferichter. Da jedoch kein Amtsermittlungsgrundsatz gelte, könne dies nicht Aufgabe eines Rechtshilfeverfahrens sein. Es handele sich auch um einen klassischen Ausforschungsbeweis. Die Durchführung einer an sich unzulässigen Beweiserhebung führe in der Regel zu einem irreversiblen und gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsnachteil für die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei. 6 Des Weiteren lasse der Beweisbeschluss nicht ansatzweise erkennen, welche streitigen Tatsachen überhaupt Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollten. Der Beweisbeschluss müsse nämlich die bestimmten Tatsachen enthalten, die der Rechtshilferichter feststellen solle, und dürfe nicht so abgefasst sein, dass sich der ersuchte Richter die Beweisfrage erst aus den Akten zusammensuchen müsse. Der Beweisbeschluss enthalte auch ersichtlich ins Blaue hinein gemachte Angaben aus dem betrieblichen Geltungsbereich des vorliegend in Frage stehenden Tarifvertrages, zu denen die als Zeugen aufgeführten Personen ausgefragt werden sollten. 7 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschwerde vom 08.02.2021, die am 15.02.2021 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Der Bescheid [sic!] sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nicht vorlägen. Darüber hinaus verletze der Beschluss den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da er ohne Anhörung der Parteien erlassen worden sei. 8 Mit Beschluss vom 25.02.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Parteien rechtliches Gehör zu seinem Beschluss vom 26.01.2021 und zur Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 gewährt. 9 Mit Beschluss vom 30.04.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Rechtliches Gehör hätten die Parteien mittlerweile erhalten. Das Rechtshilfeersuchen sei rechtswidrig, das Arbeitsgericht bezieht sich zur Begründung auf den Beschluss vom 26.01.2021. 10 Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg gegeben. 11 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte verwiesen. II. 12 Die zulässige Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist begründet. 13 1. Die Beschwerde ist nach den §§ 13 Abs. 2, 78 ArbGG, 159 GVG zulässig. 14 Nach §§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG, 13 Abs. 2 ArbGG entscheidet das Landesarbeitsgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört, sofern dieses das Ersuchen ablehnt. Damit ist das Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung befugt. Die Antragsbefugnis des Arbeitsgerichts Wiesbaden für den eingelegten Rechtsbehelf einer Beschwerde im weiteren Sinn ist gegeben. 15 Es handelt sich um eine so genannte Rechthilfebeschwerde, auf die die für Beschwerden geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 159 Rn. 1). Das Arbeitsgericht Wiesbaden als ersuchendes Gericht ist für diese Beschwerde beschwerdeberechtigt gemäß § 159 Abs. 2 GVG (BAG, Beschluss vom 16.01.1991 - 4 AS 7/90 - BAGE 67, 71; Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 8). Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind jedoch nur diejenigen, die in der Hauptsache, in der das Rechtshilfeersuchen ergangen ist, gegen die Entscheidung selbst rechtsmittelberechtigt wären, wenn sie zu ihrem Nachteil erginge, nicht jedoch der zu vernehmende Zeuge (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 8). Die Beschwerdeeinlegung unterliegt keinen Fristen (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 13). 16 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden Folge zu leisten. 17
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