LG Memmingen, Urteil v. 11.02.2021 – 35 O 1090/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Urteil v. 11.02.2021 – 35 O 1090/20 Download Drucken Titel: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wenn einem Käufer in Kenntnis des Abgasskandals bei Abschluss des Kaufvertrags gleichgültig ist, ob das zu erwerbende Dieselfahrzeug hiervon betroffen ist, beruht der Abschluss des Kaufvertrags nicht auf einem Irrtum. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben schützen nicht die Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der Verbraucher, wie auch die Umwelt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatzanspruch, Täuschung, Kausalität, sittenwidrige Schädigung, Schädigungsvorsatz, Schutzgesetz Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht vorliegend Ansprüche auf Rückgängigmachung eines Kaufvertrags gegenüber der Beklagten geltend. 2 Der Kläger erwarb gemäß Rechnung vom 10.03.2017 (Anlage K1) von dem RS-Carcenter in Remscheid einen Porsche Cayenne S-Diesel mit einem V8-Dieselmotor mit 4,2 Liter mit EURO 5 Norm mit der Fahrgestellnummer ... zum Kaufpreis von ... Der Pkw hatte einen Kilometerstand von 80.000 Km. Den Pkw finanzierte der Kläger mittels Darlehensvertrag bei der und übereignete den Pkw zur Sicherheit an die Bank. Bis zur Klageerhebung leistete der Kläger Zinsen in Höhe von ... Der Pkw war von einer Rückrufaktion des KBA betroffen und es wurde ein Softwareupdate aufgespielt. 3 Der Kläger behauptet, dem Kläger sei ein umweltfreundliches Auto mit geringem Kraftstoffverbrauch beim Kauf wichtig gewesen. Sein Fahrzeug sei von den Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Der Pkw sei nämlich von dem Abgasskandal betroffen, so dass von einer erheblichen Mangelhaftigkeit auszugehen sei. Die NOx-Werte des Fahrzeugs würden von den gesetzlichen Vorgaben und auch den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene EU-Schadstoffklasse nicht erreicht wird. Die Deutsche Umwelthilfe habe bei einer Messung der Emissionswerte im realen Fahrbetrieb eine erhebliche Überschreitung der NOx-Werte festgestellt. 4 Zudem sei in dem Pkw ein sog. „Thermofenster“ verbaut, welches dafür sorgt, dass die Abgasreinigung nur bei bestimmten Außentemperaturen richtig funktioniert. Bei anderen Temperaturbedingungen werde die Abgasrückführung reduziert bzw. vollständig abgeschaltet. Dies sei eine unzulässige Abschalteintirchtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 EG_VO 715/2007. 5 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde eine Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als Schadensersatz nach § 826 BGB zu. 6 Der Kläger beantragte zuletzt: … 7 Die Beklagten beantragten zuletzt, die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten behaupten, sei seien nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht Hersteller des Motors. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von der Thematik des Motors EA 189 betroffen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut, vielmehr halte der Pkw die NEFZ-Prüfstandswerte ein. Dass die Beklagten eine illegale Abschalteinrichtung verbaut haben, stelle eine Behauptung ins Blaue dar. Auch ein Vorsatz der Beklagten sei nicht schlüssig dargelegt. Zudem müssen Fahrzeuge der Schadstoffklassen EURO 5 bis EURO 6c nicht so beschaffen sein, dass die am Prüfstand gemessenen Werte unter jedweden Realbedingungen eingehalten werden müssen. Das sog. Thermofenster stelle bereits keine Abschaltvorrichtung dar. Die Beklagte zu 2) habe auch, da sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, nicht nur keine irreführenden Angaben in der Öffentlichkeit gemacht, sondern schlicht überhaupt keine Angaben. Zudem liege auch keine Täuschung bzw. kein Irrtum beim Kläger vor, da es nicht glaubhaft sei, dass sich dieser bei einem Fahrzeug mit einem Leergewicht von über 2 Tonnen und einem V8-Motor Gedanken über die Umweltfreundlichkeit gemacht habe. Es fehle damit an der Kausalität. Der Umstand, dass ein Softwareupdate erforderlich war, sage zudem alleine noch nichts darüber aus, dass es sich um eine bewusst vom Hersteller gewollte unzulässige Abschalteinrichtung handelte. 9 Eine Täuschung seitens der Beklagten liege nicht vor. Die Klagepartei lege auch nicht dar, welches Organ zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von welchen konkreten Tatsachen habe. Das Fahrzeug besitze auch eine gültige Typenzulassung. Ein Entzug der Typgenehmigung drohe nicht. § 27 EG-FGV stelle kein Schutzgesetz dar. 10 Das Gericht hat mit den Parteien in öffentlicher Sitzung zur Sache verhandelt. 11 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. A. 13 Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO beziehungsweise 39 ZPO, nachdem sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. B. 14 Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu. 15 Die Klägerin konnte insoweit das Vorliegen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches gegenüber den Beklagten nicht schlüssig darlegen. 16 1. Im Hinblick auf eine mögliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lässt sich dem Klagevortrag bereits nicht entnehmen, worüber die Beklagten konkret die Klägerin getäuscht haben soll. Zur Begründung einer den Betrugstatbestand erfüllenden Täuschung ist jedoch konkreter Tatsachenvortrag im Hinblick auf den konkreten Motor erforderlich, da diese in Funktionsweise und Abgasverhalten erheblich differieren können. 17 Das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung begründet die Klagepartei damit, dass die erlaubten Grenzwerte im Realbetrieb deutlich überschritten würden und verweist insoweit beispielsweise auf einen Testversuch der Deutschen Umwelthilfe oder Messungen mit vergleichbaren Modellen. Bezüglich des Umstands, dass Grenzwerte im Realbetrieb die Grenzwerte im Prüfstand überschreiten, ist dies jedoch allgemein bekannt und vermag allein für sich keinen Hinweis auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zu begründen. Das Messprinzip nach NEFZ, welches zur Zeit der Zulassung des streitgegenständlichen Pkw maßgeblich war, gibt nämlich bestimmte Parameter für die Messung vor, die im realen Fahrbetrieb durch einen Durschnittsfahrer nicht erreicht werden bzw. völlig anders lauten. 18 Es fehlt vorliegend auch an jeglichem Vortrag, wer konkret wann bei der Beklagten eine Täuschung begangen haben soll. Auf eine sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten kann insoweit nicht abgestellt werden, da es bereits an einem schlüssigen Klagevortrag der Klagepartei fehlt. 19 Zudem fehlt es auch an substantiiertem Vortrag, dass eine etwaige Täuschung der Beklagten über Stickoxide und andere Schadstoffe kausal für die Kaufentscheidung des Klägers waren. Es ist nämlich schlichtweg vollkommen unglaubhaft, sich einen Porsche mit einem V8- Motor und 4,2 Litern Hubraum zu kaufen und gleichzeitig zu behaupten, ihm sei es auf die Umweltfreundlichkeit des Pkw angekommen. 20 Sich jetzt als Umweltfreund darzustellen, lediglich um auf dem Rücken des „Dieselskandals“ noch Profit herauszuschlagen, ist geradezu scheinheilig. 21 Ferner fehlt es an der erforderlichen Kausalität auch dann, wenn einem Käufer in Kenntnis des Abgasskandals bei Abschluss des Kaufvertrags gleichgültig ist, ob das zu erwerbende Dieselfahrzeug hiervon betroffen ist. Denn in diesem Fall beruht der Abschluss des Kaufvertrags nicht auf einem Irrtum. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums und dessen Kausalität für den Abschluss des Kaufvertrags trägt der Kläger (vgl. OLG München, Urteil vom 25.02.2020 - 3 U 6342/19, juris). Der Kläger hat sich vorliegend in Kenntnis der Tatsache, dass der Konzern, zu welchem auch die Beklagten zu 1) und 2) gehören, einen Pkw gekauft, ohne sich vorab darüber zu erkundigen, ob der Pkw von dem Abgasskandal betroffen ist. Zumindest wurde nichts hiervon vorgetragen. Damit konnte er die erfoderliche Kausalität nicht darlegen und beweisen. 22 2.
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