LG Regensburg, Endurteil v. 30.07.2021 – 34 O 716/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Endurteil v. 30.07.2021 – 34 O 716/21 Download Drucken Titel: Anspruch aus § 852 BGB bei verjährtem Anspruch aus § 826 BGB für vom VW-Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug Normenkette: BGB § 195, § 199, § 214, § 242, § 249, § 818 Abs. 1, Abs. 2, § 826, § 852 Leitsätze: 1. Sind die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben, ist die Herstellerin des Motors zum Ersatz des dem Käufer aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens auch nach Verjährungseintritt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise korrespondiert der dem Letzterwerber entstandene Schaden mit dem Vermögenszufluss bei der Herstellerin, womit es entscheidend auf den Umfang des verjährten Schadensersatzanspruches ankommt, nach dem sich der Restschadensersatzanspruch richtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 852 S. 1 BGB "verlängert" bestehende deliktische Ansprüche über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus, greift also immer dann, wenn grundsätzlich ein deliktischer Anspruch besteht, also auch im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch LG Landshut BeckRS 2021, 3479; LG Hildesheim BeckRS 2020, 35828; BeckRS 2021, 4473; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2021, 4493; BeckRS 2021, 10581; OLG Oldenburg, BeckRS 2021, 10558; aA LG München I BeckRS 2021, 1049 zum Gebrauchtwagenkauf; LG Osnabrück BeckRS 2021, 4305; offen gelassen von BGH BeckRS 2020, 37753. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: VW-Abgasskandal, EA 189, Verjährung, Schadensersatzanspruch, Herausgabe des Erlangten, Kaufpreis, Nutzungsentschädigung, schadensrechtliches Bereicherungsverbot, Gebrauchtwagenkauf Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.194,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Seat vom Typ Altea, Freetrack 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. ausgeurteilte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die von der Klägerin zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen von 1.900 km, also 215,60 € erledigt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 10.143,79 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Dieselfahrzeugs durch die Klägerin. 2 Die Klägerin erwarb am 14. Juni 2011 das streitgegenständliche Fahrzeug mit den folgenden Spezifikationen: Marke: Seat, Modell: Altea, Freetrack 2.0 TDI 4x4, Motortyp: EA 189, Abgasnorm: EURO 5, …, Kilometerstand bei Kauf: 4 km, Kaufpreis: EUR 27.915,00. 3 Dieser Fahrzeugkauf wurde mit einem Darlehen bei der SEAT Bank (… über EUR 13.019,04 vom 20.06.2011) finanziert. 4 Das Darlehen wurde von der Klägerin inzwischen vollständig getilgt. Insgesamt zahlte die Klägerin einen Gesamtbetrag i.H.v. EUR 29.219,04. 5 Das zur Sicherheit an die Bank übereignete Fahrzeug wurde infolgedessen an die Klägerin zurück übereignet. 6 Zum Verhandlungstermin am 13.07.2021 betrug der Kilometerstand 206.900 km. 7 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist vom Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. 8 Der bestandskräftige Bescheid des KBA stellt bindend fest, dass in dem hier betroffenen Motortyp EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet wird. 9 Aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen war die Vorschriftsmäßigkeit i.S.d. § 25 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) nicht gewährleistet. 10 Die Klägerin behauptet, durch diese Softwarekonfiguration habe die Beklagte unmittelbar darauf abgezielt, das KBA als zuständiger Typgenehmigungsbehörde arglistig zu täuschen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Damit einher sei eine bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber gegangen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17, 23, 25). Das Verhalten der Beklagten stehe damit einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers als Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. 11 Die Klägerin behauptet weiter, bei entsprechender Aufklärung hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Die Beklagte habe daher den Kaufpreis zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs unter Beachtung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung, wobei von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km auszugehen sei. 12 Die Klagepartei habe zudem einen Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von EUR 1.304,04, da die Beklagte im Wege der Naturalrestitution die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs ungeschehen zu machen habe und ohne den Erwarb des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Klägerin auch den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte, sodass sie auch die ihr dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen könne. 13 Die Klägerin meint, ihr stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch jedenfalls als Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB, der seinerseits nicht verjährt sei, zu. 14 Darüber hinaus seien der Klägerin Kosten für die Beauftragung der Klägervertreter in Höhe von EUR 2.077,74 zu ersetzen. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen: Gegenstandswert: EUR 27.915,00 2,0 Geschäftsgebühr gem. VV RVG 2300 EUR 1.726,00 Auslagen gem. VV RVG 7001, 7002 EUR 20,00 MwSt. 19 % EUR 331,74 Gesamtbetrag EUR 2.077,74 15 Die Klägerin beantragt zuletzt (nachdem sie in der Klage im Antrag zu 1.) noch 10.143,79 € bei einem Kilometerstand von 205.000 km und aufgrund einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechnet hatte): 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.970,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Seat vom Typ Altea, Freetrack 2.0 TDI 4x4 mil der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Hilfsweise beantragt sie: 2.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG - VC 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Seat vom Typ Altea, Freetrack 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … resultieren. Weiter beantragt sie: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlicher unerlaubten Handlung der Beklagter herrührt. 5.5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen. In Höhe von 173,17 EUR erklärt die Klägerin die Hauptsache für erledigt aufgrund der weiter gefahrenen Kilometer bezogen auf eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km sowie dem Kilometerstand vom 12.07.2021. 6. Es wird beantragt festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom der Klägerin zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat. 16 Der Beklagtenvertreter schließt sich der teilweisen Erledigterklärung nicht an und beantragt Klageabweisung. 17 Die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten, das Software - Update sei unbedenklich und ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB sei verjährt. § 852 BGB helfe nicht weiter. Die Nutzungsentschädigung müsste den Wertverlust des Fahrzeugs zu Beginn des Gebrauchs stärker berücksichtigen. Entsprechend könnten die Behauptungen der Klagepartei zu etwaigen Nachteilen des Updates auch vorliegend eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen. 18 Tatbestandsergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 20 Das Landgericht Regensburg ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Deliktischer Erfolgsort ist der Sitz der Klagepartei, da dort der Schaden eingetreten ist. Da der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsgutsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort (Zöller - Schultzky, 32 Auflage 2018, § 32 Rn. 19). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der Klagepartei als Geschädigte (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, a.a.O. Rn. 12.1), welcher sich im Moment des Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand. Dort wurde durch die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit in die Rechtsgüter der Klagepartei eingegriffen. 21 Der Kläger hat - unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung - gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Ob dieser Anspruch verjährt ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da er jedenfalls gemäß § 852 BGB weiterhin durchsetzbar bleibt. 22 Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen gesetzliche Abgasgrenzwerte bewusst durch eine unzulässige Abschalteinrichtung lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden, ist die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19) und bleibt nach Eintritt der Verjährung im Rahmen des § 852 BGB auch bei einem Gebrauchtfahrzeug zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (LG Hildesheim, Urteil vom 05. März 2021 - 5 O 217/20, Rn. 74 juris; LG Trier, Urteil vom 28. April 2021 - 5 O 545/20, BeckRS 2021, 9908 Rn. 74; Bruns NJW 2021, 1121). Im Einzelnen: 23 Die Beklagte fügte der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zu, §§ 826, 31 BGB. Denn sie entschied in einer nach den Gesamtumständen sittenwidrigen Art und Weise, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in unterschiedliche Fahrzeugtypen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut und dieser sodann mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wurde. Durch diese Entscheidung ist der Klagepartei kausal ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist. Schließlich hatte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt dieses Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände, so dass die Beklagte der Klagepartei gegenüber aus §§ 826, 31 BGB für die Schäden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). 24 Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 16 ff.). Seide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bei Aufdeckung der manipulierten Software drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 85; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 19; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 97). 25 Der Klagepartei hätte schon bei lebensnaher Betrachtung das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie gewusst hätte, dass diesem einmal die Stilllegung aufgrund Manipulation bzw. aufgrund des Erschleichens der Typengenehmigung drohen würde. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass der Käufer davon ausgeht, dass mit dem hergestellten Fahrzeug alles in Ordnung ist und er im Rahmen der Zulassung davon ausgehen kann, dass keine Betriebsuntersagung droht, vor allem keine, welche durch eine Manipulation in der Motorsteuerungssoftware zur Täuschung des KBA ihre Ursache hat, deren Konsequenzen für das Fahrzeug (Update zulässig und unschädlich oder Stilllegung) unabsehbar sind. 26 In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der das Sittenwidrigkeitsurteil begründenden tatsächlichen Umstände voraus. Davon ist auf Beklagtenseite nach der zitierten Rechtsprechung des BGH unzweifelhaft auszugehen, nachdem die Beklagte hier sich nicht anderweitig substantiiert einlässt. 27 Als Rechtsfolge muss die Klägerin von der ungewollten Verbindlichkeit befreit werden, das heißt, dass sie den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann (abzüglich Nutzungsentschädigung), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 28 Nach § 249 BGB ist im Rahmen des Schadensersatzes der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die Beklagte den mit der manipulierten Software versehenen Motor nicht in den Verkehr gebracht, wäre er nicht in den streitgegenständlichen PKW eingebaut und der PKW so nicht verkauft worden. Dann hätte die Klagepartei den Kaufvertrag über dieses von ihr erworbene Fahrzeug nicht geschlossen. Also ist sie bei konsequenter Anwendung des Schadensersatzrechts so zustellen, wie sie ohne den Kaufvertrag stehen würde. 29 Zwar trägt die Beklagte vor, dass mit dem Update das Fahrzeug nunmehr nur noch in dem Modus betrieben werde, der vorher nur auf dem Prüfstand eingeschaltet war. Daher bestehe keine Gefahr mehr, dass die Zulassung entzogen werden könnte. Die Beklagte erklärt auch, dass das Update von den Behörden freigegeben worden sei. Es sei bescheinigt worden, dass es keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Zwar sind nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich bei der Beurteilung des Schadens einzubeziehen. Der Schaden entfällt aber nur dann, wenn er durch eine nachträgliche Entwicklung vollständig kompensiert wird. Im vorliegenden Fall kann der nachträgliche Einbau des Updates den Schaden, der durch den nachteiligen Vertrag für die Klagepartei eingetreten ist, nicht vollständig kompensieren. Dies folgt schon aus den Unsicherheiten, die in der öffentlichen Diskussion über die Folgen des Updates entstanden sind. Das Update ist nicht unumstritten, auch wenn die Beklagte nachteilige Folgen bestreitet. Die Gefahr negativer zukünftiger Folgen verbunden mit dem sich fortsetzenden negativen Makel, ein Auto zu besitzen, das vom „Abgasskandal“ betroffen war, genügt, um keine vollständige Kompensation annehmen zu können. Ob die Installation des Softwareupdates eine weitere schädigende sittenwidrige Handlung darstellt, muss vorliegend nicht entschieden werden. 30 Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat die Klagepartei sich die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - Az. VI ZR 252/19). Die Beklagte wird, auch wenn sich der Kläger Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss, nicht unbillig entlastet, weil die Möglichkeit das Fahrzeug zu nutzen durch den Mangel nicht wesentlich beeinträchtigt war. 31 Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde mit einer Laufleistung von 4 km erworben. Gem. § 287 ZPO legt das Gericht eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde, da der Seat Altea als Kompaktvan der Kompaktklasse angehört, bei der nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre, dass das Fahrzeug eine durchschnittliche Laufleistung von 20.000-25.000 km im Jahr fahren kenn. Dass Seat eine Garantie geben würde, dass das Fahrzeug auch darüber hinaus sicher nutzbar sei, wird von der Klagepartei nicht vorgetragen. 32 Daraus errechnet sich ein Vorteilsausgleich/eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 23.024,20 € wie folgt: Kaufpreis 27.915 € × Laufleistung der Klagepartei von 202.900 km (206.900 km - 4
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