← Deutschland

LG Bamberg, Urteil v. 01.03.2021 – 26 KLs 2120 Js 2288/20

LG Bamberg, Urteil v. 01.03.2021 – 26 KLs 2120 Js 2288/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bamberg, Urteil v. 01.03.2021 – 26 KLs 2120 Js 2288/20 Download Drucken Titel: Zum Wohnungsbegriff nach V

§§ 46a, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 St

GB (im Ergebnis verneint) 83 Hinsichtlich sämtlicher Taten (B. 1 bis B.4) wurde seitens der Kammer zunächst der Strafmilderungsgrund des § 46a StGB in Erwägung gezogen und geprüft. Im Ergebnis konnten Umstände, die diesen Milderungsgrund verwirklichen, allerdings nicht festgestellt werden. 84 Die Vorschrift setzt eine Wiedergutmachung bzw. Entschädigung des Opfers ganz oder zum überwiegenden Teil voraus (bzw. bei § 46a Nr. 1 StGB jedenfalls ein entsprechendes ernsthaftes Erstreben). Daran scheitert es vorliegend hinsichtlich der Tat in F. jedoch schon deshalb, weil der Angeklagte der Zeugin … lediglich einen Betrag in Höhe von rund 247,- Euro anbot bzw. bezahlte, was selbst bei Annahme nur eines Mindest(sach) schadens in Höhe von 1.000,- Euro bloß knapp ein Viertel des entstandenen materiellen Schadens abdeckt. Zudem hat die Zeugin … im Rahmen der Hauptverhandlung auch zu verstehen gegeben, dass sie mit dieser Zahlung nicht auf weitergehende Ansprüche verzichten möchte. Bezüglich der weiteren Taten in S., E. und F. wurde die von dem Angeklagten ebenfalls jeweils angebotene (geringfügige) Zahlung eines Betrags in Höhe von 200,- bis 250,- Euro von den Nebenklägern …, der Zeugin … und dem Zeugen … nicht einmal angenommen. Die Nebenkläger … haben die Entschuldigung des Angeklagten zudem ausdrücklich zurückgewiesen. Die Zeugen … und … haben die Entschuldigung letztendlich lediglich zur Kenntnis genommen. 85 Nichtsdestotrotz berücksichtigt die Kammer die gegenüber der Zeugin … erfolgte und hinsichtlich der weiteren Taten zumindest angebotene Teilschadenswiedergutmachung des Angeklagten durchaus als allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkt zugunsten des Angeklagten.

(2)

§§ 46bAbs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 St

GB 86 Gegeben sind vorliegend - hinsichtlich aller abgeurteilten Taten (B. 1 bis B.4) - solche Umstände, die den fakultativen Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. 87 Gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die - wie hier - mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 S. 3 StGB). Als zeitliche Grenze ist in § 46b Abs. 3 StGB vorgesehen, dass eine Milderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Die vorgenannten Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB normierten Ermessenskriterien mit Blick auf alle vorliegend abgeurteilten Taten gegeben, wovon die Kammer maßgeblich aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … überzeugt ist. 88 So steht aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Aussagen der vorgenannten Zeugen fest, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb bzw. freiwillig im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens - die Beschuldigtenvernehmung vom 12.10.2020 initiierte und in dieser sodann die gegenständlichen (Versuchs-)Taten umfassend einräumte, wobei er - über seine eigenen Tatbeträge hinaus - bereits damals seinen jeweiligen Mittäter insbesondere hinsichtlich der Taten in S., E. und F., bei welchen es sich jeweils um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO handelt, benannte (wohingegen die Tat in F. als „einfacher“ (versuchter) Wohnungseinbruchdiebstahl nicht § 100a Abs. 2 StPO unterfällt). 89 Konkret benannte der Angeklagte in seiner damaligen Beschuldigtenvernehmung - wie auch erneut in der Hauptverhandlung - hinsichtlich der Tat in F. (B.3) seinen Schwiegersohn … als Mittäter, einschließlich Angaben zur Art seiner Beteiligung, und leistete damit einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. Zwar war … damals bereits als möglicher Mittäter im Visier der polizeilichen Ermittlungen, allerdings ohne „wasserdichte“ bzw. damals wohl nicht für eine Verurteilung ausreichende Beweislage, sodass durch die Angaben des Angeklagten der Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden wesentlich verbessert bzw. die Chancen einer erfolgreichen Strafverfolgung deutlich erhöht wurden. Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten zur Person seines Mittäters … für glaubhaft. 90 Bezüglich der Taten in S. (B.1) und E. (B.2) benannte der Angeklagte wiederum bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.10.2020 als Mittäter eine Person namens … oder … bzw. mit dem Vornamen … oder …, wobei er - wie von den Zeugen … und … dargelegt - (auch nachfolgend) von sich aus noch weitere Angaben zu dieser Person an die Ermittlungsbehörden übermittelte, um bei der Identifizierung mitzuhelfen. Zwar waren die betreffenden Informationen recht dürftig, jedoch führten sie nach den Schilderungen der Zeugen … und … letztendlich dazu, dass die Polizei die betreffende Person unter dem richtigen Namen … ermitteln konnte, den der Angeklagte sodann auch auf einer Wahllichtbildvorlage am 14.12.2020 - ebenfalls noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens - eindeutig als seinen Mittäter für die Taten in S. und E. identifizierte. In der Hauptverhandlung bekräftigte er dies nochmals und gab glaubhaft an, dass er den richtigen Namen zuvor schlichtweg nicht gekannt habe. Insgesamt sieht die Kammer keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der (bereits frühzeitig getätigten) Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des … zu zweifeln, sondern sieht in diesen einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. Wie der Zeugen … erläuterte, werden mittlerweile aufgrund der Angaben des Angeklagten auch strafrechtliche Ermittlungen gegen … wegen der Einbrüche in S. und E. geführt. 91 Soweit der Angeklagte darüber hinaus gegenüber den Ermittlungsbehörden mit lediglich vagen Angaben eine angebliche weitere Diebstahlstat seines Mittäters schilderte, bei welcher ein fünfstelliger Geldbetrag im Kreis Bamberg entwendet worden sein soll, ist hingegen nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen … und … trotz sorgfältiger Überprüfung kein entsprechender Fall polizeilich bekannt. 92 Aus Sicht der Kammer rechtfertigt die vom Angeklagten - wie dargelegt - hinsichtlich der Taten in S., E. und F. geleistete Aufklärungshilfe unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 3 StGB genannten Ermessenskriterien eine Strafmilderung, zumal ohne die Angaben des Angeklagten die (sichere) Ermittlung bzw. Überführung der Mittäter nur schwer denkbar wäre. Die Aufklärungshilfe bzw. Strafmilderung umfasst dabei sämtliche abgeurteilte Anlasstaten, die mit der oder den aufgedeckten Katalogtaten in Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 01.07.2020, 2 StR 91/20). Dieser Zusammenhang liegt hier hinsichtlich der Taten in S., E. und F., welche zugleich Anlasstaten und (hinsichtlich des Mittäters) „aufgedeckte“ Katalogtaten sind, ohne Weiteres auf der Hand. Das Zusammenhangerfordernis besteht jedoch auch mit Blick auf die gegenständliche Tat in F., jedenfalls soweit der Angeklagte Aufklärungshilfe bezogen auf die Tat in F. leistete, dies insbesondere aufgrund der engen zeitlichen Abfolge, der Beteiligung derselben Täter und der im Wesentlichen identischen Vorgehensweise, sodass beide Taten letztendlich Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind.

(3)

§§ 23Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 St

GB 93 Darüber hinaus wurde seitens der Kammer berücksichtigt, dass hinsichtlich der Versuchstaten in E., F. und F. (B.2 bis B.4) jeweils die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB eröffnet ist. 94 Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs tatsächlich vorzunehmen ist, ist dabei stets aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, wobei hierbei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht beizumessen ist, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.05.2016, 4 StR 94/16 m.w.N.). Im Ergebnis hält die Kammer hiernach eine Strafmilderung hinsichtlich aller drei Versuchstaten für gerechtfertigt (s. dazu näher unter E.I.1.b) bezüglich der Taten in E. und F.), wobei diese Milderung bezüglich der Tat in F. bereits im Rahmen der Anwendung des minder schweren Falls „verbraucht“ wird (dazu sogleich).

(4)Gesamtabwägung zur Frage des minder schweren Falls 95 Bei einer Gesamtabwägung aller eingangs genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der zuvor dargelegten Umstände, welche die vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen, gelangt die Kammer hinsichtlich der Tat in F. (B.4) zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB. Dabei ist die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens jedoch erst bei gleichzeitiger Heranziehung beider genannten Strafmilderungsgründe bzw. der sie verwirklichenden Umstände gerechtfertigt und geboten, zumal (mit Blick auf § 23 Abs. 2 StGB) insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Täter bereits in das Wohnhaus hineingelangt sind und dieses unter wissentlicher und willentlicher Verursachung weiterer Sachschäden durchsucht haben, zudem auch nicht außer Betracht bleiben kann, dass der Angeklagte seine Aufklärungshilfe zwar vor der Anklageerhebung hinsichtlich der Tat in F., jedoch erst nach den Anklageerhebungen hinsichtlich der drei übrigen Taten (wenn auch vor Eröffnungsbeschluss) anstieß und erbrachte, er überdies mit Blick auf die Tat in F. in seiner Beschuldigtenvernehmung zunächst den „falschen“ Mittäter, namentlich … bzw. … anstatt seines Schwiegersohns benannte, auch wenn er dies nachfolgend korrigierte und auch in der Hauptverhandlung glaubhaft … als seinen Mittäter benannte, was ebenfalls einen gewichtigen Beitrag zur Aufklärung dieser Straftat darstellt. Bei einer Gesamtschau aller Umstände lässt sich aus Sicht der Kammer daher durchaus feststellen, dass der Unrechtsgehalt der Tat in F. (B.4) vom Tatbild des „normalen“ Wohnungseinbruchdiebstahls derart nach unten hin abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB gerechtfertigt und geboten erscheint. 96 Die Vornahme weiterer Strafrahmenverschiebungen nach den §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB scheidet hinsichtlich der Tat in F. gemäß § 50 StGB aus. b) Strafmilderungen hinsichtlich der weiteren Taten (B.1 bis B.3) 97 Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen (s. E.I.1.a) bb)) scheidet eine

§§ 46a, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 St

GB hinsichtlich der Taten in S., E. und F. (B.1 bis B.3) im Ergebnis aus. 98 Die Kammer hat hinsichtlich dieser drei Taten jedoch jeweils von der Milderungsmöglichkeit nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB Gebrauch gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Erwägungen unter E.I.1.

  1. a)
  2. bb)Bezug genommen. 99 Zusätzlich hat die Kammer hinsichtlich der Versuchstaten in E. und F. (B.2 und B.3) aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der versuchsbezogenen Umstände, jeweils eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB vorgenommen. Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass es noch nicht zu einem Eindringen des Angeklagten und seines Mittäters in das jeweilige Wohnhaus gekommen war. 2. Strafzumessung im engeren Sinn 100 Innerhalb der sich hieraus ergebenden und oben unter E.I.1. angegebenen Strafrahmen (S.: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten; hinsichtlich der Taten in E. und F. jeweils: Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten; F.: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) hat die Kammer hinsichtlich der einzelnen Taten jeweils bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet. 101 Dabei wurde hinsichtlich aller vier Taten (B.1 bis B.4) jeweils zugunsten des Angeklagten vor allem sein frühes und umfassendes - die Strafverfolgung seiner Mittäter ermöglichendes bzw. förderndes - Geständnis berücksichtigt. Weiter wirkte sich bei allen abgeurteilten Taten zu seinen Gunsten aus, dass er in der Hauptverhandlung Reue bekundete und sich bei allen anwesenden Geschädigten entschuldigte, diesen zudem jeweils eine unmittelbar zu zahlende (geringe) Teilschadenswiedergutmachung anbot, wobei - was zusätzlich hinsichtlich der Tat in F. (B.4) ins Gewicht fällt - allein die Zeugin … den angebotenen Betrag auch annahm und sodann rund 247,- Euro erhielt. Auch seine nicht einfachen Lebensumstände waren zu sehen. Bei den Taten in E. und F. hält die Kammer dem Angeklagten zu Gute, dass er und sein Mittäter sofort das Weite suchten, als dort die genannten Zeugen auftauchten, dass sie es nicht auf eine Konfrontation ankommen ließen. Dies entsprach der Einlassung des Angeklagten, man habe zwar einbrechen wollen, habe aber auf jeden Fall persönliche Auseinandersetzungen vermeiden wollen. 102 Demgegenüber war bei sämtlichen Taten zulasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits erheblich und teils einschlägig vorbestraft war, wenn auch längere Zeit zurückliegend, dass er deswegen schon mehrere Jahre in Strafhaft verbracht hat. Weiter war bezogen auf alle abgeurteilten Taten eine erhöhte kriminelle Energie festzustellen, welche hinsichtlich der Tat in F. bereits näher dargelegt wurde (s.o.) und mit Blick auf die übrigen Taten (B.1 bis B.3) darin gründet, dass der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter - wie vom Angeklagten selbst eingeräumt - planvoll (Klingeln) vorgingen und gezielt nach „Schwachstellen“ bei Wohnhäusern Ausschau hielten, um diese für ihre Taten auszunutzen. Zulasten des Angeklagten war weiterhin - wie bereits näher ausgeführt - bei allen Taten (B.1 bis B.4) zu sehen, dass er bei der jeweiligen Tatbegehung gewerbsmäßig handelte. Bezogen auf die Tat in S. (B.1) war überdies der doch recht hohe Entwendungsschaden strafschärfend in die Abwägung einzustellen. 103 Unter Berücksichtigung dieser jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer für die gegenständlichen Taten folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten: - Tat in S. (B.1): 2 Jahre 6 Monate - Tat in E. (B.2): 1 Jahr 2 Monate - Tat in F. (B.3): 1 Jahr 2 Monate - Tat in F. (B.4): 1 Jahr 2 Monate 104 Soweit die Verteidigung (unter anderem) unter Verweis auf die vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 23.10.2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe von (lediglich) einem Jahr und vier Monaten hier mildere Einzelstrafen forderte, verkennt die Kammer insbesondere nicht den dort höheren Entwendungsschaden (im Vergleich zur hiesigen Tat in S.), stellt jedoch klar, dass sie die dort verhängte Freiheitsstrafe als äußerst milde einstuft und diese hier keineswegs als Vergleichsmaßstab eines tat- und schuldangemessenen Ausgleichs herangezogen werden kann. 3. (Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung 105 Der Angeklagten hat die gegenständlichen Taten allesamt vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20 (Tatzeitpunkt 31.10.2019), und auch vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15 (Tatzeitpunkte 2014), begangen. Eine Zäsurwirkung liegt nicht vor, sodass bezogen auf alle dort abgeurteilten Taten und alle hier gegenständlichen Taten die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne des § 55 StGB vorliegen, wobei hierfür zunächst die mit Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, bestehend aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und zweimal drei Monaten, aufzulösen war. Als Einsatzstrafe für die nunmehrige Gesamtstrafenbildung war die höchste Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für die gegenständliche Tat in S. zugrunde zu legen. 106 Nach sodann nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, wie sie zuvor bereits genannt wurden und einschließlich der den genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg und des Amtsgerichts Eisleben für die dortigen Taten zu entnehmenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des auch in den dortigen Verfahren jeweils erfolgten (und von Reue getragenen) Geständnisses des Angeklagten, zudem unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der hier abgeurteilten Taten sowie des Umstands, dass die vom Amtsgericht Eisleben abgeurteilte Taten schon mehrere Jahre zurückliegen, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten. 107 Die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg getroffene Einziehungsentscheidung war aufrechtzuerhalten, § 55 Abs. 2 StGB. II. Einziehung von Wertersatz 108 Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz im Hinblick auf die durch die gegenständliche Tat in S. (B.1) erzielten Taterträge in Höhe von jedenfalls 5.000,- EUR (als Mindest-Zeitwert der entwendeten Schmuckstücke) folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Dabei steht der vollständigen Wertersatzeinziehung dieses Betrags beim Angeklagten nicht entgegen, dass die betreffenden Schmuckstücke - auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans - vom Mittäter … zum Zwecke des Abtransports eingesteckt wurden. Bei mehreren Beteiligten lässt es der Bundesgerichtshof für eine entsprechende Einziehungsentscheidung ausreichen, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt haben (BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17). Dies ist vorliegend mit Blick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken des Angeklagten und seines Mittäters … unmittelbar vor Ort in S., zumal unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Übereinkunft einer fairen Beuteteilung (mag diese später ggf. auch nicht erfolgt sein), sowie angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte von … über den Fund der Schmuckschatulle informiert und hinzugerufen wurde, vorliegend anzunehmen. Hiernach hatten sowohl der Angeklagte als auch … Verfügungsgewalt über die Gesamtbeute bereits am Tatort erlangt. Letztendlich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. F. Kostenentscheidung 109 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Soweit das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, beruht die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse auf § 467 Abs. 1 StPO, zumal keine durchgreifenden Gründe erkennbar sind, von § 467 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.