OLG München, Endurteil v. 18.08.2021 – 20 U 7180/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 18.08.2021 – 20 U 7180/20 Download Drucken Titel: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Wasserlache im Ruhebereich eines Hotels trotz halbstündiger Kontrollen Normenkette: BGB § 823 Abs. 1 Leitsätze: 1. IRd nach § 823 Abs. 1 BGB rechtlich gebotenen Verkehrssicherung reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Stürzt ein Hotelgast im Ruhebereich eines Hotels wegen einer Wasserlache in der Größe von ca. zwei DIN-A4-Blättern, so ist dem Hotel keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, wenn das Hotelpersonal Kontrollen im Abstand von ca. 30 Minuten durchgeführt hat. Auch im Ruhebereich muss mit Wasser gerechnet werden, etwa durch tropfende Badebekleidung oder nasse Haare. Besondere, über eine halbstündliche Kontrolle hinausgehende Sicherungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrssicherungspflicht, Hotel, Ruhebereich, Wasserlache Vorinstanz: LG Landshut, Endurteil vom 05.11.2020 – 74 O 1827/20 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2020, Az. 74 O 1827/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.525,00 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Sach- und Streitstands abgesehen. II. 2 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut war zurückzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von neun Zeugen und die persönliche Anhörung der Klägerin hat den Beweis der von der Klägerin behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht erbracht. 3 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH NJW 2006, 610; BGH NJW 2007, 1683; zitiert nach beck-online). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2008, 3775, zitiert nach beck-online). 4 2. Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte hat die Klägerin nicht nachgewiesen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.