1 Nr. 1, § 60a, § 81 Abs. 3, Abs. 4 GG Art. 6 Leitsätze:
. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, geboren in den Jahren 2005 und 2007, hervor, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehepartner lebten seit
zur Ausübung der elterlichen Sorge für die deutschen Kinder. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis
erteilt. Die Fiktionsbescheinigung wurde zweimalig, zuletzt gültig bis
lägen nicht vor, da die Antragstellerin seit mindestens 2017 keinerlei Kontakt mehr zu ihren Kindern habe und die Personensorge nicht ausübe. Das bloße formale Bestehen des Sorgerechts reiche für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Gelegentliche Telefonate oder Besuche könnten auch bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes erfolgen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der geplanten Heirat, sei im
nicht vorgesehen. Ein Zuwarten bis zur tatsächlichen Eheschließung scheide vorliegend aus, da das Verfahren noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde und auch aus dem Heimatland betrieben werden könne. 8 Mit Schreiben vom
führt und ein Antragsteller auf Grund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig wird. Nur falls der Antrag auf einen Aufenthaltstitel weder eine fiktive (gesetzliche oder angeordnete) Fortgeltung noch eine fiktive Erlaubnis noch eine fiktive Duldung bewirkt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH BaWü, B.v. 20.9.2018 - 11 S 1973/ 18 - beckonline, Rn. 13; Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020,
50). 15 Dem Antrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2018 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis kam keine gesetzliche Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1
zu, da ihre Aufenthaltserlaubnis bereits am
zur Vermeidung einer unbilligen Härte angeordnet. 16 Die der Antragstellerin am Tag der Antragstellung ausgehändigte, und später erneuerte, Fiktionsbescheinigung nennt § 81 Abs. 3 Satz 2
als Grundlage und nicht § 81 Abs. 4 Satz 3
. Eine (gesetzliche) Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3
lag jedoch bei der Antragstellerin gerade nicht vor, da sie bis
44 mit weiteren Nachweisen). Nach der durch das Gesetz vermittelten Rechtslage kam dem Antrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2018 keine Fiktionswirkung zu. 17 II) Der als Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung zu verstehende Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch zulässig. Allerdings führt der Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, der durch eine Verfahrensduldung im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. 18 Ein durch eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Ebensowenig hat die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a
glaubhaft gemacht. 19 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 28
, liegen nicht vor. 20 Die Voraussetzungen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
liegen nicht vor, da kein Personensorgerecht ausgeübt wird. 21 Eine tatsächliche Ausübung des Personensorgerechts setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Es kommt darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 10 C 19.2036). 22 Die Antragstellerin hat seit 2017 keinen persönlichen Kontakt mit ihren Kindern. Soweit sie nun vorträgt, dass reger telefonischer Kontakt mit den Töchtern besteht und ein persönliches Treffen in Planung sei, reicht dies nicht aus, um ein gelebtes Eltern-KindVerhältnis anzunehmen. Das Bestehen einer reinen Begegnungsgemeinschaft ist für § 28 Abs. 1 Nr. 3
nicht ausreichend. 23 Auch die Vorrausetzungen für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund liegen nicht vor. Da die Antragstellerin nicht mit ihrem jetzigen Lebenspartner verheiratet ist, kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
nicht in Betracht. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass eine Verlobung bereits stattgefunden hat. Die Eingehung eines Verlöbnisses begründet keine Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff.
. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Ausländer nur einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, wenn er Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers mit einem bestimmten Aufenthaltstitel (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29, § 30 Abs. 1
) ist. Dem Verlobten wird durch diese Vorschriften kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft eingeräumt. Die bloße Absicht, die Ehe zu schließen, reicht, selbst wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Bestimmungen nicht aus (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.7.2014 - 10 ZB 14.621, BeckRS 2014, 54440 m. w. N.). Die beabsichtigte Eheschließung und die mögliche Verlobung, erfordern auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1
. Die Eheschließung kann aus dem Ausland vorbereitet werden und die Eheschließung kann im Rahmen eines Besuchsvisums erfolgen (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020,
36). 24 Andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Da die Klägerin nicht arbeitet oder eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat, scheiden Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 18 ff.
aus. 25 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a
glaubhaft gemacht, da ihre Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. 26 Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft besteht nicht (s.o.) und bisher ist die Eheschließung nicht absehbar. Einen unmittelbar bevorstehenden Termin für die Heirat hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Schreiben des Standesamt Altötting vom 21. Februar 2021 informiert nur über die für die Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagen und zeigt dementsprechend, dass die Eheschließung bisher noch nicht angemeldet wurde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2018 die Eheschließung beabsichtigt. 27 Eine Abschiebung ist auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Weder die von der Antragstellerin zuletzt vorgebrachten depressiven Episoden noch andere gesundheitliche Gründen wurden durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen belegt (§ 60a Abs. 2c
). Andere Gründe für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragstellerin ist eine Rückkehr nach Kasachstan auch zumutbar, da sie dort aufgewachsen ist und die Landessprache spricht. 28 III) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 IV) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.